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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 14.05.2007, 14:18
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LUVbogen LUVbogen ist offline
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Zitat:
Zitat von Segelmatt Beitrag anzeigen
Du hast völlig richtig zitiert. Aber der private Erwerb, ob inner- oder außerhalb der EU, eines wie auch immer gearteten Gegenstandes, sei es ein Rasenmäher, eine Nagelfeile, ein Föhn (für die gibt es nämlich auch EU-Richtlinien) oder eben ein Boot, stellt kein Inverkehrbringen dar.
Dasselbe gilt für den privaten Verkauf.

Ist so und bleibt so.

Grüße

Matthias.
RECHT HAT ER!

Eine Privatperson ist KEIN "INVERKEHRBRINGER", ein Händler schon. Genau mit diesem Gesetz muss ich mich auch beruflich rumschlagen, auch wenn es dabei nicht um Boote geht.

BTW. Ich habe vor einem Monat für meinen Eigenbau, beim DSV einen IBS beantragt und habe im Formular unter Baujahr : EW 2001 geschrieben und es gab keinerlei Probleme. Wobei ich ja genaugenommen eigentlich sogar "Hersteller" bin . Aber da ich das Teil nicht gewerblich INVERKEHRBRINGE spielt das keine Geige.
Als Eigentumsnachweis musste ich lediglich 1000000000000 Einzelrechnungen und Kassenbons beilegen

Ciao Simon
__________________
--
Ihr seid ja nur neidisch, weil die leisen Stimmen nur zu mir sprechen!
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  #27  
Alt 14.05.2007, 17:06
diri diri ist offline
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Hallo zusammen,
ist ja ein schönes Thema, deshalb beteilige ich mich auch mal dran.

Aber: Wo steht denn geschrieben das ein Privatmann kein Inverkehrbringer ist ??

Seit Monaten habe ich mich durch jede Menge Erklärungen, Vorschriften, CE, Konformität usw. durchgelesen und durch gegoogelt, aber dieser klar definierte Satz z.B.

" Eine Privatperson gilt nicht bzw. ist kein Inverkehrbringer ,"

der das ein für allemal klären würde oder der zumindest den Anschein erweckt das es so ist, der ist mir nocht nicht begegnet.

gruss dieter
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  #28  
Alt 14.05.2007, 18:36
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Segelmatt Segelmatt ist offline
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Zitat:
Zitat von Segelmatt Beitrag anzeigen
Ansonsten: Google.
Wobei das BF auch 'ne Suchfunktion hat...
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  #29  
Alt 14.05.2007, 19:39
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Das CE-Zeichen ist im Grunde eine Konformitätserklärung der Hersteller, dass Sie nach entsprechenden Normen und Wissenststand ein Produkt hergestellt haben.
Damit sollten Produkte, die aus den Europäischem Wirtschaftsstandort und entsprechend mit Herstellungsnormen beaufschlagt sind, gegenüber nicht euorpäischen Hersteller, geschützt werden. Sozusagen eine Hemmschwelle für das inverkehrbringen eines hergestellten Produktes aus nicht Europäischen Ländern.
Ebenso sollte die CE-Kennzeichnung den Verbraucher in Kenntnis setzen, dass er ein Produkt kauft, dass unter entsprechenden Normen hergestellt wurde und so eine gewisse Gebrauchssicherheit aufweist.
Mitunter ist auch ein Grund der CE Norm das Produkthaftungsrecht. Hier hat, falls der Verbraucher keine Möglichkeit der Nachweisführung hat, der Hersteller den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ein Fehlerfreies Produkt gehandelt hat.
Übrigens gilt auch im Produkthaftungsrecht, dass auch derjenige ein Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wenn er im Auftrag das Produkt im Ausland bauen lässt, oder er es im Ausland einkauft und in Deutschland in Verkehr bringt und zwar zu Endkunden. (Keine Gewerbetreibenden wohlgemerkt)
Ein Privatmann kann ein Produkt nicht in Verkehr bringen, weil er keine Haftung für das Produkt, da ja gebraucht abgeben kann, da er ja kein Hersteller ist und somit auch kein Gewerbetreibender.
Denn, wenn dem nicht so wäre, dann würde jede Änderung eines PC die ein Privatmann vornimmt, wie z.B. Auswechseln Festplatte oder Grafiukkarte unweigerlich dazu führen, dass die CE-Konformität des PC`s verloren geht und dürfte diesen auch nicht mehr verkaufen, ohne erneute CE-Prüfung für diesen umgebauten kompletten PC machen.
In macnhen Gebrauchsanleitungen steht auch drin, dass bei Veränderung des Produktes die CE-Konformität nicht mehr gilt. Schaut mal nach, vielleicht findet Ihr da was.

