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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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UBI bei Funkgerät an Bord notwendig?
Hallo,
das im Falle eines vorhandenen und betriebsbereiten Funkgeräts auf See ein SRC notwendig ist, steht ausser Frage. Wie ist es im Binnenbereich? Muss der schiffsführer im Fall, dass ein Funkgerät an Bord ist, bereits den UBI besitzen, oder erst im Fall, dass das Gerät an ist??
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 Geändert von ThomasM (22.01.2009 um 17:52 Uhr) |
#2
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Gleiches wie beim SRC
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Diese Signatur ist unter Bearbeitung! Gruß vom Mario
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#3
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Glaub ich, steht aber wo geschrieben?
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#4
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Ich hab das so gelernt, wo aber genau es steht? Sorry, weiss ich leider nicht.
Vielleicht findest Du hier was: http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm
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Diese Signatur ist unter Bearbeitung! Gruß vom Mario
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#5
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Diese Signatur ist unter Bearbeitung! Gruß vom Mario
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#6
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Auszug einer Verordnung:
Ausrüstung von Sportfahrzeugen mit UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt Eine häufig gestellte o. ä. formulierte Frage ist diese: „Muss ich z. B. Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) sein, wenn ich zwar eine Schiffsfunkstelle an Bord meines Sportbootes habe, sie aber nicht benutzen will?" Antwort: Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es Sinn und Zweck ist, eine solche Funkanla-ge an Bord nicht nur mitzuführen, sondern sie auch zu benutzen. Schließlich erhebt die Bundesnetz-agentur dafür Gebühren und Beiträge vom Inhaber der Frequenzzuteilung. Eine Schiffsfunkstelle darf grundsätzlich nur derjenige bedienen, der über ein dafür ausreichendes Funkzeugnis verfügt. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die im § 4.05 Sprechfunk der Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung enthaltenen Regelungen: „4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstetes Fahrzeug muss vor der Einfahrt in unübersichtli-che Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff – Schiff zugewiesenen Kanal melden. 5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Ver-pflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen." Jeder Schiffsführer muss sich also fragen, ob er in die oben aufgeführten Situationen gelangen kann und damit für ihn z. B. ein UBI erforderlich wäre. Unser Rat: Der Betrieb einer Schiffsfunkstelle auf einem Sportboot dient der eigenen Sicherheit und der weiterer Mitfahrer sowie der übrigen Binnenschifffahrt. Die Funkanlage sollte daher während der Fahrt immer eingeschaltet werden – wozu nur der Inhaber eines ausreichenden Funk-zeugnisses berechtigt ist. Auch hier gilt wieder: SAFETY FIRST!" Demnach wird er nicht zwingend gebraucht !!
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#7
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Doch, wird er. Ohne Schein, keine Funke an Bord. Ist nun mal so.
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#8
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Dann stimmt aber die Verordnung nicht!!!
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#9
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Ließ mal hier...
Hallo Thomas,
ließ mal hier: http://www.yachtschule-spittler.de/d...ersportler.pdf Für mich ist die Aussage eundeutig.
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Gruss, Axel |
#10
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Hallo Tobias,
daraus hatte ich ja zitiert: Unser Rat: Der Betrieb einer Schiffsfunkstelle auf einem Sportboot dient der eigenen Sicherheit und der weiterer Mitfahrer sowie der übrigen Binnenschifffahrt. Die Funkanlage sollte daher während der Fahrt immer eingeschaltet werden – wozu nur der Inhaber eines ausreichenden Funk-zeugnisses berechtigt ist. Auch hier gilt wieder: SAFETY FIRST!" Das bedeutet im Klartext nichts anderes, als das bei ausgeschaltetem Funkgerät ein Funkzeugnis nicht erforderlich ist. Mir gehts um folgendes: Ein bekannter ohne Funkzeugnis würde und könnte mich mit meinem Boot (mit Funke) auf einer Wasserskistrecke ziehen. Darf er, oder nicht? Hier gibts keine Schleusen, nichts unüberichtliches, Engstellen... also nichts was zum Betrieb verpflichten würde !
