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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#26
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Kalle sein Beitrag zur Lichterführung
http://www.czierpka.de/wassersport/t...a/lichter.html
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Servus Willi |
#27
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Na ja, wer weiß, wie das bei hochwertigen chinesischen Massenwaren ist.
Als ich den KFz-Führerschein machte, gab es durchaus noch Autos, die Plus an Masse hatten (wenn ich mich recht erinnere, überwiegend Franzosen). |
#28
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Zitat:
was mir hier neu war ist dies: Zitat:
Ich muß dazu allerdings sagen das ich noch nie bei Nacht gefahren bin.
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#29
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Zitat:
Wegen des im Antwortschreiben des Bundesverkehrsministeriums auf meine Anfrage im August 2007 enthaltenen Hinweises, dass man prüfe, ob die Regelung trotz der Bedenken der WaSchPo beibehalten werde, habe ich heute erneut an das Ministerium geschrieben und werde die Antwort natürlich hier bekanntgeben. Gruß Wepi |
#30
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Zitat:
Gruß Wepi
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#31
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Zu der Zeit hatte ich nur unsere Dinghis im Kopf und für die war das Thema Lichterführung uninteressant.
Ist aber schon witzig.
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#32
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Zitat:
§ 3.13 BinSchStrO: 1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: entweder a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen; b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; c) ein Hecklicht; ... Bild 18 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27) oder d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein; e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter müssen jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein; ... Bild 19 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27) f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird. ... Bild 20 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27) Die Abbildungen dazu zeigen dann auch: Entweder: Gleiche Höhe und Topplicht VOR den Seitenlichtern (was in den meisten Fällen heißen dürfte Topplicht vor dem Steuerstand, es sei denn die Seitenlichter sind mindestens einen Meter hinter dem Steuerstand.) Oder: Topplicht 1m über einer Zweifarblaterne, die typischerweise ja auch VOR dem Steuerstand montiert wird. Dass in Infobroschüren (auch amtlichen) dies bisweilen anders dargestellt wird, ändert in meinem Verständnis nun nichts am § 3.13, egal ob dazu nun Bußgelder eingehoben werden oder nicht. Aber im Gesetz stehts meinem Verständnis nach ENTWEDER a)+b)+c) ODER d)/f)+e)
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#33
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Aber es ist doch immer noch so, daß Kleinfahrzeuge, die bei Tag und guten Sichtverhältnissen unterwegs sind, gar keine Lichter führen müssen!
Demzufolge braucht man auch gar keine Lichter an Bord zu haben, bzw. wenn meine Lichter nicht den Vorschriften entsprechend angebracht sind und auch nicht Vorschriften entsprechen, hat das auch bei Tag und guter Sicht keine Polizei zu interessieren.
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen |
#34
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Zitat:
Du verwendest offenbar eine veraltete Fassung der BinSchStrO, die leider auch immer noch auf diversen Internetseiten herumgeistert. Der Gesetzestext unter dem Buchstaben e wurde am 01.03.2000 geändert und schreibt nicht mehr, wie zuvor geregelt, zwingend die Anbringung der Seitenlichter im Bugbereich vor. Wenn Du es nicht glaubst, schicke ich Dir gern eine Kopie des Antwortschreibens des Bundesverkehrsministerium auf meine diesbezüglich Anfrage zu. Näheres bitte per PN. Gruß Wepi
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#35
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Zitat:
Gruß Wepi |
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Ich glaube alles. Ich bin nur erstaunt, dass das Bundesministerium für Justiz veraltete Gesetze veröffentlichen soll, zumal als Aktualitätsdatum angegeben wird: Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 3 Nr. 3 V v. 19.12.2008 I 2868; 2010, 380 Ich habe auch garnicht Bezug genommen, auf den geforderten Anbringungsort einer Zweifarblaterne (siehe oberes Posting: Zweifarblaterne zB am Plichtdach), sondern auf das Topplicht VOR den Seitenlaternen, und das scheint ja zu gelten). Aber wurscht, wiewohl müßig, halte ich die Lichterführungsvorschrift, wie sie veröffentlicht ist, für außerordentlich praxisfremd und untauglich.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#37
