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  #1  
Alt 22.01.2009, 16:39
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Standard UBI bei Funkgerät an Bord notwendig?

Hallo,

das im Falle eines vorhandenen und betriebsbereiten Funkgeräts auf See ein SRC notwendig ist, steht ausser Frage.

Wie ist es im Binnenbereich?
Muss der schiffsführer im Fall, dass ein Funkgerät an Bord ist, bereits den UBI besitzen, oder erst im Fall, dass das Gerät an ist??
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Gruss Thomas

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  #2  
Alt 22.01.2009, 16:41
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Gleiches wie beim SRC
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Gruß vom Mario

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  #3  
Alt 22.01.2009, 17:21
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Glaub ich, steht aber wo geschrieben?
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  #4  
Alt 22.01.2009, 17:23
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Ich hab das so gelernt, wo aber genau es steht? Sorry, weiss ich leider nicht.

Vielleicht findest Du hier was:

http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm
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Gruß vom Mario

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  #5  
Alt 22.01.2009, 17:30
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Vieleicht mal bei denen Anrufen:

http://www.wsv.de/fvt/ubi/index.html
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Gruß vom Mario

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  #6  
Alt 22.01.2009, 17:51
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Auszug einer Verordnung:

Ausrüstung von Sportfahrzeugen mit UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt
Eine häufig gestellte o. ä. formulierte Frage ist diese:
„Muss ich z. B. Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) sein, wenn ich zwar eine Schiffsfunkstelle an Bord meines Sportbootes habe, sie aber nicht benutzen will?"
Antwort:
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es Sinn und Zweck ist, eine solche Funkanla-ge an Bord nicht nur mitzuführen, sondern sie auch zu benutzen. Schließlich erhebt die Bundesnetz-agentur dafür Gebühren und Beiträge vom Inhaber der Frequenzzuteilung. Eine Schiffsfunkstelle darf grundsätzlich nur derjenige bedienen, der über ein dafür ausreichendes Funkzeugnis verfügt.
Wichtig sind in diesem Zusammenhang die im § 4.05 Sprechfunk der Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung enthaltenen Regelungen:
„4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstetes Fahrzeug muss vor der Einfahrt in unübersichtli-che Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff – Schiff zugewiesenen Kanal melden.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Ver-pflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen."
Jeder Schiffsführer muss sich also fragen, ob er in die oben aufgeführten Situationen gelangen kann und damit für ihn z. B. ein UBI erforderlich wäre.
Unser Rat:
Der Betrieb einer Schiffsfunkstelle auf einem Sportboot dient der eigenen Sicherheit und der weiterer Mitfahrer sowie der übrigen Binnenschifffahrt. Die Funkanlage sollte daher während der Fahrt immer eingeschaltet werden – wozu nur der Inhaber eines ausreichenden Funk-zeugnisses berechtigt ist. Auch hier gilt wieder: SAFETY FIRST!"



Demnach wird er nicht zwingend gebraucht !!
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Gruss Thomas

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  #7  
Alt 22.01.2009, 18:03
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Doch, wird er. Ohne Schein, keine Funke an Bord. Ist nun mal so.
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  #8  
Alt 22.01.2009, 18:04
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Dann stimmt aber die Verordnung nicht!!!
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Gruss Thomas

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  #9  
Alt 22.01.2009, 18:55
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Standard Ließ mal hier...

Hallo Thomas,
ließ mal hier:

http://www.yachtschule-spittler.de/d...ersportler.pdf

Für mich ist die Aussage eundeutig.
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Gruss, Axel

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  #10  
Alt 22.01.2009, 19:15
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Hallo Tobias,

daraus hatte ich ja zitiert:

Unser Rat:
Der Betrieb einer Schiffsfunkstelle auf einem Sportboot dient der eigenen Sicherheit und der weiterer Mitfahrer sowie der übrigen Binnenschifffahrt. Die Funkanlage sollte daher während der Fahrt immer eingeschaltet werden – wozu nur der Inhaber eines ausreichenden Funk-zeugnisses berechtigt ist. Auch hier gilt wieder: SAFETY FIRST!"


Das bedeutet im Klartext nichts anderes, als das bei ausgeschaltetem Funkgerät ein Funkzeugnis nicht erforderlich ist.

