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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 22.01.2013, 07:22
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Zitat:
Zitat von barracuda75 Beitrag anzeigen
richtig

Es soll aber noch die Möglichkeit geben, wenn man das Fz auf über 2,8to zgG auflastet. Da soll er auch als PKW nach LKW versteuert werden (früher war das mal allgein gültig). Aber das ist wohl heutzutage eher ermässenssache des jeweiligen Finanzbeamten, zumindest habe ich da noch nichts aktuell allgemein gültiges gesehen.

Der Ranger hat eh schon 3,2 t zulässiges Gesamtgewicht und es bringt nix. Die Ladefläche ist beim DoKa einfach zu klein im Verhältnis zur Kabine. Ich hab das Prozedre mit dem gleichen Auto schon durch...
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  #27  
Alt 22.01.2013, 09:20
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Zitat:
Zitat von EHB Beitrag anzeigen
Anhänger zu Sport und Freizeitzwecken darst du am Sonntag mit dem LKW ziehen. [...]
Mindermeinung - das Gesetz sagt anderes.
Die Wunschvorstellung der Verkehrsminister hat nicht zur nötigen Gesetzesänderung geführt.

Zitat:
Zitat von Style Beitrag anzeigen
[...] da zählt Gefühl und Emotion [...]
Sag' Deiner Frau einfach, dass sie sich keine Sorgen machen soll - sie fährt doch mit 'nem
Pkw-Führerschein. Das KANN kein Laster sein.
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Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (22.01.2013 um 09:27 Uhr)
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  #28  
Alt 22.01.2013, 09:44
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Zitat:
Zitat von coolibri Beitrag anzeigen
Der Ranger hat eh schon 3,2 t zulässiges Gesamtgewicht und es bringt nix. Die Ladefläche ist beim DoKa einfach zu klein im Verhältnis zur Kabine. Ich hab das Prozedre mit dem gleichen Auto schon durch...
Wie siehts denn aus mit Fahrtenschreiber
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  #29  
Alt 22.01.2013, 09:45
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Standard Bootzugmaschine LKW oder PKW - welche vor/Nachteile

Brauche ich den ?
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  #30  
Alt 22.01.2013, 09:55
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Nö du glaub ich nicht ich kopiere hier mal was rein was ich so im Netz gefunden habe:


"6 Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten (§ 18 FPersV, Art. 13 VO (EG) Nr. 561/2006)

6.1 Anwendungsbereich In § 18 Fahrpersonalverordnung wurde in Deutschland von der durch EU–Recht (Art. 13 Abs. 1
der VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85) gegebenen Ausnahme
Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen.
Die Ausnahmen gelten auch für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse
(§ 1 Abs. 2 Nr.1 FPersV)
Wenn eine Ausnahme zutrifft, brauchen die Fahrer dieser Fahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten
einzuhalten und kein EG-Kontrollgerät zu verwenden. Ein vorhandenes digitales Kontrollgerät
kann „out of scope“ bzw. auf „out“ gestellt werden.
Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind jedoch zu beachten.

6.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

6.2.1Standort des Unternehmens Als „Standort des Unternehmens“ i.S.d. VO (EG) Nr. 561/2006 gilt der Ort der Betriebsstätte, von
dem aus der Unternehmer das Fahrzeug einsetzt. Als Standort des Unternehmens werden das
Unternehmen selbst oder eingetragene Zweigniederlassungen angesehen, von denen das Fahrzeug
regelmäßig eingesetzt wird. Ein Parkplatz, der temporär für den Einsatz von Fahrzeugen
genutzt wird, stellt keinen Standort des Unternehmens dar.
Für die Berechnung des Umkreises von diesem Ort wird die politische Gemeindegrenze zugrunde
gelegt.

