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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 24.01.2022, 23:26
Benutzerbild von nikkis_daddy
nikkis_daddy nikkis_daddy ist offline
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Standard Trailer Lichtleiste - darf etwas über die Lichtleiste stehen

Servus Forum,

ich habe mir vor ein paar Wochen ein kleines Mo-Boot aus Dänemark geholt. Inkl. Trailer (zulässiges Gesamtgewicht 1.260 kg) mit dänischer Zulassung.

Mit dem Trailer (BJ 96) war ich heute beim TÜV. Ich wollte mich informieren, was alles zu tun ist, um §21 zu machen und eine deutsche Zulassung zu bekommen.
Außer ein paar gebrochene Lampen-/ Begrenzungsgläser zu ersetzen und eine Nebelschlussleuchte nachzurüsten, passt alles!

Nun war aber mein letzter Stand, dass über die Kennzeichenleiste nichts ragen darf.

Der TÜV sagte heute zu mir - "Solange es nicht mehr als 50 cm über den Lichterbalken hinausragt, nichts verdeckt und z.B. der Z-Trieb/Schraube entsprechend abgedeckt/gepolstert ist, ist nichts gegen einen Überstand über die Kennzeichenleiste einzuwenden. "

Ich fände es klasse wenn es so wäre, traue dem Frieden aber nicht..

Was sagt Ihr (bitte) mit Kompetenz?

Viele Grüße
Mark
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  #2  
Alt 24.01.2022, 23:32
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Tante Googel sagt: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_22.php (Punkt 4)
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  #3  
Alt 25.01.2022, 07:39
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war schon immer so... bis 1m kein Problem darüber rote Flagge bzw. leuchte bei Nacht...
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Gruß Volker
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  #4  
Alt 25.01.2022, 07:47
Benutzerbild von Stoffy 2100sc
Stoffy 2100sc Stoffy 2100sc ist offline
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Finde die Frage echt lustig, da gibt ein Experte Auskunft und dann frage ich nicht Experten ob das stimmt
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  #5  
Alt 25.01.2022, 08:35
kurz kurz ist offline
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Zitat:
Zitat von Stoffy 2100sc Beitrag anzeigen
Finde die Frage echt lustig, da gibt ein Experte Auskunft und dann frage ich nicht Experten ob das stimmt

Naja, noch lustiger ist ja, dass der Experte wohl auch nicht ganz korrekt geantwortet hat. Es wäre bis 50cm Überstand nach hinten kein Problem. Aber gemäss Link oben darf man bis 1.50m Überstand hinter der Lichtleiste fahren.
Das ist schon mal ein kleinerer Unterschied
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  #6  
Alt 25.01.2022, 08:36
Benutzerbild von Totti-Amun
Totti-Amun Totti-Amun ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Stoffy 2100sc Beitrag anzeigen
Finde die Frage echt lustig, da gibt ein Experte Auskunft und dann frage ich nicht Experten ob das stimmt
Immerhin musst du erkennen, dass der "Experte" falsch lag. Da hilft dir auch die jetzt weiche Birne nicht weiter...


Gruß

Totti
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  #7  
Alt 25.01.2022, 10:02
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Dem TÜV-Mann kann kein Vorwurf gemacht werden, er ist ja kein Experte für die StVO. Wenn, dann höchstens für die StVZO und die FZV. Davon abgesehen hat der TE nicht gefragt, ob er vielleicht doch mehr raushängen lassen darf, ihm scheinen also die genannten 50 cm zu reichen. Insofern war also die laienhafte Auskunft des TÜV-Mannes nicht korrekt, aber ausreichend.

