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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Boote kaufen im Internet AuktionsHaus e....y
Ich muß mir den Frust von der Seele schreiben.Eine angebotene
Fiberline G 12 ohne Motor hatte mein Interesse gefunden und ich wollte nach 8 Jahren Schlauchboot mal wieder auf ein Feststoffboot umsteigen. Bilder und Beschreibung des Verkäufers waren soweit ok, einiges an Info zu diesem Boot war hier im Forum zu finden. Nach 400 KM Fahrt stehe ich dann vor dem Desaster. Der Trailer zwar ok, das Boot darauf jedoch nicht.Beleuchtung entfernt.Einhebelschaltung entfernt.Der Unterboden lausig mit abblätternder Farbe gestrichen. die Kielrolle vorn drückt sich min.10 cm nach oben in den Kiel rein, sodaß ich vermutete, das da alles morsch ist. Ich hatte das Gefühl, mit einem Kugelschreiber könnte ich da mühelos Löcher reinstechen. so eine Baustelle wollte ich nicht. Zu gleichen Zeitpunkt ist mein Schlauchboot über die gleiche Plattform verkauft und jetzt habe ich kein Boot mehr, dafür aber noch einen Kurzschaft Suzuki DT 30, der noch in Griechenland liegt. Also muß jetzt ein bezahlbares Boot her, sonst ist der kommende Urlaub im Eimer. Fazit:Bilder täuschen gewaltig, zumal wenn man es mit Leuten zu tun hat, die einem zum Zustand die Unwahrheit sagen.
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#2
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Und was hat das in diesem Strang zu suchen?
Frank |
#3
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Wie kommt man auf die Idee: erst zu kaufen, dann zu gucken?
Die SKL Lotterie rief immer bei mir an und faselte was von" 98%iger Gewinnchance" -beschwere ich mich das ich noch kein Millionär bin?
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#4
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Zitat:
Wenn die das nächste mal bei Dir anrufen dann kaufen wir zusammen so ein Los dann haben wir schon 196%, ok? |
#5
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Uhm ... vielleicht weil eine Fahrt zur Besichtigung auch bereits mit hohen Kosten verbunden sei kann ... ?
Ich habe jedenfalls genau das getan. Allerdings habe ich realistischer Weise die Gebotshöhe auf den schlimmstmöglichen Fall abgestellt. Ich gebe zu: Meistens wird man auf diese Weise eine Auktion nicht gewinnen, weil es Leute gibt, die sich den Zustand des Bootes besser ausmalen, als man es realistischer Weise tun sollte. Wie auch immer: Dieses eine Mal hatte ich das Höchstgebot abgegeben (wobei der Zuschlagspreis unter meinem Maximalpreis lag). Das Boot war dann nicht so schlimm wie befürchtet ... aber auch nicht so gut wie erhofft ... in Summe war es ein guter Kauf. Damals war ich ohne Boot und relativ ungeduldig. Sollte ich jemals ein anderes Boot haben wollen, werde ich sicherlich nicht zuerst auf eBay schauen. Am besten gefällt mir offen gesagt der Flohmarkt hier im BF, weil die Boote häufig bekannt sind und die Community zu 95% mit produktiven Kommentaren bei der Einschätzung des Angebotes weiterhilft. Der Nachteil ist natürlich, dass relativ wenig Boote angeboten werden ... da wird dann ein langer Atem benötigt.
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Gruß, Thorsten |
#6
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Ich habe das so verstanden: Er ist hingefahren und wollte kaufen, hat dann vor Ort festgestellt das die Bilder und die Angaben des Verkäufers nicht korrekt waren und hat dann nicht gekauft-nur Spritgeld in den Sand gesetzt. Das Problem ist, das er sein derzeitiges Boot bereits verkauft hat.
