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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 07.10.2007, 22:38
Mineralwasser Mineralwasser ist offline
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Standard Schleppen von Booten mit mehr als 15 m Länge?

Hallo Community,

ich habe mal ein wenig gegoogelt und bin nicht weiter gekommen

Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt:

Das ist klar:
Mit meinem Sportbootführerschein Binnen darf ich Boote bis zu einer Länge von 15 m fahren. Auf diesem Boot dürfen sich 12 Personen befinden.


Nun meine Fragen:

1) Wie lang darf ein Boot(oder Kleinfahrzeug) sein, was ich mit meinem max. 15 m langen Boot schleppen darf (insbesondere: darf es länger als 15 m sein)?
2) darf das geschleppte Boot(Kleinfahrzeug) eine gewisses Gewicht nicht überschreiten?
3) Wieviele Personen dürfen auf dem geschleppten Boot(Kleinfahrzeug) befinden (auch nur 15? abzüglich der Personen auf dem schleppenden Boot? unendlich viele?, ...)

Vielen Dank für eure Hilfe und viele Grüße aus Berlin

Mineralwasser
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  #2  
Alt 07.10.2007, 22:48
denni1078 denni1078 ist offline
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Zu 1 und 2 denke ich wird die Physik dem ganzen relativ schnell ein Ende setzen aber ansonsten wüsste ich nicht was dagegen spricht größere oder schwerere Boote zu schleppen.

zu 3 da der Sportbootführerschein nur auf 15m länge begrenzt ist aber ansonsten keine Gültigkeitsklauseln aufweist solltest auch unendliche viele (man beachte wieder die Physik) Leute auf den Booten befördern dürfen.

Da Schleppen aber eher eine Nothilfe ist, frage ich mich gerade warum du dir über solche sachen gedanken machst! Gibt es da irgend einen besonderen Grund?
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Grüße Daniel
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  #3  
Alt 07.10.2007, 22:49
Benutzerbild von Giligan
Giligan Giligan ist offline
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Zitat:
Zitat von denni1078 Beitrag anzeigen
Zu 1 und 2 denke ich wird die Physik dem ganzen relativ schnell ein Ende setzen
Kleine Schlepper schleppen auch ganz große Schiffe....
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  #4  
Alt 07.10.2007, 23:06
denni1078 denni1078 ist offline
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Zitat:
Zitat von Giligan Beitrag anzeigen
Kleine Schlepper schleppen auch ganz große Schiffe....
Hmmm Schlepper? Leistung? Fürs Schleppen gebaut?

Ich denke ein Sportboot mit einem Schlepper zu vergleichen hinkt ein wenig
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Grüße Daniel
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  #5  
Alt 07.10.2007, 23:08
Mineralwasser Mineralwasser ist offline
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Hallo,

vielen Dank für die kurzfristigen Antworten.

Sicherlich sind einem durch die Physik Grenzen gesetzt.
Jedoch bezieht sich meine Frage auf eine realistischen Fall, wo regelmäßig die 15m Grenze angeknackst wird und auch die Frage mit den 12 Personen interessant wird.
D.h. wir schleppen ein großes(langes) Floß (langsam) hinter uns her, wo viele Leute drauf sind. Und es es stellt sich die Frage: Dürfen wir das?

Gruß

Mineralwasser
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  #6  
Alt 07.10.2007, 23:15
denni1078 denni1078 ist offline
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Geht es um Gewerbliche Nutzung?
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Grüße Daniel
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  #7  
Alt 07.10.2007, 23:16
Mineralwasser Mineralwasser ist offline
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nein. Nur zum Spaß.
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  #8  
Alt 07.10.2007, 23:40
denni1078 denni1078 ist offline
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"Kleinfahrzeug":
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine
Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett,
Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
- ein Fahrzeug, das gebaut oder eingerichtet ist, um andere Fahrzeuge,
die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder
längsseits gekuppelt mitzuführen,
- ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen
zugelassen ist,
- eine Fähre
- ein Schubleichter sowie
- ein schwimmendes Gerät;

"Fahrgastschiff":
ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine, das zur Beförderung von Fahrgästen
gebaut und eingerichtet ist und der gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen gegen Entgelt dient;

"Sportfahrzeug":
ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;

"Schwimmkörper":
ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte
Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage
sind;

BinSchStrO § 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht § 1.06 Nr. 1 und § 1.08 Nr. 1
entsprechen,
b) schwimmenden Anlagen,
c) Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder
Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen
ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu
durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den
Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen. § 1.06 Nr. 2 bleibt unberührt.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu
bestimmen.


Hmmm nach diesen Definitionen wäre ich zumindest mit Fahrgasttransport auf dem Floß vorsichtig (ist aber ne persönliche Meinung) ansonsten finde ich aber nichts das dagegen spricht deine Sachen durchzuführen!
__________________
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Grüße Daniel

Geändert von denni1078 (07.10.2007 um 23:45 Uhr)
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  #9  
Alt 08.10.2007, 19:07
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
Captain
 
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Beiträge: 539
330 Danke in 201 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von denni1078 Beitrag anzeigen
"Kleinfahrzeug":
...

BinSchStrO § 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
...
c) Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder
Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen
ausgeschlossen ist.
...
Sondertransporte sind kein Sport- oder Freizeitzweck und damit patentpflichtig. Der Beweis, daß keinerlei Behinderung der Schiffahrt gegeben ist läßt sich im Einzelfall kaum führen.

Ich würde es bleiben lassen.
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