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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 07.04.2008, 15:11
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Zitat:
Zitat von crankjannis Beitrag anzeigen
Aber ist es nicht komisch das man erst mit 16 fahren darf aber wenn man sich eins leiht darf man es schon mit 12, dass würde ich nochmal nachschauen.

Gruß Jannis

Binnen ab 16!!!
See (Nord/Ost nicht Binnensee)ab körperlicher Eignung

Somit ist es nicht seltsam das man sich im Seebereich ab 12 eins leihen darf
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #27  
Alt 07.04.2008, 15:11
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§ 1 Fahrerlaubnis

(1) 1Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). 2Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. 3Keiner Erlaubnis bedürfen 1.Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen,
2.ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
3.Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt.




Wer nochmal zusammenhängend lesen möchte...amtlicher geht es nicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/sp...fsv/index.html
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #28  
Alt 07.04.2008, 15:12
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Der ADAC schreibt übrigens, daß Binnen mit jedem Motor die Altersbegrenzung 16 ist und es auf Seeschifffahrtsstraßen bis 5PS keine Altersbegrenzung gibt.

Den Link habe ich versemmelt. Das war ein angehängtes PDF im Schlauchboot-Forum.
edit: Cyrus war schneller.
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  #29  
Alt 07.04.2008, 15:18
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Zitat:
Zitat von Jörg Beitrag anzeigen
16 Jahre, wenn du nicht mit an Bord ist, wenn du als "Schiffsführer" mit dabei bist schon früher, wenn sie geistig und körperlich dazu in der Lage ist, dann darf sie den sog. "Rudergänger" machen
Definitiv falsch.

Auch als Rudergänger musst du "Binnen" auf einer Binnenschifffahrtsstrasse 16 Jahre alt sein. Egal wie stark die Antriebsmaschine ist.
Wir hatten letztes Jahr einen riesen Zirkus mit unseren "Kleinen" Schlauchbootfahrern, da sie nicht mehr auf dem Main trainieren dürfen, auch nicht in der Bucht.
Man benötigt für den Wettkampf und das Training der unter 16 Jährigen eine Ausnahmegenehmigung.
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Gruß Sepp

Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!!

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  #30  
Alt 07.04.2008, 15:21
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Zitat:
Zitat von viking22 Beitrag anzeigen
Auch als Rudergänger musst du "Binnen" auf einer Binnenschifffahrtsstrasse 16 Jahre alt sein.
Da ist mein 2. Steuerstand Geld wert.
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  #31  
Alt 07.04.2008, 15:24
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Hälfte vergessen..

Eingekleidet in:
Bei einem Unfall wird aus strafrechtlichen- und/oder Haftungsgründen die Schuldfrage gestellt. Wird der Unfall z. B. durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, ist die Schuldfrage ziemlich eindeutig. Grob Fahrlässig handelt z. B. jemand, der ohne ausreichendes Wissen und/oder Können handelt.

ist die Sache rund.

Man übt mit dem Zwerg und dann los...wird auch in jedem Hafen praktiziert.


...GILT FÜR SEE



Bei Binnen kann der Eigentümer der Wasserstrasse die Spielregeln selbst aufstellen. Also bei der örtlichen WP nachfragen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #32  
Alt 07.04.2008, 16:29
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Der Sohn meines Bekannten hat seinen Binnenspezialschein im Sommer mit 12 Jahren gemacht. Bis 5PS.. und die sind an einer Moskitoart drann.. Mußte Theorie und Praktisch ablegen..
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By Karsten
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  #33  
Alt 07.04.2008, 17:49
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Binnen ab 16!!!
See (Nord/Ost nicht Binnensee)ab körperlicher Eignung

Somit ist es nicht seltsam das man sich im Seebereich ab 12 eins leihen darf
Jaja, ich weiß ich nerve aber man muss bei Binnen wirklich bis 16 warten da gibts keine andere möglichkeit???
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  #34  
Alt 07.04.2008, 17:51
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Zitat:
Zitat von crankjannis Beitrag anzeigen
Jaja, ich weiß ich nerve aber man muss bei Binnen wirklich bis 16 warten da gibts keine andere möglichkeit???
Doch, paddeln.
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  #35  
Alt 07.04.2008, 18:43
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Zitat:
Zitat von crankjannis Beitrag anzeigen
Jaja, ich weiß ich nerve aber man muss bei Binnen wirklich bis 16 warten da gibts keine andere möglichkeit???