Mir gehts um folgendes:
Ein bekannter ohne Funkzeugnis würde und könnte mich mit meinem Boot (mit Funke) auf einer Wasserskistrecke ziehen. Darf er, oder nicht?

Hier gibts keine Schleusen, nichts unüberichtliches, Engstellen... also nichts was zum Betrieb verpflichten würde !
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Gruss Thomas

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  #11  
Alt 22.01.2009, 19:34
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Zitat:
Zitat von Tobias.dmc Beitrag anzeigen
Hallo Thomas,
ließ mal hier:

http://www.yachtschule-spittler.de/d...ersportler.pdf

Für mich ist die Aussage eundeutig.
Hallo, Tobias,
das finde ich - ehrlich gesagt nicht:
Auch die verlinkten Papiere werden bei binnen ganz weich: da steht plötzlich nur noch was von "sollte" und so. Ich entnehme diesen Unterlagen (und ich habe es auch noch nirgendwo anders gefunden) keinesfalls die knackharte Regelung, die für buten Fakt ist. Wenn ich das Problem hätte, würde ich es wohl auf den Versuch ankommen lassen. (dass das dann, wenn man Pech hat, eine muntere Diskussion mit der Trachtengruppe geben kann, geschenkt!)

- schreibt einer, der das alte "Allgemeine Sprechfunkzeugnis", also einschließlich Grenzwelle, hat und zum Glück damit weiterhin UBI - funken darf (und der Rest ist inzwischen eher uninteressant...) -
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Grüße,
Andreas
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  #12  
Alt 22.01.2009, 20:16
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Hallo Thomas
Machst Du Dir für den beschriebenen Fall wirklich Gedanken?
Ich halte mich schon auch an Regeln, aber mein oberster Grundsatz ist: Verhalte Dich so, das niemand geschädigt oder behindert wird.
Das ist in dem von Dir beschriebenen Zenario definitiv nicht der Fall.
Also: Wer viel fragt, kriegt viele Antworten.
Und: Funkgerät eingeschaltet lassen!!
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Gruß Karl-Heinz

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  #13  
Alt 22.01.2009, 20:18
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Zitat:
Zitat von ThomasM Beitrag anzeigen
Hallo,

das im Falle eines vorhandenen und betriebsbereiten Funkgeräts auf See ein SRC notwendig ist, steht ausser Frage.

Wie ist es im Binnenbereich?
Muss der schiffsführer im Fall, dass ein Funkgerät an Bord ist, bereits den UBI besitzen, oder erst im Fall, dass das Gerät an ist??
Hallo Thomas,
ich mache gerade den UBI, unser Ausbilder ist selbst Funker, sein komentar zu so einer Frage: ihr könnt kaufen was ihr wollt und an Bord haben, aber sobald das Siegel am Karton der Funke entfernt wurde, braucht ihr den Schein!
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Gruss, Gerhard



La vida puede ser muy agradable pero nadie dice que sea perfecto
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  #14  
Alt 22.01.2009, 20:31
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Zitat:
Zitat von ThomasM Beitrag anzeigen
Dann stimmt aber die Verordnung nicht!!!
Doch, die Verordnung stimmt. Sie besagt nämlich, dass wenn ein Funkgerät an Bord ist, es auch eingeschaltet sein MUSS! Das heisst, wenn ein Funkgerät an Bord ist, muss der Schiffsführer auch die Erlaubnis haben sie zu bedienen.
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  #15  
Alt 22.01.2009, 20:38
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Steht wo?

Nicht in obigem Auszug !
Dieser besagt, dass es gewisse Situationen (unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen ) gibt, wo es eingeschaltet sein muss, aber nicht immer !
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Gruss Thomas

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  #16  
Alt 22.01.2009, 20:40
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Ist wohl im Merkblatt ein wenig "schlüpfrig" formuliert.
Ich habe zu diesem Thema noch das hier gefunden:

http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...inSprFunkV.pdf

Im 2. Abschnitt unter §4 ist von Erlaubnissen zur Beaufsichtigung und Bedienung von Funkanlagen die Rede, wobei ich keine Vorschrift oder Paragraphen finden konnte, der die Abhör- bzw. Einschaltpflicht regelt.
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Gruss, Axel

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  #17  
Alt 22.01.2009, 20:44
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Zitat:
Zitat von Tobias.dmc Beitrag anzeigen
Ist wohl im Merkblatt ein wenig "schlüpfrig" formuliert.
Ich habe zu diesem Thema noch das hier gefunden:

http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...inSprFunkV.pdf

Im 2. Abschnitt unter §4 ist von Erlaubnissen zur Beaufsichtigung und Bedienung von Funkanlagen die Rede, wobei ich keine Vorschrift oder Paragraphen finden konnte, der die Abhör- bzw. Einschaltpflicht regelt.
Steht also auch nix drin...

