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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 14.08.2012, 12:28
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Basstel-Bassti Basstel-Bassti ist offline
Preußenbengel
 
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wir hatten hier in Brandenburg vor langer Zeit mal einen Ausflugsdampfer "Aktivist" .. der hat wirklich gern und lang vor Abfahrt getrötet.


Meistens:

Tröööööööööt, Trööt, Trööt


Was meinste was plötzlich los war, wo die Einwohner nach der Wende den Geschmack des beschwerens für sich entdeckt haben ..

fortan hupte kein Dampfer mehr ...


nach Jahren, wird es bei uns in den schmalen Armen langsam wirklich eng und es wird wieder regelmäßig von der aktuellen "Pegasus" getrötet ... mal sehen wie lange
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  #27  
Alt 14.08.2012, 12:38
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arthur2103 arthur2103 ist offline
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Das unterscheidet uns eben von Flusschiffern.

Wenn bei uns die "Queen Mary 2" alle 30 sec nen langen Ton gibt und alle kleinen Begleiter machen mit ihren Tröten mit, dann wird hier gefeiert.

Machen hier aber alle und zu jeder Tageszeit.

Und ich find das auch noch gut. ( Wie kann ich nur)

Hier liegen unsere Schiffe: http://www.hamburg.de/livecam-hafen/


Mit seemännischen Gruß
arthur
__________________
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Aus der Stadt, die mehr Brücken als Venedig, Amsterdam und London zusammen hat. www.Hamburg.de
Von der Elbinsel, die vor 755 Jahren zum ersten Mal urkundlich erwähnt wurde. www.Finkenwerder.de
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  #28  
Alt 14.08.2012, 13:16
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Zitat von Kielholer
Eben nicht. Die VO zu kapieren ist mit zu viel Leserei verbunden. Es gibt noch einige Gebote mehr wie z. B. das Begegnungsverbot, die für Sportboote nicht anzuwenden sind. Nur stehen die Ausnahmen nicht direkt bei den §§, sondern zusammengefasst an anderer Stelle.
Was für Kleinfahrzeuge nicht gilt - z.B. das Verbotszeichen "Begegnungsverbot" (Tafel A4, Anlage 7) - steht in §6.02 BinSchStrO.

Dass das Gebotszeichen "Schallsignal geben" für Kleinfahrzeuge nicht gilt, steht da nirgends.

Was folgern wir daraus? Genau: Das Gebotszeichen gilt!

Dass man irgendein Schallzeichengerät mitführen muss, folgt aus §1.08 Nr.1 BinSchStrO, wo es heisst:

"Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können."

Gemeint ist z.b. die Verpflichtung, Schallzeichen zu geben. Soviel zur angeblich fehlenden "Ausrüstungspflicht"


Zitat:
Zitat von herbarium
Gibt es hier ectl. jemanden, der sich in dem Gesetzestextchaos besser auskennt als ich normalsterblicher der sich wie wild durch die Texte und Links klicken muss?
"Durchklicken" durch die BinSchStrO bei ELWIS finde ich komfortabler als im Papiergesetzestext blättern. Im übrigen lernt auch kein Volljurist beim Studium die BinSchStrO auswendig. Die haben also da keinen wirklichen Vorteil Dir gegenüber.
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  #29  
Alt 14.08.2012, 13:26
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herbarium herbarium ist offline
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Zitat:
"Durchklicken" durch die BinSchStrO bei ELWIS finde ich komfortabler als im Papiergesetzestext blättern. Im übrigen lernt auch kein Volljurist beim Studium die BinSchStrO auswendig.
Ja, das durchklicken durch diese und die LandesschifffahrtsOrdnung Brandenburg habe ich nun schon zu verschiedenen Themen hinter mir - einfach weil es mich interessiert. Ist so oder so unendlich mühsehlig und unübersichtlich.

Dass das auch Juristen nicht auswendig wissen ist mir klar, aber evtl. sind ja hier getarnte WSPler oder Juris oder so die sich darauf spezialisiert haben unterwegs.

Immerhin hat alleine dieses kleine Thema hier nun schon die verschiedensten Ansichten über Recht, Rechsprechung und Praxis hervorgebracht. Alles nicht so einfach ...
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Martin

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  #30  
Alt 14.08.2012, 13:47
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Ich hätte da eine Anregung für ein neues Zeichen:
http://nibis.ni.schule.de/~mobbs/4.Z...g5/wicht8.html

(Wir haben das vor vielen Jahren in Sharm el Sheik gesehen, da ist es aber ebenso irrelevant wie offenbar in Kairo.)
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Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #31  
Alt 14.08.2012, 13:58
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karaya karaya ist offline
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Zitat:
Zitat von Seestern
Ich hätte da eine Anregung für ein neues Zeichen:
Ich auch.

