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  #26  
Alt 05.01.2016, 15:06
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Ich denke es handelt sich um einen See?
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  #27  
Alt 05.01.2016, 15:15
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Zitat:
Zitat von onkelrocco Beitrag anzeigen
Ich denke es handelt sich um einen See?
Antwort war ja auch für Klaus ...
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  #28  
Alt 05.01.2016, 17:51
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Mensch Kalle,
das ist genau die schriftliche Bestätigung für das, was wir hier für Berlin-Brandenburg diskutiert haben. Super, danke.

Zitat:
Zitat von Kalle
Das habe ich auch in Sichtweite der WSP in Werder gemacht, um aufs Baumblütenfest zu gehen. Null Problemo.
Hört, hört, solch verwegene Dinge machst du also, um an Alkohol ran zu kommen!
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  #29  
Alt 05.01.2016, 18:55
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Frohes neues 2016 auch hier allen BF-lern .


Besonders in der Sportpatent-Ausbildung lernte ich,
sich einfach immer örtlich kundig zu machen,
incl. die entsprechende VO zu kennen o. zu lesen .

Ein ruhigs Seegewässer ist bestimmt harmlos gegen dem Ankern im Rhein z.B. .
Da muß man nicht groß nachdenken, was alles passieren kann,
wenn das Boot ungewollt loswandert !

Im Rahmen der Streckenkunde-Pflichtfahrten übten wir fachgerecht
im Strom ankern, folglich mit 2 Anker .


Gemein ist nur :

Es gibt ausgewiesene, teils beschilderte Ankerplätze,
sogar für unterschiedliche Schiffstypen .

Ankern darf man aber oft dort, wo es nicht verboten ist,
aber eben trotzdem nicht überall .

Da hilft nur informieren !

Und da muß nicht im www gesucht werden,
direkt in ELWIS.de schauen,
denn das ist die rechtsverbindliche Behördenauskunft für alle auf dem Wasser überall in D .


Und der Ansatz ist richtig :

1. In die BinSchStO sehen und dann weiter
2. In die örtlich zuständige VO , z.B. Mosel, Donau, Rhein, ........... .
abweichenden text lesen der dann übertrifft .


Gesundes 2016 : TOMMI
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  #30  
Alt 05.01.2016, 20:06
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
...Und der Ansatz ist richtig :

1. In die BinSchStO sehen und dann weiter
2. In die örtlich zuständige VO , z.B. Mosel, Donau, Rhein, ........... .
abweichenden text lesen der dann übertrifft .
Sicher

Auf der Mosel gilt die MoselSchPV, auf der Donau die DonauSchPV und auf dem Rhein die RheinSchPV (logisch ) aber auf allen dreien NICHT die BinSchStrO.

Die BinSchStrO gilt auf den Bundeswasserstraßen, die im zweiten Teil (§§ 10 bis 27) jeweils im § xx.01 genannt werden.

Guckst Du ELWIS - Binnenschifffahrtsrecht.

Gruß Lutz
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  #31  
Alt 05.01.2016, 20:31
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Hallo Lutz,

sehe ich auch so, oder besser, hoffe richtig gelernt zu haben .

Aber irgendwo fanden wir mal keine klare Reglung ( Mosel )
und mussten auf Bin zugreifen, wo die Lösung stand .


Grüße : TOMMI
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  #32  
Alt 06.01.2016, 07:15
Neck Neck ist offline
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Sicher

Auf der Mosel gilt die MoselSchPV, auf der Donau die DonauSchPV und auf dem Rhein die RheinSchPV (logisch ) aber auf allen dreien NICHT die BinSchStrO.

Die BinSchStrO gilt auf den Bundeswasserstraßen, die im zweiten Teil (§§ 10 bis 27) jeweils im § xx.01 genannt werden.

Guckst Du ELWIS - Binnenschifffahrtsrecht.

Gruß Lutz

Und darum solltest du alle diese Poizeiverordnungen an Bord haben.

Gruß Manfred
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  #33  
Alt 06.01.2016, 08:15
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Zitat:
Zitat von Neck Beitrag anzeigen
Und darum solltest du alle diese Poizeiverordnungen an Bord haben.

