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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen
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#26
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der Hänger muß nicht abgemeldet sein, man darf nur nicht mit 2 Kennzeichen zur gleichen Zeit fahren
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#27
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Hallo Michael,
unabhängig davon, daß wir hier reichlich weit entfernt sind von der eigentlichen Anfrage des Themenstarters (wie üblich hier), ist diese Verordnung doch auch nicht mehr die neuste.... U.a. steht da übrigens in 4.2. zum Ende bei Kurzkennzeichnen das Wort sollte... Mit dem Führen von Fahrzeugen mit Ausländischen Kennzeichen in D und anderen EU ländern liegst Du falsch. Nur Benelux hat sich da raus genommen. Hat was mit der Steuer zu tun (BTM in Holland, die Fahrzeuge sind teurer in NL und man will damit verhindern, daß Niederländer sich einen Wohnsitz in D verschaffen um der Steuer zu entgehen. ) Wird übrigens genau überprüft , sogar vom Dorfsherriff, der klingelt und fragt wem das Auto vor der Tür, was dort längere Zeit steht gehört. So, ich habe ziemlich alles gesagt zu dem Thema was ich beitragen kann und mein Wissen bezieht sich auf die Einfuhr mehrer Fahrzeuge und Bootstrailer und der Abwicklung administrativ ,sowohl in Dwie in NL. Wenn andere Leute es besser wissen , oder können, habe ich entweder die ganze Zeit etwas falsch gemacht, oder wurde von den entsprechenden Behörden in NL, so wie in D falsch beraten.
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Thomas "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit Radius Null und das nennen Sie ihren Standpunkt". (Albert Einstein) |
#28
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Hätte ich den an der Grenze abstellen müssen ![]()
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Gruss Vestus |
#29
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KZK = Überführungs- + Probefahrten mit nicht zugelassenen Fzg. Lasse mich aber gern belehren, wenn du die Gesetzesgrundlage mitteilst.
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![]() NUR DER HSV / unaufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#30
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Ansonsten : KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung Von der Steuer befreit ist das Halten von 13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; Nun aber genug von den Abschweifungen von der eigentlichen Frage des TE.
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![]() NUR DER HSV / unaufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#31
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http://www.buzer.de/gesetz/9619/b26943.htm
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#32
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Das bedeutet im Umkehrsinn, daß KZK an zugelassenen Fzg nicht verwendet werden dürfen. Wäre auch unsinnig. Bin mir auch ziemlich sicher, daß in den Kommentaren zur FZV nichts gegenteiliges geschrieben ist. § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten Änderungen / Synopse | 5 Gesetze verweisen aus 17 Artikeln auf § 16 (1) 1Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen.
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#33
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es ist unter Umständen unsinnig,
aber es ist nicht verboten und genau darauf kommt es an ![]()
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#34
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Nochmals, ich lasse mich gern belehren, aber nicht durch Bauch-Logik.
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![]() NUR DER HSV / unaufsteigbar ![]() Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#35
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Moin
Soweit spannend eure Disskusion, aber seit ihr nicht etwas weg von der Fragestellung? Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es um einen deutschen Steuerbefreiten (Sport)anhänger, den ein Deutscher Besitzer mit einem deutschen Auto nach Deutschland holen will.Der Hänger ist ungebremst, also "klein". Das der nu gerade in Nl steht ist dabei doch eigentlich unerheblich. Das einzigste Ding ist, Hänger nicht angremeldet und keinen Tüv. Also, ab zur Zulassungstelle, Hänger zulassen. Die sagen, ist aber kein Tüv drauf, Zulassungsplakete gibts nicht, muss der Hänger mit Tüv für vorgeführt ewerden. Fein, alles klar. Nummernschild an Hänger und los. Die niederländische Polizei interessiert sich wenn überhaupt nur für die Zulassung. Nu biste in D und die Rennleitung hält dich an : Ist ne Fahrt zur Vorführung bei deiner Zulassungsstelle mit angemeldetem Fahrzeug, legal, du musst zu deiner Zulassungsstelle. Wenn du dann vorher noch nach Hause fährst, weil dein Nachbar nett ist und dir fürn Kasten Bier als Freundschaftsdienst den Hänger noch schnell für den TÜV durchsieht, auch völlig legal.Ob du den Hänger dann wirklich übern Tüv fährst, oder wieder abmeldest (die durchgerostete Achse frisch entdeckt) ist unerheblich. Nur zurück nach Nl geht das so nicht. Das der Hänger strassenverkehrstechnisch in Ordnung ist, setz ich mal voraus, Versicherung auch. Hans FB_Addon_TelNo{ height:15px !important; white-space: nowrap !important; background-color: #0ff0ff;}
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