6.2.2 Umkreis/ Überschreiten des Umkreises
Auch bei einmaliger Überschreitung der räumlichen Begrenzung sind die Sozialvorschriften vollständig
einzuhalten.
Die Sozialvorschriften sind einzuhalten, sobald eine Fahrt angetreten wird, bei der die Voraussetzungen
des betreffenden Ausnahmetatbestandes fehlen.
Es sind die vorgeschriebenen Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und
die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände, die einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich (50
km, 100 km bzw. 250 km) unterliegen, gelten die Sozialvorschriften vollumfänglich, sobald der
vorgeschriebene räumliche Geltungsbereich überschritten wird.

6.2.3Haupttätigkeit des Fahrers Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit
sein. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und fallen die übrigen Tätigkeiten demgegenüber
weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

6.7 Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen
(„Handwerkerregelung“)
(§ 18 Abs. 1 Nr. 4b FPersV)
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als
7,5 t, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Beförderung
von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit
des Fahrers darstellt.
Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. Es muss sich dabei nicht um Werkzeuge
und Arbeitsmittel handeln, sondern auch die für die durchzuführenden Arbeiten notwendigen
Gegenstände wie beispielsweise Baustoffe oder Kabel gehören dazu.
In Betracht kommt also eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung
von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten,
sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb
hergestellt oder repariert werden.
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung kommt es entscheidend darauf an, dass das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt .
Somit sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten von der Ausnahmeregelung umfasst, wenn das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport
von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Hierbei ist zu beachten, dass der Betrieb des Fahrzeugs im Rahmen der gesamten Tätigkeit des
Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein darf. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und fallen die übrigen
Tätigkeiten demgegenüber weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozial-vorschriften
im Straßenverkehr. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern
neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung).
Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selb-ständigen Handwerkern)
und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die
Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz.
(Standort des Unternehmens, Umkreis sowie Haupttätigkeit des Fahrers siehe Abschnitte 6.2.1,
6.2.2 und 6.2.3)

Gewerbeaufsichtsamt Niederbayern"


http://www.hondayoungtimer.de/t7840f...g-Seite-1.html
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  #31  
Alt 22.01.2013, 10:49
freerider13 freerider13 ist offline
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Servus!

Da ich mich mit dem Thema ausführlichst beschäftigen durfte als ich mir mein Boot 2010 angeschafft habe geb ich jetzt auch mal meinen Senf dazu, da hier (sorry das ichs so direkt sage) schon eine Menge Mist vezapft wurde.

Mein Wagen ist übrigens ein L200 den ich als LKW gelassen habe. Mein Trailer hat grünes Kennzeichen (später wichtig).

Zuerst solltest du mal nachfragen, ob Ford bereits ein Gutachten für die Umschlüsselung liefert. Mitsubishi hatte zB. ein solches vorrätig, sofern ein Hartop fest am Wagen montiert war und eine Geräuschdämmmatte in dr Motorhaube verbaut wurde (die fiel dann später sogar weg, glaub ich).
Spart schon mal einen Haufen Kosten für die Einzelabnahme.

Steuer: Sparst du mal gar nix, weil du einen Viertürer hast. Punkt.
Nur wenn die Relation Ladefläche/Fahrgastraum 2/3 zu 1/3 oder noch krasser wäre könntest du einen Einzelantrag eim Finanzamt stellen und wärst immer noch auf deren Gutdünken angewiesen. Ein Viertürer gilt aber als sogenanntes "Kombinationsfahrzeug", da gibts zwar etliche Gerichtsprozesse aber leider keine Geschenke. PKW Steuer und aus.

Versicherung: Ob die als LKW oder PKW billiger ist oder nicht hängt eher von der Versicherung und vom Fahrzeug ab. Bei mir wars bei der Allianz billiger.
Auf jeden Fall ist im Schadensfall die LKW-Versicherung billiger. Hier wird nicht so krass hochgestuft:
Als ich beim Rückwärtsfahren einen geparkten Mini um 5 m "umgeparkt" habe dacht ich auch: "Schade, das wars dann wohl mit meinem 30% Schadensfreiheitsrabatt" aber denkste. O-Ton Allianz: "Nönö, Sie haben jetzt 35%, bei LKW geht das nicht so stark hoch. Wärs ein LKW hättens jetzt 70% oder 85%. " Nun gut.