Gruß Manfred
Du brauchst sie als Sportbootfahrer nicht dabei haben. Solltest aber wissen in welchem Verkehrsgebiet du dich aufhälst und welche Regeln dort gelten.
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  #34  
Alt 06.01.2016, 08:32
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Zitat:
Zitat von Neck Beitrag anzeigen
Und darum solltest du alle diese Poizeiverordnungen an Bord haben.

Gruß Manfred
Solange ich nicht auf der Mosel, der Donau oder dem Rhein fahre, reicht auch die BinSchStrO, die man als Kleinfahrzeug aber auch nicht an Bord haben muss, wobei auch eine "elektronische Textfassung" (z.B. PDF auf dem Smartfone) reichen würde § 1.11 1.

Gruß Lutz
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  #35  
Alt 06.01.2016, 08:35
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
... Aber irgendwo fanden wir mal keine klare Reglung ( Mosel )
und mussten auf Bin zugreifen, wo die Lösung stand . ...
Da die BinSchStrO auf der Mosel NICHT gilt, kann dort auch NICHT die Lösung für eine fehlende "Mosel-Regel" stehen

Gruß Lutz
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  #36  
Alt 06.01.2016, 10:23
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Guten Morgen Lutz,

ist ja grundsätzlich richtig, die Geltungsbereiche sind klar definiert .

Ich weis es nicht mehr genau auf den Punkt .
Ein Problem lag damals ganz klar vor u. wurde so gelöst .
Man kann immer sagen, dass fast alles exakt geregelt ist u. die VO's
zielgerecht zutreffen, folglich kein gesetzesfreier Raum .

Aber es gibt, wenn auch äußerst selten, Unklarheiten oder Überschneidungen .
Bei Interesse könnte ich mal versuchen den Kontakt zu meinem
Mitschüler ( Sportpatent ) herzustellen u. nachfragen .
Incl. der Ausbilder .

Bei Schiff-Zulassungs - rechtlichen Dingen weis ich aus eigener Erfahrung
von VO- u.o. Gesetzesunstimmigkeiten, die nicht sauber laufen .
Mit toller Anteilnahme hatte ich hier gerne die Möglichkeit auf der Boot-Düsseldorf genutzt,
wo man die seltene Gelegenheit hat, die unterschiedlichen Behörden an einem Tisch zu bekommen .


Grüße : TOMMI
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  #37  
Alt 06.01.2016, 10:38
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So stark weichen die 4 Ordnungen ja auch nicht voneinander ab, aber Geltungsbereich ist m.E. nun mal Geltungsbereich.

Was hättet ihr gemacht, wenn ihr auch in der BinSchStrO keine Regelung gefunden hättet

In der französischen, niederländischen oder belgischen "BinSchStrO" weitergesucht

Gruß Lutz
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  #38  
Alt 06.01.2016, 10:45
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
So stark weichen die 4 Ordnungen ja auch nicht voneinander ab, aber Geltungsbereich ist m.E. nun mal Geltungsbereich.

Was hättet ihr gemacht, wenn ihr auch in der BinSchStrO keine Regelung gefunden hättet

In der französischen, niederländischen oder belgischen "BinSchStrO" weitergesucht

Gruß Lutz
Ich bin mir sicher das es in der MoselSchPV den die ist eigentlich gleich wie die BinSchStrO mit Regionalen Anmerkungen die mit den Nachbarstaaten vereinbart sind. Daher gilt sie ja auf der gesammten Mosel und nicht nur in Deutschland.
Genauso ist es mit dem Rhein und der Donau. Da bei diesen Verordnungen die Anrainerstaaten ein Mitspracherecht haben gibt es ja nur diese Verordnungen neben der BinSchStrO.
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  #39  
Alt 06.01.2016, 11:20
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Hilft dem TE, dem es um ein Binnengewässer bzw. genau gesagt um einen See in Brandenburg geht, wohl kaum weiter. Da gilt meistens weder die BinSchStrO noch irgendwas vom Rhein, Donau, Mosel usw.

