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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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#27
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Hallo,
das Boot wäre schon schwierig mit dem "befriedeten Besitztum", da es ja i.d.R. auf fremdem Besitz (Wasserfläche) schwimmt. Ich werde ja nicht automatisch zum Besitzer oder Eigentümer des Wassers unterm Boot. Das mit dem "Recht nach Flagge" gilt wie schon geschrieben wurde, nur auf internationalem Gewässer. Diese Regelung soll verhindern, dass außerhalb der terotorialen Grenzen kein vollständig rechtsfreier Raum entsteht. Also auf hohe See fahren um die Schwiegermutter los zu werden ist halt nicht, es sei denn das jeweilige Land unter dessen Flagge das Schiff fährt, sieht das so vor. ![]() Bis dann Dominic |
#28
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Transportieren (schussunfähig) darf sie jeder Erwachsene. Führen (Schussbereit transportieren) mit kleinem Waffenschein. Ein Boot kann kein befriedestes Besitztum sein. Das wars auch schon zu dem Thema. Egal was noch "in die Diskussionrunde eingeworfen" wird. Gruß, Jörg
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#29
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Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann (§12 Abs. 4 Nr. 1b WaffG) Für den Begriff "befriedetes Besitztum" ist die Rechtsprechung zu §123 StGB (Hausfriedensbruch) heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum (Ziff 4.2 WaffVwV) Da das Territorialrecht ja schon angesprochen wurde, ganz kurz und knackig: Schießen mit Signalmunition auf einem Boot an Silvester bedarf der Erlaubnis (die man natürlich von der Waffenbehörde nicht bekommt!!)
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#30
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eine ganze Industrie lebt davon indem sie passende Munition für den Tag (Sylvester) liefert über manchen Moralisten hier kann ich nur den Kopf schütteln ![]() ![]() ![]() die hätten doch am liebsten noch eine Genehmigung um als´s Klo k.... zu gehen ![]()
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Gruß Bernhard http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593 Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte ![]() ![]() ![]()
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#31
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Ich lebe im wilden Westen und ich bin froh nicht von den ganzen gesetzestreuen Gutbürgern umzingelt zu sein.
Bei uns ist die Welt noch in Ordnung und es würde sich niemand über ne 9mm Schrecksckußknarre aufregen. Ich hab meine glaube ich mal durch wilde Ballerei zerstört und entsorgt aber früher hat da auch kein Hahn nach gekräht.
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus ![]() |
#32
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Nur mal so am Rande:
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#33
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Und wie sieht es da mit den hoheitlichen Rechten aus. Zum Beispiel das Recht, es zu betreten |
#34
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eine kurze Nachfrage bei einem befreundeten Polizisten, der in unserem Landkreis seinen Dienst macht, ergab zum diskutierten Thema folgendes:
1) die Rechtslage ist eindeutig - sprich grundsätzlich ein Verbot im öffentlichen Raum für das Abfeuern von Signal- und Schreckschuss- und Gasmunition und das ganzjährig. 2) Praxis ist aber eine Tolerierung für die Zeit vom 31.12./01.01. für das Verschießen von Signalmunition. noch schöne Rest-Weihnachten
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- - - - Harald ![]()
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#35
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Für den Besitz einer Schreck oder Gaspistole benötigt man keinen Kleinen oder großen Waffenschein. Ich habe jahrelang eine Wumme in meinem Geschäft zur Eigensicherung gehabt und zum Glück nur einmal in die Hand nehmen müssen. Das Boot verhält sich ebenso wie deine Wohnung, was aber nicht bedeutet, das du nun lustig rumballern kannst.
Man unterscheidet noch zwischen Transport und Führen. Führen, also am Mann schussbereite Waffe = kleiner Waffenschein. Munition und entladene Waffe in verschlossenem getrennten Behälter jeweils für Munition und Waffe ist Transport und auch ohne kl. Waffenschein von A nach B zulässig. |
#36
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Seufz.. hatten wir schon.. und zwar richtiger.
Um die Schreckschuss schussbereit im Fahrzeug oder Boot dabei zu haben, muss der kleine Waffenschein her. Gruß, Jörg |
#37
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Baller die alte Mun um 24 Uhr einfach raus und gut ist , wer viele Fragen stellt bekommt viele Anworten . So viel ist in D verboten , man sollte sich nur nicht packen lassen . Um 24 Uhr am 31.12 , dann auch noch vom Boot aus , hätte ich kein Problem damit .
Ich mache aber weil ich eine Hund habe sowas nicht mehr .
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#38
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Befriedetes Besitztum: Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist. |
#39
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Sachkunde ist unter anderem unerlässlich wenn man sich mit solchen Dingen beschäftigt.
