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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Online-Shop Artikel kein Verkaufsangebot!
Bisher war ich immer der Meinung, dass der Betreiber eines Online-Shop,
durch das Einstellen eines Artikels ein Verkaufsangebot unterbreitet So ist es aber nicht Laut OLG Nürnberg ist es lediglich die Aufforderung an den Interessenten ein Kaufangebot zu unterbreiten. Dem Händler steht es dann frei, ob er das "im Shop eingestellte Teil" verkauft oder nicht Jetzt bin ich am überlegen, gutes oder schlechtes Urteil für den Verbraucher Quelle: OLG Nürnberg: Produkte im Online-Shop nicht automatisch verbindliche Verkaufsangebote Für den Online-Shop Betreiber auf jeden Fall ein gutes Urteil Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#2
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Hää?
das ist doch verarsche,oder?
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Gruß Andrea |
#3
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Wenn ich mir vorstelle, ich hätte einen Onlineshop und jemand bestellt Ware, von der ich weiß die kann er nie bezahlen, wäre ich froh um so eine Rechtslage.
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#4
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Was mich etwas irritiert ist das
Zitat:
Blicke ich im Moment nicht durch Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#5
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So etwas gab es schon mal mit einem der großen Versender.
Da wurde nach meiner Erinnerung automatisiert eine Eingangsbestätigung so wie eine Abwesenheitsnotiz versendet. Bei denen rauchte dann über Nacht der Server, da irgendein Teil fälschlich zu einem absurd billigen Preis angeboten wurde und wenn ich mich richtig erinnere bekamen die auch recht und mußten nicht ausliefern. edit: Bestätigt wird nur der Eingang
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#6
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Zitat:
Rechtlich gesehen nennt man das eine "invitatio ad offerendum", wenn du also im Aldi deine Ware auf das Laufband packelst, dann machst du das Angebot und die Verkäuferin nimmt konkludent mit dem Einlesen des Strichcodes dein Angebot an - ergo Kaufvertrag zustande gekommen und keine Sekunde früher Wäre es anders, könntest du dir als Verkäufer deine Kunden ja nicht mehr aussuchen, die hätten sozusagen beim Griff nach der Ware schon einen gültigen Kaufvertrag geschlossen, aus dem du so ohne Weiteres nicht mehr raus kommst (stell dir nur als Beispiel vor, ein Besoffener kommt in dein Geschäft, nimmt ne Flasche Schnaps und du willst nicht, daß er noch weiter säufst - nach deiner Meinung könntest du es als Ladenbesitzer nicht mehr verhindern, daß er sie erwirbt). Nein, das OLG Nürnberg hat schon Recht mit seiner Auffassung (auch dass sie es aufs Internetgeschäft übertragen! denk nur mal dran, dass evtl. Schufa-Einkünfte eingeholt werden müssen, die nicht immer in Realtime funktionieren), daran hat sich in den letzten vielen Jahrzehnten nichts geändert und wird es hoffentlich auch in Zukunft nicht tun
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Servus, Björn Bootssattlerei Hallier Verdecke, Persenninge, Bimini-Top und Gestänge in Einzelanfertigung Deutschlands größte Bildergalerie für Verdecke und Persenninge für Boote |
#7
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Du hast schon Recht Björn
Stell dir aber mal vor, du bestellst was im online-shop für dein Boot, bist im glauben, du bekommst das Teil bevor du nach Kroatien fährst Hast zwar eine Bestätigung, dass du die Ware bestellt hast aber ob du sie bekommst, ist noch nicht klar Ich denke mal, unser SK wird voll werden Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#8
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Nein, der Knackpunkt liegt ausdrücklich in "Der Kläger bestellte 18 Bildschirme". In dem Urteil steht auch, dass bei mehr als zwei Bildschirmen davon auszugehen ist, dass der Käufer seinerseits in einer Gewinnerzielungsabsicht (und somit gewerblich) gehandelt hat, siehe juris.
Das hat nichts damit zu tun wenn jemand 1-2 Geräte in Haushaltsüblichen Dingen kauft. Da gilt: Gekauft!
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#9
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Zitat:
Das ist doch ein uraltes Thema. Wer als Verkäufer nicht auf den Kopf gefallen ist, hat schon seit Jahren entsprechende AGBs. Der Kunde erhält zunächst eine Bestätigung seines "Kaufangebotes". Die Annahme erfolgt durch die Lieferung bzw. Versandbestätigung. Wer das als Shop nicht so praktiziert wird nicht lange überleben. |
#10
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Zitat:
Das Urteil ändert eigentlich nicht wirklich etwas an dem, was schon seit immer, vermutlich sogar schon von den alten Römern so praktiziert wurde, nämlich dass der Verkäufer entscheidet, an wen er was verkauft
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#11
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M.E. ist nach dem Versenden einer Auftragsbestätigung (AB) der Kaufvertrag geschlossen.