Juristisch bedeutet dies genau das daß "In Verkehr bringen" hergestellte Produkte sind, über Händler, Zwischenhändler, Gewerbetreibende Allgemein zur Veräusserung sprich Verkauf an Endkunden, darstellt.
Eine notwendige CE-Zertifzierung ist z.B. zwischen Gewerbetreibenden nicht der Fall. Grund hierfür, ist, dass z.B. bei der Herstellung einer einzigen speziellen Maschine für ein Unternehmen eine Prüfung nicht machbar ist.
Es wird hier im Haftungsfall unterstellt, dass das herstellende Unternehmen nach dem "neusten Wissenstand der Technik", bzw. "Stand der Technik" sein Produkt herstellt. Ebenso wird dies durch die gegenseitige Vertragsgeschichte zwischen Hersteller und Unternehmen abgewickelt. Hierbei gilt z.B. nicht die Form der Garantie, die wir Endverbraucher kennen, da diese vertraglich zwischen den Unternehmungen (Gewerbetreibenden) ausgeschlossen werden kann, was durch Kauf von Endkunden gesetzlich nicht ausschliessbar ist. Der Endverbraucher (Kunde) hat also, selbst wenn der Verkäufer (Gewerbetreibender) versucht, der Garantie auszuschliessen, schlechte Karten nach dem Gesetz. Während der Privatverkäufer jegliche Garantie ausschliessen kann.


Also CE bedeutet immer Gewerbetreibenden werden damit konfrontiert, nicht Privatpersonen.
Wenn ich also eine Yacht privat an einen Privatmann verkaufe, so benötige ich keine CE-Zertifzierung,weil es Privatleute sind und ich jegliche Garantie ausschliessen kann. Verkaufe ich an einen Gewerbetreibenden, der dann das Boot wieder veräussert, so kann er aus der Garantie nicht heraus un nachdem er es wieder in Verkehr bringt, müsste eine CE-Konformität auch ausgestellt werden, dafür hat dann der Händler Sorge zu tragen, denn dann wäre er ein "in Verkehr" bringer. Es sei denn, der Händler verkauft im Auftrag, dann benötigt er das auch nicht, denn er braucht auch dann nicht mal ne Garantie abgeben.

Alles Klar nu?, Oder noch mehr Verwirrung?
Mit den besten Grüssen
Klaus
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  #30  
Alt 14.05.2007, 20:12
outergate outergate ist offline
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Standard inverkehrbringen

um etwas licht ins dunkel der inverkehrbringung in verkehr zu bringen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Inverkehrbringen
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  #31  
Alt 14.05.2007, 20:24
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Hallo Outergate, wenn schon denn schon.

ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich (§ 2 Abs. 8 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG]).

Dieser Rote Satz ist wichtig, denn genau der regelt, dass es sich auf das GPSG bezieht.

GPSG: Das Gesetz regelt in Deutschland gemäß § 1 Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt werden.

Neben der Produktsicherheit regelt das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u.a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.


Also, handelt es sich letztlich um das "Geräte und Produktsicherheitsgesetzt", dass wiederrum auf Gewerbetreibende verweist. Nur als Hinweis.

Die hier genannten Hinweise sind aus Wikipedia, daher hoffe ich nu, keine Kopierrechte verletzt zu haben.

Mit den besten Grüssen
Klaus

Geändert von DolceVita (14.05.2007 um 20:32 Uhr) Grund: zusätzliche Ergänzung
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  #32  
Alt 14.05.2007, 20:33
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Hallo,
Licht bringt auch das leider nicht. Denn auch hier wird eine deutliche Unterscheidung von privat oder gewerblich vermieden.
So schreibt z.B. die IHK Frankfurt zum Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz:
Zitat:
Vom Geltungsbereich des GPSG werden auch alle Verbraucherprodukte im Sinne der neuen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG erfasst. Als in Verkehr bringen wird jedes Überlassen eines Produkts- gleich ob neu, gebraucht oder wieder aufbereitet - an einen anderen verstanden. Dabei ist es unerheblich, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht oder das Produkt in anderen Besitz über-geht. Sondern es genügt bereits der Wechsel der so genannten Sachherrschaft. So zählt auch das Leasing von Investitionsgütern als in Verkehr bringen.
Und ähnlich steht das auch bei Wikipedia. Und schon sind wir wieder beim Interpretieren angelangt. Hier könnte wohl wirklich nur ein Jurist, der sich mit der Materie näher befaßt hat, eine annähernd zuverlässige Auskunft geben. Sollte dies hier irgendwo im Forum bereits geschehen sein, so bitte ich um Angabe. Die Suchfunktion hat dazu nichts gebracht, denn möglicherweise war unter den Beiträgen zwar auch die Antwort eines Juristen, der sich aber nicht als solcher zu erkennen gab.
Gruß
Wepi
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  #33  
Alt 14.05.2007, 20:48
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Eindeutiger dürfte es nicht gehen, oder?