@Nikkis-Daddy
Jetzt weißt du also, dass du dein Boot bis zu 3 m weit hinten überstehen lassen kannst, wenn du nicht zu weit fährst. Ist so ein Forum nicht toll?
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  #8  
Alt 26.01.2022, 15:11
Benutzerbild von Conni
Conni Conni ist offline
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Zitat:
Zitat von Stoffy 2100sc Beitrag anzeigen
Finde die Frage echt lustig, da gibt ein Experte Auskunft und dann frage ich nicht Experten ob das stimmt
Habe Dich beim Moderator gemeldet!
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Deine diffamierenden Zeilen führen zu einer 4-wöchigen Sperre
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Conni (Volker)
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  #9  
Alt 26.01.2022, 17:04
ralf-boote ralf-boote ist offline
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Interessant vlt. in dem Zusammenhang die Geschichte eines Bussgeldes (und das wohl nicht zu knapp), die mir ein niederländischer Kollege bzgl. einer Kontrolle bei ihm durch die niederländische Polizei erzählte. Er hatte wie immer seine Segeljolle auf dem Trailer. Der Trailer endete (wie bei so vielen Jollentrailern, wo der Slipwagen direkt mit auf den Trailer gefahren wird) quasi an der Achse, das Kennzeichen und die Lichtleiste waren am Heck der Jolle befestigt, der Mast der Jolle ragte über das Kennzeichen nach hinten. Für den erlaubten Überhang nach hinten wurde jetzt nicht der Mastüberstand vom Heck der Jolle bzw. vom Kennzeichen aus gerechnet, sondern vom Ende des Trailers, sprich der Achse. Damit war der Überstand bei weitem zu groß und das Bussgeld entsprechend. Diskutieren war zwecklos. Der Kollege hat sich jetzt einen anderen Hänger besorgt....
Weiß nicht, ob das in D auch so wäre?
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Gruß
Ralf
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  #10  
Alt 26.01.2022, 17:07
Benutzerbild von Totti-Amun
Totti-Amun Totti-Amun ist gerade online
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Zitat:
Zitat von ralf-boote Beitrag anzeigen
Interessant vlt. in dem Zusammenhang die Geschichte eines Bussgeldes (und das wohl nicht zu knapp), die mir ein niederländischer Kollege bzgl. einer Kontrolle bei ihm durch die niederländische Polizei erzählte. Er hatte wie immer seine Segeljolle auf dem Trailer. Der Trailer endete (wie bei so vielen Jollentrailern, wo der Slipwagen direkt mit auf den Trailer gefahren wird) quasi an der Achse, das Kennzeichen und die Lichtleiste waren am Heck der Jolle befestigt, der Mast der Jolle ragte über das Kennzeichen nach hinten. Für den erlaubten Überhang nach hinten wurde jetzt nicht der Mastüberstand vom Heck der Jolle bzw. vom Kennzeichen aus gerechnet, sondern vom Ende des Trailers, sprich der Achse. Damit war der Überstand bei weitem zu groß und das Bussgeld entsprechend. Diskutieren war zwecklos. Der Kollege hat sich jetzt einen anderen Hänger besorgt....
Weiß nicht, ob das in D auch so wäre?

Nein, es geht um den Überstand über das Fahrzeug.
Also Hinterkante des Fahrzeugs/Anhängers. Steht aber auch so im oben verlinkten Gesetzestext.

Gruß

Totti
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  #11  
Alt 26.01.2022, 17:08
ZodiBo ZodiBo ist offline
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Wichtige Frage für viele von hier sicherlich:
Wie ist die Regelung in Holland?
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  #12  
Alt 26.01.2022, 17:24
Benutzerbild von huebi
huebi huebi ist offline
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Zitat:
Zitat von ZodiBo Beitrag anzeigen
Wichtige Frage für viele von hier sicherlich:
Wie ist die Regelung in Holland?
Ich denke mal, genau so wie bei uns!

Nur, wenn die Lichtleiste mit den roten Dreiecken und dem Kennzeichen nicht am Trailer befestigt ist, könnte ein Prüfer argumentieren, dass die Befestigung an der Ladung nicht gültig ist und somit der Überstand des Mastes am Ende des Anhängers anfängt.

Jedenfalls hat mir ein deutscher Tüvver das mal so erklärt.............
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  #13  
Alt 26.01.2022, 17:29
kurz kurz ist offline
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Oh weija, da hatte ich ja letztes Mal Glück in NL. Als CHler hatte ich wenigstens eine Sicherung fürs Abreisseil Auflaufbremse.

In der CH ist das vernünftiger gelöst:
https://www.gesetze.ch/sr/741.11/741.11_015.htm

Da darf beim Hänger die Ladung - bei uns Boot - bis max. 5m hinter der Hinterachse hinausragen. Das macht eigentlich Sinn, dann ist egal, wie lange das Fahrgestell des Trailers ist. Schade, dass wirklich jedes Land sich was eigenes ausdenkt. Man müsste mindestens so überall fahren können, wie es im immatrikulierten Land gehandhabt wird. Aber eben, einfach wäre ja zu leicht...
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  #14  
Alt 26.01.2022, 17:37
Benutzerbild von Lippi
Lippi Lippi ist offline
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Es könnte so einfach sein... Eine vernünftige Vorschrift, die nach Prüfung selbiger dann im eigenen Land angewendet wird. Egal, ob EU oder nicht.
Manchmal glaube ich, dass das aber mit Absicht so kompliziert gemacht wird, um abkassieren zu können.

Hier noch ein Beispiel, was etwas OT ist: Als ich voriges Jahr meinen nagelneuen Trailer habe zulassen wollen, hatte das 1 1/2 Tage gedauert.... Und dann wars endlich fertig zugelassen, der Meister der Zulassungsbehörde hat aber den Satz nicht verstanden - mit der 100km/h -Regelung und selbigen nicht mit eingetragen.
Zugegeben... Die Formulierung der Regelung, die laut Brenderup eingetragen werden sollte, musste ich auch zweimal lesen, um sie zu verstehen Das ist die Geschichte mit den 0,3 zul. Gewicht vom Leergewicht des Zugfahrzeuges .....
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  #15  
Alt 26.01.2022, 22:28
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fdsegler fdsegler ist offline
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Es gibt ja auch nicht viele PKW die eine Leermasse von 2500 kg haben.
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Grüße aus Potsdam, Norbert
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  #16  
Alt 27.01.2022, 08:25
schlauchi20 schlauchi20 ist offline
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Zitat:
Zitat von fdsegler Beitrag anzeigen
Es gibt ja auch nicht viele PKW die eine Leermasse von 2500 kg haben.
Aber im Prinzip alle Wohnmobile

Gruß Rüdiger
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  #17  
Alt 27.01.2022, 08:26
ralf-boote ralf-boote ist offline
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Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
Ich denke mal, genau so wie bei uns!