Wobei die Auftragsbestätigung wieder Formvorschriften unterliegt. "Gute" Shopsysteme versenden nach Absenden einer Bestellung eine Auftragseingangsbestätigung (AE), welche in Bezug auf den Kaufvertrag alleine nicht wirksam ist. Vertrag: Bestellung (= Antrag) -> AE -> AB (= Annahme) Gruß Ralph |
#12
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Ich kenne es nur aus dem normalen Shop (also so nem Laden wo man zum Kaufen noch reingehen muss... zu Fuß... ).
Da kann sich der Verkäufer auch bis zum Abschluß, dh dem Bezahlen und damit der Besitzübertragung, überlegen, ob er überhaupt mit dem Kunden ein Geschäft machen möchte. So kann Dir selbst die Kassiererin den Kauf eines Artikels verweigern, zB weil es einen Fehler mit der Preisauszeichnung gab, weil Du mehr wie die "haushaltsübliche Menge" haben willst oder weil sie einfach keine Lust auf ein Geschäft mit Dir hat. Die Email ist ja noch nicht der Vertragsabschluß, sondern nur eine Bestätigung des geplanten Vertragsumfangs. Also alles wie im "richtigen" Leben... (grade Surrogates gesehen ) Und ich finde diesen Ablauf auch korrekt, ansonsten wären wahrscheinlich tausende Richter damit beschäftigt, solche Transaktionen zu bewerten und auszulegen...
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#13
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Auf was für einer Grundlage erfolgte dann eine Vorauszahlung?
Ohne Vertrag wäre eine Zahlungsaufforderung abmahngefährdet. Gruß Ralph |
#14
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Zitat:
Erstens verschickt kein Shopsystem eine "Zahlungsaufforderung". Zweitens wäre selbst das aus meiner Sicht noch kein wettbewerbswidriger Vorgang. Gruß, Jörg |
#15
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Hallo Jörg,
umfassende Systeme senden Dir zusätzlich noch
_____ Mit dem Versand der AB st ein Vertrag zustande gekommen, siehe Anfechtungsrecht bei Online-Irrtum Online-Shop ... muss sich jegliche Kenntnis über einen Irrtum zurechnen lassen Anfechten kann ich nur einen bestehenden Vertrag. Bestellung (= Antrag) -> Auftragseingangsbestätigung (AE) -> Auftragsbestätigung (AB) (= Annahme) Gruß Ralph
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#16
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Zitat:
Allerdings erfordert der Internet-Handel einen Zwischenschritt. 1) Online-Bestellung durch den Kunden (=Einladung zum Angebot). 2) Bestellbestätigung (=Haben Ihre Einladung zum Angebot erhalten.) 3) Auftragsbestätigung (=Wir wollen und können zu den AGB liefern). Ob Vorkasse oder auf Kredit ist eine andere Kiste. Bestellbestätigung und Auftragsbestätigung können auch in einer Mail zusammengefasst sein. Letztlich sind beide allerdings zwei unterschiedliche Handlungen. Gerade für Verkaufs-Plattformen aber auch andere wurde dieses Vorgehen schon mehrfach als rechtskonform beurteilt. Klagen von potenziellen Kunden auf Lieferung nach der Bestellbestätigung abgewiesen.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#17
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Logisch
Ist ja auch logisch.
Viele Händler haben manche Artikel nicht auf Lager und Ordern beim Hersteller. Stellt der das nicht mehr her oder kann nicht liefern, hätte der Endverkäufer ein Problem mit Schadenersatzklagen (wichtige Ersatzteile für das Taxi,Urlaubsauto etc.)
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§ 1 jeder macht seins Gruß Andreas |
#18
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also irgenwann in meiner kaufmännischen ausbildung hatten wir mal vertragsrecht. lang ists her *grübel*
und aus meiner sicht ist es ein zweiseitiger vertrag. bei dem beide zustimmen können aber nicht müssen. eine bestellung ist meiner meinung nach nur eine willensabgabe. eine bestätigungsmail, sagt mir das meine bestellung eingegangen ist. Geändert von Leafde (15.01.2010 um 16:37 Uhr) |
#19
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...wenn ich das alles richtig verstanden hab und auch meine rudimentären Erinnerungen an Vertragsrecht mich nicht täuschen, hätte der Käufer in diesem Fall auch bei enem "normalen" Ladengeschäft ganz schlechte Karten gehabt.
Durch den "offensichtlichen" Fehler beim Preis wäre/ist der Händler aus der Nummer draußen. Das ist wie wenn am Preisschild eine Null abfällt. Nicht zu verwechseln mit der "...für´n Apfel und ein Ei..." Nummer.
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe... |
#20
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Und selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen ist.
Dann wird er eben wegen Irrtums angefochten.
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Gruss aus Frankfurt, Hans Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages! |
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