http://bundesrecht.juris.de/gpsg/__1.html

http://www.dihk.de/index.html?/inhal...zeichnung.html

Gruss Klaus
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  #34  
Alt 14.05.2007, 20:50
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Zitat:
Zitat von erichabg Beitrag anzeigen
BTW: Kann einer von Euch der über eine entsprechende Bescheinigung verfügt mal nachsehen, ob in dieser die Rumpfnummer des Bootes aufgeführt ist oder ob diese nur allgemein (sprich typspezifisch) gehalten ist? Grüße Erich
Hallo Erich,
Rumpfnummer ist auf meiner Konformitätserklärung eingetragen,
allerdings handschriftlich
__________________
Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #35  
Alt 14.05.2007, 20:51
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Zitat:
Zitat von Wepi Beitrag anzeigen
Hallo,
Licht bringt auch das leider nicht. Denn auch hier wird eine deutliche Unterscheidung von privat oder gewerblich vermieden.
So schreibt z.B. die IHK Frankfurt zum Geräte- u. Produktsicherheitsgesetz:

Und ähnlich steht das auch bei Wikipedia. Und schon sind wir wieder beim Interpretieren angelangt. Hier könnte wohl wirklich nur ein Jurist, der sich mit der Materie näher befaßt hat, eine annähernd zuverlässige Auskunft geben. Sollte dies hier irgendwo im Forum bereits geschehen sein, so bitte ich um Angabe. Die Suchfunktion hat dazu nichts gebracht, denn möglicherweise war unter den Beiträgen zwar auch die Antwort eines Juristen, der sich aber nicht als solcher zu erkennen gab.
Gruß
Wepi
Die IHK eine Institution für Gewerbetreibende und gibt somit auch die Informationen an die Mitgliedsunternehmungen weiter, als deren ihre Kunden.
Das ist genaus so, wie wenn Du in den Laden gehst, als Endverbraucher, dann kümmert Dich die MwSt nicht, weil sie ausgewiesen ist. Als Gewerbetreibender rechnet man immer in netto nicht in Brutto.
Genauso ist das aauch mit dem In Verkehr bringen.
Und Leasing ist eine Sache die von einem Gewerbetreibenden durchgeführt wird, oder kannst Du Privat von Privat leasen? Mal abgesehen dass Du natürlich Privat ein Kredit bekommen kannst und eine Sache abzahlen. Aber es bleibt dann eben Privat, was auch übrigens in der Verjährung sich widerspiegelt.

Gruss Klaus

Geändert von DolceVita (14.05.2007 um 20:54 Uhr)
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  #36  
Alt 14.05.2007, 21:38
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Hi,

in der Juristerei sind viele Gesetzesauslegungen umstritten - und nur am Rande: Wikpedia ist keine zuverlässige Quelle, da das dortige Wissen von jedermann zusammengetragen wird, ohne dass die Inhalte auf ihren Wahrheitsgehalt in recherchiert wurden.

Es ist daher müssig, hier vertieft in die Rechtsdogmatik der einschlägigen Bestimmungen einzusteigen, denn in der Praxis zählt das, was die zuständige Stelle für Recht hält oder welche Weisungen von oben bestehen. Da möge man dann mit tiefschürfenden und vielleicht auch richtigeren Argumenten gegen unliebsame Entscheidungen 3 Jahre lang klagen.

Wir haben oben erfahren, dass z.B. der ADAC die Konformitätserklärung fordert und den IBS nicht ausstellt, wenn sie nicht vorgelegt wird. Einige WSas auch, manche vielleicht nicht. So willkürlich und völlig aus der Luft gegriffen wird die neue Praxis nicht sein. Da sollte man mal eher nachfassen : warum eigentlich ?
als hier einen Definitionsstreit auszutragen.

Also wäre es doch angezeigt herauszufinden, was nunmehr gängige oder herrschende Praxis ist und wenn diese womöglich falsch ist, dann wären die namhaften Bootssportverbände, z.B. Kreuzer-Verband aufgerufen ,dagegen flächendeckend vorzugehen.

Alles andere ist nicht zielführend. Und keiner will hunderte Kilometer fahren, um auf ein WSA zurückzugreifen, welches die Konformitätserklärung vielleicht nicht fordert.

Rechtspraxis und Recht sind nicht selten 2 verschiedene Paar Stiefel.
Bin selber Jurist und weiss wovon ich rede.

Gruß
Justin
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  #37  
Alt 14.05.2007, 21:50
diri diri ist offline
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Hallo Klaus,