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#11
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Zitat:
das finde ich - ehrlich gesagt nicht: Auch die verlinkten Papiere werden bei binnen ganz weich: da steht plötzlich nur noch was von "sollte" und so. Ich entnehme diesen Unterlagen (und ich habe es auch noch nirgendwo anders gefunden) keinesfalls die knackharte Regelung, die für buten Fakt ist. Wenn ich das Problem hätte, würde ich es wohl auf den Versuch ankommen lassen. (dass das dann, wenn man Pech hat, eine muntere Diskussion mit der Trachtengruppe geben kann, geschenkt!) - schreibt einer, der das alte "Allgemeine Sprechfunkzeugnis", also einschließlich Grenzwelle, hat und zum Glück damit weiterhin UBI - funken darf (und der Rest ist inzwischen eher uninteressant...) -
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Grüße, Andreas _____________________________ KEEP CALM and CARRY ON |
#12
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Hallo Thomas
Machst Du Dir für den beschriebenen Fall wirklich Gedanken? Ich halte mich schon auch an Regeln, aber mein oberster Grundsatz ist: Verhalte Dich so, das niemand geschädigt oder behindert wird. Das ist in dem von Dir beschriebenen Zenario definitiv nicht der Fall. Also: Wer viel fragt, kriegt viele Antworten. Und: Funkgerät eingeschaltet lassen!!
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Gruß Karl-Heinz Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________
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#13
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Zitat:
ich mache gerade den UBI, unser Ausbilder ist selbst Funker, sein komentar zu so einer Frage: ihr könnt kaufen was ihr wollt und an Bord haben, aber sobald das Siegel am Karton der Funke entfernt wurde, braucht ihr den Schein!
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Gruss, Gerhard La vida puede ser muy agradable pero nadie dice que sea perfecto
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#14
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Doch, die Verordnung stimmt. Sie besagt nämlich, dass wenn ein Funkgerät an Bord ist, es auch eingeschaltet sein MUSS! Das heisst, wenn ein Funkgerät an Bord ist, muss der Schiffsführer auch die Erlaubnis haben sie zu bedienen.
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#15
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Steht wo?
Nicht in obigem Auszug ! Dieser besagt, dass es gewisse Situationen (unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen ) gibt, wo es eingeschaltet sein muss, aber nicht immer !
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#16
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Ist wohl im Merkblatt ein wenig "schlüpfrig" formuliert.
Ich habe zu diesem Thema noch das hier gefunden: http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...inSprFunkV.pdf Im 2. Abschnitt unter §4 ist von Erlaubnissen zur Beaufsichtigung und Bedienung von Funkanlagen die Rede, wobei ich keine Vorschrift oder Paragraphen finden konnte, der die Abhör- bzw. Einschaltpflicht regelt.
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Gruss, Axel |
#17
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Zitat:
Gibt's denn nix wo klar drinsteht, dass man dann den Schein braucht? Beim Seefunk gibts zig Dokumente!
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185
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#18
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Hallo Thomas,
ich verstehe den Sinn Deiner Frage nicht, Du kennst doch die Antwort. Jedem (oder fast jedem, auf jeden Fall jedem Entenpolizist) ist bekannt, dass man einen Schein braucht, wenn ein Funkgerät an Bord ist. Das wurde auch schon in mehreren Threats hier durchgekaut. Wozu musst du jetzt wissen, wo das genau steht? Du weißt doch auch, dass Du Deine Schwiegermutter nicht umbringen darfst. Hier fragst Du nicht nach dem Paragraphen. Was soll das ganze bringen? Gruß Jan
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Mahlzeit Jan Alle Möwen sehen so aus, als ob sie Emma hießen. Christian Morgenstern Geändert von Emma (22.01.2009 um 22:34 Uhr)
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#19
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§4 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) Absatz 1:
Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Demzufolge schließe ich mich der Meinung an, dass für das bloße an Bord haben einer Funke kein Sprechfunkzeugnis erforderlich ist. Man darf es eben nur nicht anschalten. Bis vor einer halben Stunde war ich aber auch fest der Ansicht, dass man ein UBI haben müsse. Nichtsdestotrotz finde ich ein eingeschaltetes Funkgerät und jemanden der es bedienen kann sehr wichtig und nützlich, vollkommen losgelöst von jeder Vorschrift. Aber das hatten wir ja in diversen anderen Beiträgen schon zur Genüge.
