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  #1  
Alt 05.09.2005, 12:07
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Standard Kajüte abschließen?

Hallo,

letzte Woche hatten wir wieder nächtliche "Besucher" an Bord unserer
Boote.
Es wurde u. A. eine verschlossene Kajütentür zerstört.
Ich habe immer geraten,diese nicht zu verschließen und keine wertvollen Gegenstände an Bord zu lassen.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt,ob die Versicherung verlangt,daß die Tür verschlossen ist.

Vielleicht hat jemand Erfahrungen gemacht und kann dazu etwas sagen.

mfg
Don P
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  #2  
Alt 05.09.2005, 12:11
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Das kommt darauf an, ob die Police in ihren Bedingungen den einfachen Diebstahl oder nur den Einbruchdiebtsahl versichert.

Bei offener Kajütentür liegt kein Einbruchdiebstahl vor.
__________________
Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #3  
Alt 05.09.2005, 13:58
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Da hat Micha recht. Wenn ein Schloss vorhanden ist, wird man aber keine Versicherungsleistung für gestohlene Dinge beanspruchen können, da man nicht abgeschlossen hat. Das wäre nun wirklich grob fahrlässig. Man kann ja auch nicht sein Auto nicht abschließen, weil man Angst vor einem aufgrbrochenen Schloss hat und dann Geld verlangen, wenn es geklaut wurde...

Der "einfache Diebstahl" beschränkt sich in der Regel auf an Deck befindliche, mit dem Boot verbundene oder verzurrte Teile.

@ Don P
Deine Idee mit dem nicht Abschließen der Kajütentür, macht aber nur Sinn, wenn dadurch dann auch wirklich nichts gestohlen wird, auch nicht das komplette Boot. Oft wird tatsächlich nur nach wertvollen Gegenständen gesucht, dann wäre es eventuell hilfreich, wenn auch sehr riskant.

Gruß
Norman
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  #4  
Alt 05.09.2005, 14:09
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Hallo,

wann ist es Einbruch?
Meiner Meinung nach bereits,wenn z.B. das Verdeck geöffnet worden ist.
Muß ich zuhause außer der Eingangstür auch noch Wohnzimmer etc abschließen?

Es geht dabei auch nicht um das Schloß,sondern um die,gerade bei älteren
Booten,kaum zu ersetzende Tür.(Schaden im vorliegenden Fall ca. 2000€)

Es wurde aus keinem Boot etwas entwendet,weil wir nichts wertvolles mehr im Boot lassen.Eingebaute Radios sind wohl nicht lohneswert.
Nur die eine verschlossene Tür machte die Täter neugierig.

mfg
Don P
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  #5  
Alt 05.09.2005, 14:12
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Einbruch ist es nur bei einer gewaltsamen Öffnung, wie das Wort "...bruch" schon vermuten lässt.
Wenn bei Dir zuhause jemand mit einem Nachschlüssel einsteigt ist es z.B. kein Einbruch.
Einfaches Verdecköffnen fällt da wohl eher unter "Bootsfriedensbruch".

Die Tür wird auch bei "nur" Vandalismus oder versuchtem Einbruch von der Kasko ersetzt (abzüglich der SB).

Hier gilt es also nur um eine Vermeidung der jeweiligen SB und da muss sich jeder selbst überlegen, ob einem das Risiko am Ende auf einem größeren Schaden sitzen zu bleiben, das wert ist.

Gruß
Norman
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  #6  
Alt 05.09.2005, 14:29
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Zitat:
Zitat von blaue-elise
Einbruch ist es nur bei einer gewaltsamen Öffnung, wie das Wort "...bruch" schon vermuten lässt.
Wenn bei Dir zuhause jemand mit einem Nachschlüssel einsteigt ist es z.B. kein Einbruch.
Das kann so nicht ganz stimmen.
"Nach § 243 StGB liegt ein EINBRUCHDIEBSTAHL dann vor, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude, eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält."