hoffentlich mustest Du das nur alles kopieren und nicht neu schreiben , soviel Stress wollte ich ja nicht machen, und natürlich habe ich auch über Monate die Beiträge hier im Forum gelesen, nur RICHTIG überzeugen tut es mich trotzdem nicht weil wohl irgendwie zu viel Gummi in den Vorschriften drinne ist gegen die man im Ernstfall wohl nur mit nen Rechtsverdreher ankommen wird.
Aber letztendlich sehe ich es trotzdem so das dieser CE Kram, wir nehmen jetzt nur mal die Boote, meinetwegen Bayliner als Beispiel, nur eine Importsperre ist um den heimischen Markt zu schützen.
Warum sollte ein Amerikaner der drüben ein Bayliner kauft und damit rumschippert , weniger an seinem Leben hängen als ein Europäer ?
Das heißt, der will genau soviel Sicherheit haben und kriegt nicht ein Boot gebaut was bei der der ersten Welle absäuft, hart gesagt, das Ding ist genau so sicher wie hier.
Und dann die Verbraucherschützer in USA, da kriegt ein dicker, herzkranker Mann 10 Millionen Dollar Schadenersatz weil sein Rasenmäher nicht nach den dritten ziehen am Seil angesprungen ist und er beim sechsten mal umgefallen ist und nen Herzinfarkt gekriegt hat usw. , Ihr kennt ja sicher haufenweise solche Storys, da kann es sich auch kein Boothersteller erlauben da irgendwelchen Mist zu bauen.
Und das soll dann schlechter sein und für Germany nicht brauchbar ?? Ist wohl ein Witz, der hätte sofort den Verbraucherverein auf den Hals.
Mein Verein hier in Köln, für den ich mal gearbeitet hatte, (habe fertig ) musste mal in USA vor ca. 30 Jahren 60 Millionen Dollar zahlen weil man die Aufkleber für den Luftdruck vergessen hatte von innen an die Tankklappe zu kleben, oder jedes Amiauto muss im rechten Aussenspiegel, der in der Regel das Bild verkleinert, einen Aufkleber haben der besagt das die Objekte, die man im Spiegel sieht, in Wirklichkeit näher ran sind als es im Spiegel erscheint, sonst kostet das richtig Geld.
Nur wir hier sind ja was besonderes , wir müssen alles noch besser machen, wir müssen jeden sagen das er sich nach dem Kacken den Hintern abputzen muss, sonst geht das in die Hose usw.
Dann wundert man sich, dass die Menscheit immer mehr verblödet weil sie das selber denken verlernt hat.
Gehört zwar nicht alles zu dem Thema aber was soll es.

gruss Dieter

Geändert von diri (14.05.2007 um 21:53 Uhr)
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  #38  
Alt 14.05.2007, 23:36
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Hallo Klaus,
auch Deine beiden Links bringen leider keine Klarheit, da werden nur die Pflichten der Hersteller aufgeführt und keine Definition von "in Verkehr bringen". Bei meinem Zitat der IHK Frankfurt ging es mir überhaupt nicht um Leasing, das stand nur zufällig am Schluß des Zitats. Dass auch die Aussage der IHK und ähnliche Formulierungen bei Wikipedia nicht absolut zuverlässig und verbindlich sind, wollte ich damit unterstreichen, dass ich auf den Rat eines erfahrenen Juristen hoffte.
Im übrigen ist es absolut überflüssig, zur Anmeldung eines Bootes bei einem WSA große Entfernungen zurückzulegen und dort persönlich vorzusprechen. Das geht problemlos schriftlich.
Natürlich ist es müßig, sich hier um Definitionen zu streiten, vor allem, wenn wir alle juristische Laien sind. Aber wenn jemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Anmeldung seines Bootes bekommt oder dies zumindest auf Grund der Hinweise einzelner User befürchten muß, wäre es sicher gut, vorher zu wissen, was rechtens ist. Nur dann hat es gegebenenfalls auch Sinn, gegen eine Behörde oder einen Verband gerichtlich vorzugehen, die eine Verordnung zu streng auslegen sollten.
Schade, dass sowohl der DMYV als auch der DSV, soweit mir bekannt ist, dazu bisher offenbar keine eindeutigen Stellungnahmen abgegeben haben. Die Informationen zu diesem Thema in diversen Bootszeitschriften sind leider auch entweder bereits auf den ersten Blick erkennbar falsch oder widersprüchlich, unklar und nichtssagend.
Gruß
Wepi

Geändert von Wepi (15.05.2007 um 09:51 Uhr)
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  #39  
Alt 15.05.2007, 07:54
outergate outergate ist offline
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Zitat:
Zitat von DolceVita Beitrag anzeigen
Hallo Outergate, wenn schon denn schon.

ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich (§ 2 Abs. 8 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG]).

Dieser Rote Satz ist wichtig, denn genau der regelt, dass es sich auf das GPSG bezieht.
...


Also, handelt es sich letztlich um das "Geräte und Produktsicherheitsgesetzt", dass wiederrum auf Gewerbetreibende verweist. Nur als Hinweis.

Mit den besten Grüssen
Klaus
für mich als nicht-juristen aber semantik-affinen menschen würde ich umformulieren:
Zitat:
Zitat von DolceVita mit meiner Ergänzung
Dieser Rote Satz ist wichtig, denn genau der regelt, dass es sich auch auf das GPSG beziehen kann.


auch - nicht ausschließlich.
wie das juristisch bewertet wird weiß ich auch nicht. für mich ist die naheliegendste interpretation die, daß grundsätzlich auch privatpersonen "inverkehrbringer" sein können.
vielleicht nicht nach GPSG, aber in einer anderen konstellation.
aber da sind wir jetzt wohl vom hundertsten ins tausendste gekommen

Geändert von outergate (15.05.2007 um 08:00 Uhr)
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  #40  
Alt 15.05.2007, 11:14
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DolceVita DolceVita ist offline
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Zitat:
Zitat von outergate Beitrag anzeigen
für mich als nicht-juristen aber semantik-affinen menschen würde ich umformulieren:

Wenn Du rein um die Defintion In-Verkehr bringen ausgehst, hast Du sicherlich recht, das letztlich jeder etwas in verkehr bringt, wenn er etwas verkauft. Privat geschäftlich wie auch immer.

