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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#1
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Positionslichter - Aktuelle Rechtslage zur Zulassung BSH, RINA usw. (binnen)
Hallo,
wegen der zahlreichen, sich widersprechenden Angaben zu der Frage, welche Positionslichter denn nun aktuell im Binnenbereich zugelassen sind, hatte ich für mich selbst Licht ins Dunkel bringen wollen und möchte Euch das Ergebnis gern mitteilen. Als Jurist verlasse ich mich dabei kraft beruflicher "Deformation" nicht auf Behördenauskünfte etc., sondern versuche, das Ergebnis selbst aus dem Gesetz herzuleiten - bin aber selbstverständlich nicht unfehlbar. Die Ergebnisse teile ich gern mit Euch, und nehme sie hier vorweg:
Ausgangspunkt ist die Binnenschifffahrtsstraßenordnung, dort § 3.02 Nummer 2: Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. Satz 2 enthält die Bestandsschutzklausel zugunsten der früheren DHI-/BSH-Zulassungen, die nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung alter Fassung zugelassen waren. Nachtrag: Ebenso frühere "Ankerzeichen"; siehe unten. Satz 1 - der jetzt geltenden Binnenschifffahrtsstraßenordnung - verweist nunmehr auf eine Vorschrift der Binnenschiffsuntersuchungsordnung - jetziger Fassung -, die lautet: Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17. Februar 1997, Seite 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. l 239 vom 15. September 2011, Seite 1) geändert worden ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig. Was besagt Satz 1? Hier wird auf § 5 Absatz 3 der Schiffsausrüstungsverordnung verwiesen, der lautet: Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein. Was "die Kennzeichnung" ist, steht im ebenfalls in Bezug genommenen § 2 Definition 11 der Verordnung: Kennzeichnung: das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG angebracht wird Also ein Blick auf die entsprechende Richtlinie, die in ihrer konsolidierten Fassung (also mit späteren Änderungen) zum Beispiel hier zu finden ist: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1996L0098:20121130E:HT ML Der zitierte Artikel 11 lautet: (1) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die den einschlägigen internationalen Instrumenten entspricht und nach den Konformitätsbewertungsverfahren hergestellt wurde, muß mit der Kennzeichnung versehen sein, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter angebracht hat. (2) Nach der Kennzeichnung sind die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden benannten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres anzugeben, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die Kennummer ist unter der Verantwortung der benannten Stelle entweder durch die Einrichtung selbst oder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten anzubringen. (3) Die zu verwendende Kennzeichnung ist in Anhang D beschrieben. (4) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung nicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts, auf einem Etikett oder auf einem Beiblatt anzubringen. (5) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbilds der Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie in die Irre zu führen. (6) Die Kennzeichnung ist am Ende der Produktionsphase anzubringen. Anhang D der Richtlinie zeigt das Steuerradsymbol. Aus der Vorschrift geht also hervor:
Es ist jedenfalls die Klarstellung einer Einschränkung. Die Betonung liegt wohl auf "auf Grund eines [...] umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union". Also:
Nachtrag: Nach der Binnenschifffahrts-Untersuchungsordnung von 1998, dort Anhang XII Artikel 4 § 7.05 sowie Anhang IX Teil I, war für den Binnenbereich ein "Ankerzeichen" konformitätsgerecht; dieses Ankerzeichen konnte auch von anderen Staaten ausgegeben werden. Auf die entsprechenden Normen der Binnenschifffahrts-Untersuchungsordnung wurde bis Anfang 2013 verwiesen; hierzu gilt die oben erwähnte Bestandsschutzklausel. Diese Binnenschifffahrts-Untersuchungsordnung von damals (2008) findet man hier: http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'anlageband_ bgbl108059.pdf'%5D&skin=pdf&bk=Bundesanzeiger_BGBl &tf=xaver.component.Text_0&hlf=xaver.component.Hit list_0 Das "Ankerzeichen" beruhte auf der damaligen Fassung der Richtlinie 2006/87/EG über die Ausrüstung von Binnenschiffen. Es konnte auch von anderen Staaten erteilt werden. - Ende Nachtrag - Hoffentlich hilft dies einigen weiter. Über Feedback würde ich mich freuen. Geändert von Dannius (09.07.2013 um 15:44 Uhr) Grund: Nachtrag Bestandsschutz für "Ankerzeichen"
