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So hier in etwas länger Ausführung von der Landesregierung SH
ich habe jetzt nur den §17 eingefügt, dieser muss komplett sein sonnst kommen wieder Fragen auf weil auf §17 verwiesen wird Quelle; https://www.schleswig-holstein.de/DE...ng_Corona.html Zu § 17 (Beherbergungsbetriebe) Beherbergungsbetriebe dürfen zu touristischen und anderen privaten Zwecken nicht mehr geöffnet sein. Wie aus § 17 Nummer 3 ersichtlich ist, dürfen Gäste nur noch zu beruflichen, medizinischen oder zu zwingenden sozial-ethischen Zwecken beherbergt werden. Mit der engen Ausnahme des Sozial-Ethischen sind beispielsweise unabweisbare Übernachtungen anlässlich von Bestattungen oder bei der Sterbebegleitung gemeint. Bei den medizinischen Gründen ist neben der eigenen Betroffenheit auch beispielsweise die Begleitung von minderjährigen Kindern unter 14 Jahren bei einem Krankhausaufenthalt miterfasst. Der Grundrechtseingriff ist zur Vermeidung einer Gesundheitsnotlage angemessen. Auf die Ausführungen zu A. Allgemein wird verwiesen. Die Beschränkung der Beherbergung auf bestimmte Personengruppen ist in diesem Fall das mildeste Mittel. Die Einschränkung der Beherbergung stellt einen Beitrag dazu dar, Kontakte auf das notwendige Maß zu beschränken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung der Beherbergung in anderen Bundesländern und die stark eingeschränkte Möglichkeit zu Auslandsreisen dazu führen, dass sich Touristen in den Gebieten konzentrieren, in denen touristische Reisen mit Unterbringung noch möglich sind. Würde also Schleswig-Holstein die touristische Beherbergung zulassen, würde dies zwangsläufig zu vermehrten Reisen nach Schleswig-Holstein führen. Die damit einhergehenden vermehrten Kontakte und höhere Menschendichte würden zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Hygienekonzepte und die allgemeinen Regelungen zum Schutz der Ausbreitung der Pandemie würden eine Ansteckungsgefahr lediglich reduzieren, aber nicht gänzlich ausschließen. Eine Differenzierung nach dem Zweck der Beherbergung ist aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, da die Untersagung der Unterbringung für Gäste, die aus beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Gründen reisen, einen schwerwiegenderen Eingriff darstellen würde im Vergleich zu touristisch oder aus anderen privaten Zwecken Reisenden. Die Vorschrift gilt für sämtliche Beherbergungsbetriebe wie beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienhäuser, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime und vergleichbare Einrichtungen. Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die ihre Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird. In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzeit oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird, In diesem Sinne sind auch Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe, sofern die Liegeplätze langfristig vermietet werden. Da nur der Gast weiß, ob er zu beruflichen oder zu medizinischen Zwecken eine Beherbergung aufsucht, wird von ihm eine Bestätigung verlangt, dass er nur aus diesen Gründen beherbergt werden soll. Eine falsche Bestätigung ist bußgeldbewehrt. Auch die Beherbergung trotz Kenntnis des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für Beherbergungsbetriebe gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen des § 3: 1.Einhaltung des Abstandsgebotes, 2.Einhaltung der Husten- und Niesetikette, 3.Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände, 4-an allen Eingängen deutlich sichtbare Aushänge, für Toiletten gelten die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiches sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
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Mit besten Grüßen Andreas |
#552
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Moin Markus,
Zitat:
Ich verstehe auch Deine Argumente und wahrscheinlich ist man auf dem Boot mit seinem (z.B.) Partner auch sicher. Mein Gedanke ist da eher der, des Vorlebens und was man damit verursacht. Aber ich möchte dazu keine neue Diskussion, wir handhaben es so, dass wir einfach zu Hause bleiben und jut. Bleibt alle gesund...…… Frank
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Eine Hand wäscht die andere........ |
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Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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Ich habe auch mal eine Frage.
Wir haben ja unsere Crownline verkauft und mit dem Käufer abgeklärt, dass wir ihm das Boot bringen. Nun meine Frage: Wir wollten am Freitag das Boot aus dem Osten von Berlin nach Hannover bringen. Ist das möglich oder aufgrund der Ausgangssperren nicht möglich?