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Und Ärger gehe ich grundsätzlich nicht aus dem Weg, da kommt nämlich Spaß und Freude auf
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen |
#38
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Zitat:
wenn in der von Dir angegebenen neuesten Fassung der BinSchStrO tatsächlich der Text unter dem Buchstaben e wieder in der vor 200 geltenden Form stehen sollte, dann hat möglicherweise, wie im Schreiben des BuVeMin von 2007 ja angedeutet wurde, die Prüfung der Bedenken der WaschPo wieder zur Änderung in die ursprüngliche Form geführt. Ich warte die Antwort des Ministeriums auf meine gestern abgeschickte diesbezügliche Anfrage ab und werde dann auch hier darüber berichten. Eine solche Änderung wäre sehr ärgerlich und teuer für mich, weil ich mein Boot gerade gemäß der Regelung von 2007 mit LED-Leuchten ausgerüstet habe. Verflixte deutsche Bürokratie! Übrigens habe ich gerade kontrolliert: Die BinSchStrO scheint tatsächlich wieder in die Ursprungsfassung geändert worden zu sein! In der RhSchPoVo steht weiterhin die Formulierung, die auch 2000 in die BinSchStrO übernommen worden war. Sie ist allerdings rot gedruckt, das heißt, sie gilt nur vorläufig. Auch in der Mosel- und Donauschifffahrtpolizeiverordnung steht unter § 3.13 1 e weiterhin unverändert: "...diese Lichter können ..." Schwachsinn zum Quadrat! Auf Rhein, Mosel oder Donau darf ich also mit mittschiffs angebrachten Seitenlichtern und 1 m höher montierten Toplicht oder Rundumlicht fahren, aber auf einem mickrigen deutschen Kanal nicht! Zitat:
Ist auch verständlich wegen der Position aller dieser Lichter auf gleicher Höhe. Gruß Wepi Geändert von Wepi (09.12.2010 um 15:41 Uhr) Grund: Ergänzung |
#39
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Wenn ich jetzt in ELWIS suche steht es da aber auch noch so:
Zitat:
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) |
#40
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Dann ist doch alles klar:
e. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein; können heißt nicht müssen! Aber Vorsicht, ELWIS ist kein amtlicher Gesetzestext!
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen
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#41
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Zitat:
Gruß Wepi Geändert von Wepi (11.12.2010 um 10:47 Uhr) Grund: Korrektur nach eingehender Internetrecherche |
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Zitat:
Auf ELWIS steht eine veraltete Version der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Änderungen aus 2008 fehlen. Merke: Verwende niemals Gesetzestexte aus Sekundärquellen! |
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Zitat:
Gruß Wepi |
#44
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Erfreuliche Nachricht zu BinSchStrO §3.13, 1e
Hallo,
hier eine erfreuliche Nachricht. Mein Gespräch mit dem zuständigen Beamten des Bundesverkehrsministeriums hat ergeben, dass die Formulierung in §3.13 Satz 1e der BinSchStrO: "die Seitenlichter können ..." weiterhin Bestand hat (ist zwar noch in Rot als vorläufig gekennzeichnet) und sehr wahrscheinlich bei der gerade anstehenden Revision der BinSchStrO endgültig übernommen wird. Man kann also für Boote unter 12m für den Binnenbereich wie für die See dieselbe Anordnung der Positionslichter verwenden, z.B. Seitenlichter mittschiffs und davor, darüber oder dahinter ein Rundumlicht mindestens 1m höher. Die über die Internetseite des Bundesjustizministeriums ladbare Fassung der BinSchStrO ist also falsch! Genau so, wie immer wieder auftauchende ähnliche, falsche Aussagen diverser Verbände, Bootsschulen und Bootszeitschriften! Ich persönlich würde das Rundumlicht dabei gleichzeitig 1m vor den Seitenlichtern plazieren, da dies meines Wissens in NL so vorgeschrieben ist. Aber beachten, dass keine Blendwirkung im Steuerstand entsteht! Gruß Wepi Geändert von Wepi (13.12.2010 um 23:51 Uhr) Grund: Tippfehler korrigiert |
#45
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Die gestrige telefonische Auskunft des Bundesverkehrsministeriums wurde mir heute auch schriftlich bestätigt. Es besteht demnach keine Absicht mehr, den § 3.13 Abschnitt 1 e wieder in die alte Form zu ändern. Die Formulierung: ... die Seitenlichter können ..." wird also Bestand haben.