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#2
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Klarstellung zu einer "Bordlichterverordnung-Binnen"
Hallo,
zur Klarstellung noch Folgendes als weiterer Nachtrag: Gern wurde in älteren Foren-Postings zum Thema "Positionsleuchten Binnen" auf die "Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)" verwiesen. Noch zu finden bei: http://www.buzer.de/gesetz/3388/index.htm Diese Verordnung ist am 24. Dezember 2011 außer Kraft getreten. Was damals - auch nach dieser Verordnung - zugelassen war, ist nach der im vorigen Posting genannten Übergangsvorschrift zwar auch heute noch zugelassen. Die darunter fallenden Fälle dürften aber praktisch keine Rolle spielen. Im Einzelnen:
Signalleuchten von Fahrzeugen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen rechtmäßig hergestellt, zugelassen und in den Verkehr gebracht werden, gelten auch im Geltungsbereich dieser Verordnung als zugelassen, wenn sie den Anforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage entsprechen.Dies bedeutet also: Ein Fahrzeug, das in einem anderen EU-/EWR-Staat hergestellt, zugelassen und in den Verkehr gebracht wurde, braucht seine Leuchten nicht zu wechseln. Nicht steht dort, dass Leuchten, die in dem anderen Staat in den Verkehr gebracht worden sind, an sich als anerkannt gelten. Ebenso nicht steht dort, dass alle in der EU hergestellten Leuchten als den Anforderungen entsprechend gelten, auf die verwiesen wird. Ein Anwendungsfall wäre also z.B. ein italienisches Motorboot, das ab Werk Leuchten mit italienischer Zulassung trägt. Dieses müsste die Leuchten nicht wechseln, wenn die Leuchten den genannten rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Dies kann man jedoch allenfalls über ein entsprechendes Konformitätszeugnis nachweisen! Insofern handelt es sich bei der Vorschrift wohl um eine Formalie, damit das deutsche Recht dem damaligen EU-Recht (Nichtdiskriminierung) genügt, aber kaum praktische Bedeutung haben dürfte, es sei denn, man legt ein Sachverständigengutachten über die Konformität vor (teuer). Geändert von Dannius (09.07.2013 um 17:04 Uhr) Grund: kleine Korrektur
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#3
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Ankerlicht?
Hi,
Danke für Deine Ausführungen. Diese betreffen aber nicht das Ankerlicht. Binnen gilt meines Wissen folgendes: Zitat:
Gruß Michael |
#4
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Hallo Michael,
Zitat:
Erst recht ergibt sich dies aus § 3.02 Absatz 2 und Absatz 3 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung: "2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.Absatz 2 enthält die Verweisung auf die Zulassungsvorschriften (siehe meinen ersten Post). Absatz 3 besagt, dass für "nicht motorisierte" stillliegende Fahrzeuge - also z.B. Tretboote oder Segelboote ohne Motor - ein nicht konformes Ankerlicht ausreicht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass bei allem, was einen Motor hat, eine Zulassung auch des Ankerlichts erforderlich ist. Auch deshalb werden billige Ankerleuchten verkauft als "für Fahrzeuge, die nicht der Binnenschifffahrtsstraßenordnung unterliegen" usw. Umgekehrt gibt es Ankerlichter mit BSH-Zulassung (meine kurze Recherche ergab LED-Edelmodelle ab 100 Euro aufwärts - Nachtrag: Habe gerade eine für 38,50 Euro mit BSH-Zulassung und gewöhnlicher 12V-Birne gesehen). Die "Gartenlaterne" reicht jedenfalls aus rechtlicher Sicht für motorisierte Boote nicht aus, ob man das für sinnvoll hält oder nicht. Geändert von Dannius (09.07.2013 um 17:46 Uhr) Grund: kleiner Nachtrag
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#5
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Herrlich, da soll man sich an Gesetze halten und Lesen darf man die nicht.
Dafür macht der Beuth-Verlag Umsatz.... In § 1.01 BinschStrGes steht: Zitat:
Wer investiert 90€ um zu wissen, was im Gesetz zu stehen hat? Hab nur ne englische 2005er DIN 14744 gefunden: siehe Screenshot. Stimmt das mit der 2006-01er Version überein? Gruß Michael
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Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer.