Wenn der See nicht zu einer Binnenwasserstraße gehört, könnte man wohl
nähere Informationen über die Gemeinden/Fischereien oä. herausbekommen, denn so viel ich weiß, unterliegen viele Seen der Gemeindeverordnung. Ich würde da mal nachfragen, welche Regelungen gelten. Bei den Hausbootvermietern gibt es bestimmt auch Revierinformationen zu den einzelnen Gewässern, eventuell sogar zum mitnehmen ...
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  #40  
Alt 06.01.2016, 20:47
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... Da bei diesen Verordnungen die Anrainerstaaten ein Mitspracherecht haben gibt es ja nur diese Verordnungen neben der BinSchStrO.
Eben, NEBEN der BinSchStrO und deshalb gilt die BinSchStro NICHT auf Mosel, Donau und Rhein.

Ergo braucht man auf diesen drei Flüssen zur Lösung irgendwelcher Fragen auch nicht in der BinSchStrO nachschlagen.

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  #41  
Alt 06.01.2016, 20:52
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Zitat:
Zitat von Jörg 07 Beitrag anzeigen
Hilft dem TE, dem es um ein Binnengewässer bzw. genau gesagt um einen See in Brandenburg geht, wohl kaum weiter. ...
Da es ja offensichtlich geheim ist um welchen Brandenburger See es sich handelt, kann man dem TE auch nicht sagen, ob die BinschStrO, die LSchiffV (Landesschiffahrtsordnung Brandenburg) oder irgendeine Gemeindevorschrift gilt.

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  #42  
Alt 06.01.2016, 20:53
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Eben, NEBEN der BinSchStrO und deshalb gilt die BinSchStro NICHT auf Mosel, Donau und Rhein.

Ergo braucht man auf diesen drei Flüssen zur Lösung irgendwelcher Fragen auch nicht in der BinSchStrO nachschlagen.

Gruß Lutz
Genau das meinte ich damit. Wir verstehen uns.
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  #43  
Alt 07.01.2016, 19:40
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Hallo zusammen .


Hallo Lutz,

wie gesagt, da sage ich ja auch nichts entgegen . Die VO's erklären ihren den jeweiligen Geltungsbereich .
Denoch gibt es Fehler .
Für mich persönlich habe ich mich aufs Wichtigste für die Prüfung beschränkt,
besonders weil ich beruflich mit genügend anderen VO's aktiv zu tun habe .

Aktuell erlebte aber gerade ein Bekannter auf der Mosel,
der seine Bootspapiere nicht mitführte .

Gemäß KlFzKV-BinSch, Geltungsbereich auch Mosel, 25,- € Bußgeld .

Aber nach MoselSchPV 15,- € .



Wenn auch so selten, es wird immer was zu finden geben .

Und die Bedingung Sportfahrzeug ab 20m macht es nicht einfacher .
( Unter uns Sportpatent'lern )


Grüße : TOMMI
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  #44  
Alt 07.01.2016, 21:07
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Ich sach mal das ist aus meiner Sicht so: Zunächst gilt die allgemeine Verordnung. Allerfings wird die von der Lex Spezialis geschlagen. Demnach gilt in diesem Fall die MoselSchPV, da diese explizit für die Mosel ist.

Gesendet von meinem mobilen Fingerbrecher
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  #45  
Alt 07.01.2016, 21:31
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Ja u. nein .

In diesem Fall war es einfach .

Wären aber die günstigeren 15,- € nach KlFzKV-BinSch gekommen,
hätten die WSP'ler die MoselSchPV übergangen .

Gesetzeskonflikt, im Zweifel für den Beschuldigten .

So die Beamten .



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  #46  
Alt 08.01.2016, 02:57
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Hallo,
hier läge der Fehler aber nicht im Gesetz und auch nicht in den unterschiedlichen Verkehrsvorschriften, sondern in der Verwaltungsvorschrift (BVKatBinSee) und ich bin mir fast sicher, dass hier der Fehler in der Anwendung durch die Beamten lag. Bei der Erhebung von Verwarngeldern (nicht Geldbuße) war zwar hier ein Ermessenspielraum möglich, allerdings hätte man diesen im Sinne des Gesetzes anwenden sollen (in diesem Fall aber nicht müssen).

Zitat:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
§19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach
denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz
mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die
Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht.

Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Man sieht also, auch für so etwas hätte der Gesetzgeber selbst eine Antwort gehabt.

