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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #26  
Alt 28.10.2013, 18:46
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Theoretisch bekommst du noch ne Teilschuld
Nein, es gibt keine Vorschrift, die AHK bei Nichtbenuzung abzunehmen, so lange sie nicht Teile des Kennzeichens verdeckt. KLICK oder KLICK

Gruß
Wilfried
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  #27  
Alt 28.10.2013, 18:49
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Akki Akki ist offline
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Abnehmbare AHKs müssen bei Nichtnutzung abgebaut sein.
Ist ne OWI und kostet 20 Piepen
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Akki

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  #28  
Alt 28.10.2013, 18:50
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Abnehmbare AHKs müssen bei Nichtnutzung abgebaut sein.
Ist ne OWI und kostet 20 Piepen
zeig mal wo das amtlich steht ! Ich kenne keine gesetzliche Vorgabe, ich hatte nur mal gelesen, dass der Kugelkopf abgedeckt sein muss. Abdeckung, Tennisball etc. nach einer EG-Richtlinie 94/20


und diesen Link: http://blog.bertelshofer.com/2012/10...tiert-bleiben/
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dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....

Geändert von dieter (28.10.2013 um 18:57 Uhr)
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  #29  
Alt 28.10.2013, 18:51
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Abnehmbare AHKs müssen bei Nichtnutzung abgebaut sein.
Ist ne OWI und kostet 20 Piepen
Wo steht das?

Bitte mal die entsprechende Vorschrift genau angeben.

Gruß
Wilfried
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  #30  
Alt 28.10.2013, 18:55
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Abnehmbare AHKs müssen bei Nichtnutzung abgebaut sein.
Ist ne OWI und kostet 20 Piepen

Absoluter Blödsinn!
Wer lesen kann und auch noch richtig , ist im Vorteil!
Einige hier wohl nicht!
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Thomas

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  #31  
Alt 28.10.2013, 21:31
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
ich hatte nur mal gelesen, dass der Kugelkopf abgedeckt sein muss. Abdeckung, Tennisball etc. nach einer EG-Richtlinie 94/20
Auch das trifft nicht zu.

Aber hier mal die Richtlinie 94/20/EG zu nachlesen.

Interessant ist nur Anhang VII 2.1.4:

Zitat:
2.1.4. Die angebaute Kupplungskugel darf das hintere Kennzeichen bzw. den

dafür vorgesehenen Platz nicht verdecken; andernfalls muß eine ohne

Spezialwerkzeug abnehmbare Kugel verwendet werden.

Aber das wurde bereits gesagt.

Gruß
Wilfried
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  #32  
Alt 28.10.2013, 21:39
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Tobheil Tobheil ist offline
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Da bei mir immer öfter Leute aufgeschlagen sind, die ne OWi bekommen haben wegen einer abnehmbaren AHK die aber ohne Anhängerbetrieb nicht abgenommen war, habe ich mal geforscht und bin auf folgende Lösung gekommen....

Alle Ahks brauchen eine Genehmigung, und Bestandteil einer jeder Genehmigung sind die Dazugehörigen Anleitungen des Herstellers, Anbauanleitung, Bedienungsanleitung etc...

Und es steht angeblich in jeder Bedienungsanleitung dass die AHK abzunehmen ist.(Aussage kba)

Dies wurde wohl mal auf einer Fortbildung der Polizei erwähnt....


Tobias
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  #33  
Alt 28.10.2013, 21:40
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Zitat:
Zitat von dutschmann Beitrag anzeigen
Falsch.

Sascha schau genau in Deine Vertragsbedingungen. Es könnte sein , das Du einen Vertrag hast , wo Dir eine Vertragswerkstatt vorgeschrieben wird.
Es gibt Versicherungen die mit Werkstätten Verträge ausgehandelt haben. Bei sog. direkt Versicherungen könnte dies durchaus der Fall sein.