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#6
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Könntest Du mir mal die Tabelle erklären? Die verstehe ich nämlich nicht. Also inhaltlich; sprachlich ist Englisch kein Problem.
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#7
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Hi Dannius,
in der 1. Zeile stehen die Werte für "gewöhnliches Licht", diese Anforderugen sind eigentlich lächerlich. 1,85 km Sichtweite bei dunklem Hintergrund-da gehn Glühwürmchen.... Schlimmer ist jedoch die Forderung nach irgendwelchen Prüfzeichen - da schlägt die europäische Bürokratie ernsthaft zu. Ohne Kennzeichnung des Lichts bzw. der Signallampe (welcher Unterschied?) besteht akute Lebensgefahr aufm Baggersee, vor allem wenn es kein Tretboot ohne Motor ist, ein Angelkahn mit 2PS Atomantrieb führt zur Kernschmelze ohne Lichtprüfzeichen... Haben die BSH-Ankerlichter eigentlich immer noch 25-Watt-Birnen drinne? Die sind dann weiter sichtbar, als die maximal zulässigen 3,7 km. Es ist also verboten, ein Toplicht wegen Überreichweiten als Ankerlicht zu nutzen. Nun muss man sich noch durch die Ordnungswidrigkeitsparagrafen durchwühlen, ob die auch für ungekennzeichnete Lichter und Überreichweiten zutreffen. Gruß Michael
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Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. Geändert von Superpapa (09.07.2013 um 22:54 Uhr)
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#8
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Zitat:
Das sagt der B. Verlag natürlich nicht, weshalb Internetzugriff rar ist.
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Beste Grüße John |
#9
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Hallo,
dat mit diesen Zulassungen und nicht Zulassungen ist doch echt verwirrend Jetzt stelle ich einfach mal die Frage ob ich im Binnenbereich an meinem Boot Länge 4,73 m mit folgender Beleuchtung fahren darf Zulassung: IMCO, RINA (ELE62802CS/2) und DGM Denn aus meiner Sicht hat diese Beleuchtung ja eine Zulassung. Danke für die Antwort. Gruß Torsten
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Die letzten Worte des Kapitäns der Titanic: "Etwas Eis für meinen Whiskey, bitte." |
#10
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Zitat:
IMCO ist die Abkürzung für die "Inter-Governmental Maritime Consultative Organization", in deren Rahmen die SOLAS-Konvention (Safety of Life at Sea) und die COLREG (Kollisionsverhütungsvorschriften) ausgehandelt worden sind. Diese Organisation zertifiziert nichts. IMCO ist zudem ein US-amerikanischer Bootsausrüstungshersteller: http://www.imcomarine.com/ Das Vorhandensein RINA-Nummer sagt an sich nichts über eine Zulassung nach der einschlägigen Richtlinie 96/98/EG aus. Die RINA zertifiziert alles Mögliche, von Aufzügen über IT-Services bis dahin, dass Nahrungsmittel Halal sind. Die RINA-Zertifikate kann man bei RINA online nachlesen. Dabei wurden offenbar (steht so in den online abrufbaren Genehmigungsurkunden) die ELE-Zertifikate nach rein italienischen Vorschriften vergeben; ein Beispiel hier: http://www.service.rina.it/getec/tip...n=openDocument Deine Osculati-Lichter haben eine ELE-Nummer; diese wurde von der RINA nicht in Ausführung der Richtlinie 96/98/EG erteilt. Solche Zertifikate nach der Richtlinie erteilt die RINA auch, sie tragen aber die Abkürzung "MED" (für Marine Equipment Directive). Übrigens konnte ich Dein Zertifikat in der Datenbank nicht finden. Da die Zertifikate ablaufen (siehe das oben verlinkte Beispiel), ist es vielleicht bereits abgelaufen. Andere Osculati-Produkte sind ausweislich der Datenbank mit ELE- oder neuerdings auch mit MED-Zertifikaten gelistet, zum Beispiel diese Leuchte für Lebensrettungsbojen: http://www.service.rina.it/getec/tip...n=openDocument Eine Suche in der Datenbank der RINA ist hier möglich: http://www.service.rina.it/getec/tip...nsf/Search.xsp Das RINA-Zertifikat könnte nach der Rechtsauffassung der BSH - ohne erkennbare weitere Rechtsgrundlage im deutschen Recht - allenfalls nach der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen - Verordnung (EG) 764/2008 - akzeptiert werden, sofern nachgewiesen ist, dass die RINA bei der Zertifizierung dieselben Standards angewendet hat, die nunmehr in der gesamten EU gelten. Dies bescheinigt die BSH zwar theoretisch, in der Praxis ist es hierzu wohl noch nie gekommen. DGM war nach meiner Recherche eine nunmehr von einer Firma Presafe übernommene dänische Zertifizierungsgesellschaft, die u.a. zertifiziert, dass bestimmte Ausrüstung in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden darf. Damit kann ich aber danebenliegen. Geändert von Dannius (10.07.2013 um 12:10 Uhr) Grund: VO 764/2008 |
#11
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Zitat:
Kann man die Lichtstärke einer Diodenfunzel in Lumen messen? Eddi Geändert von bachbleamle (10.07.2013 um 13:23 Uhr) |
#12
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Wieso sollte das denn nicht gehen? Außerdem wird die Maßeinheit Candela (abgekürzt cd) verwendet.