Was hätte er sonst machen sollen-da ist man als Käufer in einer ganz beschissenen Lage und muss sich darauf verlassen, das die Angaben des Verkäufers stimmen. Wenn man dann weit fährt und vor Ort feststellt, das das tolle Boot eigentlich ein marodes Groschengrab ist, hat man die Arschkarte. Der Verkäufer macht einfach die Tür hinter sich zu und der Käufer muss sich ins Auto setzen und wieder 400 km nach Hause fahren. Die Zeit die man hier vertrödelt hat und die Spritkosten sind dann mal weg. Wenn man aber im tiefsten Binnenland wohnt, sind Boote rar und man muß meist eine weitere Strecke mit dem Auto zurücklegen, um sich in Frage kommende Boote anzuschauen. Das man dann stinksauer ist, wenn man vorab einfach dreist angelogen wurde, was den Zustand angeht kann ich gut nachvollziehen. Ist ja auch nicht der erste, dem das passiert ist.
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#7
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IMHO
Das mit dem dreist Anlügen ist immer so eine Sache. Nur weil jemand Boot fährt, ist er kein Sachkundiger und kein Käufer kann eine sachkundige Antwort erwarten, höchstens eine persönliche Einschätzung -und die liegt nun einmal im Auge des Betrachters. Wer sich ein zig Jahrzehnte altes technisches Gerät ohne Wartungs und Werkstattnachweis kauft, muss selbst in der Lage sein den Zustand zu ermitteln. Und das geht ausschließlich über den eigenen Augenschein vor Ort! Wer etwas anderes hofft, lebt in einer Traumwelt oder braucht viel Glück und zwischenmenschliches Gespür.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#8
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Immer das Gleiche:
Unerfahrener oder Typfremder versucht ohne fachkundige Hilfe ein ihm neues Boot zu kaufen und zu sparen. Zu 99% geht das dann daneben weil die Beschreibung nicht zur Realität paßt. Die Verkäufer leben nicht schlecht, denn "jeden Morgen steht einer auf auf den gewartet wird" Nimm mal mit Fiberline Kontakt auf und frage die Daten des Bootes ab und was man evtl. noch retten könnte. Die Jungs können Dir sicher auch Tipps geben wenn eine Reparatur möglich ist. Hättest Du mal vorab hier gepostet und ein paar ortsansässige Mitglieder gefragt ob man sich die Sache mal ansehen kann. P.S. Hoffentlich hast Du die Homepage und die Anzeige gesichert. Dann kannst Du evtl. noch rechtlich was retten. Ansonsten viel Spaß bei der Renovierung und dem Neuaufbau des Bootes! Das soll jetzt keine Häme sein, im Gegenteil: Du lernst dein Boot mit Vornamen kennen und hast später keinerlei Probleme die Spreu vom Weizen zu trennen da Dir einige Schäden und deren äußere Symptome dann geläufig sind. Evtl. lachst Du dann mal bei einem "Stegditscher" weil das eben nur einige Minuten Arbeit sind. Aber zuerst hast Du ein bißchen Arbeit vor Dir.
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland) |
#9
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Hi ,
ich lese in seinem Thread etwas anderes als ihr . So wie ich das interpretiere hat er das Boot nicht gekauft , er ist nur verärgert das , dass Boot nicht der Beschreibung entsprach und er sein Schlauchboot schon verkauft hat. Gruß Udo |
#10
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Im 2.ten Strang steht: ersteigert und nicht abgenommen.
IMHO Für mich ist das wieder so ein Alibi-Strang. Meine Vermutung: der eBay Verkäufer besteht berechtigter Weise auf Erfüllung und Abnahme des Artikels. Nun versucht der Käufer eine öffentliche Meinung in einem Fachforum zu bilden, welche seine Nichtabnahme bekräftigt und hält den Thread dem Verkäufer unter die Nase. Es wird hier zur Mode, das Ebay Verkäufer Diebe und Käufer pauschal Opfer sind. Das ärgert mich. 123 ist der Tummelplatz für Schnäpchenjäger, wer wirklich einen Preisvorteil erhaschen will, muss Markt und Sachkenntnis haben. Ich persönlich werde jeden verklagen, der einen Artikel nicht abnimmt oder vom Hof jagen der nachhandeln will. Das ist eine ganz erbärmliche Masche. Bevor man jedenfalls hier Position beziehen kann, müsste man alle Fakten kennen und das ist ja nicht einmal ansatzweise der Fall.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#11
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Zitat:
Zitat:
Der Zustand entsprach dann nicht dem gewünschten oder erwarteten sodass er dann Vertragsbrüchig geworden ist und das Boot nicht genommen hat. So lese ich das. Richtig???
