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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Ohne irgendjemandes Sachkenntnis und Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen habe ich mir mal erlaubt, die Frage per Mail an die Wasserschutzpolizei in Germersheim zu stellen. Wir werden sehen, ob und wann sie antwortet ...
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ... |
#27
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hast du mal auf die Karte des Rheins geschaut ? Das Reffenthal ist ein ürsprünglicher Arm des Rheins. sieht man auch an der Form. Natürlich wurde es durch Baggerarbeiten recht stark vergrößert aber die alten SChleifen des Rheins sind noch klar zu erkennen.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#28
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Volker,
es ist doch eh alles völlig wurscht wie was welche definition wem was gehört und bla bla bla, glaubs oder lass es, ruf an oder lass es mir egal...es ist auch egal welche Gewässer wem, welcher Gemeinde oder sonst auch gehören du willst mir nicht glauben auch gut... es ist Fakt und das Mail von Thomas wird es betätigen. Hier für alle die es interessiert die Tel nummer von der Wabo Germersheim: 07274 9467-0 im übrigen müsste diese Definition für die gesamten Nebengewässer des Rheins in der BRD geben, vollkommen wurscht ob Altrhein, Baggersee, Hafen oder Schwimmbad. Die Namen ansich trennen die Nebengewässer schon vom Rhein. Der "Rhein" als name ist der Hauptstrom..... natürlich kenne ich die Karten des alten Rheinverlaufes vor der Begradigung, dort fehlen z.b. Kiesgraben (Angelhofer Altrhein und der Trompeterbau) ebenfalls fälschlicherweise als Altrheine bezwichnet.....die entstanden durch Tonabbau......wem aber welche Abschnitte gehören und wer welche Gestze dort gemacht hat, das dürften nur sehr wenige Personen wissen. ich gehöre da nicht dazu. Gehört das Reffental zu Speyer, Otterstadt oder Ludwigshafen oder gar dem Land? oder ist es geteilt, das gleiche für den Berghäuser etc.... was ist mit dem Bodensee....(mal ganz provokant gefragt....) der hat auch direkte Verbindung zum Rhein....ist aber genau wie Reffental und Co ein eigenständiges Gewässer. Vielleicht bekommt Thomas ja ne Antwort auf sein Mail. bis dann Rainer Geändert von rainer1962 (10.06.2013 um 18:00 Uhr) |
#29
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Die Frage ist sehr interessant, da die Altrheinauen bisher nur mit 5 PS befahren werden dürfen oder durften wenn es stimmt.
Zuständig ist nicht das WSA sondern die SGD in Neustadt, sowie vermutlich die Anliegergemeinden wenn um die Angler geht. Die Frage habe ich nun offiziell zur Klärung weitergereicht Volker. Zitat: Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen Sportboote von weniger als 15 Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet. Diese Regelung findet allerdings auf dem Rhein keine Anwendung, weil bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW aufgrund internationaler Vorgaben für den Rhein auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden kann. Zitatende Zuständige Behörden haben das Recht, zumindest beschränkt, selbst zu entscheiden. Bin gespannt was bei der Nachfrage rauskommt, ist aber auch nicht die einzige Gegend wo es Unklarheiten gibt.
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Reiner vom Rhein-Boot Netz Wassersport auf der Mosel und die Ferienwohnung gibt es bei Mosel115 |
#30
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Ich denke das wäre ja auch für die Vereine dann interresannt.
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#31
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Mal von der Motorisierung abgesehen...das Angeln vom Boot wird eh bald verboten sein.Ab 2014 schon im Erfelder altrhein,die Wasserschutzpolizei setzt es dieses Jahr durch,oder besser gesagt sie weisen deutlich und höflich darauf hin...
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#32
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Letzten kam ein Bericht im Fernsehen wo es um das Nachtangelverbot in BW ging. Da musste der Deutsche am Rhein einpacken als sein Französischer Kollege gegenüber gerade sein Abendessen auspackte und seine Ruten bereitlegte.
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#33
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Unser Landesverband ist recht fix und ich habe bereits telefonisch eine Vorabauskunft erhalten.