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#13
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Ergänzung Konformitätsverordnung
Vorhin schrieb ich:
Zitat:
Also würde es die Verordnung (EG) 764/2008 allenfalls verhindern, dass es einem Händler untersagt wird, Navigationsleuchten mit altem RINA-Zertifikat zu verkaufen - sofern wegen der Harmonisierung der Vorschriften in der EU (seit 1996) der Anwendungsbereich der Verordnung überhaupt eröffnet ist. |
#14
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Zitat:
Die Frage ob da ein Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Lichterführung nach KVR besteht ist natürlich nur rein theoretischer Natur. Wer hat die Seefahrerei erfunden? Gell, die Deutschen waren es nicht.
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Gruss Vestus |
#15
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Guten Abend Euch,
interessiert habe ich mir mal diesen Artikel angesehen. Fragen habe ich jedoch zu folgender Situation: 1. Ich besitze ein Kleinfahrzeug (ca. 5Meter lang) aus den Zeiten der DDR (Baujahr 19984); jedoch mit den von damals agebauten Positionslichtern (grün und rot) sowie die beiden weissen (Bug & Heck) als nachgebauten Leuchten aus Plexiglas. Nun sage ein Bekannter diese Art von Booten hätten Bestandsschutz. Frage: Ist diesem so ? Frage 2: Angenommen, ich würde damit auf dem Rhein fahren wollen, was ist dann zu beachten ? Sollte dieser Thread hier falsch positioniert sein bitte verschieben |
#16
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DDR-Übergang
Hallo,
Zitat:
Ein Bestandsschutz dieser Art wäre im Einigungsvertrag vereinbart worden, im Sinne einer Fortgeltung alten DDR-Rechts oder einer Einschränkung des bundesdeutschen Rechts. Solche Übergangsregelungen sind hinsichtlich des Sportbootführerscheinrechts in der Tat im Einigungsvertrag enthalten, nicht allerdings hinsichtlich der Lichterführung. Die Lichterführung war in der DDR für Nicht-Wasserstraßen in der Binnengewässer-Verkehrs-Ordnung und für Wasserstraßen der DDR in der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung geregelt. Nach Anlage II Kapitel XI C III Sachgebiet C des Einigungsvertrages gilt die Binnengewässer-Verkehrs-Ordnung für die Nicht-Wasserstraßen (also Planschbecken?) der ehemaligen DDR fort, und zwar als Landesrecht, also ohnehin nur für Landesgewässer. Sie kann durch Landesrecht ersetzt werden, was einige Länder auch getan haben. Ebenso gilt nach der genannten Vorschrift die Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung in den "Grenzgewässern von Oder und Neiße" als Bundesrecht fort. Wenn Du also nur dort fahren möchtest... Für Ausrüstungsvorschriften für Seeschiffe - was hier nicht Thema ist - gab es übrigens Übergangsvorschriften bis 1998, danach mussten EU-Recht und diverse Konventionen umgesetzt werden, so dass die alten DDR-Ausrüstungsvorschriften nicht weitergalten (ebenso müssen sich ja auch Seeschiffe "aus dem Westen" immer wieder an neue Vorgaben anpassen). Zitat:
Zu beachten ist also, um Deine Frage zu beantworten: Alte Lichter runter, neue, zugelassene Lichter heran. Die dürften auch sicherer sein als Nachbauten aus Plexiglas. Ich hoffe, damit geholfen zu haben. |
#17
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Ergänzender Hinweis zu den USA (Zulassung gilt nicht)
Hallo,
da ich das Ausgangsposting nicht mehr ändern kann, hier noch ein ergänzender Hinweis zu den USA: Es gibt zwar ein EU-US-Gegenseitigkeitsabkommen, wonach die von der U.S. Coast Guard zertifizierten Stellen auch Steuerräder im Sinne des EU-Rechts erteilen dürfen; umgekehrt dürfen die zertifizierten EU-Stellen (also zum Beispiel die BSH) auch den Zertifizierungsvermerk der U.S. Coast Guard erteilen. Dieses Abkommen gilt allerdings nur für bestimmte Kategorien von Ausrüstungsgegenständen - und nicht für Navigationslichter. Nähere Ausführungen hier: http://www.uscg.mil/hq/cg5/cg5214/mra.asp |
