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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Frage Lichterführung Ostsee
Hallo!
Ich habe eine kurze Frage: Und zwar plane ich einen Angelausflug zur Ostsee. Mein Boot ist 4,20m lang und hat 15PS. Rausfahren werden wir nur am Tag und nur bei sichtigem Wetter, trotzdem kann ja mal Nebel aufziehen. In Binnengewässern bin ich bis jetzt immer ohne Beleuchtung ausgekommen, wie sieht es auf der Ostsee aus? Brauche ich da die Beleuchtung? (Toplicht, Zweifarbenlaterne) Werde aus Sicherheitsgründen eh das Ganze nachrüsten, aber das schaffe ich bis zum Wochenende nicht mehr. Kann mir da jemand weiterhelfen? |
#2
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Gruß Wolfgang Navigare necesse est Grüße aus dem schönen Hamburg
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#3
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Zitat:
Gruß Ulli
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#4
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Hallo,
dass ist doch eine klassische Frage für Tante Google z.B.: hier weil ich gerade Zeit habe, für Dich hier die Kurzform a) unter 7m Länge und nicht schneller als 7kn reicht Rundumlicht. b) unter 12m ansonsten weißes Rundumlicht plus Seitenlichter (Zweifarben). Gruß Christian edit: Oh, da waren andere schneller !!
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"Rot im Sinne dieser Verordnung ist nicht grün, sondern gelb oder blau" www.zalu.de
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#5
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Wo hast du das den gefunden?
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Gruß Wolfgang Navigare necesse est Grüße aus dem schönen Hamburg |
#6
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Bin zwar nicht gefragt, trotzdem: Steht u.a. in den Ausbildungsbüchern für den SBF
Gruß Ulli
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Mein Profilbild muss geändert werden... Geändert von Sunnyxxl (05.06.2014 um 15:31 Uhr) Grund: Ergänzung |
#7
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Zitat:
Zeig mir doch bitte die Vorschrift wo das steht. Die minimal Beleuchtung die ich bis jetzt in den Vorschriften gefunden habe ist unter 12 m ein weißes Rundumlicht und am Bug die Zweifarbenlaterne.
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Gruß Wolfgang Navigare necesse est Grüße aus dem schönen Hamburg |
#8
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Ja klar eine Frage für Google, habt ihr eigentlich recht, danke für eure Geduld
Die Lichterführung ansich kenne ich, nur war jetzt die Frage ob ich sie zwingend brauche am Tag. Der erste Link war goldwert, ich hänge mal ein Bild an http://www.bsh.de/de/Produkte/Infoma...erfuehrung.pdf Dort steht: " Im Geltunsbereich der SeeSchStrO: Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge, die aufgrund der Bauart keine Lichter wie o.g. führen können, z.B. ungedeckte Maschinenfahrzeuge oder kleine Boote mit Motoren ohne Lichtmaschine, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren - es sei denn, es liegt ein Notstand vor. In diesem Fall muss eine elektrische Leuchte (z.B. eine leistungsstarke Taschenlampe) oder eine Laterne mit weißem Licht ständig gebrauchsfertig mitgenommen werden, die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes rechtzeitig gezeigt werden muss. " Wie gesagt, ich möchte in direkter Strandnähe ein bisschen zum Anglen raus, es geht mir nicht darum irgendwelche Gesetze zu umgehen. |
#9
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Ich denke mal das die Rennleitung in Strandnähe nicht wirklich auf das vorhanden sein der Beleuchtung bei klarem Wetter besteht.
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Gruß Wolfgang Navigare necesse est Grüße aus dem schönen Hamburg |
#10
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Moin Wolfgang, selbstverständlich erstellen und ersetzten diese Bücher keine Vorschriften, sind aber einem SBF- Schüler geläufig. Ausserdem:
Im Geltunsbereich der SeeSchStrO: Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge, die aufgrund der Bauart keine Lichter wie o.g. führen können, z.B. ungedeckte Maschinenfahrzeuge oder kleine Boote mit Motoren ohne Lichtmaschine, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren - es sei denn, es liegt ein Notstand vor. In diesem Fall muss eine elektrische Leuchte (z.B. eine leistungsstarke Taschenlampe) oder eine Laterne mit weißem Licht ständig gebrauchsfertig mitgenommen werden, die zur Vermeidung eines Zusammenstoßes rechtzeitig gezeigt werden muss. " .....der passende Text, aus dem post des TO kopiert. Gruß Ulli
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#11
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Hier:
Auszug aus Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ... Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen i)ein Topplicht vorn; ii)ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet; iii)Seitenlichter; iv)ein Hecklicht. b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nicht wasserverdrängenden Zustand navigiert, muß außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen. c) Nur bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen. d)i)Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter führen; ii)ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht und muß, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen; iii)das Topplicht oder das weiße Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf außerhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über der Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, daß die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weiße Rundumlicht angebracht werden.
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#12
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Zitat:
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#13
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Zitat:
Ich bin raus
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#14
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Zitat:
Gesendet von meinem GT-P3110 mit Tapatalk
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Gruß Sascha |
#15
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Der Kommentar von Wolfgang ist für mich unverständlich und einfach nur d...! Letztlich gibt es auch hier den Paragrafen für Sorgfalt und Prävention! Wenn was passiert, in diesem Fall wg. mangelhafter Beleuchtung, ist das Geschrei wieder groß! Jeder weiß, das er oder sie sich sichtbar machen sollte, Rettungswesten tragen etc.
Aus diesem Trööt bin ich raus, das Notwendige wurde geschrieben, u.a. auch von Wolfgang. Gruß Ulli
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