In der Tat ist es so, dass in verschiedenen Altrheingewässern mit bis zu 15 PS führerscheinfrei dort gefahren werden darf, wo auch bisher bereits Motorboote fahren durften. Nach wie vor besteht aber die Einschränkung auf 5 km/h. Ich will nicht ausschließen, dass es in Zukunft zu Änderungen, getrieben von Naturschutzverbänden, kommen wird. Deshalb bitte ich um unbedingte Rücksichtnahme beim Befahren. http://www.lvm-rlp.de/images/pfaelzer-rheinauen.pdf Im Reffenthal und im Otterstädter gibt es die im Merkblatt beschriebenen Zonen wo man mit dem Motorboot am Ufer anlegen darf. Die letzten Schilder im Otterstädter werden wir je nach Wetterlage diesen Monat noch erneuern. Bitte nur in diesen extra ausgeschilderten Bereichen anlanden, vielen Dank.
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Reiner vom Rhein-Boot Netz Wassersport auf der Mosel und die Ferienwohnung gibt es bei Mosel115 Geändert von Reiner (12.06.2013 um 10:43 Uhr)
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#34
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Hier noch die schriftliche Stellungnahme der WSP, gleiche Aussage gilt auch für Otterstädter und Berghäuser Altrhein, für die wir uns herzlichst bedanken.
Zitat: Nach § 2 Abs. 1 SportbootFüV-Bin bedarf grundsätzlich jeder, der ein Sportboot mit Antriebsmaschine auf den Binnenschifffahrtsstraßen führen will einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Nach § 3 Sportboot-FüV-Bin (Ausnahmen) ist in Abs. 1 Nr. 2 geregelt: Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt. In § 3a ist die Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein geregelt: § 3a Abs. 1 Nr. 2: Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt. Im Reffenthaler Altrhein ist die „Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs für die Gewässer der Altrheinarme“ anzuwenden. In § 5 dieser o.g. RVO wird bestimmt, daß die SportbootFüV-Bin in diesem Gewässer (Angelhofer Altrhein in § 1 RVO) anzuwenden ist. Eine Ausnahme sieht die SportFÜV-Bin nur für den Rhein und nicht für die Nebengewässer vor! Daraus folgt, daß im Reffenthaler Altrhein Sportboote bis 15 PS führerscheinfrei gefahren werden dürfen ( aber: geeignete Person über 16 Jahre!) Im Übrigen weisen wir auf die Bestimmungen der §§ 4 (Grundregeln) und 6 (Geschwindigkeitsbegrenzung) der o.g. RVO hin, wonach die Geschwindigkeit von 5 km/h nicht überschritten werden darf und die Verhaltensweise der Sportbootführer angesprochen wird.
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#35
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Man lernt nie aus.
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#36
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So, die WSP hat zum Thema Führerschein eben ausführlich geantwortet :
Sehr geehrter Herr ..., Ihre Anfrage wird nachfolgend beantwortet: Nach § 2 Abs. 1 SportbootFüV-Bin bedarf grundsätzlich jeder, der ein Sportboot mit Antriebsmaschine auf den Binnenschifffahrtsstraßen führen will einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart. Nach § 3 Sportboot-FüV-Bin (Ausnahmen) ist in Abs. 1 Nr. 2 geregelt: Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt. In § 3a ist die Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein geregelt: § 3a Abs. 1 Nr. 2: Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis, soweit das Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt. Im Reffenthaler Altrhein ist die „Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs für die Gewässer der Altrheinarme" anzuwenden. In § 5 dieser o.g. RVO wird bestimmt, daß die SportbootFüV-Bin in diesem Gewässer (Angelhofer Altrhein in § 1 RVO) anzuwenden ist. Eine Ausnahme sieht die SportFÜV-Bin nur für den Rhein und nicht für die Nebengewässer vor! Daraus folgt, daß im Reffenthaler Altrhein Sportboote bis 15 PS führerscheinfrei gefahren werden dürfen ( aber: geeignete Person über 16 Jahre!) Im Übrigen weisen wir auf die Bestimmungen der §§ 4 (Grundregeln) und 6 (Geschwindigkeitsbegrenzung) der o.g. RVO hin, wonach die Geschwindigkeit von 5 km/h nicht überschritten werden darf und die Verhaltensweise der Sportbootführer angesprochen wird. Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen ...... WASSERSCHUTZPOLIZEIAMT RHEINLAND-PFALZ
Wasserschutzpolizeistation Germersheim Tja, Diskussion beendet, Rainer hat recht ![]() ![]() LG Thomas
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#37
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