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  #32  
Alt 14.08.2012, 17:50
Kielholer Kielholer ist offline
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Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Was für Kleinfahrzeuge nicht gilt - z.B. das Verbotszeichen "Begegnungsverbot" (Tafel A4, Anlage 7) - steht in §6.02 BinSchStrO.

Dass das Gebotszeichen "Schallsignal geben" für Kleinfahrzeuge nicht gilt, steht da nirgends.

Was folgern wir daraus? Genau: Das Gebotszeichen gilt!

Dass man irgendein Schallzeichengerät mitführen muss, folgt aus §1.08 Nr.1 BinSchStrO, wo es heisst:

"Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können."

Gemeint ist z.b. die Verpflichtung, Schallzeichen zu geben. Soviel zur angeblich fehlenden "Ausrüstungspflicht"




"Durchklicken" durch die BinSchStrO bei ELWIS finde ich komfortabler als im Papiergesetzestext blättern. Im übrigen lernt auch kein Volljurist beim Studium die BinSchStrO auswendig. Die haben also da keinen wirklichen Vorteil Dir gegenüber.
Martin, schau mal in § 4.02 BinSchStrO:

Klarer Fall, Kleinfahrzeuge müssen nicht tröten, aber sie können erforderlichenfalls.

Es wäre auch entsetzlich für die Anlieger bei der Dichte der Sportboote.
__________________
Gruß Wilfried
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  #33  
Alt 14.08.2012, 19:10
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Danke, Kielholer, mir war irgendwie auch so. Ich hab´s nicht geschafft, die BinschstrO so wie Du zu durchforsten. Wäre es anders, müßte jeder 1er-Kanadier, jeder Laser und jeder Opti, jeder Ruderkahn o.Ä. Signal an der Buhnenhausfähre geben.
Es stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Beamten, die dem Bericht nach auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von Kleinfahrzeugen Bußgelder kassiert haben, handelten.
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  #34  
Alt 14.08.2012, 19:18
AllesReparierMann AllesReparierMann ist offline
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Hi zusammen,

besser einmal zuviel gehupt, als zu wenig! Schafft unter Umständen gezielte Klarheit.
Ob nun Horn, oder Druckluftfanfare.

Viele Grüße
AllesReparierMann
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  #35  
Alt 14.08.2012, 19:44
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von Kielholer Beitrag anzeigen
Martin, schau mal in § 4.02 BinSchStrO:

Klarer Fall, Kleinfahrzeuge müssen nicht tröten, aber sie können erforderlichenfalls.

Es wäre auch entsetzlich für die Anlieger bei der Dichte der Sportboote.
ähm, auch mal den ganzen §§ gelesen?
4.02 Nr.1
Zitat:
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs - in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben.
Das heißt für mich, das Kleinfahrzeuge die allgemeinen Schallzeichen zwar nicht geben müssen, die zusätzlich gebotenen, also nach dem Zeichen B.7 schon.

Bis dann

Dominic
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  #36  
Alt 14.08.2012, 19:52
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Also, habe mal meine Notizen von meiner FBS Binnen Schulung raus gekramt - die Frage wurde da nämlich gestellt. Wir haben gelernt, dass bei dem Verkehrszeichen "Schallsignal geben" nur die Berufsschiffahrt immer Schallsignal geben muss. Sportboote müssen dass nur, wenn ein Boot in Sicht ist, dass man aufmerksam machen möchte. Wenn kein anderes Boot weit und breit zu sehen ist, wird nicht gehupt, aber das sollte einem schon der gesunde Menschenverstand sagen. Okay, wer mit offenem Auspuff unterwegs ist, lässt vielleicht auch gerne sein Bullenhorn ertönen, um voll zur Geltung zu kommen
Wie das jetzt im Fall einer Fähre ist, haben wir leider nicht diskutiert. Ich werde es aber weiterhin so handhaben, dass ich die Fähre im Auge behalte und nicht einfach hupe und auf mein Recht pochend los fahre. Das schont auch die Nerven der Anwohner.
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Viele Grüße
Gerhard

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  #37  
Alt 14.08.2012, 19:55
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Wenn die Seilfähre am Buhnenhaus losfährt, stoppt man halt. Ob mit oder ohne Tröte. Nun, die Weiße Flotte trötet und stopt nicht. Eigentlich ganz einfach.
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  #38  
Alt 14.08.2012, 22:39
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Ja, was man so macht oder nicht ist aber nicht die Frage - sondern was denn nun richtig wäre.

