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  #1  
Alt 14.12.2022, 07:46
Big Blue Big Blue ist offline
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Standard Änderung bei den Führerscheinprüfungen

Moin,

das wurde uns vom DSV mitgeteilt:

Liebe Mitglieder,

zum Jahreswechsel ergeben sich Anpassungen in der Sportschifffahrt, die wir Ihnen hiermit gerne mitteilen möchten.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat eine Änderung der Sportbootführerscheinverordnung vorgenommen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der Änderungen zum 1. Januar 2023:

1. Das 2018 eingeführte Scheckkartenformat für den Sportbootführerschein erhalt ein neues Layout ohne Unterschrift.

2. Sportboote mit Elektromotoren können bis zu einer Nutzleistung von höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 ohne Fahrerlaubnis geführt werden. Prüfungsboote mit Elektromotoren müssen mindestens eine Nutzleistung von 7,5 Kilowatt aufweisen.

3. Das Ärztliche Zeugnis wird durch einen Tauglichkeitsnachweis ersetzt, der an die Regelungen der Berufsschifffahrt angeglichen wurde. Ärztinnen und Ärzte erhalten Medizinische Tauglichkeitskriterien, die als Orientierung für ihre Untersuchung und Hilfestellung beim Ausfüllen der neuen Tauglichkeitsnachweise dienen sollen. Daneben können auch Tauglichkeitsnachweise nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Seediensttauglichkeitszeugnisse für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit akzeptiert werden. Den ab 1. Januar 2023 gültigen neuen Tauglichkeitsnachweis und die Medizinischen Tauglichkeitskriterien erhalten Sie anbei als PDF-Dateien.

4. Für die Zulassung zur Prüfung können bei Fehlen eines KFZ-Führerscheins „einfache“ Führungszeugnisse eingereicht werden. Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde (ehemals „Belegart O“) sind hierfür nicht mehr erforderlich.

5. Teilprüfungen (Theorie oder Praxis) können sowohl beim DSV als auch beim DMYV abgelegt und anerkannt werden. Bei Wechsel des Prüfungsausschusses wird eine weitere Zulassungsgebühr und eine Auslagenpauschale für den Versand der Prüfungsakte erhoben.

6. Sobald die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt, müssen alle erforderlichen Prüfungsteile innerhalb eines Jahres erfolgreich abgelegt werden.

7. Prüfer/innen und Leiter/-innen von Prüfungsausschüssen können nun auch über das Alter von 72 hinaus als solche tätig sein. Generell ist es erforderlich bei jeder Verlängerung des Tätigkeitszeitraums einen Tauglichkeitsnachweis vorzulegen.

8. Die elektronische Antragstellung über das Verwaltungsportal des Bundes wird ermöglicht.

Aktuelle Informationen und Dokumente als Download erhalten Sie auch jederzeit auf unserer Internetpräsenz https://www.sportbootfuehrerscheine.org/.
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Geändert von Big Blue (14.12.2022 um 07:48 Uhr) Grund: Edit
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  #2  
Alt 14.12.2022, 10:43
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Da sind schon einige wesentlche Änderungen.

Hast du die PDF-Datei zu Punkt 3 und würdest diese einstellen (Medizinische Tauglichkeit)?
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  #3  
Alt 14.12.2022, 11:16
Pepper Pepper ist offline
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Zitat:
Zitat von Pinguin Beitrag anzeigen
...Hast du die PDF-Datei zu Punkt 3 und würdest diese einstellen (Medizinische Tauglichkeit)?
Zitat:
Zitat von Big Blue Beitrag anzeigen
...Aktuelle Informationen und Dokumente als Download erhalten Sie auch jederzeit auf unserer Internetpräsenz https://www.sportbootfuehrerscheine.org/.
Tauglichkeitsnachweis
Medizinische Tauglichkeitskriterien
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  #4  
Alt 14.12.2022, 11:50
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Vielen Dank! Die Anforderungen an das Sehvermögen sind geringer als früher. Vielleicht bekommen jetzt Leute den SBF, der ihnen früher versagt worden ist.
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  #5  
Alt 14.12.2022, 14:03
tritonnavi tritonnavi ist offline
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Zitat:
Zitat von Pinguin Beitrag anzeigen
Vielen Dank! Die Anforderungen an das Sehvermögen sind geringer als früher. Vielleicht bekommen jetzt Leute den SBF, der ihnen früher versagt worden ist.
Welche Anforderung an das Sehvermögen ist denn jetzt geringer?
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  #6  
Alt 14.12.2022, 15:54
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Zitat:
Zitat von tritonnavi Beitrag anzeigen
Welche Anforderung an das Sehvermögen ist denn jetzt geringer?
Es reicht eine einäugige Sehfähigkeit bereits von 0,8. Die früheren Anforderungen waren insgesamt strenger. Zudem gibt es auch keine Mindestsehfähigkeit ohne Korrektur. Auch da gab es früher strengere Regeln. Unter früher ist der Zeitraum bis 31.12.2022 zu verstehen.
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  #7  
Alt 14.12.2022, 16:49
heiger heiger ist offline
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Rein interessensmässig, ist der Tauglichkeitsnachweis in DE altersabhängig?
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Gruss Heinz

