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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
Umfrageergebnis anzeigen: Besteht mein Trailer die Vollabnahme? | |||
Natürlich... | 25 | 73,53% | |
So auf gar keinen Fall! | 9 | 26,47% | |
Teilnehmer: 34. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen |
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Themen-Optionen |
#1
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Kriegt mein Trailer die Plakette?
Moin zusammen!
Ich möchte Euch mal meinen Trailer zeigen und bin dabei auf Eure Meinung gespannt, ob er die Vollabnahme besteht oder nicht. Denn am Samstag muss die Neptun aus dem Wasser! Hier ein paar Eckdaten: - Baujahr 1982 (aus Altteilen zusammengebaut) - bisher nie offiziell zugelassen, sondern mit Kennzeichen des Zugfahrzeugs bewegt worden, Gutachten von '82 vorhanden - letzter Einsatz vor ca. 13 Jahren - zGG 2700 kg - aufgrund erheblicher optischer und technischer Mängel (nach meiner Beurteilung) habe ich vor kurzem folgende Neuteile verbaut: - zwei neue Achsen mit je 1350 kg, Bremsseile - Auflaufeinrichtung 2700 kg, Bremsgestänge - Reifen und Felgen von meinem VW T4 (Reifen anno 2000, aber Profil sehr gut) - Kotflügel, Dreieckreflektoren, Unterlegkeile, Stützrad - alle Schrauben ersetzt, Bügelschrauben teilweise gegen normale Schrauben mit Konterplatte getauscht; alles 8.8 bzw. Auflaufeinrichtung 10.9 - Kennzeichenträger, Nebelschlussleuchte (restliche Lichtleiste im Originalzustand) So, nun stimmt mal bitte ab: bekomme ich die Plakette, ja oder nein? Ein paar vorher-nachher-Bilder!
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-hier witzigen Spruch einfügen- (z.B.: Ist die Katze kein Hund, freut sich der Mensch!, frei nach Herrn oder Frau Kitekat) |
#2
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Jetzt die Nachher-Bilder...
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#3
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Hast Du denn auch die Bremsberechnung für die neuen Achsen parat ?
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#4
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Wenn du die Bierflasche noch runternimmst oder zumindest ordnungsgemäß sicherst, Bremsen und Beleuchtung in Ordnung sind sollte dem nichts entgegenstehen....
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#5
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Ja, hat mir der Hersteller gemailt! Und zur Waage fahre ich vor dem TÜV-Termin auch noch.
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#6
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mit der Bierflasche auf dem Kotflügel kommst du nie durch den TÜV !!!
Gruß JUPP
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Gruß Jupp PS. Bei leichten Depressionen hilft ein Bad mit ätherischen Ölen und bei schweren mit Fön www.Fletcher-Sportboote.de - DIE homepage für alle FLETCHER-FAHRER ! |
#7
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ich würde kein Fahrzeug / -trailer mit 8 Jahre alten Reifen abnehmen...Neue Achse,neue Lager,aber dei meisten Unfälle kommen von defekten Reifen ! Zur nächsten saison sind´s dann schon 9 Jahre.Weiß auch nicht ob die doppelten Dreiecksstrahler erlaubt sind.. Gummiauflage für Boot sieht ziemlich beschädigt aus. Evtl noch ein paar gelbe Seitenstrahler anbringen..ist glaube ich auch Pflicht ab einer bestimmten Länge .Freu Dich das ich nicht der Prüfer bin..
Trotzdem viel Glück.. |
#8
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Das ist richtig.
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#9
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Ne 100km/h Zulassung will er doch gar nicht- da wären die Reifen natürlich ein Ausschließungsgrund
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#10
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Danke für die Tipps und Hinweise!!! Das Bier-Bild zeigt den Trailer im alten Zustand, gammelige Achsen und so...
Die abgewetzten Gummiauflagen will ich zunächst noch provisorisch verbessern. Mit nem Stück Isomatte vielleicht. Abstimmen nicht vergessen!
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#11
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Zu den Reifen: sie lagen die letzten fünf Jahre in der dunklen Garage und zeigen keinerlei Alterserscheinungen.
Runde gelbe Seitenreflektoren sind an jeder Seite zwei Stück, Abstand nicht größer als 3m. Zu den doppelten Dreiecken hatte ich mich extra schlau gelesen: http://boote-forum.de/showthread.php?t=59583&page=2 Bremse und Licht funktionieren soweit. Nur... reicht die eine Kennzeichenbeleuchtung von oben? Was sagt ihr zu den Löchern im vorderen Bereich der Zugstreben, da wo die Auflaufeinrichtung angeschraubt ist? Löcher an tragenden Teilen... Diese Stelle ist meine größte Sorge. (Es steht erst zwei zu eins für meinen Trailer... Stimmt ab! Es muss nicht unbedingt begründet werden, Bauchgefühl reicht )
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#12
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Den E-Stecker hätte ich erneuert. das mit den Isolierband .
Was wahr vorher vorn in den Bohrungen befestigt? Licht von oben oder von der Seite auf das Kennzeichen, ist kein Problem. Die Muttern vieleicht mit Looktide noch anschrauben, oder etwas Farbe drauf. (Sicherung gegen selbstlösen.) Ist beinem Trailer auch. Ob das aber Vorschrift ist, keine Ahnung. Kann ich irgendwo mit Jein abstimmen. Carsten
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Das Leben ist zu schön um ständig zu arbeiten, aber wie soll man sonst leben. |
#13
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Sieht nach Tüddelkram aus, stimmt. Leider ist da beim Aufschrauben eine Schraube abgebrochen.
