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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Maximale Gespannlänge in De
Hallo zusammen,
ich habe hier im Forum schon viel gelesen aber finde trotz SuFu nicht die richtige Antwort. Meine Frau und ich haben uns am We. unser vielleicht erstes eigenes Boot angeschaut. Eines Sessa Oyster 22. Bootslänge 6.77m. Mit Trailer geschätzt 8m. Unser WoMo hat eine Länge von 8.3m und ein zgg. von 6.5T. Gespannlänge also ca.16.3m. Meine Frage ist also: Wie groß ist die maximale Gespannlänge in De (Alte Fs. Kl.3)
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) Geändert von monk (12.11.2008 um 06:32 Uhr) Grund: übermüdet |
#3
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Hat nichts mit LKW zu tun, gilt für alle Gespanne. Wenn die FS-Klasse zum Gewicht und den Anzahl der Achsen passt, dann ist alles schick.
Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi
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#4
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Anstatt über die Länge solltest du über die Anhängelast Gedanken machen. Das ist warscheinlich das größere Problem
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Schampus |
#5
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Hallo,
hier die Übersicht zur Umschreibung: Klasse alt Klasse neu 1 ist neu A unbeschränkt 1A ist neu A beschränkt 1B ist neu A1 2 C, CE, T 2* ist neu D, DE 3 ist neu B, BE, C1, C1E 3* ist neu D1, D1E 4 ist neu M 5 ist neu L Mofa ist neu Mofa *Einschränkungen in der Personenbeförderung. Somit darf deine zulässige Gesamtmasse nicht größer als 8,75 t sein und nur max. 3 Achsen, wobei 2 Achsen in einer Baubreite von unter 1 Meter als eine Achse zählen. Eine Längenbeschränkung kann ich nicht finden. Hope this helps Herbert
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Herbert alias prokulus Ich habe keine Angst zu sterben, ich habe nur Angst, ich habe nicht genug gelebt. |
#6
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18.75 Meter ist richtig , kann man hier auch nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__32.html
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Viele Grüße Dieter
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#7
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Zitat:
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#8
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Zitat:
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#9
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Ausserdem ist es ein Reisemobil und kein Bus. Die Personenbeförderung fällt somit flach.
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#10
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Zitat:
Entweder habe ich Tomaten auf den Augen oder ich bin zu blöd. Wo steht das denn da
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#11
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mhm das ist ne gute Frage ... ich pendel zwischen 16,50 und 18,75 m ....
die 18,75m beziehen sich auf Anhänger die zur Güterbeförderung dienen ... wie ist ein Bootsanhänger definiert ?? Sportanhänger ist sicher nicht für Güterbeföderung ... |
#12
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Zitat:
Hier hat sich vielleicht ein Tippfehler eingeschlichen (oder ich hab´s falsch interpretiert?): der Abstand der 2 Achsen zueinander muß unter einem Meter sein = Tandemachse; dann gelten diese als EINE Achse. Gruß Bernd-Andreas |
#13
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§32Bau- und Betriebsvorschriften 2 StVZO, 27. Ergänzungslieferung, (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten: 1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger – 12,00 m. 2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbständiges Fahrzeug darstellt) 18,00 m. (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten: 1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 15,50 m. 2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und b) vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten werden, 16,50 m. 3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) – ausgenommen Züge nach Nummer 4 18,00 m. 4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Last- kraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m. Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. Hoffe das hilft ein wenig. Gruß Gunter
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#14
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Also, all das habe ich noch nie für Privatfahrzeuge gehört...
Das ist alles relevant für gewerblichen Güterverkehr aber wo bitte soll stehen, daß das für privat gilt? Dann dürfte man ja auch kein Segelflugzeug mehr auf der Straße transportieren... Gerwerblich sieht das anders aus aber nicht beim Boot. Naheliegend müßte es dann in den Papieren des Anhängers stehen... Mit dem 7,3m Trailer hinter dem Pijou CX hatten wir etliche Polizeikontrollen aber niemand hat die Länge bemängelt und die lag deutlich über den zitierten 12m Zitat:
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#15
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§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen Gilt für alle Kraftfahrzeuge, hat mit gewerblich nichts zu tun. OceanixTS liest Du richtig: 1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger – 12,00 m. Da steht nicht mit Anhängern. Was Du suchst steht unter: (4) 3. -18.00 m Zitat:
Was glaubst Du wo TÜV, Dekra und Konsorten nachschlagen? Richtig, in der StVZO, den § habe ich hier vorher reinkopiert. Extra Längenfreigaben für Sportanhänger habe ich keine gefunden, werde aber nochmal nachschauen. Allerdings erscheinen mir andere Längenmaße ziemlich unlogisch, falls es die geben würde müßte das im §32 drinstehen, zumindest aber ein Verweiß auf eine andere Stelle. Gruß Gunter |
#16
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Danke fürs Anschreien das und habe ich tatsächlich als mit gelesen in dem Augenblick... Asche auf mein Haupt. Faktisch stehen dann aber mit Stefan und Mutiny schon zwei falsche Werte im Thread 18,75 statt 18m, also gewerblicher Güterverkehr...