Fahrverbot (Jetzt wirds skuril):
Ohne Anhänger hast du kein Fahrverbot. Die gelten erst ab 7,5 Tonnen.
Mit Anhänger: Gilt erst mal ein Sonn- und Feiertagsverbot für ALLE LKW (also unabhängig vom Gewicht). Ausnahmen gelten (ich beschränk mich jetzt aufs Wesentliche) "...für Wohnanhänger und Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken...".
Wohnanhänger ist klar was das ist, was ist aber nun ein Anhänger für Sport und Freizeitzwecke? Jetzt kommt wieder die grüne Nummer ins Spiel:
Grüne Nummer heisst nicht nur steuerfrei, es heisst auch, dass im Fahrzeugschein "Sportgeräteträger" vermerkt ist. Beweis erbracht, dies ist ein Anhänger zu Sportzwecken und darf fahren.
Bei Anhängern mit schwarzer Nummer kann es uU. zu Diskussionen mit den Herren von der Rennleitung kommen.
***Achtung jetzt kommt Halbwissen, da ich mich mit meinem Gespann von By und BW aus nur Richtung Süden bewege, mich die roten Bundesländer in der Karte oben nie WIRKLICH interessiert haben!*** Dieser Teil wird 3 Beiträge später richtiggestellt.
So weit ich weiß ist der schon weiter oben gepostete Gesetztestext aus der StvO und somit bundesweit gültig. Mit grüner Nummer ist es ein Anhänger zu Sportzwecken und man darf überall fahren.
Die Karte mit den roten Bundesländern bezieht sich meines Wissens gerade auf die Handhabung von Anhängern mit schwarzem Kennzeichen. Hier schauen einige Bundesländer einfach etwas genauer hin, dass sind dann die rot markierten.
Für Boote erst mal unlogisch, logischer wirds zB. beim Pferdeanhänger:
Der Bayerische Polizist sagt: "Des is a Pferdeanhänger, also lass fahren." Während der Kollege in Hessen sagt: "Schau ma uns mal an" und feststellt: Schwarze Nummer, LKW, Sonntag: Strafe zahlen egal ob Pferd drin oder was auch immer. Grüne Nummer, Pferd drin, Sonntag, weiterfahren, grüne Nummer, Sonntag, Möbel drin: Weiterfahren wegen grüner Nummer aber Meldung ans Finanzamt und Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
***Halbwissen Ende. Wie gesagt, bin da oben nicht unterwegs und hab es deshalb mangels interesse nicht persönlich nachgeprüft. Ist also "zitiert" aus anderen Foren.*** Bis hier
Zum Schluß noch ne schöne Meinung aus nem anderen Forum, die die Idiotie der Regelung schön verdeutlicht:
"Ich nehm meinen L200, häng meinen Autoanhänger hinten dran und stell meinen A6 hinten drauf => Ich darf Sonntags nicht auf die Autobahn.
Ich nehm meinen A6, häng meinen Autoanhänger hinten dran und stell meinen L200 hinten drauf => Ich darf Sonntags auf die Autobahn."
Tja, auswüchse von undurchdachten Gesetzen.

Ach ja, und noch was ganz anderes:
Beachte von vornherein, ob du mit der Gewichtsklasse des Wagens und des Boots eine 100 Km/H Zulassung haben kannst! Perverserweise bemisst sich die ja am Leergewicht des Zugfahrzeugs und nicht am zulässigen Gesamtgewicht. Pickups sind ja auf hohe Zuladung ausgelegt - das Leergewicht ist also Gering.
Der Vorbesitzer meines Bootes zog dieses hinter so nem 4,5 Tonnen Womo her mit 100 Km/H Zulassung. Ich durfte dann erst mal zum Tüv um den Trailer abzulasten...

