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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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#1
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Rechtliches zu Webcams mit Life-stream
Mich interessiert, wie ist die rechtliche Lage bei Webcams und der Verbreitung des Streams via Internet?
Wenn ich einen Kameraüberwachten Platz begehe, ist meist in irgendeiner Ecke ein Schildchen, was darauf hinweist, dass eine Kameraüberwachung statt findet. Auf Flughäfen ist mir noch nie so ein Hinweisschild aufgefallen, aber wie ich gerade feststellen musste, hat fast jeder Flughafen, eine Webcam mit Life-stream auf seiner Homepage. Hintergrund dieser Frage ist der folgende. Ich betreue unter anderem ein 'Flughafen-Forum' und es ist in Planung, von diesem Flughafen auch eine Webcam ins Netz zu stellen. Müssen am Airport dann Hinweisschilder aufgestellt werden, oder was muss noch alles bei der Ausgabe im Netz beachtet werden? Hat sich schonmal Jemand mit dem Thema befasst?
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Gruß Birgit |
#2
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Hallo (hier könnte Dein Namen stehen),
laut Wikepadia sieht es da für euch gar nicht so gut aus. Zitat: Bei der Aufnahme von Personen sind die Rechte am eigenen Bild, sowie die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Mit einer Webcam dürfen im Wesentlichen ohne Einwilligung der Betroffenen keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden, auf denen Personen identifiziert werden können. Dies gilt auch für Merkmale, welche eine Identifizierung ermöglichen. Webcams im Öffentlichen Raum unterliegt diesen Bestimmungen genauso wie solche, die lediglich innerhalb von Unternehmen oder Institutionen betrieben werden. Hier ist noch mehrzu finden: von www.datenschutzzenrum.de Warum hat eine Webkamera nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun? Eine Kamera, die automatisch Bilder aufnimmt und im Internet zum Abruf bereitstellt, läßt sich nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen. Freie Meinungsäußerung bezieht sich immer nur auf Äußerungen, die auf eine Überzeugungsbildung gerichtet sind. Aufnahmen einer Webkamera wären hier eher als Werke einzustufen, die dem "geselligen Leben" dienen und somit auch von den Landespressegesetzen nicht erfaßt. Wer sich auf Berichterstattung berufen will, muß schon nachweisen können, daß dies im Zusammenhang einer journalistisch-redaktionellen Tätigkeit geschieht. Diese muß nicht kommerziell ausgerichtet sein, jedoch über das bloße Senden der Bilder ins Internet hinausgehen Ich würde mich da auf alle Fälle rechtlich erst ABSICHERN. Gruß Matthias |
#3
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moin,
Zitat:
bis denn
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theorie und praxis sind theoretisch gleich, aber praktisch nicht !!! rechts-schreibfehler sind gewollt und deswegen mit voller Absicht erstellt. wer welche findet, darf sie behalten, verschenken oder auch versteigern. |
#4
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Danke für die Info Matthias! Übrigens ich heisse auch Birgit, die Signatur ist kein Fake
Dann werde ich wohl erstmal mit den anderen 'Airportwebmastern' Rücksprache halten, wie die das geregelt haben. Bei einem großen Flughafen im Schwabenland gibt es sogar einen Life-stream von der Flughafenhalle, müsste mal sehen ob und wie die sich abgesichert haben. Ansonsten ist zumindest der Blick auf das Rollfeld Standard.
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Gruß Birgit |
#5
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Re: Rechtliches zu Webcams mit Life-stream
Zitat:
Ganz anders sieht es mit der Veröffentlichung (z. B. im Internet) von Bildmaterial aus, wenn hier Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild) verletzt werden. Kurz und knapp: das ist verboten! Es sei denn, von der gezeigten Person liegt eine schriftliche Einverständniserklärung vor. Die Veröffentlichung von Bildern auf denen keine Personen zu erkennen sind, ist hingegen durchaus erlaubt. Ansprechpartner sollte der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz sein (Niedersachsen: Hier). Visara. |
#6
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Re: Rechtliches zu Webcams mit Life-stream
Zitat:
Hier ein paar Link zu deutschen Flughäfen mit Webcam: Stuttgart Nürnberg Dresden Innsbruck Hamburg Gerade Webcam 4 aus Stuttgart, ließe sich demnach meines Erachtens garnicht mit dem Persönlichlkeitsrecht der Fluggäster vereinbaren.
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Gruß Birgit |
#7
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Re: Rechtliches zu Webcams mit Life-stream
Obwohl ich zwar keine Gesichter erkennen kann, würde auch ich davon ausgehen, dass die Aufnahmen der Kamera 4 hart an der Grenze des Erlaubten liegen. Meiner Meinung nach macht es aber auch überhaupt keinen Sinn, sich damit zu beschäftigen was andere (ggf. falsch) machen; nutzbringender ist es, das eigene Vorhaben auf Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Zitat:
Visara. |
#8
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Re: Rechtliches zu Webcams mit Life-stream
Zitat:
Also da trifft doch imo wohl zu, dass keine Personen zu erkennen sind, somit sind Persönlichkeitsrechte auch nicht verletzt.
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#9
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Wenn ich die Personen kennen würde, könnte ich auf der großen Ansicht schon einiges erkennen. Aber das ist ja egal, wir wollen es ja besser machen.
Im Zweifelsfall gestalten wir die Ausgabequalität einfach so schlecht, dass niemand zu erkennen ist. Danke für eure Infos, ich hab schon mails an die zuständigen Stellen geschrieben und warte auf eine konkrete Aussage des Zuständigen für NRW.
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Gruß Birgit |
#10
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Wenn die Personen nicht erkennbar sind oder ist das nicht anderes wie ein Foto auf denen die Personen nicht erkennbar oder nicht Hauptgegenstand der Aufnahme sind. Eine Veröffentlichung steht nichts im Wege. Anders sieht die Sache aus wenn auf einem Foto eindeutig Personen erkennbar und einer Identität zuzuordnen sind ( Gesicht ) dann muß diese Person(en) dazu ihr Einverständnis erklären. Im Zweifel ist der zuständige Datenschutzbeauftragte die richtige Adresse um die Zweifelsfälle abzuklären.
Auf der Webcam 4 der Flughafen Stuttgart ist IMHO keine Person zu erkennen. Auch eine Vergrößerung ändert nicht an dieser "nicht Erkennbarkeit" Gruß Wolfgang
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Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... |
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