Hier geht es um den Warenverkehr, Verbraucherprodukte, die in Verkehr (Handel in die europäische Union) gebracht werden und das ist doch ein Unterschied.


auch - nicht ausschließlich.
wie das juristisch bewertet wird weiß ich auch nicht. für mich ist die naheliegendste interpretation die, daß grundsätzlich auch privatpersonen "inverkehrbringer" sein können.
vielleicht nicht nach GPSG, aber in einer anderen konstellation.
aber da sind wir jetzt wohl vom hundertsten ins tausendste gekommen
Hallo Outergate
Also dann verweise ich mal auf http://www.stmwivt.bayern.de/pdf/eur...nzeichnung.pdf
Was müssen Hersteller über CE-Kennzeichnung wissen. Ist ein Leitfaden sozusagen.

Die CE-Konformität sagt nichts weiter aus, als das entsprechend den Produkten einschlägige Normen verwendet werden müssen/sollen. Auf einer Konformitätserklärung wirst Du daher auch die für das Produkt entsprchende gültige Normenwerk wiederfinden, wie z.B. bei elektrischen Geräten, steht dann, dass sie nach dem Gerätsesicherheitsgesetz und der VDE übereinstimmen, dass sie EMV gepürft sind. Bei Maschinen sind das Maschinenrichtlinien, bei Elektroindustriellen-Produkten entsprechend den Niederspannungsrichtlinien usw. usw.
Das Heisst. Diese Produkte sind mittels Normen hergestellt und die CE-Konformität ist das was darin bestätigt wird, dass diese Normen Anwendung fanden, bei der Herstellung des Produktes. Also ein Blatt Papier in Kurzform, auf dem alles aufgeführt wird, was der Hersteller gemacht hat um die Sicherheit des Produktes zu wahren.
Das mal, zu dem Schein CE-Konformität.

Hier nochmal ein Stück des Auszuges des Gesetzestextes.
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte

§ 1 Anwendungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
Man beachte das Wort "wirtschaftliche Unternehmungen!"
weiter geht es mit
Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.

Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen...
Auch hier der Hinweis gewerblich und/oder wirtschaftlich
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Produkte sind
1. technische Arbeitsmittel und
2. Verbraucherprodukte.
Hier verweise ich nochmals auf den Link Bundesrecht, sonst würde die Ausführung zu gross werden


(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.

Beachte bitte den Zusammenhang §1 Absatz 1, §2 Absatz 8 Inverkehrbringen und Absatz 10 wer Hersteller für das Inverkehrbringen ist.



(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die
1. ein Produkt herstellt oder

2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.

§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
1. beim Inverkehrbringen
a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann,
.
.
(3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er




(3) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. 2Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er
1.weiß oder
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.



