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  #1  
Alt 25.03.2003, 13:44
Uwe Uwe ist offline
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Standard 2.60 Meter max. Breite im Straßenverkehr

Ein Kollege berichtete mir, das seit letztem Jahr ca. Okt / Nov die max Breite für Fahrzeuge im Strassenverkehr auf 2.60 m angehoben wurde!
Ich will das kaum glauben. Kann das jemand bestätigen?
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  #2  
Alt 25.03.2003, 13:53
VirginWood
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Hallo Uwe,

2,55m max. Breite ist aktuell,...nur Kühlfahrzeuge dürfen bis 2,6m Breite haben. Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 3m Breite.
Habe es gerade heute morgen in der Strassenverkehrsordnung gelesen
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  #3  
Alt 25.03.2003, 13:54
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Hallo Uwe!
Meines Wissens ist die max Breite für Hänger normalerweise 2,55 Meter.
Ausnahmen sind Containerfahrzeuge und Anhänger mit "unteilbarem Ladegut"- also Bootsanhänger auch.
Wobei bei diesen Anhängern die max Breite bei 2,65 Metern liegt.
Wenn du das genau brauchst (so §§-Zeug und so) muss ich mich schlau machen.
Hab jetzt nur schnell mal mit unserem Transportverantwortlichen telefoniert.
Grüße Andi
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Wer sein Leben so einrichtet, dass er niemals auf die Schnauze fällt, der kann nur auf dem Bauch kriechen.
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  #4  
Alt 25.03.2003, 14:05
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Zitat:
Zitat von VirginWood
Hallo Uwe,

2,55m max. Breite ist aktuell,...nur Kühlfahrzeuge dürfen bis 2,6m Breite haben. Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 3m Breite.
Habe es gerade heute morgen in der Strassenverkehrsordnung gelesen

Das steht in meiner STVZO § 32 in der Fassung vom 11.09.2002 auch so drin.
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Charly
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  #5  
Alt 25.03.2003, 14:13
Uwe Uwe ist offline
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Jetzt habt Ihr mich erwischt.
Vieleicht hab ich auch meinem Kollegen nicht richtig zugehört und er meinte Anhänger zu Sportzwecken. Werde ihn morgen nochmal genau fragen.
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  #6  
Alt 25.03.2003, 14:40
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Genau wie VirginWood es darstellt, steht es in der StVZO. Von Ausnahmen wie 1WO es darstellt kann ich nichts finden.

http://verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32.php3
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Gruß Heinz-Dieter
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  #7  
Alt 25.03.2003, 15:08
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Find auch nix.
In NÖ darf durch "Transportspezifische Maßnahmen(gemeint ist zum Bleistift die Sicherung von Ladung), die Breite von 2,55 Metern "geringfügig" überschritten werden, ohne einen Sondertransport anzumelden.
Ansonsten stimmt alles wie von VirginWood angeführt.

Werd mal unseren "Obertransporter" auf den Zahn fühlen- her mit dem Gesetzestext, oder Nachschulung!

Bitte fragt mich jetzt nicht was "geringfügig" heißt und ob da ein Holzkeil oder die Ratsche vom Zurrgurt vorstehen darf- das find ich nämlich auch nicht!
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  #8  
Alt 25.03.2003, 15:43
Uwe Uwe ist offline
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Vielen Dank fuer fundierten Infos

Ich glaube mein Kollege hat sich auf den Punkt 4 in der StVZO berufen.

bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,

Sein Boot hatte mit Sicherheit eine Klimaanlage und mit der "Beförderung von Gütern im Temperaturgeführten Zustand" meinte er mit Sicherheit seine 5 Kisten Warsteiner im Stauraum. Das mit der Wärmedämmung ist dann vielleicht doch Argumentationssache.
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  #9  
Alt 25.03.2003, 16:54
albert albert ist offline
Commander
 
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ausnahmen sind beim straßenverkehrsamt zu beantragen.......
könne jedoch mit auflagen versehen werden und ggf. sogar auf den einzelfall beschränkt werden......
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  #10  
Alt 25.03.2003, 21:53
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provence provence ist offline
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Für letztes Jahr hatte ich eine Sondergenehmigung wegen Überbreite (ca. 2,62 m). Laufzeit 12 Monate. Länger ist nicht bei uns!
Diie Routen (nur Start/Ziel) musste ich angeben.
Transport möglichst zu Verkehrsarmen Zeiten.
Genehmigung galt nur für eingetragenen Fahrzeugführer, Zugfahrzeug und Trailer!
Kosten etwa 120 Euro!

Hab jetzt eine dünnere Scheuerleiste montiert und darf immer Trailern!
__________________
Grüße vom Pottkind
Ricky
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