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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 24.03.2015, 12:37
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Standard Führerscheinfrage

Hallo zusammen,
Ich bin Schweizer Staatsbürger und wohne in Deutschland, habe auch den Deutschen SBF Binnen und See. Unser Boot hat eine Deutsche Zulassung und liegt an der Ostsee. Wenn ich jetzt wieder zurück in die Schweiz ziehe, das Schiff aber an der Ostsee weiter nutzen will wie muss ich vorgehen? Die Schweizer anerkennen ja den SBF See nicht.
Hat da jemand Erfahrungen?

Danke schon mal, Gruß Ralf
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Ralf
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  #2  
Alt 24.03.2015, 12:45
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Bilgenschnuffel Bilgenschnuffel ist offline
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Standard

Hallo
Du möchtest dein Boot in der Ostsee liegen lassen und dort weiter nutzen?
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Zitat meiner Großmutter:
Der Teufel ist ein Eichhörnchen
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  #3  
Alt 24.03.2015, 12:50
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Zitat:
Zitat von Bilgenschnuffel Beitrag anzeigen
Hallo
Du möchtest dein Boot in der Ostsee liegen lassen und dort weiter nutzen?
Genau so sieht es aus.
Ralf
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Ralf
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  #4  
Alt 24.03.2015, 13:09
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Bilgenschnuffel Bilgenschnuffel ist offline
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Also um 100% Sicherheit zu haben solltest du vielleicht nochmal Rücksprache mit der Behörde halten.
Aber meines Wissens sollte es kein Problem geben wenn du das Boot in deutschen Gewässern mit der dazugehörigen deutschen Fahrerlaubnis nutzt.
Tust du ja zur Zeit auch. Hast du Bedenken weil du deinen Wohnsitz änderst?
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Zitat meiner Großmutter:
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  #5  
Alt 24.03.2015, 13:12
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SpbootFüV-See
§ 1 Fahrerlaubnis
(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis).
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein-See) nachzuweisen.

Du brauchst m.E. keinen "schweizer SBF-SEE", wenn Du einen SBF-See nach dem Muster der Anlage hast.

Alles andere sind doch Sonderregelungen für Personen (In- und Ausländer), die eben diese "Fahrerlaubnis" nicht besitzen.

Lass in Deinen SBF-See die Adresse ändern und gut ist.
Und wenn Du sie nicht ändern lässt, dann ist das auch keine OWI nach §12

Gruß Lutz
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  #6  
Alt 24.03.2015, 13:19
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Das mit der Schweiz ist ein ganz doofer Fall und ich glaub das haben wir schon mal durchgekaut hier.

Ich bin der Meinung, dass du einen Schweizer Sportbootführerschein benötigst. Es wird der Befähigungsnachweis des Wohnsitzes verlangt. (siehe link von Lutz §1)
Ob du den deutschen in der Schweiz umgeschrieben bekommst musst du erfragen.

entweder mal beim DMYV anrufen die geben dort gerne Auskunft oder beim Kanton das Amt raussuchen.
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Gruß Volker
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  #7  
Alt 24.03.2015, 13:25
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Den SBF Binnen kannst du sicherlich umschreiben. Musst vielleicht den Nachweis erbringen das du länger im Ausland gelebt hast und dadurch den Schein dort gemacht hast.

wie es mit dem See Schein ist weiss ich nicht.
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Gruss Roger
Manchmal komme ich mir vor, wie in einem Asterix-Comic. Umzingelt von den Kollegen Denktnix, Machtnix, Weissnix und Kannix... und das Schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, also Erklärnix, weil das Bringtnix!!!
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  #8  
Alt 24.03.2015, 13:31
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Windy9800 Windy9800 ist offline
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Die Frage ist für mich halt auch die, darf ich mit dem Deutschen Führerschein das Boot weiterhin in Deutschland unter Deutscher Flagge fahren. Wegen der Deutschen Flagge reicht ja die Angabe eines Bevollmächtigten mit Deutscher Adresse.
Nur ist das dann fahren ohne gültigen Führerschein?
Gruß Ralf
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Ralf
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  #9  
Alt 24.03.2015, 13:38
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Zitat:
Zitat von Windy9800 Beitrag anzeigen
Die Frage ist für mich halt auch die, darf ich mit dem Deutschen Führerschein das Boot weiterhin in Deutschland unter Deutscher Flagge fahren. Wegen der Deutschen Flagge reicht ja die Angabe eines Bevollmächtigten mit Deutscher Adresse.
Nur ist das dann fahren ohne gültigen Führerschein?
Gruß Ralf
da imlink von Lutz steht:

(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis).

Keiner Erlaubnis bedürfen: Nummer 2: Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten.



Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 Seite 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
  1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nummer 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
  2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
also benötigst du die Fahrerlaubniss die für einen schweizer Staatsbürger auf Seeschiffahrtstrassen vorgeschrieben ist.
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Gruß Volker
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  #10  
Alt 24.03.2015, 15:06
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
da imlink von Lutz steht:

(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis).