#18
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Zitat:
Ich hab mal den Beuth-Verlag angemailt und mit Deinem Hinweis um diese DIN gebeten. Das Justizariat antwortete mir: Zitat:
Es bleibt dabei, dass man die gültigen Gesetze nicht kennen darf. Profit ist wichtiger. Gruß Michael
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Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer.
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#19
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Nett geantwortet. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Böswillige Geister könnten sagen, man hat Dich verarscht.
Normen dürfen vervielfältigt und verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn in Gesetzen auf DIN-Normen Bezug genommen wird. Jeder darf den fraglichen Normentext frei verbreiten. Der DIN tut es halt nicht. Beleg: BGH, 26.04.1990 - I ZR 79/88, "DIN-Normen" § 5 UrhG, privat ausgearbeitete Regelwerke haben keinen Urheberrechtsschutz bei Bezugnahme in ministeriellen Erlassen (vgl. § 3 Abs. 3 LBO) (hier: aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Institut für Normung und den deutschen Ländern); (Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «DIN-Normen [BVerfG]»)
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Beste Grüße John
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#20
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Diese DIN-Normen sind für einen privaten Anwender ohnehin irrelevant. Wenn er ein Licht an seinem Boot nutzt, muss das Licht (Gehäuse und Leuchtmittel) zugelassen sein, siehe oben. Sonst kann es noch so DIN-konform sein. Ohnehin geht es nicht nur schlicht um die Tragweite, sondern auch z.B. um das Leuchten beim Krängen usw. Also was regt Ihr Euch auf?
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#21
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Zitat:
Ich muss mich kraft Gesetzes dran halten! Wenn ich z.B. ein Toplicht als Ankerlicht verwende, welches alle möglichen Zulassungen hat, aber über 2 sm strahlt, verstoße ich gegen das Gesetz! Wo finde ich diese Grenzen, wenn nicht in der geheimen DIN? Oder soll ich mich blindlings auf den Verkäufer verlassen(wie im Steuerrecht auf den Berater) und bin trotzdem dran? Dann werde ich mal Hochseefrachterbeleuchtung mit Zulassung (und nen passendes Kraftwerk) ranbasteln, dann isses vor und hinter mir taghell, die rechte Seeseite grün und links alles rot überstrahlt - Hauptsache BSH-gekennzeichnet. - Das kanns nicht sein - Wo steht das mit dem Krängen? Vermutung oder DIN? Oder meinste, wenn es besser leuchtet, isses in Ordnung? Wenn auf der Straße Tempo 80 steht, ist 120 besser und in Ordnung - goil! Gruß Michael |
#22
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Zitat:
Eine in einem Gesetz zitierte Norm ist gemeinfrei, unterliegt also nicht mehr dem Urheberrechtsschutz und darf frei verbreitet werden. Daraus folgt aber nicht, dass DIN eine kostenlose Kopie bereitstellen muss. Das wäre ja, wie wenn man vom Reclam Verlag verlangen würde, kostenlos Goethes Faust zu liefern, da ja kein Urheberrecht mehr auf diesem Werk liegt. Die Antwort von DIN war somit korrekt. Wer jedoch eine Kopie der DIN EN 14744:2006-01 hat, darf die Tabelle 1 und 2, die im Gesetz zitiert werden, frei kopieren und auch ins Netz stellen. Aber die DIN EN 14744:2006-01 ist hier praktisch tatsächlich irrelevant. Es kommt ja nicht darauf an, dass der Bootseigner darauf achtet, dass seine Lichter der Norm genügen (das ist ausschließlich Sache der zertifizierenden Stelle), sondern er muss lediglich darauf auchten, dass die Lichter zugelassen sind. Dannius hat recht.