Eine vernüftige Lösung, die ein Umrüsten beim Einfahren von See überflüssig macht und mit der Regelung auf Rhein, Mosel und Donau übereinstimmt. Gruß Wepi |
#46
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Hallo zusammen!
Da ich mir momentan überlege die Beleuchtung auf LED umzustellen und gleichzeitig den rechtlichen Vorschriften entsprechend umzubauen (passt momentan nicht ganz) hole ich das Thema mal wieder hoch. Immerhin gibt es hier ja einige rechtlich Feinheiten zu beachten. Ich habe mir die BinSchStrO sowie die entsprechenden Regelungen für See angesehen und meine, dass es Binnen für kleinfahrzeuge - aufgrund der im Thread oben beschriebenen Änderungen - immer noch möglich ist, mit der "See-Beleuchtung" (siehe Abbildungen unten) zu fahren. Ist es richtig, dass es nicht vorgeschrieben ist, auf welcher Höhe entlang der Längsachse des Bootes das Topplicht anzubringen ist? Weiterhin scheint es ja möglich zu sein das Heck- und das Topplicht in einem 360°-Licht zusammen zu fassen. Das hätte für mich den großen Vorteil, dass ich neben den getrennten Seitenlichter nur ein weißes 360°-Licht bräuchte, welches ich am liebsten auf dem Geräteträger über dem AB montieren würde. Die Montage auf dem Bügel hätte auch den Vorteil, dass das Licht durch den AB nicht verdeckt werden würde. Sind meine überlegungen soweit rechtlich korrekt bzw. sinnvoll? |
#47
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Beste Grüße John
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#48
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Zitat:
ich vermute, dass Du nicht die Höhe über den Seitenlichtern gemeint hast, sondern die Position auf der Längsachse des Bootes (achtern, mittig, vorn), denn Deine Bilder zeigen ja, dass das Toplicht (oder Rundumlicht) entweder auf gleicher Höhe wie die Seitenlichter, aber dann 1m davor oder mindestens 1m höher als die Seitenlichter an beliebiger Längsposition montiert sein muss. Wen Du ein Rundumlicht auf einem Geräteträger über dem AB anbringen willst, muss sichergestellt sein, dass es in keiner Richtung durch Aufbauten, Flaggenmasten, Windschutzscheiben, stehenden Fahrer o.ä. verdeckt werden kann. Ansonsten, wie JohnB bereits knapp geantwortet hat, kein Problem. Gruß Wepi |
#49
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In letzter Zeit grabe ich nur noch alte Sachen aus glaube ich.
Eine Frage zum 360° Topplicht. Darf ich diese hier verwenden? Soll ja als Rundum und Ankerlicht dienen. Oder so etwas? Oder geht beides? Bin gerade etwas ratlos.
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Gruß Holger Meine Baustelle DE23. "Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky) Geändert von monk (21.12.2015 um 12:27 Uhr) |
#50
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Binnen muss diese Kennzeichnung drauf sein
http://www.hellamarine.com/de/produc...ei%C3%9F.html# diese hat so eine Bei deinem ersten link sehe ich diese Zulassung leider nicht. dein zweiter Link funktioniert nicht.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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