Keiner Erlaubnis bedürfen: Nummer 2: Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten.



Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 Seite 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
  1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nummer 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
  2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
also benötigst du die Fahrerlaubniss die für einen schweizer Staatsbürger auf Seeschiffahrtstrassen vorgeschrieben ist.
mit genau dieser Begründung kommen ich zu einer komplett anderen Anwort.

Es heißt ja oben "Keiner Erlaubnis bedürfen:..." aber er hat ja die Erlaubniss (SBF-See)
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Mattze

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  #11  
Alt 24.03.2015, 15:12
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
....
Lass in Deinen SBF-See die Adresse ändern und gut ist.
Und wenn Du sie nicht ändern lässt, dann ist das auch keine OWI nach §12

Gruß Lutz
Hast Du da nähere Infos? So ohneweiteres hätte ich das aus §12 nicht abgelesen.


"§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben,
  • 2.entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2, 3 oder 3a ein Sportboot führt,
  • 3.als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 1 Abs. 1) nicht hat,
  • 4.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführerschein, den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein, den Sporthochseeschifferschein, ein in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis oder einen nach § 1 Abs. 3 anerkannten Motorbootführerschein beim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,
  • 5.einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Absatz 5 zuwiderhandelt oder
  • 6.entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5 den Sportbootführerschein nicht abliefert.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen."
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  #12  
Alt 24.03.2015, 15:15
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Zitat:
Zitat von Sehbeer Beitrag anzeigen
mit genau dieser Begründung kommen ich zu einer komplett anderen Anwort.

Es heißt ja oben "Keiner Erlaubnis bedürfen:..." aber er hat ja die Erlaubniss (SBF-See)
keine Erlaubniss benötigt er wenn er nicht länger als 1 Jahr in Deutschland ist, und in seinem Land kein Führerschein vorgeschrieben wäre. In der Schweiz ist ein Führerschein vorgeschrieben, daher benötigt er mit schweizer Wohnsitz den schweizer Führerschein.

Ein Engländer benötigt, da es Binnen in England keinen Führerschein gibt auch in Deutschland keinen Führerschein
ein Italiener erst ab 40 PS da erst ab da in Italien ein Führerschein vorgeschrieben ist.


es ist eigentlich nur zu klären wie er ihn umgeschrieben bekommt.

Ein Anruf/Mail beim DMYV bringt klarheit
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  #13  
Alt 24.03.2015, 15:19
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hab mal eine Anfrage beim DMYV gestartet.
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  #14  
Alt 24.03.2015, 17:11
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
hab mal eine Anfrage beim DMYV gestartet.
Super Danke👍 bin mal auf die Antwort gespannt.
Ralf
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  #15  
Alt 24.03.2015, 17:17
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Es wäre der absolute Hammer, wenn in Deutschland ein deutscher Führerschein nicht anerkannt werden würde sondern nur der Schweizer.
Ich kann das nicht glauben ....
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  #16  
Alt 24.03.2015, 17:34
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naja der Deutsche Führerschein sollte von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnort in Deutschland ja annerkannt werden.
Aber von einem SChweizer Staatsbürger mit Wohnort in der Schweiz wird, denke ich, der Schweizer Führerschein verlangt.

Warten wir ab was der DMYV antwortet.
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  #17  
Alt 24.03.2015, 17:35
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http://www.motorboot-schweiz.ch/wcms...bootsfhrer.pdf


Wenn Du deinen Wohnsitz wieder in der Schweiz hast, sollte man dir den Seeschein anerkennen.

Voraussetzung ist der deutsche Seeschein

Kategorie E
müsste das in der Schweiz sein.

Ich würde mal beim kantonalen Verkehrsamt bzw. einer Fahrschule nachfagen.

Und noch ein Link:http://www.ibn-online.de/artikel/76/...braucht-man-wo

Binnenschein (A) wird 1:1 anerkannt, aber evtl. kannst du deinen deutschen Seeschein behalten und damit auf der Ost/Nordsee fahren, wenn die Schweiz keinen Seeschein kennt, dann hättest du einen schweizerischen Binnenschein und einen deutschen Seeschein.
__________________
Gruß Stephan
____________
real men don't need instructions

Geändert von v-sprint (24.03.2015 um 17:56 Uhr)
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  #18  
Alt 24.03.2015, 17:40
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Ich verstehe das so:

§ 1 Fahrerlaubnis
(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis).

Das ist der Grundsatz, erst mal keine Frage nach Wohnsitz, Ausländer, etc., wer ein Sportboot führen will, braucht den SBF-See.

Aber jetzt kommen die Ausnahmen:

Keiner Erlaubnis bedürfen
2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,

Also, wer sich als Ausländer nicht länger als ein Jahr in D aufhält, der braucht keine Fahrerlaubnis. Das wäre ja ganz große Klasse, wenn jetzt nicht die Einschränkung der Ausnahme kommen würde:

Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nummer 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 Seite 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nummer 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und
2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;

Kommt der Ausländer aus einem Land, in dem ein vergleichbarer Führerschein vorgeschrieben ist, muss er diesen besitzen.