"Denn sie wissen, was sie tun."
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  #8  
Alt 15.12.2022, 10:32
Big Blue Big Blue ist offline
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Nein, man kann ja alt und trotzdem tauglich sein.

Ansonsten wie immer: SpoBo ist ab 16
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  #9  
Alt 15.12.2022, 10:58
ManfredBochum ManfredBochum ist offline
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Wird immer noch eine Rot/Grün Schwäche geprüft?
Kann mit dem Handy nichts runterladen, also nicht zu faul zum selber lesen.
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Allen eine Gute Fahrt
Gruß Mani
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  #10  
Alt 15.12.2022, 11:05
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wernerw wernerw ist offline
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Zitat:
Zitat von ManfredBochum Beitrag anzeigen
Wird immer noch eine Rot/Grün Schwäche geprüft?
Kann mit dem Handy nichts runterladen, also nicht zu faul zum selber lesen.
Seite 6

4. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels
24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen
Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten
zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.


Mmmh wird schwierig denke ich....
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Gruß
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  #11  
Alt 20.12.2022, 19:51
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Punkt 8 ist super das es endlich auch digital geht!
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  #12  
Alt 31.12.2022, 14:58
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Bei der ärztlichen Untersuchung ab 1.1.2023 dürfen nur noch niedergelassene Ärzte tätig werden. Also keine Krankenhausärzte, Ärzte bei Behörden, Arbeitsmediziner ohne Praxis, ...
Zitat:
Ein Arzt, der sich nicht mehr öffentlich erkennbar der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung in einer selbstständigen Praxis anbietet, ist kein niedergelassener Arzt.
(OLG Saarbrücken 19.7.06, 5 U 53/06, Abruf-Nr. 063070)
Quelle: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/24169
SpFV alt: "§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichende Seh-, Höhr- oder​ Farbunterscheidungsvermögen verfügt. (3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung ... (2) Der Antrag muss folgende Angaben... 4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, das vom untersuchenden Arzt ...
"
SpFV neu: "§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ... körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,
(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines
niedergelassenen Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. ..."
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Mattze

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  #13  
Alt 02.01.2023, 09:01
Tom182 Tom182 ist offline
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@Sehbeer Hast du einen Link zur neuen SpFV? Bei elwis finde ich nur die alte ... Vielen Dank!
Tom
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  #14  
Alt 02.01.2023, 12:23
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Sehbeer Sehbeer ist offline
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Zitat:
Zitat von Tom182 Beitrag anzeigen
@Sehbeer Hast du einen Link zur neuen SpFV? Bei elwis finde ich nur die alte ... Vielen Dank!
Tom
Bei ELWIS seit heute neu:
https://www.elwis.de/DE/Sportschifff...SpFV-node.html
und ein Vergleich alt vs. neu:
https://www.buzer.de/gesetz/12500/v2...2023-01-01.htm
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Mattze

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  #15  
Alt 02.01.2023, 14:03
Metalfriese Metalfriese ist offline
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Punkt 2 find ich interessant. Somit darf ein führerscheinfreies Elektroboot umgerechnet nur gut 10PS haben -weil sich "gezeigt hätte, das die Leistung eines E Motores höher wäre, als die eines gleichstarken Verbrenners".....zumindest hab ich es so die Tage gelesen.

Ob sich das auch bei den Versicherungsklassen der Kraftfahrzeuge durchsetzen wird?
(Wo in der Werbung witzigerweise E Fahrzeuge aktuell fast immer in PS angegeben werden, Verbrenner hingegen in kw )
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Sabbel nich, dat geit! Dat löpt sich allens torecht!
Viele Grüße
Oliver
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  #16  
Alt 03.01.2023, 15:36
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Sehbeer Sehbeer ist offline
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Zitat:
Zitat von Metalfriese Beitrag anzeigen
Punkt 2 find ich interessant. Somit darf ein führerscheinfreies Elektroboot umgerechnet nur gut 10PS haben -weil sich "gezeigt hätte, das die Leistung eines E Motores höher wäre, als die eines gleichstarken Verbrenners".....zumindest hab ich es so die Tage gelesen.
Der DMYV schrieb dazu: "Elektromotoren haben technisch bedingt eine andere Leistungscharakteristik. Das Drehmoment liegt sofort an. Außerdem können kurzfristig höhere Leistungen als die Dauerleistung abgerufen werden. Damit ist ein 11,03 kW-Sportboot, das mit einem Verbrennungsmotor angetrieben wird, nicht mit einem 11,03 kW-Sportboot vergleichbar, das mit einem Elektromotor angetrieben wird. "