Die Zusammenarbeit findet im allgemeinen mit gutsituierten Vertragswerkstätten und nicht an Hinterhofwerkstätten statt.

lg Jörg

Alles halt, muß mich verbessern.Ich überlas , dass du nicht Schuld bist und Dir die gegenerische Vers. diese Auflage stellt.
Das ist natürlich Quatsch.
Dir wurde ein Schaden zugefügt. Ein anerkannter Gutachter Deiner wahl stellt die höhe des Schadens fest. Versicherung muß bezahlen.
Du entscheidest ob Du reparieren läßt oder mit der kaputten Karre weiterfährst.
Unabhänngig davon ist es aber jedem frei gestellt.
einfach zur dekra zu fahren und ein Gutachten erstellen zu lassen.
Nach Möglichkeit , bevor deine oder die gegnerische Versicherung
eines erstellt hat, dann müssen die das auch bezahlen. Gibt es schon ein Gutachten, must Du das bezahlen.
Und klar kann man sich das Geld auch auszahlen lassen.
Allerdings mit 19% Abzug der Mehrwertsteuer.
Und wenn die Vesicherung zuckt oder sich windet, ist das ein ausreichender
Grund sich einen Anwalt zu nehmen. Den muss das auch die generische Versicherung bezahlen.
Theoretisch kann man auch sagen, ich gebe das Auto der Versicherung
und nehme den Restwert. Dann hat man kein 19% Abzug.
Ist fast immer mehr, als man auf dem Markt beim Verkauf erhält.

Grüße
Frank

Geändert von corvette-gold (28.10.2013 um 21:50 Uhr)
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  #34  
Alt 28.10.2013, 21:41
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von Tobheil Beitrag anzeigen
Da bei mir immer öfter Leute aufgeschlagen sind, die ne OWi bekommen haben wegen einer abnehmbaren AHK die aber ohne Anhängerbetrieb nicht abgenommen war, habe ich mal geforscht und bin auf folgende Lösung gekommen....

Alle Ahks brauchen eine Genehmigung, und Bestandteil einer jeder Genehmigung sind die Dazugehörigen Anleitungen des Herstellers, Anbauanleitung, Bedienungsanleitung etc...

Und es steht angeblich in jeder Bedienungsanleitung dass die AHK abzunehmen ist.(Aussage kba)

Dies wurde wohl mal auf einer Fortbildung der Polizei erwähnt....


Tobias
Lustig; dann kann ich also von einem kontrollierenden Beamten verlangen, er möge mir die Betriebsanleitung zeigen. Denn zu deren Mitführung bin ich nicht verpflichtet.
__________________
Beste Grüße

John
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  #35  
Alt 28.10.2013, 21:46
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Tobheil Tobheil ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Lustig, dann kann ich also von einem kontrollierenden Beamten verlangen, er möge mir die Betriebsanleitung zeigen. Denn zu deren Mitführung bin ich nicht verpflichtet.
Nicht ganz - bei EG Genehmigungen sind die Genehmigung und die Anleitung mehr oder weniger in einem Schreiben zusammengefasst. Diese können zumindest wir, genauso wie alle anderen Kontrollorgane über die Genehmigungsnummer - welche am Bauteil angebracht ist - relativ einfach abrufen.... So ist auch zu Prüfen ob die Bauteile zum Fzg passen

Außerdem hat sich niemand so richtig gegen die Strafen gewehrt, was ich mal gerne erlebt hätte, da das zumindest bei uns in der Gegend meiner Meinung nach hätte anders angegangen werden müssen ( seitens der Ordnungshüter)

Tobias
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  #36  
Alt 28.10.2013, 21:48
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Meine AHK muss nicht eingetragen werden, hat bei meinem Toyota ABE.
Die muss ich mitführen.
Genaus so wie die Freigebabe von den Felgen und Reifen,
die vom Werk ausgeliefert wurden. Die weichen nähmlich von dem ab,
was im der Zulassungsbescheinigung Teil II steht.