Nur, wenn die Lichtleiste mit den roten Dreiecken und dem Kennzeichen nicht am Trailer befestigt ist, könnte ein Prüfer argumentieren, dass die Befestigung an der Ladung nicht gültig ist und somit der Überstand des Mastes am Ende des Anhängers anfängt.

Jedenfalls hat mir ein deutscher Tüvver das mal so erklärt.............
Das wäre ja demnach genau das, was meinem niederländischen Kollegen passiert ist.
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Gruß
Ralf
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  #18  
Alt 27.01.2022, 08:31
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Conni Beitrag anzeigen
... Hier im Forum gibt es ausschließlich Experten! ...
Ganz genau

Die Bezeichnung „Experte“ ist rechtlich nicht geschützt.
Daher kann eine objektive Qualität der so bezeichneten oder selbst ernannten Experten aus der Bezeichnung nicht abgeleitet werden.

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #19  
Alt 27.01.2022, 09:49
daGamser daGamser ist offline
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Zitat:
Zitat von fdsegler Beitrag anzeigen
Es gibt ja auch nicht viele PKW die eine Leermasse von 2500 kg haben.
Stimmt, deswegen durfte ich trotz 100er Zulassung nach Spanien fahren. War zwar entspannt, dauert halt knapp 4 Stunden länger.

Naja egal, jetzt ist der Hänger in Spanien und bleibt da auch

Grüße aus München
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Am besten lebt es sich nach der goldenen 6a Regel
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  #20  
Alt 27.01.2022, 10:02
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billi billi ist gerade online
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Zitat:
Zitat von daGamser Beitrag anzeigen
Stimmt, deswegen durfte ich trotz 100er Zulassung nach Spanien fahren. War zwar entspannt, dauert halt knapp 4 Stunden länger.

Naja egal, jetzt ist der Hänger in Spanien und bleibt da auch

Grüße aus München
Du weißt aber das die 100er Zulassung rein innerdeutsch gültig ist.
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Gruß Volker
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  #21  
Alt 27.01.2022, 10:09
kurz kurz ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Du weißt aber das die 100er Zulassung rein innerdeutsch gültig ist.
sei nicht so hart, seit 2021 darfst auch auf dem riesigen Gebiet der Schweiz 100kmh fahren. Brauchst nicht mal nen Schild oder Stossdämpfer oder so.
Dabei spielt nicht mal eine Rolle, wie schwer das Zugfahrzeug im Vergleich zum Hänger ist. Man kann wohl auch 3.5t-Hänger mit 100kmh legal bewegen.

Ich bin erstaunt, wie dieses Mal die CH eine völlig entspannte und vernünftige Regelung geschaffen haben...

https://www.tcs.ch/de/camping-reisen...-anhaenger.php
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  #22  
Alt 27.01.2022, 10:10
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Totti-Amun Totti-Amun ist gerade online
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Du weißt aber das die 100er Zulassung rein innerdeutsch gültig ist.
Übrigens auch für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen beantragbar, wie auch immer das möglich ist.

Gruß

Totti

P.S.
Frankreich 130km/h.
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  #23  
Alt 27.01.2022, 10:22
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schwinge schwinge ist offline
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Zitat:
Zitat von ZodiBo Beitrag anzeigen
Wichtige Frage für viele von hier sicherlich:
Wie ist die Regelung in Holland?
Deelbare lading

Deelbare lading mag niet meer uitsteken dan:
Achterzijde

  • Maximaal 1 meter achter het voertuig of aanhangwagen.
  • Niet meer dan maximaal 5 meter vanaf het hart van de achteras.
  • Markering van deze lading is niet verplicht.
und......


Ondeelbare lading

Ondeelbare lading mag niet meer uitsteken dan:
Achterzijde

.........aanhangwagens: niet meer dan 0,5 keer de lengte van het voertuig met een maximum van 5 meter vanaf het hart van de achteras. Steekt deze lading meer dan 1 meter uit, dan moet de lading voorzien zijn van een markeringsbord.


aus: https://www.anwb.nl/juridisch-advies...-en-aanhangers
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  #24  
Alt 27.01.2022, 10:27
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und das ganze auf Deutsch?
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  #25  
Alt 27.01.2022, 10:41
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Boot: von 6m Kielboot bis größere Plattboden
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Ein Meter Üerhang ist erlaubt, maximal jedoch 5 Meter ab Mitte der Hinterachse (gilt für Anhänger und PKW bei geteilter Ladung). Es brauch keine Kennezchnug/Makierung des Überhanges.

Bei Nichtteilbarer Ladung Überhang bis zur Hälfte der Anhängerlänge, jedoch max 5m ab Mitte der Hinterachse. Ist der Überhang länger als 1Meter muss er duch Schild gekennzeichnet werden.

Wenns jemand besser übersetzten kann gerne.

bis denne, Rainer
c
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