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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Geschw. auf Wasserskistrecken
Hallo,
ich habe einmal eine Frage bezüglich Geschwindigkeit auf ausgewiesenen Wasserskistrecken. Ist hier die Geschwindigkeit auch ohne anhängenden Wasserskiläufer freigegeben???? Ich bin sicher das ich hier aufgrund der Expertendicht schnell schlauer bin Norbert |
#2
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Moin
Die Geschwindigkeit ist nur mit Anhang freigegeben. Ansonsten Allgemeine Höchstgeschwindigkeit.
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht... |
#3
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Zitat:
bist Du sicher. Da ich bisher mit " schnellen Booten " nur in Holland unterwegs war, sind dort Wasserskistrecken auch für " Soloboote " ok. Wird zumindest nicht von WSP beanstandet. Gruß Norbert |
#4
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Und die ist auf dem Rhein beträchtlich! Auf den westdeutschen Kanälen ist die Geschwindigkeit ausserhalb der ausgewiesenen Wasserskistrecken 12km/h.
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. . Akki dieser Beitrag wurde ohne KI erstellt...
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#5
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In Deutschland gilt was Feddo schreibt, hier in Berlin wird auch streng danach gehandelt
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Bis denne Ralf |
#6
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Zitat:
Wie ist das z.B. auf der Müritz dort ist eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 25 kmh. Darf ich dort in den ausgewiesenen Wasserskistrecken schneller fahren ( ohne Skiläufer am Haken ) Norbert |
#7
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Darum geht es: Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird auschließlich zum Wasserskilaufen aufgehoben, auch in Holland. Alles andere ist Duldung.
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht... |
#8
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.......einfach die Skileine hinten raus und gas geben. Bei einer Kontrolle kannst du dann immer noch sagen: "Huch wo isser den"
Aber jetzt einmal im Ernst. Das die Geschwindigkeit nur für Aktive Skiboote aufgehoben ist das ist mir auch neu. Aber man lernt ja imer dazu.
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#9
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Hier der Auszug aus Elwis:
Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) Vom 17. Januar 1990 (BGBl I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4580) Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) wird verordnet: § 1 (1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden: 1. auf den durch Tafelzeichen E.17 E.17 Wasserskistrecke hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, 3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m, 4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und 5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage. Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über 1. ausreichenden Auftrieb, 2. ausreichenden Aufprallschutz und 3. ausreichende Bewegungsfreiheit verfügt. (2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an. (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt — Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland — veröffentlicht. § 2 Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Binnenschifffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen, 2. Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug. § 3 (1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung 1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und 2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schifffahrtszeichen nicht beschädigen. Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt 1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten, 2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten. (2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten. (3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es 1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen, 2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können. Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt. § 4 (1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betrieben werden: 1. das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen, 2. das Drachen- oder Fallschirmfliegen. Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen. (3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämtern übertragen. § 5 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen. § 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht. § 7 aufgehoben § 8 § 3 Abs. 3 ist ab 1. Juli 2006 nicht mehr anzuwenden.
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht... |
#10
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Definition Wasserskilaufen §2 Abs2
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht... |
#11
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Zitat:
Aber aus eigener Erfahrung weiß ich, dass diese Reviere mit gelben Bojen und aufgedrucktem schwarzen Wasserskiläufer ausgewiesen sind. In der Karte steht auch das Wasserskisymbol. Demnach ist das für NL ok. Aber wie verhält sich das zB. auf der Müritz?? Es wird doch sicher jemand dort Revierkenntnisse haben??? Norbert Norbert |
#12
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Steht doch da auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Müritz ist Binnenrevier. Auf der Trave übrigens mal dafür bezahlt das ich da solo zu schnell war.
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative |
#13
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Norbert, auf der Müritz-Skistrecke ua. darfst Du die 25km/h nur überschreiten, wenn Du einen Läufer ziehst oder ihn unmittelbar "einsammeln" möchtest.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#14
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Hallo,
das bedeutet wenn ich auf der Müritz fahren möchte, darf ich nirgendwo schneller als 25km/h fahren, im "Solobetrieb" ??? Oder gibt es dort auch richtige Hochgeschwindigkeitsstrecken? Christian |
#15
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Das bedeutet es.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#16
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Schade, hätten gerne etwas Geld in der Region gelassen...
Aber so... Christian
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#17
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Zitat:
Nein, du darfst dort nirgendwo schneller fahren als 25 km/h und nein es gibt dort keine "Hochgeschwindigkeitsstrecken".
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#18
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Zitat:
Das ist doch kein Problem.. beachte die Geschwindigkeitsbegrenzungen einfach nicht.
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Grüße aus Bärlin Thomas |
#19
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Dann würde man automatisch viel mehr Geld in der Region lassen
Christian
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#20
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Zitat:
..... und Spaß dabei haben
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative |
#21
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25 km/h reicht doch zum Gleiten und wenn man sich unbeobachtet fühlt dann kann man ja auch mal......
Ich fahre seit 2 Jahren auf der Warnow (6,5 Kn Begrenzung) in gemäßigter Gleitfahrt. Immer außerhalb des Fahrwassers und mit Adleraugen voraus und achtern. Bisher bin ich einmal ermahnt worden. Das war alles. Und auf der Müritz und den ungefähr 286 angrenzenden Hauptgewässern gibt es nicht so viele Wasserschutzboote, als daß man sich deswegen bereits vorher in den Frack machen müsste. Ein bisschen nach den Regeln spielen, niemanden gefährden oder belästigen, dann haben alle ihren Spass und noch genug Geld zum Tanken. Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi
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#22
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Zitat:
Norbert |
#23
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Hi,
viele die ich kenne handeln an der Müritz nach einem (ungeschriebenen) Gesetz, dass bis 200m vom Ufer weg die Geschwindigkeiten ein zu halten sind. Soweit ich es beurteilen kann, verfährt die WSP genau so. Ausserdem hat sie auch Regeln, nach denen sie die Geschwindigkeit ermitteln muss. Bei viel Wasserfläche kann es da schon mal schwer fallen, genau vor/ hinter einem Deliquenten zu sein.
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Gruß Christian |
#24
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Hallo Christian,
das nenne ich eine klare Aussage eines Ortskundigen. Dann bleibt die Müritz für mich doch als Urlaubsziel interessant. Norbert |
#25
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Zitat:
was sind denn das für Regeln? Hajo |
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