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Motoren und Antriebstechnik Technikfragen speziell für Motoren und Antriebstechnik.

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  #26  
Alt 17.01.2013, 17:05
bootsmann bootsmann ist offline
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Zitat:
Zitat von raeuberoni Beitrag anzeigen
Hallo,
die Bestimmungen des BGB geben nur eine bestimmte Richtung vor, entscheidend für die jeweilige Zeit und für die Rechtsauslegung des BGB ist die Zivilprozessordnung (ZPO), in der es heisst: "Nach allgemeiner Auffassung...."
Diese allgemeine Auffassung zu einer Problematik kann somit heute so, und morgen eben eine andere sein.
Momentan ist es eben so, das bei einem Rechtsstreit angenommen wird, das der Verkauf insbesondere deshalb erfolgte, weil teure Reparaturen erwartet werden.
Dieser Sachverhalt kann durchaus Bestandteil eines Kaufvertrages sein, ohne das es dort explizit steht.
Wer einen 20 Jahre alten Motor einschliesslich Krümmer für 3000,00 € verkauft muss eben damit rechnen, das der Käufer an die Sache, in diesem Fall den Motor, eine bestimmte Erwartungshaltung hat und auch haben darf.
Das sieht natürlich bei einem Verkaufspreis von 1000,00 € schon ganz anders aus.
Wie unschwer zu erkennen ist, wird somit über den Verkaufspreis eine Vorstellung über den noch zu erwartenden Gebrauchswert einer Sache impliziert. Der angestrebte Haftungsausschluss ändert daran nichts.
Grüße.
Also in letzter Konsequenz:

Gebrauchtboot verkaufen gleicht einer Zeitbombe!-denn eine Erwartungshaltung ist nicht kalkulierbar!
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  #27  
Alt 17.01.2013, 17:08
goec2468 goec2468 ist offline
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Weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten so schwer vorhersehbar ist, ist es sinnvoll so deutlich wie möglich zu sein und den Haftungsausschluss handschriftlich in den Vertrag zu schreiben.
Folgendes sollte dann doch ausreichen:

Alle Mängel,die nach Vertragsunterzeichnung auftreten (das beinhaltet auch vertseckte Mängel die bei Vertragunterzeichnung vorhanden, dem Verkäufer aber nicht bekannt waren) gehen zu Lasten des Käufers! Garantie,Gewährleistung und Wandlung werden hiermit ausgeschlossen!Ansonsten gelten nur Absprachen,die schriftlich festgehalten wurden!

Gruß

Götz
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  #28  
Alt 17.01.2013, 17:09
bootsmann bootsmann ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Dürfte nicht reichen, da der Mangel bei Übergabe ja schon da war und nur
Mängel,die nach Vertragsunterzeichnung auftreten, genannt sind.

Würde bedeuten,ich muss alle Verschleißteile vor Verkauf erneuern, da wir ja alle keine Hellseher sind
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  #29  
Alt 17.01.2013, 17:32
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Hi ,
oder ganz einfach in den Vertrag aufnehmen das , dass Boot zum Zeitpunkt des Verkaufs auf Grund des Alters u.U. nicht mängelfrei ist .
Und da so mancher Bootseigner sein Boot nur einige Wochen im Jahr nutzt ist diesem auch nicht der tatsächliche Zustand wirklich bekannt.
Entweder der Käufer lässt sich darauf ein oder er lässt es bleiben.
Aber ich komme doch als Verkläufer nicht für Schäden auf die nach dem Verkauf auftreten , was weiß ich wie der käufer mit dem Boot umgeht.
Gruß Udo
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  #30  
Alt 17.01.2013, 17:50
bootsmann bootsmann ist offline
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Ich werde mir in Zukunft vom Käufer unterschreiben lassen,dass dieser auf alle Forderungen ,auch aus der Sachmängelhaftung,verzichtet!

Zum Glück bestimme immer noch ich,wer mein Boot kaufen darf
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  #31  
Alt 17.01.2013, 19:37
Benutzerbild von -the mechanic-
-the mechanic- -the mechanic- ist offline
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Zitat:
Zitat von Jörg L. Beitrag anzeigen
und wie sieht so ein Haftungsausschluss denn nun aus?
Was muss ich als Verkäufer in den Vertrag schreiben, dass mir später keiner mehr ans Bein pinkeln kann (für versteckte, mir nicht bekannte Mängel)?
"Der verkauf erfolgt unter Auschluß jeglicher Sachmängelhaftung".

Das funktioniert allerding nur bei Privat an Privat. Gewerbliche Verkäufer können die Sachmängelhaftung nicht ausschließen.

-the mechanic-
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  #32  
Alt 18.01.2013, 11:54
Münsterlandfreund Münsterlandfreund ist offline
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Zitat:
Zitat von -the mechanic- Beitrag anzeigen
"Der Verkauf erfolgt unter Auschluß jeglicher Sachmängelhaftung".

Das funktioniert allerding nur bei Privat an Privat. Gewerbliche Verkäufer können die Sachmängelhaftung nicht ausschließen.

-the mechanic-
Dieser Gedankengang geht schon in die richtige Richtung.

Ich stelle mir einen Haftungsausschluss so vor:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der gesetzliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen ist.
Ausgeschlossen ist auch die Haftung des Verkäufers für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Materialverschleiß.

2. Der Verkäufer gewährt darüber hinaus keinerlei Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften des Kaufgegenstandes und für das Nichtvorhandensein von Sachmängeln sowie von Verschleiß- und Verschleißfolgeschäden, gleich ob von außen sichtbar oder nicht.

Geändert von Münsterlandfreund (18.01.2013 um 13:05 Uhr)
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