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Sportliche Grüße Stefan http://www.divedreams.org Intelligenz ist die Fähigkeit, seine Umgebung zu akzeptieren
William Faulkner
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#20
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Zitat:
nichts für ungut, aber der Vergleich mit der Schwiegermutter hingt gewaltig ! Und nur die Tatsache, dass es eine allgemein verbreitete Meinung gibt, macht sie nicht automatisch richtig. Ich habe einen Problemfall (siehe oben) und wollte lediglich wissen, wie sich in diesem Fall die Sachlage verhält. Mir scheint, je mehr Richtlinien hier durchgegangen werden, um so eindeutiger ist es, dass man, anders als auf See, im Binnenbereich nur den Schein benötigt, wenn die Funke an ist
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185 |
#21
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Zitat:
????? Matthias |
#22
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Hallo Thomas,
rufe doch einfach mal im Prüfungsausschuß Bremen für Funkzeugnisse, Herr Holger Wetzel, Tel.: 0421 409 4390 an. Bürozeiten: Mo 08.30 - 11.30 Uhr Mi & Do 16.30 - 19.30 Uhr oder schreibe Ihm eine Mail: wetzel@pa-bremen.de Der kann es Dir ganz sicher, ganz genau erklären und auch noch den richtigen § dazu nennen. Dann braucht hier keiner mehr in der Glaskugel nachschauen wie es sein könnte, und wie man einen § auslegen kann. Viele Grüße Nimitz |
#23
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Zitat:
Hast Du denn inzwischen dem Wasserschutzmann Deines Vertrauens gefragt, was seine Meinung zu diesem Thema ist? Ich habe es getan! Sei nicht sauer, aber was Du glaubst, was Recht wäre, ist reichlich irrelevant. Fakt ist, dass Du oder Dein Kumpel ziemlichen Ärger kriegen, wenn ihr auf einem Boot oder Schiff ohne UBI erwischt werdet, auf dem ein Funkgerät montiert ist. Ob es eingeschaltet ist oder nicht oder die Betriebsspannung abgeklemmt ist, ist ziemlich wurscht. Also schließe ich mich einigen meiner Vorredner an: Wenn Du's nicht glaubst, frag einen. Gruß JPL
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Mahlzeit Jan Alle Möwen sehen so aus, als ob sie Emma hießen. Christian Morgenstern
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#24
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Zitat:
schreiben unter Bestimmungen: Zitat: "Bei jeder See- oder Schiffsfunkstelle müssen die Urkunde über die Frequenzzuteilung und das Funkzeugnis des Funkers vorhanden sein..." Zitat Ende. Die Bestimmungen auf der Rückseite der Frequenzzuteilungsurkunde schreiben demjenigen der die Anlage bedienen oder beaufsichtigen möchte das vorhandensein eines gültigen Zeugnisses vor. Für das beantragen der Frequenzzuteilung ist übrigens kein Funkzeugnis vonnöten. Nur wenn man damit auch das dort eingetragene Gerät betreiben möchte. ABER, weder unter den Prüfungsunterlagen noch im Binnenfunkhandbuch, noch im o.g. Buch über Betriebszeugnisse habe ich bis dato eine explizite Unterscheidung zwischen "Betreibsbereit" und/ oder "Vorhanden aber nicht eingeschaltet" gefunden aber ich suche weiter..... Ich interpretiere es so , das eine angeschlossene und somit betriebsbereite Anlage besser mit den entsprechenden Papieren versehen sein sollte, damit hat man im Zweifel die offiziell besseren Karten.
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Gruß Kai |
#25
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Hallo,
ich habe mich mittlerweile direkt mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Ansprechpartner Hr. Weiler) unterhalten. Seiner Aussage nach ist dies nicht klar und eindeutig geregelt (zu seinem Bedauern !!). Entsprechend seinem Rechtsempfinden müsste auf Grund der Sorgfaltspflicht des Skippers das Funkgerät eingeschaltet sein, d.h. entsprechend seinem Rechtsempfinden käme der Skipper nicht der Sorgfaltspflicht nach. Hr. Weiler hofft, das demnächst, vielleicht mit Hilfe eines Verwaltungsgerichtes hier eine klare Rechtslage geschaffen wird. So und jetzt kann sich jeder seinen Teil denken !!
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Gruss Thomas ------------------ Stingray LX 185
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