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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 27.10.2009, 07:42
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gugeltreiber gugeltreiber ist offline
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Standard Kniffelige Rechtsfrage/Rechtslage

Hallo ,
kann mir mal jemand Licht ans Boot machen?

Wir haben als Clubhaus für unseren Verein einen umgebauten Arbeitsprahm von 15 Meter Länge. Das Teil ist ordnungsgemäß beim WSA angemeldet. In der Zulassung steht Eignergemeinschaft. Eingetragen sind 2 Personen.
Nun haben wir das Problem, dass diese Eignergemeinschaft nicht unbedingt auf Personen festgelegt sein soll.
- Erbrecht falls mal einer (was wir nicht hoffen wollen) stirbt, oder jemand der Eingetragen ist den Verein verläßt -
Auf den Verein soll es ebenfalls nicht laufen, da die Mitgliederzahl ständig rückläufig ist und im Falle der Vereinsauflösung (e.V.) das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Stelle übergeht.
Für die finanzielle Unterhaltung des Clubhauses kommen die "Nutzer" auf. Diese haben auch alle irgendwann mal einen Grundbeitrag dafür gezahlt. Wenn einer dieser "Nutzer" aus der Steggemeinschaft ausscheidet, dann kann dieser Grundbeitrag nicht zurück gefordert werden.
Das wird alles schon irgendwie seit langen Jahren praktiziert.
Solange es keinen Streit unter den Nutzern gibt ist das ja auch alle in Ordnung. Genau da sehen wir aber nun das Problem. Wir wollen keine wasserdichte notarielle Urkunde, wir wollen nur einen praktikablen Weg aufgezeigt bekommen.
Gibt es im ähnlich gelagerte Fälle?
Wer kann mir einen guten Rat geben?
__________________
Gruß Schmidti

Wo kämen wir denn hin, wenn jeder sagen würde "wo kämen wir denn hin" und keiner ginge um zu sehen wohin wir kämen, wenn wir gingen?
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  #2  
Alt 27.10.2009, 07:52
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Ich habe jetzt nicht genau verstanden, wer als Eigner des Bootes aufkommen soll; oder was ihr genau vorhabt.

Wenn es dem Verein gehört, sollte es doch auf dem Verein laufen, soweit das möglich ist. Ich weiß jetzt aber nicht, ob eine juristische Person ein Boot anmelden kann. Sofern das nicht der Fall ist, hat sich das Thema sowieso erledigt.

Ansonsten Ltd. in London gründen und das Boot auf den Kanalinseln zulassen.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #3  
Alt 27.10.2009, 08:27
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Eine juristische Person kann ohneweiters ein Boot registrieren lassen. Wenn die "Nutzer" ungleich dem "Bootsclub-Verein" sind, können sie ihrerseits einen "Verein zur Nutzung und Erhaltung des Arbeitsprahm e.V." gründen (oder eine Genossenschaft, was die Sache genauer treffen würde, aber das sind Spitzfindigkeiten), den Arbeitsprahm ins Vereinsvermögen übernehmen und registrieren lassen.

Dann wäre der "Prahm-Verein" unabhängig vom Schicksal des "Hafenvereins".

Das ist nicht weiter "knifflig" sondern durchaus üblich, wenn zB zwei Vereine im selben Hafen gemeinsam eine Steganlage oder einen Kran nutzen und erhalten, dann gründen sie gemeinsam einen dritten Verein. In der Satzung steht dann eben, dass - wenn sich ein Verein auflöst - der verbleibende die iwS Rechtsnachfolge hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens antreten kann.
__________________
Gruss Andreas

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Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
(Karl Valentin)
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  #4  
Alt 27.10.2009, 09:04
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Eine juristische Person kann ohneweiters ein Boot registrieren lassen. Wenn die "Nutzer" ungleich dem "Bootsclub-Verein" sind, können sie ihrerseits einen "Verein zur Nutzung und Erhaltung des Arbeitsprahm e.V." gründen (oder eine Genossenschaft, was die Sache genauer treffen würde, aber das sind Spitzfindigkeiten), den Arbeitsprahm ins Vereinsvermögen übernehmen und registrieren lassen.

Dann wäre der "Prahm-Verein" unabhängig vom Schicksal des "Hafenvereins".
Das wäre der optimale Weg. Bereits jetzt habt Ihr aber vermutlich eine GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB Gesellschaft genannt), so daß sich die Regelungen aus dem BGB Bürgerlichen Gesetz Buch ergeben. Wenn Ihr Angst habt, dass der eine Verein sich auflöst, macht es keinen Sinn einen anderen zu gründen (min. 8 Mitglieder, Vorstand, Kassenwart, Schriftführer...), eine GbR muß formal nicht mal angemeldet werden und ihr könnt im Innenverhältnis alles schriftlich regeln, so dass man das Boot z.B. auch jederzeit ummelden kann...
Auch braucht man erstmal keine weiteren Ämter und Posten zu vergeben, nur einen privatrechtlichen Vertrag zu schließen, z.B. auch gegenüber dem Verein böte sich das an.
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  #5  
Alt 27.10.2009, 09:29
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Standard Danke, danke

Danke für die schnellen Antworten
@Flybridge
Es geht darum, dass nicht jemand auf die Idee kommt sich das Clubboot/Bootshaus (mal krass ausgedrückt) unter den Nagel zu reißen und....
@ghaffy
...wir nicht gezwungen werden noch einen Verein zu Gründen. Die jetzige Situation ist schon prekär genug.
Die Steganlage ist in Privatbesitz. Bootshaus gehört rein gefühlsmäßig den Leuten, die den Grundbeitrag geleistet haben und noch aktiv an der Steggemeinschaft, ungeachtet der Vereinszugehörigkeit, teilnehmen.
Der Vorschlag von OceanixTS erscheint mir da sehr sympatisch.
Wenn es da weiter nichts zu beachten gilt, dann werden wir das mal so in Angriff nehmen.

Gibt es noch irgendetwas auf das wir besonders achten müssen/sollten?

PS: Ich kann nur immer wieder sagen: "Auf das ist Verlass"
__________________
Gruß Schmidti

Wo kämen wir denn hin, wenn jeder sagen würde "wo kämen wir denn hin" und keiner ginge um zu sehen wohin wir kämen, wenn wir gingen?
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  #6  
Alt 27.10.2009, 09:38
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Zitat:
Zitat von gugeltreiber Beitrag anzeigen
Wenn es da weiter nichts zu beachten gilt, dann werden wir das mal so in Angriff nehmen.

Gibt es noch irgendetwas auf das wir besonders achten müssen/sollten?
Schau mal hier: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/ge...echt/bgb-g.htm

Da ist der letzte Punkt unter a) im Prinzip ja Euer Fall: "Freunde, die sich zusammentun, um gemeinschaftlich ein Boot anzuschaffen und dieses zusammen zu nutzen." außer dass Ihr das Boot schon habt.

Edit: So viele Vorteile die schlanke BGB Gesellschaft bietet, so bestehen aber Haftungsrisiken (ähnl. wie beim Verein, nur das dort in aller Regel immer der Vorstand haftet) - hierzu solltet Ihr enstprechende Regelungen treffen oder feststellen, dass eine gegenseitige Inansprichnahme generell ausgeschlossen ist und Ihr ansonsten nur begrenzt auf den Wert des Prahm gemeinschaftlich haftet...
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