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Statt Sorgen sollte man sich manchmal lieber Nudeln machen. |
#12
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Auf Ebay werden viele Boote angeboten aber doch nur wenige direkt verkauft.
Ich sehe das mehr als eine Plattform, auf der die Kontakte geknüpft werden. Unser Boot ist auch ein "Ebay-Boot", aber ich wäre nie auf die Idee gekommen auf "sofort kaufen" zu drücken. Ich wurde darauf aufmerksam, Verkäufer und ich haben uns erst geschrieben, dann telefoniert, dann angeschaut, dann auf den Preis geeinigt bezahlt und übernommen. Das hätte auch eine Anzeige im Bootshop, hier im Flohmarkt oder eine Anzeige in irgend einer Zeitung sein können.
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Guybrush Threepwood: "Hinter dir, ein dreiköpfiger Affe!" |
#13
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ich bin für ein Gesetz das jemand der ohne Besichtigung einen so komplexen Gebrauchtgegenstand wie ein Boot(Auto oder was es auch immer ist) kauft ohne es vorher besichtigt zu haben, es auch abnhemen muss.
wie soll man eine objektive Beschreibung abgeben. Was für den einen gut ist kann für den anderen katastrophal sein. Meine Meinung Gruß Werner
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#14
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Die Gesetzeslage ist doch genau so. Abgenommen werden braucht nur dann nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#15
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dann ist ja alles gut!
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#16
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Ich kaufe auch hochpreisige Sachen per Sofortkauf spreche vorher mit dem Verkäufer und wenn der Verkäufer den Artikel ehrlich beschrieben hat dann nehme ich das auch mit wenn nicht Pech gehabt und Tschööö.
So hab ich mir zum Beispiel das letzte Boot gekauft sonst wäre es weg gewesen musste also schnell handeln. Ich versuche aber auch vorher immer mit dem Verkäufer telefonisch zu sprechen und wirklich alles abzuklären. Wenn nachher etwas nicht so ist wie im Text beschrieben dann gilt der Kaufvertrag sowieso net. Gruß Michael
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Gruß Michael
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#17
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Gesetzteslage zum Thema Handel bei Ebay und Mängel
Zum Thema Haftung wegen Sachmängel: Ich hatte den Text schon mal in einem ähnlichen Zusammenhang eingestellt, hilft hier bei der Beurteilung aber sicher auch weiter, insbesonder was das Thema Bucht angeht. So einfach, wie sich das die meisten Vorstellen, ist das nicht mit dem Haftungsausschluß.