und

motorbootonline.de schreibt dazu: "... Elektromotoren haben einen höheren Wirkungsgrad als ihre Pendants mit Verbrennungsmotor. ..." und weiter "... Ausschlaggebend für die Ermittlung und Einstufung der Leistung war bisher immer die Leistung an der Propellerwelle. Die steht aber nicht im Einklang mit der möglichen Vortriebsleistung, was mit dem Drehmomentverlauf und dem daraus resultierenden Propellerdesign zusammenhängt."
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Mattze

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  #17  
Alt 03.01.2023, 16:01
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Sehbeer Sehbeer ist offline
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Wobei ich bei motorbootonline.de nicht alles so nachvollziehen kann:

"... Elektromotoren haben einen höheren Wirkungsgrad als ihre Pendants mit Verbrennungsmotor. ..." Habe ich an anderer Stelle (z.B. Link: TÜV Nord) auch gefunden. Aber höherer Wirkungsgrad = mehr Leistung. Und die Leistung/Nutzleistung ist doch entscheidend. Der Wirkungsgrad sagt doch nur aus wie viel von der vorhanden Energie, ob im E-Akku oder im Benzin/Diesel in Leistung umgesetzt wird/werden kann.

"... Ausschlaggebend für die Ermittlung und Einstufung der Leistung war bisher immer die Leistung an der Propellerwelle." Ist die das jetzt nicht mehr?

und gleicher Text übrigens auf segelreporter.com
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  #18  
Alt 03.01.2023, 18:59
tritonnavi tritonnavi ist offline
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Es geht wahrscheinlich um die maximale Dauerleistung.

Diese zählt z.B. bei Kraft-Fz und dann kommt es zu solchen Kuriositäten, dass ein Elektro-Motorrad, welches man in der 11kW-Klasse fahren darf, in der Praxis die 3-fache Leistung abrufen kann, was fahrleistungsmässig irgendwie nicht zu der Führerscheinklasse passt.

Jedes E-Auto hat z.B. eine elektrische Dauerleistung, die deutlich geringer ist, als die Leistung, mit der es beworben wird.
Nur die (30min) Dauerleistung wird aber in die Fz-Papiere eingetragen.
Beispiel: VW ID.3 oder ID.4:
Maximalleistung laut Werbung: 204PS.
Eingetragen in die Papiere ist die Dauerleistung (mindestens 30min) mit 95PS

Das wird bei Bootsmotoren vermutlich im Prinzip nicht anders sein und da man sich offenbar nicht traut, die Führerscheinbeschränkungen bei E-Motoren an der tatsächlichen (maximalen) Leistungsgrenze von 15PS fest zu machen, hat man halt einen Kompromiss (10PS) genommen.....

Was werden "schlaue" E-Motor-Hersteller (die finden garantiert jedes Schlupfloch....) daher eventuell machen?
Man wird die angebene Dauerleistung schlichtweg heruntersetzen......wer will einem Hersteller nachweisen, dass der Motor doch noch so viel Dauerleistung schafft, wie vorher?
Man gibt 7,5kW Dauerleistung an, der Gesetzgeber nickt.... und man konzipiert den Motor so, dass kurzzeitig z.B. 20kW abgegeben werden können...technisch kein Problem.


Im Sinne einer Leistungsbegrenzung wegen eines eingeschränkten Führerscheins, wäre die Maximalleistungsbegrenzung sinnvoller und weniger einfach zu manipulieren.

Was war an der alten Beschreibung "deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung " eigentlich falsch zu verstehen?
Wenn der E-Motor-Hersteller sich daran hält, wäre eigentlich alles gut.....wie groß die Dauerleistung ist, spielt dann eigentlich keine Rolle.

Mit dem Wirkungsgrad haben diese unterschiedlichen Leistungsangaben absolut nichts zu tun, denn es geht nur um abgegebene Leistung, und ob das Drehmoment nun sofort anliegt oder nicht, hat mit der abgegebenen Leistung, um die es bei der Führerscheinregelung bekanntlich ausschließlich geht, ebenfalls nichts zu tun.

Geändert von tritonnavi (03.01.2023 um 19:29 Uhr)
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