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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 19.03.2007, 20:51
Benutzerbild von gerd5
gerd5 gerd5 ist offline
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Standard Fahren ohne Lenkerberechtigung

Ja, so kann es gehen

Bin von München auf der Autobahn Richtung Salzburg unterwegs.
ein Auto überholt mich und auf dem Dach leuchtet eine Schrift bitte folgen auf.
Hurra, Fahrzeugkontrolle ich ganz cool bei mir ist alles in Ordnung, meinte ich.
Die nette Dame sagt mir Sie sind ohne Lenkerberechtigung unterwegs.
Und tatsächlich bei meinem Zulassungsschein ist das Gesamtgewicht falsch eingetragen.
Pkw hat 2430 Kg Hänger 1320 also über 3500 Kg
Fazit, musste zur Dienststelle, Hänger stehen lassen 100 Euro hinterlegen, zurück nach Österreich Zulassungsschein berichtigen, wieder 560 Km zurück nach Deutschland, mit dem selben Pkw der jetzt mit Gesamtgewicht 2180 Kg eingetragen ist endlich Richtung Heimat.
Ich bekomme noch eine Anzeige wegen fahren ohne Lenkerberechtigung

Was kann mir das Kosten???? Weiß das jemand ???
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Grüße Gerhard
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  #2  
Alt 19.03.2007, 21:06
Benutzerbild von Jörg
Jörg Jörg ist offline
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Standard

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann haben sie dich in Deutschland angehalten und du hast einen österreichische Führeschein, oder?
Darf man mit diesem nur bis 3,5t fahren? Bei dem deutschen alten Schein darf man bis 7,5t fahren, wie ist das bei euch geregelt?
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Gruß Jörg
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  #3  
Alt 19.03.2007, 21:37
ChrH ChrH ist offline
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Unser Führerschein funktioniert immer schon wie Euer "Neuer" B. Also ist bei 3,5 to. schluß. Ich "durfte" letztes Jahr auch um "E" erweitern. Eine sinnlosere "Ausbildung" habe ich noch nie gemacht ...
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  #4  
Alt 19.03.2007, 21:55
Benutzerbild von Jörg
Jörg Jörg ist offline
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Also gut, dann ist das aud deutsch Fahren ohne Führeschein gewesen, daß kann richtig teuer werden, bzw. mit Fahrverbot über längere Zeit bestraft werden(ob so ein fahrverot national oder int. gelten würde, weiß ich nicht), wie es in diesem Fall aussieht wenn ein Schein der falschen Klasse vorhanden war, weiß ich nicht, vielleicht äußert sich ja noch jemand der sich damit genau auskennt
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Gruß Jörg
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  #5  
Alt 19.03.2007, 21:55
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gerd5 gerd5 ist offline
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ja ich hab einen Österreichischen Schein der ist bis 3,5 t . Mein Fehler bestand darin das ich nach der Anmeldung den Zulassungsschein des Autos nicht genau kontrolliert habe.
Das zulässige Gesamtgewicht ist nicht wie eingetragen wurde 2430 kg sondern 2180 kg
Da wird noch viel ärger auf mich zukommen.
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Grüße Gerhard
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  #6  
Alt 19.03.2007, 22:50
Benutzerbild von Mar-Thar
Mar-Thar Mar-Thar ist offline
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Zitat:
Zitat von gerd5 Beitrag anzeigen
ja ich hab einen Österreichischen Schein der ist bis 3,5 t . .... Das zulässige Gesamtgewicht ist nicht wie eingetragen wurde 2430 kg sondern 2180 kg
Da wird noch viel ärger auf mich zukommen.
Wenn man da mal näher drüber nachdenkt, ist das doch eigentlich eine völlig absurde Regelung: Wenn ich meinen Azubi (18J, FS nur Kl. B) mit meinem T5 Multivan (3.000 Kg zGG) und einem gebremsten 850 Kg-Anhänger beladen mit einem Müllsack voll Grünschnitt zur Deponie schicke, dann ist er wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis dran, obwohl das tatsächliche Gewicht des Gespanns irgendwo deutlich unter 3to liegt???