LG Lalao0 Einführung: Rechts- und Sachmängelhaftung Rechts- und Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung, seit im Jahre 2002 die Änderungen des BGB im Zuge der Schuldrechtsreform entsprechend der vielzitierten EU-Richtlinie in Kraft traten. Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt, beide Begriffe sind aber deutlich von der Garantie zu unterscheiden. Mängel Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn die verkaufte Sache rechtmäßig an einen Dritten herausgegeben werden muss, zum Beispiel bei Hehlerware oder Beschlagnahme durch die Polizei. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Haftungsausschluss Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten, wie zum Beispiel den folgenden häufig benutzten Satz, nicht befreien: Aufgrund der neuen EU-Richtlinien muss ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und ich daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernehme. Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen. Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen. Ein Beispiel: In einem Fall wurde auf der eBay-Auktionsplattform ein Handy wie folgt beschrieben: ... ist das Display zum Teil ausgelaufen ... versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme .... Später stellte sich heraus, dass die Platine gelötet und irreparabel zerstört war. In einem Urteil (AG Kehl 4 C 290/03) erkannte das AG Kehl, dass der Verkäufer den Kunden arglistig getäuscht hatte und er diesem die Kosten zu erstatten hatte. Die Verjährungsfrist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beträgt drei Jahre. Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist. Die Kriterien dazu werden niedriger angesetzt als viele Verkäufer glauben: wer in wenigen Wochen 40 gleichartige Artikel verkauft oder einige Hundert Bewertungen erhält, gilt als Gewerbetreibender. Es ist nicht entscheidend, ob dabei ein Gewinn erzielt wird. Der Haftungsausschluss muss im Angebotstext ersichtlich sein. Fristen Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt wurde. Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen). Der Verkäufer muss also nicht gewährleisten, dass der versteigerte Artikel auch zwei Jahre lang mängelfrei bleibt, sondern nur, dass er in dem beschriebenen Zustand war, als er ihn verschickt oder dem Käufer übergeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, denn erst dann hat der Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung. Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch eine AGB vereinbart wurde (§475 BGB). Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten. Auch für Kaufverträge zwischen zwei Gewerbetreibenden gelten besondere Bestimmungen, der Empfänger muss den Artikel unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls reklamieren. Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen oder auf eine kurze Frist beschränken, der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat. Spezialfall Verkaufsagenten auf der eBay-Auktionsplattform: Verkaufsagenten müssen laut den AGB der eBay-Auktionsplattform in eigenem Namen verkaufen. Sie sind die Vertragspartner der Käufer und müssen diesen gegenüber die entsprechenden Pflichten einhalten. Will ein Verkaufsagent die Ansprüche aus Gewährleistungspflichten auf den Einlieferer abwälzen, so kann er das nicht mit einem Hinweis im Angebot oder im Vertrag mit dem Kunden erreichen, sondern es muss dann ein entsprechender Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Verkaufsagenten selbst abgeschlossen werden. Jeder Verkaufsagent, der für seine Tätigkeit Provision bekommt, gilt als gewerblich Handelnder und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Beim Gebrauchtwagen-Verkauf durch einen Händler im Kundenauftrag kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens handelt. Auch wenn der Vertrag zwischen dem privaten Verkäufer und dem privaten Käufer geschlossen wird, hat der Händler aufgrund seiner Fachkenntnis die Verantwortung für wichtige Informationen an den Käufer (§ 311 BGB). Beim Handel zwischen zwei Unternehmern gelten die kürzeren Fristen des HGB (§ 377 HGB). Der gewerblich handelnde Verkäufer einer Neuware an einen Verbraucher hat aber wiederum Regressansprüche an seinen Lieferanten nach dem BGB (§ 478 BGB). Dem Käufer wird die Verantwortung nicht ganz abgenommen: wenn er in der Kenntnis sein könnte, dass etwas nicht stimmt, darf er nicht allzu blauäugig kaufen. So wird zum Beispiel gewertet, ob der Käufer anhand des Fotos oder aufgrund seiner Sachkenntnis ein Problem von vornherein hätte erkennen müssen. Wer billige Zigaretten ohne Steuer-Banderole kauft, kann sich nicht darauf berufen, er hätte sich darauf verlassen, dass alles korrekt sei. Ein besonders günstiger Preis muss nicht als Indiz für einen Mangel gelten; wenn im Angebot nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Artikel wegen eines Mangels preisreduziert wurde, muss auch ein Ausverkaufs-Modell zum Sonderpreis mängelfrei sein. Nacherfüllung Vorausgesetzt wird der Abschluss eines Kaufvertrages. Wenn der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) geben. Der Käufer hat die Wahl zwischen zwei Formen der Nacherfüllung:
Auch der Verweis auf eine bestehende Hersteller-Garantie entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten. Weist die Kaufsache bereits bei der Übergabe einen Mangel auf, haftet der Verkäufer unmittelbar und darf dem Kunden nicht auferlegen, sich mit dem Hersteller-Service in Verbindung zu setzen, womöglich das Gerät einzuschicken und lange auf die Reparatur und Rücksendung zu warten. Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und klar ausdrücken, dass er bei Fehlschlagen vom Vertrag zurücktreten und seine Ausgaben zurückverlangen wird. Dabei sollte ein genaues Datum gesetzt werden statt einer vagen Angabe wie zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen. Die Fristsetzung kann entfallen, wenn
Wenn der Käufer selbst eine Mängelbeseitigung vornimmt, oder selbst eine Reparatur in Auftrag gibt, ist dies nicht durch das Gesetz abgedeckt. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten und kann sogar Ansprüche gegen den Verkäufer verlieren. Einleitung: Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), Minderung, Schadensersatz Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und die Frist abgelaufen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Rücktritt Der Käufer muss dem Verkäufer den Rücktritt deutlich mitteilen, der Kaufvertrag wandelt sich dadurch in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer sendet die Ware an den Verkäufer zurück, im Gegenzug erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten. Der Verkäufer kann auch auf die Rücksendung verzichten, wenn zum Beispiel die Rücksendekosten den Wert der Ware übersteigen würden. Hierbei handelt es sich um einen Rücktritt wegen nicht, oder nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB), daher trägt der Verkäufer auf jeden Fall die vollen Rücksendekosten, die Einschränkungen nach § 357 BGB (der Käufer trägt die Versandkosten bei einem Warenwert bis EURO 40,00) greifen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels ist auch nicht das Gleiche wie das Rückgaberecht, welches von vielen Verkäufern rechtmäßig statt des Widerrufsrechts eingeräumt wird. Wertersatz War der verkaufte Gegenstand bereits in Betrieb, kann der Verkäufer für die Abnutzung eventuell Abzüge vornehmen. Der Wertersatz kann nicht verlangt werden:
Bei einer Minderung (§ 441 BGB) hat der Verkäufer dem Käufer eine Differenz auszugleichen, die nicht nur nach dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware, sondern auch nach dem tatsächlichen Wert (zum Beispiel nach einer Schätzung oder aufgrund des Katalogpreises) berechnet wird. Schadensersatz Auf Schadensersatz (§ 280 BGB) für den Ausgleich weiterer entstandener materieller Nachteile kann der Käufer nur bestehen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig Hier geht´s zum Blog http://wavuvi.over-blog.com/ Hier kann sinnvoll Geld gespendet werden https://arche-stendal.de/unterstuetz...fuer-container WAVUVI steht wegen Neuanschaffung zum Verkauf. VB 70k Euro |
#18
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Geht's noch?
1. Vollzitate als eigenes Ergebnis zu verkaufen, ist spätestens seit Guttenberg nicht mehr die feine Art. 2. Lerne Links zu posten (bei Dir wäre das http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php gewesen).
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Beste Grüße John
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#19
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hallo John,
Hartwig schreibt ja nicht, daß der Text aus seiner eigenen Feder stammt, er sagt nur "Ich hatte den Text schon mal in einem ähnlichen Zusammenhang eingestellt ". also eher noch nicht Guttenberg
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. . Herzliche Grüße von Jutta |
#20
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Von wem der Text ursprünglich stammt, ist doch völlig gleichgültig, derartiger Fassungen auf die aktuelle Rechtslage gibt es zu Hauf in allen möglichen Rechtsportalen und im übrigen auch direkt bei eBay in leicht abgespeckter Form.