So das sind Auszüge aus dem Gesetz.
Es wird niergends von Personen gesprochen, die untereinander ein privates Geschäft abwickeln, sondern von Herstellern juristischen Personen und Unternehmungen gesprochen.
Ergo ist es so, das Privatpersonen nur dann in diese Regelung fallen, wenn Sie Produkte zu einem wirtschaftlichen Zwecke verkaufen.
Wenn ich jedoch von Dir ein Schiff kaufe, mag das für Dich ein wirtschaftlicher Hintergrund sein, damit Du Dein Geld, was Du ausgegeben hast, wieder rein bekommst, dennoch, das Geld das Du von mir bekommst, versteuerst Du nicht, somit ist es juristisch kein wirtschaftlicher Zweck. Es sei denn, du Versteuerst es, zahlst Einkommenststeuer davon, dann ich auch von Dir eine CE-Konformität verlangen, weil Du dann ein Gewerbe bist
Mit den besten Grüssen
Klaus
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  #41  
Alt 15.05.2007, 11:38
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Zitat:
Zitat von Wepi Beitrag anzeigen
Hallo Klaus,
auch Deine beiden Links bringen leider keine Klarheit, da werden nur die Pflichten der Hersteller aufgeführt und keine Definition von "in Verkehr bringen". Bei meinem Zitat der IHK Frankfurt ging es mir überhaupt nicht um Leasing, das stand nur zufällig am Schluß des Zitats. Dass auch die Aussage der IHK und ähnliche Formulierungen bei Wikipedia nicht absolut zuverlässig und verbindlich sind, wollte ich damit unterstreichen, dass ich auf den Rat eines erfahrenen Juristen hoffte.
Im übrigen ist es absolut überflüssig, zur Anmeldung eines Bootes bei einem WSA große Entfernungen zurückzulegen und dort persönlich vorzusprechen. Das geht problemlos schriftlich.
Natürlich ist es müßig, sich hier um Definitionen zu streiten, vor allem, wenn wir alle juristische Laien sind. Aber wenn jemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Anmeldung seines Bootes bekommt oder dies zumindest auf Grund der Hinweise einzelner User befürchten muß, wäre es sicher gut, vorher zu wissen, was rechtens ist. Nur dann hat es gegebenenfalls auch Sinn, gegen eine Behörde oder einen Verband gerichtlich vorzugehen, die eine Verordnung zu streng auslegen sollten.
Schade, dass sowohl der DMYV als auch der DSV, soweit mir bekannt ist, dazu bisher offenbar keine eindeutigen Stellungnahmen abgegeben haben. Die Informationen zu diesem Thema in diversen Bootszeitschriften sind leider auch entweder bereits auf den ersten Blick erkennbar falsch oder widersprüchlich, unklar und nichtssagend.
Gruß
Wepi
Wepi
bei dem IBS vom ADAC steht drin, dass die CE Konformität durch einen Hersteller oder Importeur zu erbringen sind.
Übrigens beim DMYV wie auch WSA ebenso.
Ein Besipiel hierfür.
Also, Ich kaufe von Dir ein Boot dass Du vor dem 15 Juli 1998 gekauft hast und somit noch keine CE-Konformität aufweist. Du hast an dem Boot dannach keine Veränderungen vorgenommen.
Jetzt gehe ich hin und melde dieses Boot bei irgendeinem Verband an. Dann bekomme ich die Zulassung, weil es nicht Konformitätspflichtig zu diesem Zeitpunkt war.
Jetzt hast Du in dem Boot nach 1998 also, sagen wir im Jahre 2005, ein neuen Motor (hierfür müsstest Du eine CE-Konformitätsnachweis besitzen) eingebaut, den Du normalerweise ja in Deinen Papieren eintragen lassen müsstest, sonst verliert der Schein die Gültigkeit, und hast es vergessen einzutragen.
Nun kaufe ich das Boot und übersehe dies und ich habe von Dir auch diesen CE-Konformitätsnachweis des neuen Motores nicht eingefordert, oder Du hast ihn verloren), und möchte es anmelden und gebe die Daten des neuen Motors (ohne Konformitätserklärung des Motores) an und will das Eintragen, dann fordert von mir jeder Verband eine CE-Konformität ein.
Wenn ich das gleiche bei einem Händler kaufe, da er ja auch kein Konformität über das Boot besitzt, werde ich das dennoch zulassen können, solange er keine Veränderungen dannach vorgenommen hat, wie schon bei dem Beispiel oben erwähnt.
Denn sonst wäre das so, dass kein Boot mehr vor 1998 verkauft werden würde (sowohl gewerblich als auch privat) und zugelassen werden könnte, da keine Privatperson, oder gar Händler auf diese Boote eine CE-Konformität ausstellen kann!!!.
Gruss Klaus
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  #42  
Alt 15.05.2007, 20:46
Wepi Wepi ist offline
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Hallo Klaus,
jetzt wird es doch recht seltsam. Mit Deinem Beispiel hast Du ohne Zweifel Recht, obwohl es hier im Thread anfänglich eigentlich nicht um solche Sonderfälle von Booten ging, die zwar vor 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, an denen aber später wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, so dass sie jetzt konformitätspflichtig wurden. Nur verstehe ich nicht, dass Du offenbar jetzt doch der Meinung bist, dass auch der private Verkauf konformitätspflichtig sein kann, wo Du doch vorher immer davon gesprochen hast, dass dieses Gesetz ausschließlich Gewerbetreibende und nicht Privatverkäufe beträfe. Oder war das ein Mißverständnis?
Ursprünglich ging es in diesem Thread aber um das Problem, ob jemand ohne weiteres eine Zulassung (IBS oder WSA) bekommt, wenn er ein Boot gekauft hat, das irgend ein Vorbesitzer nach 1998 wie auch immer ohne Konformitätserklärung in Verkehr gebracht hatte (was jener eigentlich nicht durfte). Oder wenn jemand ein Boot besitzt und zulassen möchte, dessen Baujahr bzw. erstes in Verkehrbringen er nicht ermitteln und nachweisen kann. Ich bin der Meinung, dass er dieses Boot zwar noch häufig zugelassen bekommt aber nicht weiterverkaufen kann. Insoweit wäre sein Versuch, das Boot privat zu verkaufen, dem Versuch, es in Verkehr zu bringen, gleichzusetzen, obwohl er Privatmann ist.
Auch der Verkauf eines selbstgebauten Bootes, das normalerweise zum Eigengebrauch ja von der CE-Pflicht ausgenommen ist, wird zum "in Verkehr bringen", wenn es vor Ablauf einer 5-Jahresfrist verkauft wird. Obwohl es sich auch hier um einen Privatverkauf handelt.
Unabhängig davon weiß ich allerdings ganz sicher, dass es bei mehreren WSA noch ohne Probleme gelingt, solch ein Boot zuzulassen, weil dort bisher niemand nach der CE-Konformitätserklärung fragt. Das mag sich in Zukunft ändern, noch klappt es.
Gruß
Wepi
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  #43  
Alt 15.05.2007, 21:24
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Zitat:
Zitat von Wepi Beitrag anzeigen
Hallo Klaus,
jetzt wird es doch recht seltsam. Mit Deinem Beispiel hast Du ohne Zweifel Recht, obwohl es hier im Thread anfänglich eigentlich nicht um solche Sonderfälle von Booten ging, die zwar vor 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, an denen aber später wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, so dass sie jetzt konformitätspflichtig wurden. Nur verstehe ich nicht, dass Du offenbar jetzt doch der Meinung bist, dass auch der private Verkauf konformitätspflichtig sein kann, wo Du doch vorher immer davon gesprochen hast, dass dieses Gesetz ausschließlich Gewerbetreibende und nicht Privatverkäufe beträfe. Oder war das ein Mißverständnis?
Ursprünglich ging es in diesem Thread aber um das Problem, ob jemand ohne weiteres eine Zulassung (IBS oder WSA) bekommt, wenn er ein Boot gekauft hat, das irgend ein Vorbesitzer nach 1998 wie auch immer ohne Konformitätserklärung in Verkehr gebracht hatte (was jener eigentlich nicht durfte). Oder wenn jemand ein Boot besitzt und zulassen möchte, dessen Baujahr bzw. erstes in Verkehrbringen er nicht ermitteln und nachweisen kann. Ich bin der Meinung, dass er dieses Boot zwar noch häufig zugelassen bekommt aber nicht weiterverkaufen kann. Insoweit wäre sein Versuch, das Boot privat zu verkaufen, dem Versuch, es in Verkehr zu bringen, gleichzusetzen, obwohl er Privatmann ist.
Auch der Verkauf eines selbstgebauten Bootes, das normalerweise zum Eigengebrauch ja von der CE-Pflicht ausgenommen ist, wird zum "in Verkehr bringen", wenn es vor Ablauf einer 5-Jahresfrist verkauft wird. Obwohl es sich auch hier um einen Privatverkauf handelt.
Unabhängig davon weiß ich allerdings ganz sicher, dass es bei mehreren WSA noch ohne Probleme gelingt, solch ein Boot zuzulassen, weil dort bisher niemand nach der CE-Konformitätserklärung fragt. Das mag sich in Zukunft ändern, noch klappt es.
Gruß
Wepi
Wepi,
gut durchgelesen
Dennoch falsch interpretiert, obwohl ich mir noch dachte, ob ich es anders formulieren sollte.
Es würde den Rahmen, nachdem ich nun soviel dazu geschrieben habe, sprengen, ein weiteren Versuch zu starten.
Übrigens, ich bin rechtlich versiert.
Bei dem Beispiel ging es darum, dass Du als Verkäufer von dem Boot, dass verändert wurde mittels Motor, eine CE-Konformitätsnachweis besitzen musst, über den Motor. Das ist in dem Fall, da es nach 1998 geschieht, ein Dokument und gehört zum Boot. Wenn das nicht der Fall ist, werde ich als Käufer dieses Boot nicht zulassen können.
Du selbst, kannst aber, wenn Du die Konformität nicht mehr hast, selbst keine ausstellen und musst nun an den Hersteller des Motores, wo du diesen gekauft hast, oder eben Händler und Dir eine neue ausstellen lassen, oder aber der Käufer ist bereit, sich darum zu bemühen.