Was die Anwendung der Schifffahrtspolizeiverordnungen angeht, ist die Sachlage auch recht klar. Die Verordnung gilt jeweils nur in ihrem festgelegtem Geltungsbereich. Ausnahmen gelten nur, wenn explizit in der einen Vorschrift auf den Inhalt der Anderen verwiesen wird.
Auch einige Länder machen es sich recht einfach und verweisen in ihren Schifffahrtspolizeiverordnungen auf den Inhalt der BinSchStrO. Sie machen also den Inhalt der Bundesvorschrift ihrer eigenen Vorschrift zu eigen.
Das ändert aber nichts daran, das sowohl die BinSchStrO, die RheinSchPV, die MoselSchPV und die Landesschifffahrtsordnungen Rechtsvorschriften auf gleicher Ebene sind. Es ist also keine der Vorschriften einer anderen übergeordnet und Unterschiede gibt es immer wieder.

Bis dann

Dominic
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  #47  
Alt 08.01.2016, 07:32
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Hallo,
hier läge der Fehler aber nicht im Gesetz und auch nicht in den unterschiedlichen Verkehrsvorschriften, sondern in der Verwaltungsvorschrift (BVKatBinSee) und ich bin mir fast sicher, dass hier der Fehler in der Anwendung durch die Beamten lag. Bei der Erhebung von Verwarngeldern (nicht Geldbuße) war zwar hier ein Ermessenspielraum möglich, allerdings hätte man diesen im Sinne des Gesetzes anwenden sollen (in diesem Fall aber nicht müssen).


Man sieht also, auch für so etwas hätte der Gesetzgeber selbst eine Antwort gehabt.

Was die Anwendung der Schifffahrtspolizeiverordnungen angeht, ist die Sachlage auch recht klar. Die Verordnung gilt jeweils nur in ihrem festgelegtem Geltungsbereich. Ausnahmen gelten nur, wenn explizit in der einen Vorschrift auf den Inhalt der Anderen verwiesen wird.
Auch einige Länder machen es sich recht einfach und verweisen in ihren Schifffahrtspolizeiverordnungen auf den Inhalt der BinSchStrO. Sie machen also den Inhalt der Bundesvorschrift ihrer eigenen Vorschrift zu eigen.
Das ändert aber nichts daran, das sowohl die BinSchStrO, die RheinSchPV, die MoselSchPV und die Landesschifffahrtsordnungen Rechtsvorschriften auf gleicher Ebene sind. Es ist also keine der Vorschriften einer anderen übergeordnet und Unterschiede gibt es immer wieder.

Bis dann

Dominic
Ändert aber auch nichts daran, dass z.B. im Bereich der RheinSchPV keine BinSchStrO.
Das hat ein bekannter sogar dem WSA deutlich gemacht. Er hat nen Strafzettel bekommen wo beschuldigt wurde, auf dem Rhein einen Verstoß begangen zu haben. Begründet wurde es im Schreiben mit Paragraphen aus der BinSchStrO. Er ging mit einem Anwalt dagegen vor und bekam Recht. Da die BinSchStrO nicht auf dem Rhein gilt.
Das Verfahren wurde sogar eingestellt.
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  #48  
Alt 08.01.2016, 16:20
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Hallo Dominic,

ich kann es nur widerholen,

nichts ist hier Fehlerrei !

Z.B. :


Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)


Sie sind hier: Startseite > Freizeitschifffahrt > Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge > KlFzKV-BinSch > I. Allgemeine Vorschriften > § 1



Inhalt: § 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

Binnenschifffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt,





Folglich auch MOSEL . Die WSP-Beamten haben sich bestimmt nicht
geirrt . Glaube ich .




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Ankerwache gilt doch nur für die Berufsschiffahrt. Hab extra mal bei der Waschpo angerufen und nachgefragt…
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Gruss, Luis

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Alt 08.01.2016, 17:07
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Leider nicht immer Luis .


Es ist leider so, immer wieder aktuell nachlesen .

Z.B. : Hier bei uns der Rhein .
Roter Text = neueste Änderungen u.o. Ergänzungen .

Inhalt: § 7.08 Wache und Aufsicht



Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten.

von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen a. nach § 2.06 tragen,

b. von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und

c. von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.

1.

Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas

(LNG) als Brennstoff ist,

a.

bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über

das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.

b.

2.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

a. Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,

b. die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und

c. die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt wird.

3.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

a. diese in einem Hafenbecken stillliegen und

b. die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.

4.



Stand: 01. Dezember 2015

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


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MAN D2866 E

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