Viel wichtiger ist es meines Erachtens, nach einer "mißlungenen" eBay-Auktion, egal ob für Ansprüche der einen oder der anderen Seite, sein Recht zu bekommen. Das ist nämlich weit schwieriger, als manche meinen. Mein persönliches Beispiel: Ich hatte im vergangenen Jahr bei eBay einen Zuschlag für ein kleines Schlauchboot als Höchstbieter bekommen. Die Verkäuferin verweigerte die Herausgabe mit dem Hinweis, sie hätte sich vertan, sie wollte das Inserat canceln, hat mir aber als damaligem Höchstbietendem den Zuschlag erteilt. Da ist aber ein versehen eher ausgeschlossen, denn das eBay-Prozedere hinterfragt wirklich jeden "Klick" mehrmals. Auf meine Einlassung bei eBay wurde mir geraten, den Rechtsweg einzuschlagen, also Klage einzureichen beim zuständigen Gericht, was ich dann unter zusammenführung aller Unterlagen auch ausführte, denn ich fühlte mich im Recht. Das Boot hatte einen Marktwert von etwa 473,-- Euro (kleiner Schlauchi-Tender) Ich bekam für die Bearbeitung meiner Klage dann vom Gericht eine Gerichtskostenrechnung in Höhe von 105,--, ohne deren Begleichung keinerlei weitere Schritte vorgenommen werden. Das wars für mich, denn damit wurde das ganze unter berücksichtigung weiterer zu erwartenden Kostenrechnungen unwirtschaftlich. ----- Ich habe den Fall als einen von mehreren negativen eBay-Erfahrungen abgelegt, die mich dazu brachten, über dieses Auktionshaus seit vergangenem Jahr keine Käufe und auch keine Verkäufe mehr zu tätigen. Die derzeitige Provisionsregelung bei Verkäufen hat dazu letztendlich ebenfalls geführt. Da hilft es auch nicht, dass mir der Laden fast täglich irgendwelche "Gratis-Gebühr-Auktionen" anbietet.
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Gruß Heinz, Geändert von jugofahrer (21.01.2013 um 20:14 Uhr) |
#21
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Zitat:
Es werden ganze Häuser ohne Besichtigung bei Zwangsversteigerungen verkauft... Ansonsten teile ich deine Meinung. Wenn ich mir ein Boot kaufe fahr ich hin und schaue es mir vorher an. Der finanzielle Schaden ist doch viel größer wenn das ersteigerte Produkt nicht den Wünschen entspricht als die Fahrt/Übernachtungskosten. Wenn es mir zu anstrengend und zu teuer ist 1000KM zu fahren um ein Boot vor einem Kauf zu Besichtigen dann brauch ich mir das Boot auch nicht zu kaufen. Bei relativ jungen Booten kann man das vielleicht mal machen, allerdings geht´s da auch wieder um mehr Geld wo sich das anschauen wieder lohnen würde. Im Gegenzug würde der Käufer vielleicht auch den Verkäufer verklagen wenn das Boot für 2,50 Euro versteigert worden wäre und der Verkäufer es nicht rausrücken würde.
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Gruß, Alex Endlich wird´s warm...
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#22
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Mit Euren Meinungen habt Ihr mich jetzt erschlagen.
Zu meiner Entschuldigung folgendes:Ich war Höchstbieter, weil ich über diese Bootsart vorher hier relativ gutes gelesen habe. Ich hatte früher mal ein Hellwig Maraton und ein Vega und glaubte, ein Boot Ohne Motor, aber mit Trailer müsse in gutem Zustand sein. Bei über 400 KM Entfernung, und weil ich auch noch arbeiten muß, glaubte ich, auf eine Besichtigung verzichten zu können. Zumal ich bisher bei E...y keine so schlechten Erfahrungen gemacht habe. |
#23
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Ein interessanter Gedanke. Kannst du den näher erläutern?
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#24
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Die hat ja nun der Verkäufer machen dürfen.
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Statt Sorgen sollte man sich manchmal lieber Nudeln machen.
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#25
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Und warum spricht du von "Boote" in deiner Überschrift?
Entweder wurdest du arglistig getäuscht: zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten -dann solltest du dem Forum "Ross und Reiter" nennen, um andere vor ähnlichem Schicksal zu bewahren, oder du hast dir einfach zuviel erträumt und hast nun Vertragsbruch begangen. Stell doch bitte den Ebay-Link im " Schwarzen Kanal" des Forums ein, damit andere von deiner Erfahrung profitieren können, wenn deine Behauptungen begründet sind. In einem anderen Strang hast du schon wieder eine Kaufzusage abgegeben, ohne das Boot gesehen zu haben. Das scheint dein Ding zu sein. http://www.boote-forum.de/showthread...91#post2965591 http://www.boote-forum.de/showpost.p...81&postcount=3
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... Geändert von Freibeuter (22.01.2013 um 21:45 Uhr) Grund: Link eingefügt |
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