Im Laufe der Jahre hatte der Trailer laut Vorbesitzer mindestens zwei verschiedene Auflaufeinrichtungen kennengelernt. Die hatten die Löcher eben an anderen Stellen. Seitlich war mal die Stützradaufnahme drangeschraubt. Zitat:
Dann eher mit NEIN, und ab zur Nachprüfung! Aber noch sagt die Mehrheit JA! Morgen geht's zum TÜV!!!
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#14
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Haben denn Reifen (und Felgen) den erforderlichen Traglastindex für einen 2,7to Trailer?
Gruß Torben |
#15
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Ja, das passt zum Glück. Pro Rad glaube ich ca. 900 kg.
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#16
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Hallo Ole aus HB,
mich stören: die alten Reifen der Stecker die Kennzeichenbeleuchtung ich hoffe aber du kommst so durch
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. Bertrand Russell |
#17
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ich denke das klappt wenn du den elektrostecker wechselt,
die reifen sollten nicht das problem sein, wenn das profil noch gut ist und keine risse in den flanken sichtbar sind als ich mein jetziges boot mit trailer vor 2 jahren gekauft hab , hatte der trailer neu tüv, diesen sommer wollte ich reifen mit höherer traglast montieren und was hab ich mit schrecken festgestellt: reifen waren aus der produktion kw 40 ... 1987... und mit diesen reifen hats neu tüv gegeben aber den ruckdämpfer der auflaufbremse hat der prüfer bemängelt
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gruß peter |
#18
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Das ganze hängt vom Prüfer ab!
Ich hätte Bedenken wegen der 4 Befestigungsschrauben der Zugeinrichtung!(Für Fahrzeugbau sind nur DIN Schrauben zugelassen!)Wenn diese gekennzeichnet sind, kein Problem!-kann ich nur nicht erkennen! Stecker würde ich auch noch wechseln! Reifen sind meiner Meinung nach zu alt! Höhe der Rücklichter könnte ebenfalls zu Problemen führen! Aber fahre erst mal hin und versuche dein Glück!- ist leider immer vom Prüfer und seiner Tagesform abhängig! Viel Glück! Dierk
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben Geändert von bootsmann (22.10.2008 um 07:10 Uhr) |
#19
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Ich hätte auch bedenken wegen den Befestigungsschrauben.
Ansonst sind mir auch die Reifen zu alt. Die Rückstrahler finde ich wiederum ok. Aber der Prüfer wirds wissen. Viel Erfolg den das hat nichts mit Glück zu tun. p.s. ich habe mit Nein gestimmt wegen den Schrauben.
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Gruß Harry ....... Dummheit kennt keine Grenzen.... ....aber verdammt viele Menschen!! |
#20
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Manchmal ganz hilfreich!
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben |
#21
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Für eine Neuabnahme bruachst du in jedem Fall gelbe Seitenlichter, die mit dem Fahrlicht geschaltet werden.
Wenn du die richtigen Schrauben mit dem enstprechenden Index genommen hast, sollte es keine Probleme geben, außer so Klienigkeiten, wie die Höhe der Beleuchtung.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#22
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Hallo Thomas,
ja ja Gottes Wege sind manchmal unerklärlich und die der TÜVler scheinbar manchmal auch. Mein "neues" altes Boot (Hilter Royal - siehe Extra-Trööt) - war komplett in Originalzustand. Bj 1985 incl Trailer. Die Reifen haben Aufdrucke: 91284, was ich so interpretiere, dass sie von 12/1984 sind?! Sehen super aus, ohne Risse etc. - werde sie aber trotzdem zur nächsten Saison austauschen. TÜV? War gerade neu gemacht - mit diesen Reifen!!!!!
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MFG Friedel Dauercamper in Westerholz/FL-Förde "Willst du ein Schiff bauen, so rufe nicht die Menschen zusammen, um Pläne zu machen, Arbeit zu verteilen....., sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen endlosen Meer". A.deSaint Exupery |
#23
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Hallo Ole, siehe deinen Trööt:http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=59583&page=2
<A href="http://bundesrecht.juris.de/stvzo/index.html#BJNR012150937BJNE011610308">Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 4Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind. (4) 1Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. 2Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. 3Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (5) 1Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. 2Dies gilt nicht für 1. Parkleuchten, 2. Fahrtrichtungsanzeiger, 3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), 4. Arbeitsscheinwerfer an a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, 5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden. (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. (9) 1Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), 3. Anhängern zur Beförderung von Booten, 4. Turmdrehkränen, 5. Förderbändern und Lastenaufzügen, 6. Abschleppachsen, 7. abgeschleppten Fahrzeugen, 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, 9. fahrbaren Baubuden, 10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, 12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. 2Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können. (9a) 1Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. 2Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. 3Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlußleuchten erfolgen. (10) 1Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. 2An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein. (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates. __________________ Gruß, Ole Wenn du einen TÜV Mann findest, der das alles weiß/kann/kennt, dann wirds echt schwer
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MFG Friedel Dauercamper in Westerholz/FL-Förde "Willst du ein Schiff bauen, so rufe nicht die Menschen zusammen, um Pläne zu machen, Arbeit zu verteilen....., sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen endlosen Meer". A.deSaint Exupery |
#24
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Hinfahren abwarten, wenn er durch geht ist es gut, wenn nicht hast du eine Liste was geändert werden muß. Alles andere ist IMHO vergebene Liebesmühe. Es gelten IMHO die Bestimmungen bei er ersten Inbetriebnahme, jedenfalls bei Autos, warum also nicht auch bei Hängern ?
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Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... |
#25
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...hol dir am Freitag ein Überführungskennzeichen und fahr auch am Freitag zum Prüfer. Da kannst du dann wenigstens unabhängig vom Ausgang der Prüfung dein Boot holen.
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe... |
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