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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Trailern mit Tüte?
Hallo zusammen,
muss ich eigentlich beim Trailern den Propeller noch extra einpacken in eine Tüte oder so? Sehe das oft bei anderen Trailerbooten, habe das selbst aber noch nicht gemacht. Bin auch noch nie angehalten worden. Gruß Ralf |
#2
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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#3
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Hallo,
ist m.M. nur Pflicht, wenn der Prop über die Lichtleiste hinaussteht. Ist aber auch sinnvoll als Schutz vor Steinschlag o.ä. Gruß Torben Geändert von GrunAIR (27.08.2007 um 10:05 Uhr) |
#4
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Torben, das ist definitiv falsch, egal wo der Prop steht, eine Abdeckung ist vorgeschrieben ... die resultiert aus folgenden Paragraphen...
§ 23 Abs. 1 StVO Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1). und noch § 32 II stvo: Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände sind wirksam zu verkleiden!
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... Geändert von dieter (27.08.2007 um 09:27 Uhr)
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#5
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ja, da warst Du wieder ne Minute schneller...
Gruß Torben |
#6
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Die Rechtliche Seite ist klar - Abdecken.
Aber ich finde es immer wieder belustigend das nicht die Art der Abdeckung geklärt ist. Eine gebrauchte Tragetasche ist dem Gesetzeshüter ausreichend.
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#7
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da hast du vollkommen recht...
aber das war nicht die Frage
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#8
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Ich schraube ihn einfach ab.
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Empty your mind, be formless. Shapeless, like water. If you put water into a cup, it becomes the cup. You put water into a bottle and it becomes the bottle. You put it in a teapot, it becomes the teapot. Now, water can flow or it can crash. Be water, my friend. |
#9
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...auch die blanke Welle ist ein "gefährliches Teil" ... steck eine leere Kunststofflasche 1,5 liter (Boden wegschneiden)drüber.... mach ich auch im Winter, fliegt kein Dreck auf das gut gefettete Teil...
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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#10
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Da gibt es doch auch diese Dinger zum Abrollen
Gruß Torben |
#11
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#12
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#13
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning
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#14
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Ich kann mir kaum vorstellen, dass das wirklich vorgeschrieben ist das abzudecken.
Denn Wenn Klempner Röhrich auf seinem Transporter Kupperrohr mit sich führt und das hängt hinten einen Meter über die Pritsche raus, dann muß er das auch keine Tüte rum machen, sondern hängt einfach eine rote Fahne dran... |
#15
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Kennt jemand überhaupt irgendeinen, der bei einer Kontrolle schon mal Schwierigkeiten bekommen hat? Nur so `ne Frage, falls ich meine Aldi-Tüte in Südfrankreich verlieren sollte.
Ralf |
#16
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...wenn du angehalten wirst und der Sheriff diesbezüglich moniert, dann kannst du ihm dies mit dem Klempner Röhricht ja erzählen....
er wird dir die Paragraphen aufzählen und den komischen Block zum ausfüllen holen...
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#17
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Zitat:
Ich weiß das dieses Jahr die Polizei am letzten Tage der Kieler Woche sämtliche Gespanne, also auch Trailer mit MoBo darauf, kontrolliert hat. Und die haben nicht nur nach dem TÜV Stempel geschaut, sondern auch nach der Abdeckung des Props... Grüße aus dem tiefen Ruhrpott Thomas |
#18
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Wo steht den, dass nach hinten überstehende Ladung abgedeckt sein muß?
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#19
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Hab kurz geguckt:
<A href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/index.html#BJNR015650970BJNE002904308">Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 22 Ladung (1) 1Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. 2Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) 1Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. 2Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. 3Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. 4Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein. (3) 1Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. 2Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. (4) 1Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. 2Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. 3Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. 4Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. 5Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) 1Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. 2Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen. Da steht nix von abdecken. |
#20
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Es wurde vom Boote-Magazin schon mal alles versucht, die Regelung zu kippen. Leider ohne Erfolg, aber der Artikel ist trotzdem sehr interessant.
http://www.dk-content.de/boote-magaz...ntriebSack.pdf Gruß Norman
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#21
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Zitat:
Oder gilt die Farbe des Propellers auch als Abdeckung. Zumindest schützt die bei einem Unfal genauso gut wie die Tüte
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning
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#22
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Bisher dachte ich, daß das Fehlen der Abdeckung
nur in Bayern geahndet wird. Die Kieler Woche ist aber nicht in Bayern, oder? |
#23
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http://cgi.ebay.de/PROPELLERABDECKUN...QQcmdZViewItem (PaidLink)
So eine hab ich mir zugelegt - auf Maß gefertigt - super verarbeitet Hält seit 4 Jahren |
#24
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Die Bayern kriegen nicht alles.
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#25
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alles mist.
Ich muß doch wenn ich auf der Autobahn bin mit voller Stolz meinen polierten und frisch geputzeten 28 er Raker präsentieren. Die sollen doch auch was schönes sehen |
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