Mit §4.02 sind nur die allgemeinen Zeichen gemeint und wenn die jeder immer gibt wäre das mal ein feines Getrööte auf allen Gewässern.

Wir sind eigentlich nicht wirklich weiter.
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Martin

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  #39  
Alt 15.08.2012, 07:32
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Zitat:
Zitat von herbarium Beitrag anzeigen
Ja, was man so macht oder nicht ist aber nicht die Frage - sondern was denn nun richtig wäre.

Mit §4.02 sind nur die allgemeinen Zeichen gemeint und wenn die jeder immer gibt wäre das mal ein feines Getrööte auf allen Gewässern.

Wir sind eigentlich nicht wirklich weiter.
Doch sind wir. So wie Gerhard das gelernt hat, stehts auch im Ausbildungshandbuch meiner Freundin. Und deren Lappen ist deutlich jünger als meiner.

Nun musste tröten und dabei die Leute beobachten.
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Gruß Wilfried
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  #40  
Alt 15.08.2012, 07:52
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herbarium herbarium ist offline
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Nur weil ich weiß, dass ich müsste, muss ich ja noch nicht müssen. Da wird dann halt nur aus Leichtfertigkeit Vorsatz.
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Martin

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  #41  
Alt 16.08.2012, 13:51
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Wie Herbarium schon richtig festgestellt hat, sind mit den in §4.02 erwähnten Zeichen nur die allgemeinen Schallzeichen nach Anlage 6 gemeint, nicht die durch Beschilderung besonders vorgeschrieben.

Es bleibt dabei, dass hier auch Kleinfahrzeuge Schallzeichen geben müssen.

Zitat:
Zitat von Pusteblume
Es stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Beamten, die dem Bericht nach auf dem Elbe-Lübeck-Kanal von Kleinfahrzeugen Bußgelder kassiert haben, handelten.
Vermutlich auf Basis der von mir hier vertretenen zutreffenden Rechtsauffassung.
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  #42  
Alt 16.08.2012, 16:19
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Kladower Kladower ist offline
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Zitat:
Zitat von karaya Beitrag anzeigen
Wie Herbarium schon richtig festgestellt hat, sind mit den in §4.02 erwähnten Zeichen nur die allgemeinen Schallzeichen nach Anlage 6 gemeint, nicht die durch Beschilderung besonders vorgeschrieben.
Bitte noch mal richtig lesen. In §4.02 steht:

"Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs - in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben."

Und weiter:

"Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben."

Ich verstehe das so:

Von den in Anlage 6 aufgeführten Schallsignalen kann ein Kleinfahrzeug die allgemeinen Signale in Abschnitt A bei Bedarf nutzen, die anderen nicht. Es gibt also kein Schallsignal aus Anlage A, das ein Kleinfahrzeug nutzen muss.

Welche Schallsignale sind denn Deiner Meinung nach durch Beschilderung vorgeschrieben, aber in Anlage 6 nicht aufgeführt?

__________________
Viele Grüße
Gerhard

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  #43  
Alt 16.08.2012, 16:51
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Zitat:
Zitat von Kladower Beitrag anzeigen

Ich verstehe das so:

Von den in Anlage 6 aufgeführten Schallsignalen kann ein Kleinfahrzeug die allgemeinen Signale in Abschnitt A bei Bedarf nutzen, die anderen nicht. Es gibt also kein Schallsignal aus Anlage A, das ein Kleinfahrzeug nutzen muss.

Genau so habe ich das (afair) damals in der Bootsfahrschule gelernt, d.h. also, dass ich als Sportbootführer nicht hupen muss.
Das wäre auch ziemlich laut, so z.b. in der Neuen Fahrt mitten in Potsdam, wenn da alle hupen würden. Das machen da auch nur die Fahrgastschiffe (an der Langen Brücke).
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Jetzt erst recht: Cool bleiben - und weiter segeln
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  #44  
Alt 16.08.2012, 17:17
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Hallo,
wenn man aber Anlage 7 studiert, stellt man fest, dass das Zeichen B.7 keinen Bezug (§§ in Klammern) auf den §4.02 oder Anlage 6 nimmt.
Da auch sonst keine ausdrücklichen Ausnahmen in der Anwendung, für dieses Gebotsschild definiert sind, gilt dieses Verkehrszeichen für alle Fahrzeuge und Verbände als Gebot für sich.