Das CE-Dokument ist sowas wie ein Brief, eine Urkunde, wie auch immer.
Es ist genauso, wie wenn Du ohne Kraftfahrzeugschein fährst, weil du ihn verloren hast. Und den Kraftfahrzeugschein kann Dir auch nicht der Händler ausstellen, sondern nur die Behörde.
Aber du, kannst keine CE-Konformität Ausstellen, das können nur Hersteller, oder Händler, also Gewerbetreibende. Oder aber, Du möchtest dies für Dich tun, legst mal so schlappe 5.000 Euro auf den Tisch, damit Du akkreditiert wirst, dann darfste auch als Privatperson in dem Bereich, wo Du die Akkredietierung beantragst, eine CE-Konformität ausstellen.
Das Gesetz sagt, Hersteller oder Händler die ein Produkt als Wirtschaftsgut in den Verkehr bringen und das ist Massgebend.
Du als Privatverkäufer bringst das Produkt nicht als Wirtschaftsgut in den Verkehr, sondern als Gebrauchsgegenstand, ohne Garantie. Gesehen wie Gekauft, kein Recht auf Wandlung, Gewährleistung oder Nachbesserung.
Da greift das Gesetz nicht, weil Du es vertraglich ausklammern kannst.
Im Gegenzug als Gewerbetreibender eben nicht!!

