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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#26
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Würdest Du lesen können hättest Du Deine große Klappe nicht aufreißen müssen! Insofern hast Du also Recht, Glückwunsch! Hinweis für Dummies: Posting# 22...Anhang
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Bitte darum, mir Fehler in der Rechtschreibung, insbesondere Groß- kleinschreibung nachzusehen, meine Alltagssprache ist English, das schleift sich ein... Danke __________________________ Fortior est qui se quam qui fortissima vincit Moenia. |
#28
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Also bitte Leute....
wie kommt Ihr dazu von mir zu verlangen, die Ansicht eines Dritten mit Beweisen zu untermauern? Berliner Regelungen habe ich mit leinem Wort erwähnt. MEIN Statement, daß regionale Vorschriften die nationalen Regeln außer Kraft setzen, ist aus der Hamburger Hafenordnung klar abzulesen. Damit auch untermauert. Und nun geht mir vom Pelz mit diesen unsinnigen Angriffen! Richard
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#29
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Zitat:
Dein "Statement" ist so falsch, dass nicht mal das Gegenteil richtig ist. Im Hamburger Hafen sind die Verwaltung der Elbe und die Schifffahrtpolizei durch Staatsverträge der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen worden (vgl. § 45 Abs. 5 WaStrG, § 19 SeeAufgG), die im übrigen über die HPA (Hamburg Port Authority) auch Eigentümerin großer Flächen ist. Wenn Du jetzt meinst, dass dann eben auch Berlin Eigentümerin von Spree und Havel ist, täuscht du dich. Schau mal in §4 Abs.1 WHG (Wasserhaushaltsgestz). Okay, ich zitier's: "Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu."Zu deiner Meinung, dass "regionale Vorschriften die nationalen Regeln außer Kraft setzen" darf ich auf Art 31 GG verweisen. Uups, sorry: "GG" ist die Abkürzung für Grundgesetz, "Grundgesetz" ist der Name für die deurtsche Verfassung. Art. 31 GG lautet ganz kurz und bündig: "Bundesrecht bricht Landesrecht." Das lernt nun tatsächlich jeder Jurastudent in der Vorlesung "Staats- und Verfassungsrecht für Anfänger". im Übrigen gilt Art. 72 GG: "(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) (...) (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: (1-4) 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);" Aber jetzt mal ganz ehrlich und abseits dieser sachlichen Differenzen: Das Selbstbewußtsein mit dem du deine selbstgestrickten juristischen Theorien in die Welt hinausposaunst, finde ich irgendwo auch ein Stück weit beneidenswert. Ich würde mich über - sagen wir mal - Raketentechnik oder Yachtbau nicht so dezidiert äußern, weil ich davon keine Ahnung habe und viel zu viel Angst hätte, dass ich mich öffentlich zum Vollhorst mache. So bringen mich kleinliche Hemmungen um manch schöne Gelegenheit, mal ordentlich Welle zu machen.
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#30
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Zitat:
Ich meine zu Berlin garnichts. Zitat:
Es ist ganz einfach Tatsache und nicht Meinung, daß z.B. Die Hamburger Hafenordnung einige nationale wie internationale Vorschriften außer Kraft setzt, Amen. Da dies nun einmal unstrittige Tatsache ist, war ich so vermessen darauf hinzuweisen. Natürlich nicht nur, um Deiner Weisheit zu widersprechen, sondern, weil ich mir vorstellen konnte, daß es durchaus auch weitere, ähnliche Regelungen geben könnte. Welche Gesetzestexte im Einzelnen diese Ausnahmen gestatten entzieht sich meiner Kenntnis und ist m.E. auch irrelevant. Ganz sicher aber, haben nicht alle IMO Unterzeichnerstaaten der Stadt Hamburg gestattet COLREG außer Kraft zu setzen, dennoch geschieht dies. In diesem Kontext war also Dein obiges Statement falsch, auch wenn dies dem Juristenhirn nicht verständlich wird. Gruß Richard
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#31
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Zitat:
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Zitat:
Geändert von karaya (04.08.2013 um 21:12 Uhr) |
#32
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Also, Passagemaker, in den Fachthemen machtest du ja immer einen kompetenten Eindruck auf mich. Hier allerdings machst du dich wirklich lächerlich, wenn du nicht einmal die mit Quellenangaben belegten § verstehst oder wenigstens zur Kenntnis nimmst,
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#33
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Das Juristenhirn:
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#34
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Nun, da war dann diese Äußerung, die ich aus meiner Kenntnis Hamburger Rechts abgeleitet habe, wohl zu weit verallgemeinert.
Zitat:
Da ja in Hamburg definitiv Regeln zur Anwendung kommen die gegen nationale, wie internationale Vorschriften stehen, habe ich daraus (wohl zu vorlaut) interpoliert. Schöne und treffende Karikatur übrigens. Mit Schmutzwassertanks hat das hier allerdings nicht mehr viel zu tun. Gruß Richard
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#35
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Zitat:
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Im Übrigen war dies alles nur meine bescheidene subjektive Meinung. Thank you for your attention and have a nice day, Roger |
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Dreiwegeventil
Gibt es eine Übersicht welche Länder, Reviere das Versiegeln der Dreiwegeventile für außenbordsentsorgung vorschreiben?
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#37
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Ich habe mittlerweile gehört, dass das Dreiwegeventil nirgendwo verboten ist, aber der Ausgang nach außenbords versiegelt sein muss, darf also nur im Notfall benutzt werden. Offensichtlich entsorgen aber manche doch heimlich den ganzen Tank nach außenbords? Besonders bei den Seglern, die ihre Boote oft mit 10 Personen vollpacken, ist dies offensichtlich üblich????
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