Aber dann ist das jetzt ja geklärt und Holger darf WoMo und Hänger als 16,3m Zug problemlos bewegen... Aber das erklärt warum die größten Anhänger für Segelflugzeuge genau 11,99 m lang sind... Da müßte man also auf ein kurzer Zugfahrzeug mit max 6m achten... Mea culpa
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#18
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Danke an alle Beiteiligten die hier ein wenig Licht ins Dunkel gebracht haben.
@ Gunter Deinen Letzten Beitrag musst ich 4x lesen bis es bei mir klick gemacht hat. Man hat mit dem Amtsdeutsch einfach zu wenig zu tun um auf Anhieb damit klar zukommen. Aber dafür gibt es ja das Jetzt kann ich beruhigt weiterarbeiten kann.
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#19
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Zitat:
Ich habe da schon Dinger gefunden ...... Gruß Gunter
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#20
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18,75m ist die max Länge, mit Ladung 20,75m aber nur bis 100km um Startort, Überhang max 3 meter bis 100km darunter bis drei m. der Überhang wird ab Lichtaustrittsfläche gemessen. Beim Sattelzug dürftest du nur bis 16,50 m unter einhaltung der überstandsmaße nach vorne aber das ist LKW,mit deinem Womo hast du keine sorgen. der Trailer muss nur seitliche Orange Leuchten haben und auf der Landstarße immer schön abstand halten ab 7m länge musst du andern Fahrzeugen das einscheren ermöglichen und Ausserorts wenn kein überholverbot ist direkt nach der einstreifigen Backe anhlaten. breit darfst du bis 2,55m bis 2,6m sollte ne ausnahme kein prob sein hat jeder Kühler heutzutage.
mfg:Heiko
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#21
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Sag mal Heiko, was meinst du mit der einstreifigen Backe
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#22
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Da hat Heike sicherlich schnell geschrieben, gemeint war wohl die einstreifige Bake.
(Wieviel Streifen seine Backe hat, mag ein jeder selbst feststellen...) http://de.wikipedia.org/wiki/Bake Im Straßenverkehr verwendet man Baken, um dem Verkehrsteilnehmer einen Bahnübergang oder eine Autobahnausfahrt frühzeitig anzukündigen. Das Verkehrszeichen zeigt bis zu drei Querstreifen und nennt in der Regel den Abstand. Auf Autobahnen wird die Ankündigungsbake nur am rechten Fahrbahnrand aufgestellt, an Bahnübergängen können die Baken an beiden Fahrbahnrändern angeordnet sein. In Deutschland und Österreich sind die Baken standardmäßig in etwa 80, 160 und 240 m Abstand vor dem Bahnübergang oder 100, 200 und 300 m vor der Autobahnausfahrt. Da man auf der Autobahn 100m vor der Ausfahrt besser nicht anhalten sollte wird es hier wohl um den Bahnübergang gehen. Gruß Jochen
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#23
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Zitat:
Danke genau so ist es, ich meinte den Bahnübergang. |
#24
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Zitat:
Ich dachte immer ein Meter wäre da das Maß für überstehende Ladung,bzw.1,5m wenn man eine rote Fahne/Laterne dranhängt? Oder ist das nur für Dachlasten zuteffend? |
#25
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Moin,
zum Thema überstehende Ladung / Boot suche ich auch schon länger Infos. Bis jetzt war ich der Meinung ab 1m Überstand Rote Fahne, zumindest in D. Aber wie ist das im Ausland ? Z Bsp in Ö, I oder CH ? Konnte bissher auch beim ADAC keine Infos bekommen. Grüße Torsten
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manche Boote fahren elektrisch..... |
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