Ich denke, auch wenn für den Einen oder Anderen Zweifel bestehen, so ist dieses Thema auch für mich erschöpfend behandelt und vielleicht nicht auf den eindeutigen Punkt gebracht.
Dennoch würde ich als Käufer, darauf bestehen, dass falls das Boot vor dem Datum erbaut und keine Veränderung an der Technik vorgenommen wurde, den WSA oder wen auch immer, dazu veranlassen, ein Bootschein auszustellen.
Mit den besten Grüssen
Klaus
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  #44  
Alt 16.05.2007, 11:16
diri diri ist offline
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Das würde mir ja alles einleuchten, wenn dieser Satz nicht wäre:

Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.

Wenn ich nun versuche, den Satz anderst zu formulieren, könnte das so aussehen:
Als Privatperson bringe ich es ja nicht in Verkehr, laut einigen Meinungen hier, > folglich habe ich es garnicht eingeführt !
Oder kann ich als Privatperson nichts einführen, heißt es da vielleicht da anderst ?

Passt alles nicht so richtig !

Und da steht eben nicht privat oder geschäftlich, wenn ich etwas einführe dann bleibt das Einfuhr , egal ob privat oder geschäftlich.

Ich als nicht wissentschaftlich, rechtlich Studierter sehe das so:
Kaufe ich einen Gegenstand in USA und lasse den hierher bringen, dann habe ich diesen Gegenstand nach obiger Defination eingeführt und Inverkehrgebracht.
Daraufhin wird es wohl in einem Streitfall hinaus laufen und ich ziehe den kürzeren.
Also Thema jetzt nicht mehr vertiefen, da kommt nichts 100 prozentiges bei raus, meine Meinung,
aber ich habe da mal jemanden in Brüssel angeschrieben der laut seiner Homepage dazu bereitwillig Auskunft geben will ?!

Schaun wir mal

gruss dieter

Geändert von diri (16.05.2007 um 11:38 Uhr)
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  #45  
Alt 18.05.2007, 22:59
FrankGe58 FrankGe58 ist offline
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Hallo Leute,
Eigentlich wollte "ICH" ein Schlauchboot zulassen. Eure ganzen Zitate und schreibereien über, in Verkehr bringen und privat oder gewerblich, bringen mich überhaupt nicht weiter obwohl es sicher nett gemeint ist von Euch. Ich bedanke mich nochmal und frage auch nochmal,: Hat jemand eine solche Erklärung für ein Wiking Schlauchboot 3,85 Meter Bj.: 8/98. Würde auch dafür bezahlen, wenn ich mein Boot nur endlich anmelden könnte und es nicht wegwerfen müsste. Bedanke mich nochmals bei allen die mir helfen wollten. MfG Frank G.
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  #46  
Alt 19.05.2007, 09:17
Wepi Wepi ist offline
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Hallo Frank,
melde Dein Boot, wie Du es noch am 13.05. beabsichtigt hattest, schriftlich in Duisburg an (vorher dort anrufen und Anmeldeformular zufaxen oder per E-Mail zusenden lassen). Du wirst sehen, das gibt keine Probleme.
Gruß
Wepi
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  #47  
Alt 20.05.2007, 18:26
FrankGe58 FrankGe58 ist offline
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Danke Wepi.
Habe ich jetzt beantragt und werde ja sehen ob es klappt. Werde mich dann nochmal melden . War doch eine einfache Antwort von Dir. Nochmals vielen Dank
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  #48  
Alt 30.05.2007, 14:48
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Hallo Frank, hat ads geklappt. Habe ein aehnliches Problem mit meiner Bayliner die aus USA nach Deutschland bringe.
Rizzi
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  #49  
Alt 30.05.2007, 15:34
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Pit Pit ist offline
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also das WSA DUisburg Meiderich will auch eine Konformitätserklärung

hier gehts zum Antragsformular
__________________
Gruss vom linken Niederrhein

Pit

Ich sammele für meine Tochter Lanyards/Umhängeschlüsselbänder -> wer welche abgeben möchte bitte per PN melden. (aktuell über 230 Stck. aus dem erhalten - Danke!)
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  #50  
Alt 30.05.2007, 15:58
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boneman boneman ist offline
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Berlin auch, allerdings nehmen die das nicht so eng mit dem "Inverkehrbringen". Telefonisch wurde mir gesagt, wenn BJ vor 1998 dann war es schon da.

http://www.wsa-b.de/wir_ueber_uns/bo...ung/index.html

Zitat:
Folgende Unterlagen sind unbedingt bei Beantragung mit einzureichen:
  • Eigentumsnachweis für Boot und Motor (in Kopie)
  • Personaldokument mit Angaben zur Anschrift
  • Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens / Änderung der Angaben im Kennzeichenausweis (kann auch vor Ort ausgefüllt werden)
  • gegebenenfalls eine Vollmacht
  • Vorlage einer Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang XV der Richtlinie 94/25 EG
  • bei Eigenbauten ist mindestens ein Foto dem Antrag beizulegen
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