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  #1  
Alt 11.08.2014, 14:52
steffen_B steffen_B ist offline
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Standard Boot anmelden in den Niederlanden

Ich habe ja grds verschiedene Möglichkeiten mein Boot anzumelden (WSA, Flaggenzertifikat, IBS...).

Ich hab mich gerade aus ner Bierlaune heraus gefragt ob es als Deutscher mit vorwiegendem Fahrgebiet in Deutschland möglich ist ein Boot in NL anzumelden und mit NL-Anmeldung in Deutschland herumzuschippern, ohne irgendeinen nennenswerten Bezug wie "Heimathafen" in NL zu haben.

Und ob das Fahren im NL-Rechtskreis, sofern möglich, dann Folgen nach sich zieht wie bspw. "keine Notwendigkeit von BSH-Beleuchtung" etc. aus deutscher Sicht oder aber Einhaltepflichten für irgendwelche NL-Abstrusitäten aus NL-Sicht.

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass eine solche Anmeldung im Zuge der EU-Freizügigkeit möglich sein KÖNNTE.
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  #2  
Alt 11.08.2014, 16:59
Quax Quax ist offline
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Ich denke das geht nicht. Schau mal in die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch).

§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nummer 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat Dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.
(…)
(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nummer 3.
(…)

§ 3 Ausnahmen
Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:



Kleinfahrzeuge, die
  1. (…)
  2. (…)
  3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie
    1. das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder
    2. ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist;
dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
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  #3  
Alt 11.08.2014, 17:08
steffen_B steffen_B ist offline
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Jup, § 3 Abs. 3 KlFzKV-BinSch machts kaputt.
Schade. Kein Flaggengetrolle und BSH kaufen
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