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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Änderung bei den Führerscheinprüfungen
Moin,
das wurde uns vom DSV mitgeteilt: Liebe Mitglieder, zum Jahreswechsel ergeben sich Anpassungen in der Sportschifffahrt, die wir Ihnen hiermit gerne mitteilen möchten. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat eine Änderung der Sportbootführerscheinverordnung vorgenommen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der Änderungen zum 1. Januar 2023: 1. Das 2018 eingeführte Scheckkartenformat für den Sportbootführerschein erhalt ein neues Layout ohne Unterschrift. 2. Sportboote mit Elektromotoren können bis zu einer Nutzleistung von höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 ohne Fahrerlaubnis geführt werden. Prüfungsboote mit Elektromotoren müssen mindestens eine Nutzleistung von 7,5 Kilowatt aufweisen. 3. Das Ärztliche Zeugnis wird durch einen Tauglichkeitsnachweis ersetzt, der an die Regelungen der Berufsschifffahrt angeglichen wurde. Ärztinnen und Ärzte erhalten Medizinische Tauglichkeitskriterien, die als Orientierung für ihre Untersuchung und Hilfestellung beim Ausfüllen der neuen Tauglichkeitsnachweise dienen sollen. Daneben können auch Tauglichkeitsnachweise nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Seediensttauglichkeitszeugnisse für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit akzeptiert werden. Den ab 1. Januar 2023 gültigen neuen Tauglichkeitsnachweis und die Medizinischen Tauglichkeitskriterien erhalten Sie anbei als PDF-Dateien. 4. Für die Zulassung zur Prüfung können bei Fehlen eines KFZ-Führerscheins „einfache“ Führungszeugnisse eingereicht werden. Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde (ehemals „Belegart O“) sind hierfür nicht mehr erforderlich. 5. Teilprüfungen (Theorie oder Praxis) können sowohl beim DSV als auch beim DMYV abgelegt und anerkannt werden. Bei Wechsel des Prüfungsausschusses wird eine weitere Zulassungsgebühr und eine Auslagenpauschale für den Versand der Prüfungsakte erhoben. 6. Sobald die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt, müssen alle erforderlichen Prüfungsteile innerhalb eines Jahres erfolgreich abgelegt werden. 7. Prüfer/innen und Leiter/-innen von Prüfungsausschüssen können nun auch über das Alter von 72 hinaus als solche tätig sein. Generell ist es erforderlich bei jeder Verlängerung des Tätigkeitszeitraums einen Tauglichkeitsnachweis vorzulegen. 8. Die elektronische Antragstellung über das Verwaltungsportal des Bundes wird ermöglicht. Aktuelle Informationen und Dokumente als Download erhalten Sie auch jederzeit auf unserer Internetpräsenz https://www.sportbootfuehrerscheine.org/.
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Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch sinnvoll. Ich habe keine Vorurteile. Ich hasse jeden Geändert von Big Blue (14.12.2022 um 07:48 Uhr) Grund: Edit
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#2
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Da sind schon einige wesentlche Änderungen.
Hast du die PDF-Datei zu Punkt 3 und würdest diese einstellen (Medizinische Tauglichkeit)? |
#3
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Zitat:
Zitat:
Medizinische Tauglichkeitskriterien |
#4
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Vielen Dank! Die Anforderungen an das Sehvermögen sind geringer als früher. Vielleicht bekommen jetzt Leute den SBF, der ihnen früher versagt worden ist.
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#5
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Welche Anforderung an das Sehvermögen ist denn jetzt geringer?
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#6
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Es reicht eine einäugige Sehfähigkeit bereits von 0,8. Die früheren Anforderungen waren insgesamt strenger. Zudem gibt es auch keine Mindestsehfähigkeit ohne Korrektur. Auch da gab es früher strengere Regeln. Unter früher ist der Zeitraum bis 31.12.2022 zu verstehen.
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#7
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Rein interessensmässig, ist der Tauglichkeitsnachweis in DE altersabhängig?
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Gruss Heinz "Denn sie wissen, was sie tun." |
#8
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Nein, man kann ja alt und trotzdem tauglich sein.
Ansonsten wie immer: SpoBo ist ab 16
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Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch sinnvoll. Ich habe keine Vorurteile. Ich hasse jeden
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#9
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Wird immer noch eine Rot/Grün Schwäche geprüft?
Kann mit dem Handy nichts runterladen, also nicht zu faul zum selber lesen.
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Allen eine Gute Fahrt Gruß Mani |
#10
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Zitat:
4. Farbunterscheidungsvermögen Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0 zulässig. Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind: a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern); b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler); c) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“); d) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“); e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“); f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben); g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten). Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig. Mmmh wird schwierig denke ich....
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Gruß
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#11
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Punkt 8 ist super das es endlich auch digital geht!
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#12
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Bei der ärztlichen Untersuchung ab 1.1.2023 dürfen nur noch niedergelassene Ärzte tätig werden. Also keine Krankenhausärzte, Ärzte bei Behörden, Arbeitsmediziner ohne Praxis, ...
Zitat:
(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichende Seh-, Höhr- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. (3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen. § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung ... (2) Der Antrag muss folgende Angaben... 4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt ..." SpFV neu: "§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ... körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein, (2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. ..."