Zitat:
Das Thema bzw Fragen wurden schon ein paar Beiträge weiter oben geklärt. Gruß, Jörg |
#40
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Ok, dann mal anders formuliert bzw. ganz genau:
Befriedetes Besitztum (§ 123 I StGB) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist. So, eine Tür, oder feste Persening verstehe ich jetzt mal als erkennbare Schutzwehr (gegen fremdes Betreten) Ok, ein Boot ist kein Gebäude oder Grundstück, aber wenn das Boot auf einem Grundstück (auch Wassergrundstück, eigener Steg etc. leigt, dann trifft das wohl zu. Im Rechtswörterbuch steht aber: Befriedetes Besitztum Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist. Hier wird sich nicht expliziet auf Gebäude oder Grundstücke bezogen. Auch FamFG §91 Punkt 4 (...) Zur Wohnung gehören auch Geschäftsräume (BVerfGE 32 54) Nebenräume (Garage, Keller, Abstellkammer) und sonstiges befriedetes Besitztum (Hofraum, Stall, Scheune, Garten), Wohnwagen,-boote und Hotelzimmer. Hier zählt also das Boot sehr wohl zu befriedetes Besitztum, wenn es also um Dursuchungen geht. Mehr will ich dazu nicht schreiben,. Habe keine Lust auch Paragrapheneiterei. Dazu ist mir die Weihnachtszeit zu schade ![]() |
#41
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![]() Zitat:
Weiterhin habe ich beim Pyroschein gelernt das auf einem festliegenden Boot die Signalwaffe unter Verschluss zu halten ist und erst in Fahrt im Zugriff sein darf. Außerdem ist es in den Trööts immer hilfreich die gesamten Postings zu lesen, dann sind so einige offenen Punkte bereits geklärt.
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Gruß Jürgen ![]() "Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen" Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944) Geändert von Skilsö (25.12.2015 um 16:30 Uhr)
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#42
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Hör doch auf mit dem Unsinn. Belege einfach Rechtswissenschaften. Schon im zweiten Semester lernt man in Rechtsgeschichte:
Das "befriedete Besitztum" erweitert den durch den Hausfriedensbruch geschützten Raum auch auf das umliegende Grundstück, sofern es als zum Haus gehörig erkennbar ist (Gartenzaun), um es mal ganz stark vereinfacht zu sagen. Damit fängt der Hausfriedensbruch nicht erst an der Türschwelle, sondern schon am Gartentor an. Das ist der Sinn vom § 123. Der Acker vorm Dorf, selbst mit Zaun drumrum, ist davon nicht erfasst, genausowenig wie Fahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Kutschen, Mülleimer oder sonstiger Quatsch. Es gibt Fälle, da hilft Google nicht weiter, sondern eben nur (Aus-)Bildung.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#43
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Wie schon erwähnt.. es ist bereits alles dazu gesagt.
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#44
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Eben nicht im Sinne des Waffengesetzes. Dazu aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
Zitat:
Anders übrigens i.S.d. Strafgesetzes, z.B. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Unter dem Begriff des befriedeten Besitztums ist dort immer auch die Wohnung i.S.d. GG (Art.13) zu verstehen; das kann auch ein Boot, die Kabine eines Lkw oder ein Wohnwagen sein (vgl. Beck Kommentar zu § 123 StGB). Daher stimmt das leider auch nicht: Zitat:
Geändert von Mercurius (25.12.2015 um 18:33 Uhr) |
#45
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Gut, das ich die Frage gestellt hab, diesbezüglich schien bisher keine Klarheit zu herrschen
![]() Vielen Dank an L0B0, ghaffy &Co., aber auch Dank an Marno, denn bei meinen Versuchen, mich kundig zu machen, stiess ich auf ähnliche Stolpersteine (und frug deswegen hier) VG Holger
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Segeln ist besser |
#46
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![]() Zitat:
Aber ich gehe davon aus, dass du grad nachgeschlagen hast. Schließlich bist du der StGB-Experte, meine Rechtskenntnisse haben an anderer Stelle ihre Maxima. ![]() Ich stimme dir selbstverständlich zu, dass - wenn dort "gewohnt" wird im Sinne der Norm - natürlich auch andere Unterkünfte bis hin zum Boot unter den Begriff "Wohnung" fallen können, meinetwegen sogar ein großer Karton. ![]() In der Regel, jedenfalls im Falle des im Ausgangsposting des TE genannten Hausfriedensbruch, und auch rechtshistorisch halte ich aber eben die hier ebenfalls genannte Definition "Jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten durch Dritte gesichert ist" unzureichend. Und im weiteren Zitat "Zur Wohnung gehören auch Geschäftsräume (BVerfGE 32 54) Nebenräume (Garage, Keller, Abstellkammer) und sonstiges befriedetes Besitztum (Hofraum, Stall, Scheune, Garten), Wohnwagen,-boote und Hotelzimmer" wird nicht das befriedete Besitztum exemplarisch erläutert, sondern der Begriff "Wohnung" iSd FamFG: Zur "Wohnung" im Sinne des Gesetzes gehören auch ... Nebenräume und befriedetes Besitztum und Wohnwagen und Wohnboote (sic!) und Hotelzimmer. Auch hier wird "befriedetes Besitztum" nicht mit "Boot" gleichgesetzt (sondern mit "Wohnung", wenn es sich um ein Wohnboot handelt). Im Sinne des Waffengesetzes hast du ja ausführlich und, meiner bescheidenen Meinung zufolge, abschließend geantwortet. ![]() Also kann mE ein Wohnboot allenfalls unter den Begriff "Wohnung" fallen, kaum jedoch unter den Begriff "befriedetes Besitztum". Der Spitzfindige kann nun das Boot gedanklich in den ("umzäunten") Garten stellen und dann sagen: Nun ist es aber befriedetes Besitztum! Dann würde ich mich geschlagen geben. ![]()
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#47
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Zwar möchte ich auf die Ausgangsfrage des TE (aus gutem Grund) nicht eingehen, dennoch eine kleine Bemerkung zu diesem und vergleichbaren Threads, wo es um eine konkrete rechtliche Frage geht:
Es handelt sich bei derartigen Fragen nicht um "Glaubensfragen", will heißen, entweder man weiß es, oder nicht! Und es reicht in den aller meisten Fällen nicht, wenn man "Tante Google" bedienen kann... ![]() Wenn ich hier so einige Antworten lese, dann wird mir Angst und bange und es wäre besser, wenn hier der ein oder andere "Hobbyjurist" bei derartigen Fragen mal die Finger still hält... ![]()
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![]() Gruß Berni ![]()
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#48
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Bei der komplizierten, teilweise wiedersprüchlichen, antiquirten, undurchsichtigen Gesetzgebung, an der Gestaltung ja maßgeblich Volljuristen beteiligt gewesen waren und sind, wären mir eine Laienbeteiligung mit ihrer Einfachheit teilweise lieber und viel Gesetzte wären sicher einfacher und auch von einem Großteil der Bevölkerung zu verstehen und nachzuvollziehen.
Nur ein Beispiel: Bei Durchsuchungen gilt das Boot (Es gibt per se kein Wohnboot! Es kann jeder auf seinem Boot wohnen, wenn er möchte unabhängig von Große und Ausstattung) als befriedetes Besitztum, beim Waffengesetz nun angeblich nicht. Schon alleine diese Widersprüchlichkeit zeigt doch, das hier viel im Argen liegt. Entweder definiere ich etwas via Gesetz, dann musss es aber auch überall Gültigkeit haben. Was ist das bitte für eine Gesetzgebung... Diesem ganzen Bürokratiewahnsinn nebst 10000den Verordnungen, Gesetzten, Richtlienen, Auflagen etc. p.p. die wir in D jeden Tag ausgesetzt sind haben wir doch Juristen zu verdanken, also bitte hier nicht so tun, als ob diese die Weisheit mit Löffeln gefressen haben. Sie machen nichts anderes, als Gesetzestexte und Bücher zu studieren und diese je nach Fall auszulegen. Ich habe ein Problem, rufe drei Anwälte an und bekomme drei unterschiedliche Meinungen. Von daher nichts gegen Juristen, aber bitte die Kirche im Dorf lassen. |
#49
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![]() Zitat:
Ich könnte dir jetzt natürlich erklären, dass es auch für eine Durchsuchung verschiedene Ermächtigungsgrundlagen gibt (z.B. §102StPO, Durchsuchung beim Beschuldigten oder §103 StPO,Durchsuchung bei anderen Personen, und noch diverse andere...) Und du hast Recht, für "Nichtjuristen" ist alles höchst kompliziert und teilweise widersprüchlich, aber genau deshalb muss man Jura auch studieren.... ![]()
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![]() Gruß Berni ![]() Geändert von Berni (26.12.2015 um 11:58 Uhr) |
#50
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Aber erst, wenn du von deinem hohen Roß herunterkommst und den Oberlehrer wegpackst. Alles eine Frage des Umgangtons. Mit würde nie in den Sinn kommen, jemanden den Mund oder das Schreiben zu verbieten, nur weil er eine andere Meinung hat.
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