Gibt's denn nix wo klar drinsteht, dass man dann den Schein braucht?
Beim Seefunk gibts zig Dokumente!
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Gruss Thomas

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  #18  
Alt 22.01.2009, 22:12
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Zitat:
Zitat von ThomasM Beitrag anzeigen
Steht also auch nix drin...
Hallo Thomas,
ich verstehe den Sinn Deiner Frage nicht, Du kennst doch die Antwort. Jedem (oder fast jedem, auf jeden Fall jedem Entenpolizist) ist bekannt, dass man einen Schein braucht, wenn ein Funkgerät an Bord ist. Das wurde auch schon in mehreren Threats hier durchgekaut.
Wozu musst du jetzt wissen, wo das genau steht? Du weißt doch auch, dass Du Deine Schwiegermutter nicht umbringen darfst. Hier fragst Du nicht nach dem Paragraphen.
Was soll das ganze bringen?

Gruß
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Geändert von Emma (22.01.2009 um 22:34 Uhr)
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  #19  
Alt 22.01.2009, 23:36
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§4 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) Absatz 1:

Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung.

Demzufolge schließe ich mich der Meinung an, dass für das bloße an Bord haben einer Funke kein Sprechfunkzeugnis erforderlich ist.
Man darf es eben nur nicht anschalten.

Bis vor einer halben Stunde war ich aber auch fest der Ansicht, dass man ein UBI haben müsse.
Nichtsdestotrotz finde ich ein eingeschaltetes Funkgerät und jemanden der es bedienen kann sehr wichtig und nützlich, vollkommen losgelöst von jeder Vorschrift. Aber das hatten wir ja in diversen anderen Beiträgen schon zur Genüge.
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Sportliche Grüße
Stefan
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  #20  
Alt 23.01.2009, 07:20
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Zitat:
Zitat von Emma Beitrag anzeigen
Hallo Thomas,
ich verstehe den Sinn Deiner Frage nicht, Du kennst doch die Antwort. Jedem (oder fast jedem, auf jeden Fall jedem Entenpolizist) ist bekannt, dass man einen Schein braucht, wenn ein Funkgerät an Bord ist. Das wurde auch schon in mehreren Threats hier durchgekaut.
Wozu musst du jetzt wissen, wo das genau steht? Du weißt doch auch, dass Du Deine Schwiegermutter nicht umbringen darfst. Hier fragst Du nicht nach dem Paragraphen.
Was soll das ganze bringen?

Gruß
Jan
Hallo Jan,
nichts für ungut, aber der Vergleich mit der Schwiegermutter hingt gewaltig !

Und nur die Tatsache, dass es eine allgemein verbreitete Meinung gibt, macht sie nicht automatisch richtig.
Ich habe einen Problemfall (siehe oben) und wollte lediglich wissen, wie sich in diesem Fall die Sachlage verhält.
Mir scheint, je mehr Richtlinien hier durchgegangen werden, um so eindeutiger ist es, dass man, anders als auf See, im Binnenbereich nur den Schein benötigt, wenn die Funke an ist
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Gruss Thomas

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  #21  
Alt 23.01.2009, 08:43
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Zitat:
Zitat von Stefan13 Beitrag anzeigen
§4 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) Absatz 1:

Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung.

Demzufolge schließe ich mich der Meinung an, dass für das bloße an Bord haben einer Funke kein Sprechfunkzeugnis erforderlich ist.
Man darf es eben nur nicht anschalten.
...
Ist wohl möglich eine juristisch komplizierte Frage. Was bedeutet "beaufsichtigen"? Nur das bloße Abhören ohne selbst zu sprechen oder auch dass der Schiffsführer die Kontrolle über das ausgeschaltete Funkgerät hat und es grundsätzlich ja einschalten könnte?