Reicht aber wieder nur bis zu Aufenthaltsdauer von einem Jahr, denn dann gilt ja wieder:

2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,

Im Umkehrschluss muss ein Ausländer, wenn er sich länger als 1 Jahr in D aufhält, den deutschen SBF-See erwerben. Ob dazu sein heimatlicher "umgeschrieben" werden kann oder er die theoretische und praktische Prüfung ablegen muss, steht dabei wieder auf einem anderen Blatt.

Gruß Lutz
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  #19  
Alt 24.03.2015, 18:30
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Ich verstehe das so:

§ 1 Fahrerlaubnis
(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis).

Das ist der Grundsatz, erst mal keine Frage nach Wohnsitz, Ausländer, etc., wer ein Sportboot führen will, braucht den SBF-See.
....
Eben, das ist genauso selbstverständlich wie ich in Kroatien mit dem kroatischen Schein fahren darf.
Im Ausland wirds dann wieder diskussionswürdig.
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  #20  
Alt 24.03.2015, 19:09
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Kroatisches recht mit deutschem ist hier nicht angebracht.
Warten wir was der dmyv zur anfrage sagt.
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  #21  
Alt 24.03.2015, 19:29
medo medo ist offline
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Deutscher Schein reicht im Geltungsbereich des deutschen Rechts definitiv, egal wo der Scheininhaber seinen Wohnsitz hat, man kann den SBF auch ohne Wohnsitz in DE erwerben, das wird von einigen Österreichern, die ihre Boot in DE -vorzugsweise an der Ostsee liegen haben- auch so gemacht.

Bei Wohnsitz in DE darf nur ein Jahr mit dem "fremden" Schein gefahren werden, dann muss ein deutscher SBF erworben werden, umschreiben kann im Einzelfall möglich sein. (Wenn ich mich richtig erinnere werden im D/A/CH Raum die Scheine gegenseitig umgeschrieben).

Geändert von medo (24.03.2015 um 19:36 Uhr)
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  #22  
Alt 24.03.2015, 19:54
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Die meisten Antworten treffen leider nicht den Kern des Problems.

Hier geht es um einen Ausländer, der aufgrund des Wohnsitzprinzips eine deutsche Fahrerlaubnis erworben hat und nun wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Er will nun mit seiner rechtmäßig erworbenen deutschen Fahrerlaubnis weiterhin in Deutschland sein Boot fahren.

Eine einmal erworbene deutsche Fahrerlaubnis verliert durch einen Umzug ins Ausland generell nicht ihre Gültigkeit im Inland (Deutschland), muss deshalb auch nicht zurückgegeben werden.
Das Wohnsitzprinzip greift in allen Fahrerlaubnisvorschriften nur für den Erwerb der Fahrerlaubnis im Inland (Deutschland) oder den Aufenthalt eines Ausländers mit ausländischer Fahrerlaubnis im Inland (Deutschland). Für die EU gelten diesbezüglich noch weitere Erleichterungen.

Das heißt Ralf als Schweizer darf hier in Deutschland weiter sein Boot mit seiner deutschen Fahrerlaubnis fahren.
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  #23  
Alt 01.05.2015, 13:28
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Hallo Ralf,
Bin gerade auf diesen Thread gestoßen, nachdem ich bei den polchs wieder die blaue SRC435 zu entdecken glaubte...


http://www.bootepolch.de/1-1414.Gebr...326ec013ff57e1

Bedeutet das dann, dass du dich wegen Umzugs nach CH doch wieder trennst?
Dass täte mir leid nach so kurzer Zeit, denn eigentlich warst du mit dem Modell doch zufrieden...?


Lg
Duke
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  #24  
Alt 10.10.2016, 12:51
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Windy9800 Windy9800 ist offline
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Hallo Duke,
Habe deinen Beitrag erst heute gesehen.
Ja wir mussten uns wegen des Umzugs leider leider von unserem Traumschiff trennen.
Wir hätten sie zwar ohne Probleme als Umzugsgut in die Schweiz mitnehmen können, aber finde mal einen einigermassen bezahlbaren Liegeplatz.
Du hast keine Chance.
Und nur ab und zu an die Ostsee fahren wollten wir dann auch nicht.
Jetzt sind wir erst mal Bootlos und kümmern uns um unser Haus in der Türkei.
Wir denken, dass wir es dort mal mit Segelchartern versuchen.
Die Reviere sind ja traumhaft.
Lg Ralf
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Ralf
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  #25  
Alt 10.10.2016, 13:55
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Zitat:
Zitat von Windy9800 Beitrag anzeigen
Die Schweizer anerkennen ja den SBF See nicht.
Es wird wohl aus Ermangelung an See überhaupt keinen Führerschein See in der Schweiz geben, befürchte ich....
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Gruss Andre



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