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Beste Grüße John |
#23
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Zitat:
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Diese EN findest Du im Internet z.B. ganz offiziell und kostenfrei veröffentlicht hier: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/t...%20No7%20E.pdf Zitat:
"each navigation light shall be marked permanently in a position clearly visible even after installation on board with the following information:
Zitat:
Zitat:
"The requirements of the COLREGs apply. The maximum vertical luminous intensity shall not exceed the horizontal luminous intensity at 0° by more than a factor of 1,5. Navigation lights with vertical luminous intensity distribution according to COLREGs, Annex I, 10 (a) specified for motor boats only shall be marked accordingly (three-bladed propeller)." Die KVR sind hier zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/se...008160977.html Dort steht in Anlage I, Nummer 10: "a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter muß, ausgenommen bei den Lichtern von Segelfahrzeugen in Fahrt, sichergestellt sein, daß i) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleibt; ii) mindestens 60 v.H. der vorgeschriebenen Mindestlichtstärke im Bereich von 7,5 Grad über bis 7,5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleiben. b) Auf Segelfahrzeugen in Fahrt muß für die senkrechten Ausstrahlungswinkel angebrachter elektrisch betriebener Lichter sichergestellt sein, daß i) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke mindestens im Bereich von 5 Grad über bis 5 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleibt; ii) mindestens 50 v.H. der vorgeschriebenen Mindestlichtstärke im Bereich von 25 Grad über bis 25 Grad unter der Horizontalebene erhalten bleiben." Für Segelboote gilt also - weil die mehr krängen als Motorboote - ein strikterer Maßstab. Lichter, die nur die weniger strengen Motorboot-Regeln erfüllen, müssen daher den Propeller tragen (habe ich noch nie gesehen). In der EN 14744 steht übrigens alles Mögliche, auch z.B. zur Schlagfestigkeit des Gehäuses, zu Korrosionseigenschaften usw. Nett auch die Beschreibung des Tests auf Wasserbeständigkeit: "The "Rain and spray” (exposed equipment) test described in EN 60945 shall be carried out on a navigation light in operation. The navigation light shall be switched on 1 h before the test. Cold water with a temperature not exceeding 15 °C shall be used for the test. The degree of protection of the prototype shall be IP X6 as specified in EN 60529. The protection shall be regarded as adequate as long as water ingress does not have an adverse effect on the operation of the prototype." |
#24
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Zitat:
Um mich an geltende deutsche Gesetze halten zu können, muss ich diese auch kennen und nicht zwingend der englischen Sprache mächtig sein. Ich habe keine Chance, die zulässige Tragweite eines "gewöhnlichen weißen Lichtes" zu eruieren - genau das bemängle ich. Ich kann ja Leuchten mit allen möglichen Symbolen, Zulassungen und mit angegebener Tragweite kaufen, woher weiß ich denn, dass nicht jedes Toplicht binnen als Ankerlicht benutzt werden darf, weil es z.B. 2,5 sm Tragweite hat. Dazu benötige ich zwingend Kenntnis der urheberrechtsgeschützten Geheim-DIN. Entweder druckt man die relevanten Fakten ins Gesetz oder verpflichtet den Verlag, seine Gelddruckmaschine anzuhalten. Das entwickelt sich wohl eher zu einem Urheberrechtsproblem, welches sich eher lähmend auf die Entwicklung auswirkt. Wurden die DINs nicht sogar aus Steuermitteln erstellt - dann müssen die doch zwingend gemeinfrei sein! Ich stelle mir ein diesbezügliches Ticket der WaschPo interessant vor, vermute aber eher, dass die damit hoffnungslos überfordert sind. Da ist ein Fender vorm Kennzeichen einfacher feststellbar... Gruß Michael |
#25
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Das Ganze habe ich noch einmal in übersichtlicher Form auf meinem Blog zusammengestellt: http://maor.de/?p=32#more-32
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