mfg
Martin
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Ich bin dann mal weg:
www.Thelxinoe.de
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  #7  
Alt 19.03.2007, 22:51
Benutzerbild von xtw
xtw xtw ist offline
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Achtung beim Umschreiben von rosenen Lappen auf den Neuen in Deutschland ! Die 7,5 t werden NUR AUF ANTRAG eingetragen !!! Ansonsten bekommt man nur den 3,8er ! In meinen Augen ne Riesensauerei, aber nichts, was mich an hiesigen Behörden wundert...
__________________
Mit freundlichem Gruß,
Thorsten
Sapere aude !
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  #8  
Alt 20.03.2007, 00:53
life0815 life0815 ist offline
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Zitat:
Zitat von xtw Beitrag anzeigen
Achtung beim Umschreiben von rosenen Lappen auf den Neuen in Deutschland ! Die 7,5 t werden NUR AUF ANTRAG eingetragen !!! Ansonsten bekommt man nur den 3,8er ! In meinen Augen ne Riesensauerei, aber nichts, was mich an hiesigen Behörden wundert...
Hallo,
bitte nicht verallgemeinern. Nachdem mir in Prag mein alter Grauer geklaut worden ist, wurden auf meinem Neuen alles, was möglich ist eingetragen:

A1,B,C1,BE,C1E,M,L,T

Gruß vom Rhein

Hartmut
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Gruß vom Rheinkilometer 400
Hartmut

Glück sind Menschen, auf die man sich 100%-ig verlassen kann.
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  #9  
Alt 20.03.2007, 07:29
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Zitat:
Zitat von Mar-Thar Beitrag anzeigen
Wenn man da mal näher drüber nachdenkt, ist das doch eigentlich eine völlig absurde Regelung: Wenn ich meinen Azubi (18J, FS nur Kl. B) mit meinem T5 Multivan (3.000 Kg zGG) und einem gebremsten 850 Kg-Anhänger beladen mit einem Müllsack voll Grünschnitt zur Deponie schicke, dann ist er wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis dran, obwohl das tatsächliche Gewicht des Gespanns irgendwo deutlich unter 3to liegt???

mfg
Martin
Bei dem Azubi liegt es dann aber nicht nur am Gewicht, sondern das er einen extra Anhängerschein noch machen muß, oder waren die 750kg mit dem normalen B mit eingeschlossen?
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Gruß Jörg
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  #10  
Alt 20.03.2007, 07:46
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Zitat:
Zitat von Sea Ray 176 Beitrag anzeigen
Bei dem Azubi liegt es dann aber nicht nur am Gewicht, sondern das er einen extra Anhängerschein noch machen muß, oder waren die 750kg mit dem normalen B mit eingeschlossen?
750 sind im B mit drin und so ne komische Formel mit den Gewichtsverhältnissen.

MFG René
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MFG René

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  #11  
Alt 20.03.2007, 08:02
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Ich bin neugierig was da rauskommt. Im Grunde war ich regulär unterwegs.
Pkw 2180 + Hänger 1320 = 3500 Die Eintragung im Zulassungsschein war falsch
Die Polizei hat ganz Dumm geschaut als ich mit dem selben Auto am nächsten Tag meinen Hänger holte.
Zu zweit hatten Sie alles mehrmals kontrolliert und nur mit den Kopf geschüttelt.
Die Anzeige bekomme ich trotzdem, da half auch mein Kopfschütteln nichts
Einziges Kommentar von Ihnen Einspruch - Einspruch -Einspruch
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Grüße Gerhard
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  #12  
Alt 20.03.2007, 08:05
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Jörg Jörg ist offline
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Vielleicht kommst du ja ungeschoren aus der Sache rau, hoffe ich für dich
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Gruß Jörg
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  #13  
Alt 20.03.2007, 08:10
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tavi tavi ist offline
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Hi,

ich denke nicht, dass du da Ärger bekommst. Die Anzeige mussten die Polizisten aufgrund der Ihnen vorliegenden Daten zwar machen, aber bin mir sicher dass sie fallen gelassen wird. Teu teu teu, tavi drückt auf jedenfall die Daumen.

Mir fällt leider grad keiner ein den ich fragen könnte, aber vllt. ja doch noch
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Versuche die Zeit nicht festzuhalten, sondern gehe mit Ihr.
Uhren die stehenbleiben werden nicht mehr beachtet.
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  #14  
Alt 20.03.2007, 08:53
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hilgoli hilgoli ist offline
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Eigentlich spielt es keien Rolle warum im Fahrzeugschein das erhöhte Gewicht eingetragen war. Es ist maßgebend dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Fahrerlaubnis für das Gespann vorgelegen hat. Hier wird das zulässige gesamtgewicht und nicht das wirkliche Gewicht berücksichtigt. Die Strafe wird aber geringer ausfallen, da du die Tat wohl eher fahrlässig als vorsätzlich begangen hast. Haftstrafen werden nur bei Wiederholungstätern verhängt. Z.B beim Boxer Roccigiani

Strafe laut Gesetz :



§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
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Gruß Olli
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  #15  
Alt 20.03.2007, 09:20
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gerd5 gerd5 ist offline
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zuerst danke für die guten Wünsche

Olli, jetzt brauch ich ein Warsteiner einen klaren und eine Zigarette
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Grüße Gerhard
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  #16  
Alt 20.03.2007, 09:24
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hilgoli hilgoli ist offline
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keine Angst das wird nicht so wild werden.