So, jetzt ist glaub ich wirklich viel gesagt von meiner Seite. Fals noch Fragen sind immer her damit!

Schöne Grüße,
Jan

Geändert von freerider13 (22.01.2013 um 12:56 Uhr)
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  #32  
Alt 22.01.2013, 11:02
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von freerider13 Beitrag anzeigen
[...]
So weit ich weiß ist der schon weiter oben gepostete Gesetztestext aus der StvO und somit bundesweit gültig. [...]
Der Text ist aus einem Beschluss der Verkehrsminister, wie sie die Sache gerne hätten.
Das Gesetz kennt hingegen die Ausnahmen "Sportzwecke" nicht.

Es gibt Bundesländer (die grünen), welche sich an den Beschluss halten. Andere (die
roten) sagen, ein Beschluss kann kein Gesetz aushebeln und wir können am Gesetz
nicht vorbei.

Bayern ist grün.
__________________
Beste Grüße

John
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  #33  
Alt 22.01.2013, 11:18
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Zu der Sache gab es bei uns in Bayern mal eine öffentliche Diskussion. Es ging um Imker (Imkerei ist meist Hobby oder zumindest nur Nebenberuf), welche mit ihren Pick-Up (LKW) Fahrzeugen und Hänger am Sonntag nicht fahren dürften.

Als Lösung wurde die Ausnahmeregelung angesehen, in deren Rahmen das zuständige Landratsamt die Imker vom Fahrverbot befreien kann.

W
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  #34  
Alt 22.01.2013, 12:55
freerider13 freerider13 ist offline
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Servus!

Danke JohnB, hab gerade selbst noch mal nachgeschaut in der StvO - ist tatsächlich so, wusst ich nicht.
Demnach gilt das Sonntagsfahrverbot in allen roten Bundesländern, auch mit grünem Kennzeichen am Hänger.

Und zu den Imkern: Das ist ja glaub ich die Ausnahmeregelung für Gewerbliche die ein Landratsamt erteilen kann. Das gabs glaub ich immer schon, ist aber für uns Bootsfahrer nicht wirklich relevant.

Schöne Grüße,
Jan
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Alt 22.01.2013, 13:01
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Die bayerische Diskussion von damals habe ich im Netz jetzt auf Anhieb nicht mehr gefunden.

Aus dieser Jura-Forum- Diskussion geht hervor, das die Ausnahmegenehmigungen für Nicht-Gewerbliche viel leichter zu bekommen sind.



Textauszug:

------------------------------------------
Moin,

irgendein fiktiver Hobby-Imker wünscht eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot. Sein Antrag wird von der Verkehrsbehörde nicht entgegen genommen, weil er abzulehne wäre und man dem fiktiven Imker die Kosten ersparen wollte. Der angenommene Imker schreibt daraufhin ausführlich an das für Verkehr zuständige Ministerium und das antwortet ihm, daß sich gerade vor wenigen Tagen die Beschlußlage geändert habe und wörtlich: "Da ich davon ausgehe, daß Sie die Imkerei nicht zu gewerblichen Zwecken betreiben, gehe ich davon aus, daß ihnen auch eine längerfristige Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Das Regierungspräsidium hat die Straßenverkehrsbehörde bereits über die neue Beschlußlage informiert."

------------------------------------------

W.
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  #36  
Alt 11.02.2013, 17:44
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Blesgen Blesgen ist offline
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101 Danke in 37 Beiträgen
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Ich würde nicht als LKW anmelden, da für Sonn-und Feiertage Fahrverbot gilt.
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Gruß Alex
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  #37  
Alt 11.02.2013, 19:08
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Ein LKW darf auflaufgebremst nur die Masse ziehen wie er selbst max. wiegen darf.

Deshalb darf mein F150 auch nur 3264 kg ziehen und keine 3,5t wie ein kleineres SUV ala ML ...

Dabei hat der ML ein zzgw. Von 2700 kg was mein F150 schon leer auf die Waage bringt. Soll das einer mal verstehen ....
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