Auf einem Zusatzschild unter B.7 könnte auch "Die Melodie für Alle meine Endchen" stehen, dann muss sich dieses Schallzeichen dort geben, egal was in Anlage 6 steht.

Bis dann

Dominic
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  #45  
Alt 17.08.2012, 10:02
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Zitat:
Zitat von Kladower
Bitte noch mal richtig lesen. In §4.02 steht:
"Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs - in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben."
Und weiter:
"Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben."
Ja klar. "Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6"

Hier geht es aber um Schallzeichen nach Anlage 7.

Man muss dazu mal klar sagen: Gesetze und Verordnungen sind nicht immer perfekt und nicht immer sofort verständlich. Somit können - wie hier - Auslegungsprobleme auftreten.

In der Praxis folgen die meisten Leute zum Glück dem gesunden Menschenverstand und hupen nur dort, wo es nötig ist. Das Unterlassen des Hupens ist auch nur eine Ordnungswidrigkeit. Wegen des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips ist die Polizei zur Verfolgung auch nicht verpflichtet und wird im Regelfall - weil sie auch dem gesunden Menschenverstand folgt - nichts unternehmen. Somit löst sich das Problem auf praktischer Ebene zunächst mal meistens in Wohlgefallen auf. Das scheint aber auch gelegentlich anders zu laufen, wie ja hier schon berichtet wurde.

Zitat:
Zitat von Kladower
Welche Schallsignale sind denn Deiner Meinung nach durch Beschilderung vorgeschrieben, aber in Anlage 6 nicht aufgeführt?
Ich würde sagen, vorgeschrieben ist ein längerer Ton, der in Anlage 6 aufgeführt ist und dort "Achtung" bedeudet. Das ändert aber m.E. nichts daran, dass Beschilderung nach Anlage 7 ein eigenständiges Gebot dastellt, das von 4.02, der auf Anlage 6 Bezug nimmt, nicht erfasst ist.

Zitat:
Zitat von Dominic
Auf einem Zusatzschild unter B.7 könnte auch "Die Melodie für Alle meine Endchen" stehen, dann muss sich dieses Schallzeichen dort geben, egal was in Anlage 6 steht.
So isses. Und wenn die zuständige Wasserstraßenverwaltung nicht will, dass Kleinfahrzeuge Schallzeichen geben, muss sie ein entsprechendes Zusatzschild "Ausgenommen Kleinfahrzeuge" anbringen. Dass man sich diese Mühe spart, hat damit zu tun, dass sowieso fast niemand hupt.

Geändert von karaya (17.08.2012 um 10:45 Uhr)
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  #46  
Alt 17.08.2012, 11:30
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So, um das nun entgültig aufzuklären: Ich habe eine Antwort von einem netten Mann der Schifffahrtspolizei Brandenburg. Zusammengefasst:

Schallzeichenabgabe für Sportboote allgemein: "Nein"!
Schallzeichenabgabe für Sportboote per Andordnung durch Verkehrszeichen: "Ja"!

Hintergrund: Gefahrenabwehr. Kleinfahrzeugen gegenüber muss die Fähre das Fahrwasser nicht frei machen. (Siehe http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....23/index.html)

Bussgeld bei zuwiederhandlung: 35,- Euro wegen Ordnungswiedrigkeit (Siehe http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...sVO/index.html)

Erlaubt bei Sportbooten sind alle möglichen Schallzeichen. [Zitat:]Ob Sie nun die Sprayflasche mit Aufsatz aus dem Fanshop von Hertha BSC oder die Vuvuzela von der letzten Fußball-WM zur Schallzeichenabgabe verwenden ist egal. [Zitat ende]

Die Antwort ist übrigens sehr ausführlich, verständlich und mit vielen Links auf die entsprechenden texte versehen. Toll, dass die WSP sich die Arbeit macht!
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Martin

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Geändert von herbarium (17.08.2012 um 11:33 Uhr) Grund: Ergänzung
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  #47  
Alt 17.08.2012, 11:37
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Zitat:
Zitat von herbarium
Schallzeichenabgabe für Sportboote allgemein: "Nein"!
Schallzeichenabgabe für Sportboote per Andordnung durch Verkehrszeichen: "Ja"!
Sach' ich doch. §4.02 gilt eben nicht für Schallzeichen nach Anlage 7 (=bei Anordnung durch Verkehrszeichen)

Zitat:
Zitat von herbarium
Die Antwort ist übrigens sehr ausführlich, verständlich und mit vielen Links auf die entsprechenden texte versehen. Toll, dass die WSP sich die Arbeit macht!
Wenn Du die Antwort in elektronischer Form vorliegen hast, darfst Du sie bestimmt hier veröffentlichen.