Siehe ein höher es gibt eine Ausnahmegenehmigung ab 12.
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  #36  
Alt 08.04.2008, 06:57
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Guten Morgen
Binnen hängt das Alter von den verschiedenen Schifffahrtsstrassen ab. In der Moselschifffahrtsverordnung steht 18 Jahre.
Gruss aus Luxemburg
Roger
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  #37  
Alt 08.04.2008, 07:31
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so .. hier steht es genau: LIZENZENKenntnisse

Notwendige Kenntnisse für die Erlangung der Lizenzen
An dieser Stelle wollen wir den Ausbildern und Prüfenden vor Ort - nicht zuletzt aber auch den Lernenden eine Hilfe geben, welchen Stoffumfang sie beherrschen müssen, um die "ausreichenden Leistungen" für die einzelnen Lizenzprüfungen nachzuweisen.

Die Lizenz A kann ab acht Jahren erworben werden und hat Gültigkeit bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres.

Die Lizenz B kann ab zwölf Jahren erworben werden und hat Gültigkeit bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.

Die Lizenz B1 berechtigt ab 12 Jahren zum Führen eines Bootes mit max. 5 PS auf dafür freigegebenen Wasserstraßen . Für die Lizenz B1 ist die ausreichende Beantwortung eines der Fragebögen und das bestehen der praktischen Prüfung Vorbedingung

Die geforderten Kenntnisse für die C-Lizenz sind dieselben wie für die B-Lizenz - sie wird ab 18 Jahren erstellt und erfordert den Besitz eines Boots-Führerscheins.


Achtung: Ab 2005 dürfen Lizenzprüfungen nur noch von Trainer-C (motorisierter Wassersport) abgenommen werden.



und hier der Link: http://www.dmyv.de/jugend/lizenzen/index.html
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By Karsten
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  #38  
Alt 08.04.2008, 07:37
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hier die Strecken....
Miniaturansicht angehängter Grafiken
Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht

Name:	b1lizenzstrecken[1]0000.jpg
Hits:	411
Größe:	48,3 KB
ID:	80281  
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  #39  
Alt 08.04.2008, 08:03
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Zitat:
Zitat von Karlsson Beitrag anzeigen
...
Die Lizenz B1 berechtigt ab 12 Jahren zum Führen eines Bootes mit max. 5 PS auf dafür freigegebenen Wasserstraßen . Für die Lizenz B1 ist die ausreichende Beantwortung eines der Fragebögen und das bestehen der praktischen Prüfung Vorbedingung
...
Außerdem darf das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreiten und es muss der Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitgeführt werden.

Gruß Lutz
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  #40  
Alt 08.04.2008, 08:59
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Zitat:
Zitat von Karlsson Beitrag anzeigen
Die Lizenz B1 berechtigt ab 12 Jahren zum Führen eines Bootes mit max. 5 PS auf dafür freigegebenen Wasserstraßen .


Hausregel für Hausgewässer. Hat nichts mit einem amtl. Führerschein zu tun!
Wenn ein Binnenbereich durch seinen Besitzer nicht besonders geregelt ist, gibt es keine Alterseinschränkung.

Bestes Beispiel ist für Ausnahmen ist die Hamburger Alster. Dort gilt sowohl der Binnen als auch der Seeschein. Da kein Kardinalsystem getonnt ist, sagen sie einfach: -hier gilt für alle links vor rechts .

Unter 5 PS macht es einfach keinen Unterschied, ob ich auf einer großen Luftmatratze umherschippere oder einem Boot mit Aussenborder.
Die Eltern tragen die Sorgfaltspflicht und dürfen nicht fahrlässig handeln.

Mit anderen Worten, ich muss die besonderen Regeln für das Revier bei dem Besitzer erfragen.

Gibt es keine, kann EZF27 sein Quitschi mit dem Schlauboot rumdüsen lassen.
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  #41  
Alt 08.04.2008, 09:54
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Kommt auf das Revier an. Hohenwartetalsperre ab 16 Jahre, wenn mit Maschinenantrieb.
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  #42  
Alt 08.04.2008, 12:01
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Das mit den 12 Jahren und den zugelassenen Gewässern gilt auf den Bundeswasserstraßen und ist im § 1.09 der BinSchStrO geregelt.

Alles andere, wie Freibeuter schon geschrieben hat, ist vom Eigentümer abhängig. Auf Landeswasserstraße z.B. von der LandesSchiffahrtsOrdnung des betreffenden Landes.

Gruß Lutz
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  #43  
Alt 08.04.2008, 12:26
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Kann mir mal einer das erklären:


Zitat:
  1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.

Zitat:
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von 12 Jahren, wenn
  1. der Rudergänger

    aa)
    den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, soweit der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet.

    bb)
    die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält,
  2. das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von hächstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt.
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Siehe auch www.kegel.de
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  #44  
Alt 08.04.2008, 12:35
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Zitat:
Zitat von Cyrus Beitrag anzeigen
Kann mir mal einer das erklären:

Grundlegend betrifft § 1 wohl die Berufsschifffahrt.

z.B. Der Matrosenlehrling muss wenn er als Rudergänger eingesetzt wird min 16 Jahre sein


und die Abweichung den Wassersport.