Die Staatsanwälte sind so überlastet, dass sie so ein Verfahren gerne gegen 1-200 Euro für gemiennützige Zwecke einstellen.

Wenn ndu Rechtschutzversichert bist würde ich abwarten und einen Anwalt einschalten der mit der Staatsanwaltschaft verhandelt.
__________________
Gruß Olli
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  #17  
Alt 20.03.2007, 12:18
Stingray 558 Stingray 558 ist offline
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Zitat:
Zitat von life0815 Beitrag anzeigen
Hallo,
bitte nicht verallgemeinern. Nachdem mir in Prag mein alter Grauer geklaut worden ist, wurden auf meinem Neuen alles, was möglich ist eingetragen:

A1,B,C1,BE,C1E,M,L,T

Gruß vom Rhein

Hartmut
Gibt aber dennoch eine Einschränkung!!!
Jeder der mit dem Gespann über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist, da darf der Hänger nicht schwerer sein, als das Leergewicht des Fahrzeugs!
Das passiert aber öfters. Allein die 100 km/h Regelung: Faktor 1,1 bzw. 1,2 für den Hänger, je nach Ausstattung (Leergewicht Fahrzeug mal 1,1 bzw. 1,2) Natürlich nur, wenn für das Fahrzeug als Anhängelast so zugelassen.
In diesem Fall: Erweiterung mit der Klasse „CE“ notwendig!!
Und das gibt es nur auf Antrag, nicht automatisch!

Lest das mal durch:

--


http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_lkw.htm
Zitat:
C1E
Kraftwagen über 3,5 t zG1) bis 7,5 t zG1) und
Anhänger über 750 kg zG1)
Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.
Eingeschlossene Klassen: BE,
--
BE
Seit dem 1.1.1999 benötigen Sie einen speziellen Anhängerführerschein, wenn Sie hinter einem Kraftwagen der Klasse B einen der folgenden Anhänger ziehen wollen:
  • Anhänger über 750 kg zG7), wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Pkw,
  • Anhänger über 750 kg zG7), wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Pkw aber die Summe der Gesamtmassen von Anhänger und Pkw größer ist als 3,5 t.
Mit der „alten“ Klasse 3 dürfen Sie aber alle einachsigen Anhänger (auch Tandemachsen - z.B. große Wohnwagen oder Pferdetransporter) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.

--
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/13-FAQ/Faq-0008.htm

Zitat:
Was darf ich mit dem "alten" Führerschein Klasse 3 fahren?
Habe da mal eine Frage zu dem EU-Führerschein. Ich besitze seit 1987 einen Führerschein der Klasse 3 ohne weitere Klassen.
Damals gab es die Regelung mit den 3,5 t noch nicht. Nun zu meiner Frage. Bis zum EU-Führerschein durfte ich 7,5 t fahren. Zwar ohne Hänger bzw. nur Einachser doch wie schaut das jetzt aus?

Antwort: Mit Ihrem Führerschein Klasse 3 dürfen Sie nach wie vor die gleichen Fahrzeuge bzw. Züge fahren wie bisher.
Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L.
Mit diesen Klassen dürfen Sie alle Kraftfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zul. Gesamtmasse fahren. Außerdem dürfen Sie jeden Anhänger, gleich wie viel Achsen er hat, mitnehmen, wenn die zul. Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen 12 Tonnen nicht übersteigen.
Mit der Klasse M dürfen Sie Kleinkrafträder bis 50 ccm Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h fahren. Ist das Kleinkraftrad bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen, darf die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen.
Mit der Klasse L dürfen Sie landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren; außerdem Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Auf Antrag bekommen Sie außerdem noch die Klasse CE mit der Schlüsselnummer 79 (C1E > 12000, L =< 3). Damit dürfen Sie auch Züge fahren, bei denen die zul. Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs bzw. die zulässige Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen mehr als 12 Tonnen. Diese Züge dürfen aber nicht mehr als drei Achsen haben, wobei eine Tandemachse (Achsabstand weniger als 1 Meter) als eine Achse gewertet wird.