Servus
Paul
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  #7  
Alt 05.09.2005, 15:00
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Zitat:
Zitat von Paul Petersik
Zitat:
Zitat von blaue-elise
Einbruch ist es nur bei einer gewaltsamen Öffnung, wie das Wort "...bruch" schon vermuten lässt.
Wenn bei Dir zuhause jemand mit einem Nachschlüssel einsteigt ist es z.B. kein Einbruch.
Das kann so nicht ganz stimmen.
"Nach § 243 StGB liegt ein EINBRUCHDIEBSTAHL dann vor, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude, eine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält."

Servus


Paul
Gem. B.L.: Einbruch -> im Sinne der versicherungstechnischen Bestimmungen.
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  #8  
Alt 05.09.2005, 15:15
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Paul, das mit dem Nachschlüssel stimmt doch. Einzige Ausnahme ist Raub (nicht Diebstahl) des richtigen Schlüssels. Aber OK, das mit dem "Bruch" habe ich zu plastisch darstellen wollen, um auf diesen Unterschied hinzuweisen.
Sogar bei Dir steht mit einem "falschen" Schlüssel. Nur ist Dein Auszug ist aus dem Strafgesetzbuch. Das ist leider oft bei weitem nicht das selbe.
Bei Dir (StGB) geht es darum den Täter zu bestrafen und nicht darum, dem Opfer eine Entschädigung zu zahlen. Hierfür gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen des entsprechenden Vertrags als Grundlage.
Habe dazu mal ein Beispiel beigefügt.


Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92)
§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub
1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt;
ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist;
der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
c. aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;
d. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten;
e. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
f. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.


Gruß
Norman
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  #9  
Alt 05.09.2005, 15:27
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Zitat:
Zitat von blaue-elise
.....Hierfür gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen des entsprechenden Vertrags als Grundlage.
Habe dazu mal ein Beispiel beigefügt.


Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92)
§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub
.............
Gruß
Norman
wäre es nicht besser wenn hier die bedingungen zur sportboot-kasko zitiert werden?

le loup
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  #10  
Alt 05.09.2005, 15:34
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Wolfgang, erstens sind die nahezu überhaupt nicht miteinander vergleichbar und zweitens ist das bei einer "vernünftigen" Versicherung über die Allgefahrendeckung sowieso versichert.
Einzige Ausschlussmöglichkeit wäre hier Vorsatz, oder die "grobe Fahrlässigkeit", die ja gegeben ist, wenn man ein vorhandenes Schloss einfach nicht benutzt.

Gruß
Norman
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  #11  
Alt 05.09.2005, 16:14
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Hallo zusammnen,

im Prinzip bin ich jetzt nicht wesentlich schlauer als vorher.

Fazit nach den abgegebenen Meinungen:

Kajütentür mit Schloß - abschließen.

Da bleibe ich doch lieber bei meiner Methode: Tür offen,und ein Schild
an den Kühlschrank "Kalte Getränke hier entnehmen" und hoffe,daß
nichts zerstört wird.

mfg
Don P
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  #12  
Alt 05.09.2005, 16:21
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Zitat:
Zitat von Don P
Hallo zusammnen,

im Prinzip bin ich jetzt nicht wesentlich schlauer als vorher.
...
Das ist aber jetzt nicht unsere Schuld.
Die Antwort auf Deine Frage hattest Du doch nach 4 Minuten.
Zitat:
Zitat von Don P
In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt,ob die Versicherung verlangt,daß die Tür verschlossen ist.

Vielleicht hat jemand Erfahrungen gemacht und kann dazu etwas sagen.
...
Ja, verlangt sie.

Solange innen nichts geklaut oder beschädigt wird, spricht aber auch nichts gegen Deine Lösung.

Gruß
Norman
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  #13  
Alt 05.09.2005, 16:29
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Zitat:
Zitat von blaue-elise
Ja, verlangt sie.
Das ist doch endlich eine klare Aussage.

Vielen Dank.

Don P
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