Andernfalls würde ich mich über eine kurze Zusammenfassung mit den angesprochenen Links freuen.

Wobei man natürlich sagen muss, dass über die Auslegung dieser Vorschrift verbindlich auch nicht díe Polizei, sondern letztlich nur die Gerichte entscheiden können. Das wird aber nur passieren, wenn mal ein Bußgeld wegen Nichthupens verhängt wird und der Betroffene dagegen Einspruch erhebt.

Geändert von karaya (17.08.2012 um 12:05 Uhr)
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  #48  
Alt 17.08.2012, 11:50
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Stimmt eigentlich. Hatte im ersten Moment etwas bedenken so eine E-Mail ungefragt zu veröffentlichen. Eigentlich sollte das ja aber bei einer E-Mail von einer Person des öffentlichen Diensts in Ordnung sein. Here we are:

Zitat:
Hallo Herr Hartisch,

generell erwartet niemand, dass ein Sportboot Schallsignale abgibt, da die meisten Regeln für die "großen" Schiffe gemacht sind. Es gibt eine Anlage 6 in der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO), in der die allgemeinen Schallzeichen erklärt sind.

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...e-6/index.html

All diese Schallzeichen "können", müssen aber nicht von Kleinfahrzeugen gegeben werden. Schauen Sie bitte hier unter § 4.02 Nr. 2 BinSchStrO

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....02/index.html

Unter § 4.01 Nr. 2 BinSchStrO ist auch festgelegt, wie das Kleinfahrzeug zum Schallzeichen geben ausgerüstet sein muss.

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....01/index.html

Für Sportboote gilt also:

Schallzeichenabgabe für Sportboote allgemein: "Nein"!
Schallzeichenabgabe für Sportboote per Andordnung durch Verkehrszeichen: "Ja"!

Wenn Sie also mit einem Sportboot an eine nicht frei fahrende Fähre wie die in Neuendorf kommen, können Sie als Sportbootfahrer durch Schallzeichen nicht von dieser verlangen, dass Sie Ihnen das Fahrwasser räumt. Das lesen Sie bitte unter § 6.23 Nr. 2b BinSchStrO nach.

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech....23/index.html

Das Zeichen B 7 der Anlage 7 BinSchstrO ist vielmehr dazu gedacht, dem Fährmann per Schallzeichen mitzuteilen, dass sich Schifffahrt nähert und er sich darauf einstellen kann.

Dieses Zeichen B 7

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...e-7/index.html

dient der Gefahrenabwehr und ist ein Gebot, dass über den allgemeinen Regeln steht. Ob Sie nun die Sprayflasche mit Aufsatz aus dem Fanshop von Hertha BSC oder die Vuvuzela von der letzten Fußball-WM zur Schallzeichenabgabe verwenden ist egal.

Sie als Sportbootführer müssen dieses Gebot einhalten, sonst begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 Verordnung über die Einführung der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrEV). Schauen Sie hier:

http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...sVO/index.html

Für einen normalen Verstoß ohne Folgen könnte der nette Polizist in blau ein Verwarnungsgeld von 35,00 € erheben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
__________________
Martin

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  #49  
Alt 17.08.2012, 11:58
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Zitat:
Eigentlich sollte das ja aber bei einer E-Mail von einer Person des öffentlichen Diensts in Ordnung sein.
Nachdem es hier um die Antwort einer Polizeidienststelle zur Aufklärung einer strittigen Rechtsfrage geht, die letztlich auch der Gefahrenabwehr dient, würde ich einfach davon ausgehen, dass der Absender mit der Veröffentlichung einverstanden ist (mutmaßliche Einwillligung).

In jedem Fall danke auch für Deine Mühe.
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  #50  
Alt 17.08.2012, 17:22
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Kladower Kladower ist offline
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@Herbarium: Vielen Dank für den Text!

Die Antwort ist allerdings ebenso vieldeutig, wie der Gesetzestext. Zum Anfang heißt es "generell erwartet niemand, dass ein Sportboot Schallsignale abgibt", wenn man es als Sportbootführer bei dem bewussten Zeichen aber nicht macht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Ich lasse das mal drauf ankommen und werde weiterhin auf Schallsignale verzichten.
__________________
Viele Grüße
Gerhard

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