Im alten Fahzeugbreif standen noch die Orginalfelgen drin,
mit denen das FZ ausgeliefert wurde.
Grüße
Frank
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  #37  
Alt 28.10.2013, 22:19
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Zitat:
Zitat von murphys law Beitrag anzeigen
Absoluter Blödsinn!
Wer lesen kann und auch noch richtig , ist im Vorteil!
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Schau mal in die StVZO.
Solltest du lesen können, wirst du dann schlau

Brauchst du einen Link oder bist du in der Lage, es selbst zu finden ?
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Akki

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  #38  
Alt 28.10.2013, 22:32
murphys law murphys law ist offline
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Schau mal in die StVZO.
Solltest du lesen können, wirst du dann schlau

Brauchst du einen Link oder bist du in der Lage, es selbst zu finden ?
Nur weil man Blödsinn wiederholt, wird er nicht richtiger.
Ich kann lesen und sogar so gut, daß ich es auch verstehe was da steht!
Lies Du Dir mal genau durch in welchem Fall sie abgenommen werden muß.
Wenn Du auch noch Googeln kannst, wirst Du sofort mehre Aussagen von Juristen dazu finden.
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Thomas

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  #39  
Alt 28.10.2013, 22:44
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Mich interessiert nur das Gesetz.
Aussagen von schwachsinnigen selbsternannten Juristen
interessieren mich eher weniger.
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  #40  
Alt 28.10.2013, 22:56
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Genau,
und noch mal ganz langsam für Dich. Ließ Dir das Gesetzt durch (auch speziell die Regelung mit der Ausnahme des Nummernschildes), verstehe es und äußere Dich dann, aber bitte richtig.
Die rechtlichen Aussagen zu dem Thema, haben übrigens studierte Juristen gemacht und nicht selbsternannte Besserwisser!
__________________
Thomas

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  #41  
Alt 28.10.2013, 22:58
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@Akki

§30 c(1) meinste?

Gegenfrage: Der Passus wird von den Pickels doch nur zum "Quote machen" genutzt, oder?

Das ist so´n vage formulierter Gummiparagraph, der nur dann zum Zuge kommt, wenn der "eingreifende Beamte" unbedingt etwas finden möchte (aus welchem niederen Beweggrund auch immer)

Ansonsten wäre es (als sogenanntes polizeiliches Gegenüber) mal nett zu erfahren, wie so eine Sachverhaltsschilderung inklusive Definition der Rechtsnorm, ihrer sachverhaltsbezogenen Anwendung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips aussehen müsste. Bitte mit Beurteilung und Einstufung der Gefährdungslage

Und bitte nix dergleichen wie Silbenspiele ala "PO-LI- ZEI heisst ICH- DARF-ALLES! ich muss es nur begründen können! " - wie es mir ein POM vor nem halben Jahr fingertippend auf dem Polizeiaufnäher seines Hemdes erklärt hat.
Über das Handyvideo hat sich mein Anwalt sehr gefreut- die Vorgesetzten des POM naturgemäß etwas weniger!


@ Threadersteller- sorry fürs Offtopic!
__________________
....und immer eine handbreit... Kai
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Lächle - du kannst sie nicht alle töten
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  #42  
Alt 29.10.2013, 00:49
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Zitat:
Zitat von murphys law Beitrag anzeigen
Genau,
und noch mal ganz langsam für Dich. Ließ Dir das Gesetzt durch (auch speziell die Regelung mit der Ausnahme des Nummernschildes), verstehe es und äußere Dich dann, aber bitte richtig.
Die rechtlichen Aussagen zu dem Thema, haben übrigens studierte Juristen gemacht und nicht selbsternannte Besserwisser!
Da magst du rumbölken, wie du willst, du zahlst nach Lfd.Nr.188 BKatV 20 Piepen dafür.

Und wenn du dem Polizisten genauso dämlich rüber kommst,
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Alt 29.10.2013, 01:00
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Meinst du das Akki ?


Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Absatz 1
§ 69a Absatz 3 Nummer 1a 20 €
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Alt 29.10.2013, 01:35
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Ja. Früher stand es sogar explizit drin mit Anhängerkupplung, aber sie haben
es wohl vereinfacht, da es mit diesen Paragraphen rendundant war.
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Akki

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  #45  
Alt 29.10.2013, 01:52
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Akki, du täuscht dich.