?????
Matthias
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  #22  
Alt 23.01.2009, 08:46
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Hallo Thomas,

rufe doch einfach mal im Prüfungsausschuß Bremen für Funkzeugnisse, Herr Holger Wetzel, Tel.: 0421 409 4390 an.

Bürozeiten:
Mo
08.30 - 11.30 Uhr
Mi & Do
16.30 - 19.30 Uhr

oder schreibe Ihm eine Mail: wetzel@pa-bremen.de

Der kann es Dir ganz sicher, ganz genau erklären und auch noch den richtigen § dazu nennen. Dann braucht hier keiner mehr in der Glaskugel nachschauen wie es sein könnte, und wie man einen § auslegen kann.

Viele Grüße

Nimitz
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  #23  
Alt 23.01.2009, 09:57
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Zitat:
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Hallo Jan,
nichts für ungut, aber der Vergleich mit der Schwiegermutter hingt gewaltig !
Klar hingt der, Übertreibung ist ein einfaches Mittel, Umstände zu verdeutlichen.
Hast Du denn inzwischen dem Wasserschutzmann Deines Vertrauens gefragt, was seine Meinung zu diesem Thema ist? Ich habe es getan!
Sei nicht sauer, aber was Du glaubst, was Recht wäre, ist reichlich irrelevant. Fakt ist, dass Du oder Dein Kumpel ziemlichen Ärger kriegen, wenn ihr auf einem Boot oder Schiff ohne UBI erwischt werdet, auf dem ein Funkgerät montiert ist. Ob es eingeschaltet ist oder nicht oder die Betriebsspannung abgeklemmt ist, ist ziemlich wurscht.
Also schließe ich mich einigen meiner Vorredner an: Wenn Du's nicht glaubst, frag einen.

Gruß
JPL
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  #24  
Alt 23.01.2009, 10:10
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Zitat:
Zitat von ThomasM Beitrag anzeigen
Hallo,

das im Falle eines vorhandenen und betriebsbereiten Funkgeräts auf See ein SRC notwendig ist, steht ausser Frage.

Wie ist es im Binnenbereich?
Muss der schiffsführer im Fall, dass ein Funkgerät an Bord ist, bereits den UBI besitzen, oder erst im Fall, dass das Gerät an ist??
Dietrich Kaun und Günther Kurzstiel, Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW BZ I und II für UKW -Ausgabe 2001-
schreiben unter Bestimmungen:

Zitat:
"Bei jeder See- oder Schiffsfunkstelle müssen die Urkunde über die Frequenzzuteilung und das Funkzeugnis des Funkers vorhanden sein..." Zitat Ende.

Die Bestimmungen auf der Rückseite der Frequenzzuteilungsurkunde schreiben demjenigen der die Anlage bedienen oder beaufsichtigen möchte das vorhandensein eines gültigen Zeugnisses vor.

Für das beantragen der Frequenzzuteilung ist übrigens kein Funkzeugnis vonnöten. Nur wenn man damit auch das dort eingetragene Gerät betreiben möchte.

ABER, weder unter den Prüfungsunterlagen noch im Binnenfunkhandbuch, noch im o.g. Buch über Betriebszeugnisse habe ich bis dato eine explizite Unterscheidung zwischen "Betreibsbereit" und/ oder "Vorhanden aber nicht eingeschaltet" gefunden aber ich suche weiter.....


Ich interpretiere es so , das eine angeschlossene und somit betriebsbereite Anlage besser mit den entsprechenden Papieren versehen sein sollte, damit hat man im Zweifel die offiziell besseren Karten.
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Gruß
Kai
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  #25  
Alt 23.01.2009, 10:12
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Hallo,

ich habe mich mittlerweile direkt mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Ansprechpartner Hr. Weiler) unterhalten.

Seiner Aussage nach ist dies nicht klar und eindeutig geregelt (zu seinem Bedauern !!). Entsprechend seinem Rechtsempfinden müsste auf Grund der Sorgfaltspflicht des Skippers das Funkgerät eingeschaltet sein, d.h. entsprechend seinem Rechtsempfinden käme der Skipper nicht der Sorgfaltspflicht nach.

Hr. Weiler hofft, das demnächst, vielleicht mit Hilfe eines Verwaltungsgerichtes hier eine klare Rechtslage geschaffen wird.

So und jetzt kann sich jeder seinen Teil denken !!
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Gruss Thomas

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