Ist aber spekuliert...

Kann das sein, dass genannte Liste besonders Anspruchsvolle Strecken listet und auf der besondere Gefahren lauern?
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Geändert von Freibeuter (08.04.2008 um 12:43 Uhr) Grund: Vergessen
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  #45  
Alt 08.04.2008, 12:50
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Ich hätte gerne diese übersetzt:

Zitat:
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von 12 Jahren, wenn
......

Zitat:
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von hächstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
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  #46  
Alt 08.04.2008, 13:29
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Da kennen wir den Wortlaut der Gesetze und wissen immer noch nicht wie es gemeint ist .

Hier meine Interpretation:
Der Schiffsführer muss das vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzen und ist dafür verantwortlich, dass das Ruder mit einer mindestens 16 Jahre alten Person besetzt ist.

Für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung unter 5 PS ist kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben (= Führerscheinfrei). Der Schiffsführer ist trotzdem dafür verantwortlich, dass das Ruder mit einer mindestens 16 Jahre alten Person, in den genannten Ausnahmen mit einer mindestens 12 Jahre alten Person besetzt ist. Dabei kann der Schiffsführer natürlich auch der Rudergänger sein.

Gruß Lutz
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  #47  
Alt 08.04.2008, 16:53
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Hausregel für Hausgewässer. Hat nichts mit einem amtl. Führerschein zu tun!
[/indent]Wenn ein Binnenbereich durch seinen Besitzer nicht besonders geregelt ist, gibt es keine Alterseinschränkung.

Bestes Beispiel ist für Ausnahmen ist die Hamburger Alster. Dort gilt sowohl der Binnen als auch der Seeschein. Da kein Kardinalsystem getonnt ist, sagen sie einfach: -hier gilt für alle links vor rechts .

Unter 5 PS macht es einfach keinen Unterschied, ob ich auf einer großen Luftmatratze umherschippere oder einem Boot mit Aussenborder.
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Erst einmal Danke aber ich möchte einmal auf Seegewässern fahren das währe ja geklärt jedoch bleibts mit Binnen du sagst je nach Gewässer anders, also er würde gerne auf dem Wesergebiet und Müritz damit rumfahren, ich habed bereits gesucht jedoch nichts gefunden, könnte mir da jemand behilflich sein???
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  #48  
Alt 09.04.2008, 08:55
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Die Weser und die Müritz sind nach dieser Übersichtskarte Bundeswassersstraßen.

Auf Bundeswasserstraßen gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

Der § 1.09 regelt die Besetzung des Ruders.

Mindestalter 16 Jahre. Die Ausnahme Mindestalter 12 Jahre gilt nach Punkt 5. nicht auf der Müritz aber auf der Weser von km 0,00 - 204,30, wenn der Rudergänger den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersportes angeschlossenen Vereins mitführt [§ 1.09, Punkt 5. a. aa)]. Aber auch nur für Fahrzeuge die 5 m Länge nicht überschreiten und deren Antriebsleistung 3,68 kW (5 PS) nicht überschreitet.

Also auf der Müritz erst ab 16 Jahren, auf der Weser ab 12 Jahren, wenn mit einem Ausweis die Mitgliedsschaft in einem Verein der Mitglied eines Spitzenverbandes ... ist nachgewiesen werden kann.

Im Übrigen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nach Auskunft von Herrn Richter vom Ministerium für Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 5, Referat 530, keine Landesschifffahrtsordnung. Die BinSchStrO gilt auf Landesgewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt.

Gruß Lutz
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  #49  
Alt 24.04.2008, 10:54
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Hier jetzt mal was amtliches.

Das hat uns letztes Jahr sehr viel Kopfzerbrechen gekostet.
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Zitat:
Zitat von tomyboy0408 Beitrag anzeigen
soweit ich weiß auch erst ab 16 jahren, da man laut gesetzgeber erst mit vollendung des 16. lebensjahres als köprerlich und geistig tauglich eingestuft wird.

grüße, tom
ich glaube nicht, dass sie erst ab 16 als körperlich und geistig tauglich eingestuft werden, weil...
z.b. beim wassersji fahren, benötigt man immer 2 personen im boot. eine die fährt und eine die beobachtet. und die beobachtende person muss nur körperlich und geistig tauglich sein...wenn der vater seinen 5 jährigen sohn für fähig hält ist dies auch rechtlich ok (zitat meines fahrlehrers )
gruss robert
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