Das betrifft nicht die AHK als installiertes Fzg-Teil, entweder eingetragen oder mit ABE.
Das würde auch nicht konform gehen mit starren AHK, die nicht abgenommen werden können.
__________________
[SIGPIC][/SIGPIC Gruß Michael
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Alt 29.10.2013, 04:01
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Mein Schwiegervater hat gerade Teilschuld bekommen, weil seine abnehmbare Anhängerkupplung beim Auffahrunfall dran war.
Er ist gerade dabei es juristisch anzufechten mit ungewissem Ausgang.
Muss ihn mal fragen wie der stand der Dinge ist, sind ein paar Monate her als ich Ihn letztes mal gesprochen habe.


Gruß
Waldemar
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Alt 29.10.2013, 07:13
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Akki, du täuscht dich.

Das betrifft nicht die AHK als installiertes Fzg-Teil, entweder eingetragen oder mit ABE.
Das würde auch nicht konform gehen mit starren AHK, die nicht abgenommen werden können.
Nach Rücksprache mit einem Feuerwehrkameraden (Dienststellenleiter der Polizei) hat Akki Recht.

Bei einem Abnehmbaren Anhängerkupplung ist es möglich die Abmasse des Autos durch Wehnige Handgriffe auf die Ursprünglihen Ábmasse zu bringen somit ist es vermeidbarm, dass man mit Anhängerkupplung am Strassenverkehr teilnimmt.
Bei einer Starren ist dies nicht der Fall. Da gehört die Anhängerkupplung dann zu den Abmassen.

WEnn es Vermeidbar ist muss man es auch vermeiden und hat daher die ANhängerkupplung abzunehmen.

Bei einer Kontrolle macht das die von Akki erwähnten 20€
Bei einem Unfall bekommt man unter Umständen Teilschuld aufgebrummt.
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Gruß Volker
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Alt 29.10.2013, 09:01
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Zitat:
Zitat von Akki Beitrag anzeigen
Da magst du rumbölken, wie du willst, du zahlst nach Lfd.Nr.188 BKatV 20 Piepen dafür.

Und wenn du dem Polizisten genauso dämlich rüber kommst,
findet er bei dir sicher noch einen unvollständigen Verbandkasten...

Und wen er diesen Ton und Sprachgebrauch mir gegenüber hätte, unabhängig von der Richtigkeit seiner dämlichen Aussagen, hätte er auch ein gewaltiges Problem!
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  #49  
Alt 29.10.2013, 09:20
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Zitat:
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Nach Rücksprache mit einem Feuerwehrkameraden (Dienststellenleiter der Polizei) hat Akki Recht.

Bei einem Abnehmbaren Anhängerkupplung ist es möglich die Abmasse des Autos durch Wehnige Handgriffe auf die Ursprünglihen Ábmasse zu bringen somit ist es vermeidbarm, dass man mit Anhängerkupplung am Strassenverkehr teilnimmt.
Bei einer Starren ist dies nicht der Fall. Da gehört die Anhängerkupplung dann zu den Abmassen.

WEnn es Vermeidbar ist muss man es auch vermeiden und hat daher die ANhängerkupplung abzunehmen.

Bei einer Kontrolle macht das die von Akki erwähnten 20€
Bei einem Unfall bekommt man unter Umständen Teilschuld aufgebrummt.

Sorry, Volker,
aber auch dein Dienstellenleiter ist wohl in den seltesten Fällen ein Volljurist, oder Kfz.-Sachverständige.
Da geistert etwas durch die Gegend, was irgendwann mal, auf einem Lehrgang verbreitet wurde.
Es stellt sich schon mal ganz simpel die Frage , ob diese Form der Kupplung zu den Außenmaßen eines Fahrzeuges gehören!
__________________
Thomas

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  #50  
Alt 29.10.2013, 09:44
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Es stellt sich schon mal ganz simpel die Frage , ob diese Form der Kupplung zu den Außenmaßen eines Fahrzeuges gehören!
Genau das ist der springende Punkt!

Durch die Eintragung in die Fahrzeugpapiere gehört die AHK m.E. zum Fahrzeug im Gegensatz zu einem Dachgepäckträger, einem Heckfahrradhalter oder aufsetzbaren Caravan-Spiegeln.

Gruß
Wilfried
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