__________________
Grüße von Herbert
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  #18  
Alt 20.03.2007, 12:26
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Greta Greta ist offline
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Zitat:
Zitat von hilgoli Beitrag anzeigen
...Eigentlich spielt es keien Rolle warum im Fahrzeugschein das erhöhte Gewicht eingetragen war. Es ist maßgebend dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Fahrerlaubnis für das Gespann vorgelegen hat. Hier wird das zulässige gesamtgewicht und nicht das wirkliche Gewicht berücksichtigt....
Da es sich hier um einen Schreibfehler handelt, das tatsächliche ZGG (laut Hersteller) jedoch innerhalb der Toleranzen liegt dürfte es meines Erachtens nach nicht einmal eine Anzeige geben. Sollte diese zwischenzeitlich gefertigt worden sein hilft der Einspruch. Außerdem wird dir eh noch ein Anhörungsbogen zugestellt. Prüft man die objektiven Tatbestandsmerkmale des "Fahren ohne FE" fällt das Ganze sofort hinten runter.
__________________
MfG Eric


Allet wird jut...
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  #19  
Alt 20.03.2007, 12:38
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Zitat:
Zitat von Greta Beitrag anzeigen
Da es sich hier um einen Schreibfehler handelt, das tatsächliche ZGG (laut Hersteller) jedoch innerhalb der Toleranzen liegt dürfte es meines Erachtens nach nicht einmal eine Anzeige geben. Sollte diese zwischenzeitlich gefertigt worden sein hilft der Einspruch. Außerdem wird dir eh noch ein Anhörungsbogen zugestellt. Prüft man die objektiven Tatbestandsmerkmale des "Fahren ohne FE" fällt das Ganze sofort hinten runter.
Genau so sehe ich das auch.
Es wird eh schon alles recht hoch geandet und jetzt jetzt soll hier noch jemand für einen Schreibfehler bestraft werden? Da würde ich alles in die "Waagschale" werfen, um so etwas nicht als Musterbeispiel stehen zu lassen.
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Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #20  
Alt 20.03.2007, 15:07
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Picton16ft Picton16ft ist offline
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Sagt mal Leute steh ich grad aufm Schlauch oder was is los?

Als ich vor 7 Jahren meinen Führerschein gemacht habe hat man mir beigebracht daß ich Kfz bis 7,5to zulässiges Gesamtgewicht bewegen darf und Hänger bis zum 1,5 fachen des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmaschiene also bis maximal also 11,25to, d.h heiß das Gespann dass ich mit der Klasse 3 bewegen darf, darf ein zul Gesamtgewicht haben von max 18,75to haben.

Wenn gerd5 jetzt sagt sein auto hat ein zul.Gesamtgewicht von 2,4to und der Hänger von 1,3to (jetzt mal egal was im Schein steht), wo ist dann das Problem (ich geh jetzt mal davon aus, daß er den Führerschein von 2000 gemacht hat )

kann mich mal einer aufklären? Seit wann darf denn das tatsächliche Gewicht von Zugmaschine+Hänger nicht mehr auf die Waage bringen als das zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine?
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Geändert von Picton16ft (20.03.2007 um 15:10 Uhr) Grund: ergänzung
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  #21  
Alt 20.03.2007, 15:11
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Cooky-Crew Cooky-Crew ist offline
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Zitat:
Zitat von Picton16ft Beitrag anzeigen
Sagt mal Leute steh ich grad aufm Schlauch oder was is los?
...........
Ich behaupte jetzt mal JA
Gerd ist kein DEUTSCHER STAATSBÜRGER

Gruß
UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #22  
Alt 20.03.2007, 15:13
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Picton16ft Picton16ft ist offline
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Ach und in Ösiland gilt ne andere Regelung? Aber wenn er doch in Deutschland angehalten wurde?

d.h. wenn er ein Deutscher wär und angehalten worden wäre, wäre alles in Ordnung gewesen?
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  #23  
Alt 20.03.2007, 15:14
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Gerd schreibt sein Ö-Lappen sei auf 3,5 t limitiert.
Rein haarspalterisch stimmt die Rechnung in dem Falle leider, wenn auch nur rein akademisch auf das bezogen was in den Papieren steht bzw. stand.
__________________
Gruß
Kai
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  #24  
Alt 20.03.2007, 15:17
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Picton16ft Picton16ft ist offline
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wo isn der Danke Button hin?
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  #25  
Alt 20.03.2007, 15:36
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KaiB KaiB ist offline
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Zitat:
Zitat von Picton16ft Beitrag anzeigen
wo isn der Danke Button hin?
http://www.boote-forum.de/showpost.p...1&postcount=15

Da, unter anderem
__________________
Gruß
Kai
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