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Liebe Grüße Mattze
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#13
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@Sehbeer Hast du einen Link zur neuen SpFV? Bei elwis finde ich nur die alte ... Vielen Dank!
Tom |
#14
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Zitat:
https://www.elwis.de/DE/Sportschifff...SpFV-node.html und ein Vergleich alt vs. neu: https://www.buzer.de/gesetz/12500/v2...2023-01-01.htm
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Liebe Grüße Mattze |
#15
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Punkt 2 find ich interessant. Somit darf ein führerscheinfreies Elektroboot umgerechnet nur gut 10PS haben -weil sich "gezeigt hätte, das die Leistung eines E Motores höher wäre, als die eines gleichstarken Verbrenners".....zumindest hab ich es so die Tage gelesen.
Ob sich das auch bei den Versicherungsklassen der Kraftfahrzeuge durchsetzen wird? (Wo in der Werbung witzigerweise E Fahrzeuge aktuell fast immer in PS angegeben werden, Verbrenner hingegen in kw )
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Sabbel nich, dat geit! Dat löpt sich allens torecht! Viele Grüße Oliver
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#16
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Zitat:
und motorbootonline.de schreibt dazu: "... Elektromotoren haben einen höheren Wirkungsgrad als ihre Pendants mit Verbrennungsmotor. ..." und weiter "... Ausschlaggebend für die Ermittlung und Einstufung der Leistung war bisher immer die Leistung an der Propellerwelle. Die steht aber nicht im Einklang mit der möglichen Vortriebsleistung, was mit dem Drehmomentverlauf und dem daraus resultierenden Propellerdesign zusammenhängt."
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Liebe Grüße Mattze |
#17
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Wobei ich bei motorbootonline.de nicht alles so nachvollziehen kann:
"... Elektromotoren haben einen höheren Wirkungsgrad als ihre Pendants mit Verbrennungsmotor. ..." Habe ich an anderer Stelle (z.B. Link: TÜV Nord) auch gefunden. Aber höherer Wirkungsgrad = mehr Leistung. Und die Leistung/Nutzleistung ist doch entscheidend. Der Wirkungsgrad sagt doch nur aus wie viel von der vorhanden Energie, ob im E-Akku oder im Benzin/Diesel in Leistung umgesetzt wird/werden kann. "... Ausschlaggebend für die Ermittlung und Einstufung der Leistung war bisher immer die Leistung an der Propellerwelle." Ist die das jetzt nicht mehr? und gleicher Text übrigens auf segelreporter.com
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Liebe Grüße Mattze |
#18
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Es geht wahrscheinlich um die maximale Dauerleistung.
Diese zählt z.B. bei Kraft-Fz und dann kommt es zu solchen Kuriositäten, dass ein Elektro-Motorrad, welches man in der 11kW-Klasse fahren darf, in der Praxis die 3-fache Leistung abrufen kann, was fahrleistungsmässig irgendwie nicht zu der Führerscheinklasse passt. Jedes E-Auto hat z.B. eine elektrische Dauerleistung, die deutlich geringer ist, als die Leistung, mit der es beworben wird. Nur die (30min) Dauerleistung wird aber in die Fz-Papiere eingetragen. Beispiel: VW ID.3 oder ID.4: Maximalleistung laut Werbung: 204PS. Eingetragen in die Papiere ist die Dauerleistung (mindestens 30min) mit 95PS Das wird bei Bootsmotoren vermutlich im Prinzip nicht anders sein und da man sich offenbar nicht traut, die Führerscheinbeschränkungen bei E-Motoren an der tatsächlichen (maximalen) Leistungsgrenze von 15PS fest zu machen, hat man halt einen Kompromiss (10PS) genommen..... Was werden "schlaue" E-Motor-Hersteller (die finden garantiert jedes Schlupfloch....) daher eventuell machen? Man wird die angebene Dauerleistung schlichtweg heruntersetzen......wer will einem Hersteller nachweisen, dass der Motor doch noch so viel Dauerleistung schafft, wie vorher? Man gibt 7,5kW Dauerleistung an, der Gesetzgeber nickt.... und man konzipiert den Motor so, dass kurzzeitig z.B. 20kW abgegeben werden können...technisch kein Problem. Im Sinne einer Leistungsbegrenzung wegen eines eingeschränkten Führerscheins, wäre die Maximalleistungsbegrenzung sinnvoller und weniger einfach zu manipulieren. Was war an der alten Beschreibung "deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung " eigentlich falsch zu verstehen? Wenn der E-Motor-Hersteller sich daran hält, wäre eigentlich alles gut.....wie groß die Dauerleistung ist, spielt dann eigentlich keine Rolle. Mit dem Wirkungsgrad haben diese unterschiedlichen Leistungsangaben absolut nichts zu tun, denn es geht nur um abgegebene Leistung, und ob das Drehmoment nun sofort anliegt oder nicht, hat mit der abgegebenen Leistung, um die es bei der Führerscheinregelung bekanntlich ausschließlich geht, ebenfalls nichts zu tun. Geändert von tritonnavi (03.01.2023 um 19:29 Uhr)
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