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Gruß Kay |
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Hallo Golzi, wir haben unsere gewünschte Fahrtstrecke aktuell ab dem Tag unserer
Abfahrt bei der WSP abgecheckt, von KA über Kehl bis FR wo wir fahren wollen hat es keine größeren Ein/Beschränkungen die uns Betreffen, ich bzw. wir würden es überall nur so machen, uns darauf verlassen was sie Aktuell dazu Aussagen dann. Grüssle DLK |
#557
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Zitat:
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Moin Kay,
Zitat:
Frank
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Eine Hand wäscht die andere........ |
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Sorry, das Boot wird natürlich auf dem Landweg per Trailer transportiert.
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Gruß Kay |
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Dann darfst du kreuz und quer durch Deutschland fahren!
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
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Dann kein Problem. In Brandenburg gilt allerdings eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
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In Berlin gilt die Ausgangsbeschränkung ganztägig. Ist in der Öffentlichkeit irgendwie nicht angekommen, weil das immer nur so als Nebensatz erwähnt wird. Das bedeutet: Offiziell dürfte ich jetzt nicht das Grundstück verlassen, um zu meinem Boot zu fahren und dort nach dem Rechten zu sehen, weil das nicht zu den begründbaren Wegen gehört.
Matthias |
#563
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Ich werde weiter den gesunden Menschenverstand anwenden. Wir haben das ganze Jahr Kontakte vermieden, während andere Party gemacht haben. Da werde ich jetzt nicht darauf verzichten, allein mit meinem Auto zum Boot zu fahren um dort allein irgend etwas zu schrauben. |
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So sehe ich das rein praktisch auch. Und ich würde als Filmemacher sowieso immer eine Begründung finden, warum ich gerade auf einem erlaubten Weg bin. Mich interessiert aber immer auch die formale Seite, da wir ja nun mal (und glücklicherweise) in einem Rechtsstaat leben. Wenn mich der Hafenmeister anruft und sagt, dass mein Boot Schlagseite hat, dann fahre ich da natürlich zur Abwendung einer konkreten Gefahr hin. Aber ein Kontrollgang dient ja der Prävention, also weit unterhalb der Gefahrenabwehr.
Es sollte jedenfalls für einen umsichtigen Menschen kein Problem darstellen, seinen Kontrollgang zum Boot so zu gestalten, dass dabei keinerlei Infektionsgefahr besteht. Ich war das ganze Jahr über derjenige, der immer darauf geachtet hat, erst dann den Steg zu betreten, wenn der Gegenverkehr durch war. Und von Leuten, die wir als zu sorglos erlebt haben, auch in anderen Lebensbereichen, haben wir uns dann weitgehend ferngehalten. Matthias |
#565
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Da dies nicht das im §1 (1) genannte Ziel der Verordnung in Frage stellt, kann das auch nicht verboten sein. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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Wenn sich bei Reisen oder Fahrten handelt die wirklich begründet sind, hat bestimmt auch niemand etwas dagegen.
Wenn aber die Gründe der Fahren nur vorgeschoben sind um entweder die Behörden oder sein eigenes schlechtes Gewissen zu beruhigen, dann ist man keinen Deut besser als die ganzen Partypeople über die man so gerne her zieht.
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Grüße Richard
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14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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Aber diese Diskussion sollten wir hier wohl besser nicht vertiefen, sonst ist der Thread schnell zu.
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#570
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Im Prinzip muss man das Thema auf zwei Ebenen betrachten: Einmal geht es um die formale Ebene, also das Einhalten von Regeln. In einer idealen Gesellschaft würden sich die Leute zu 100 Prozent so umsichtig verhalten, dass diese ganzen Regelungen nicht nötig wären. In der Praxis geht es aber eben leider nicht ohne diese Regeln. Und die sind dann auch mal etwas pauschaler, als es für umsichtige Menschen sein müsste.
Die zweite Ebene ist die der praktischen Umsetzung. Natürlich geht es in erster Linie um Kontaktvermeidung, weil sich daraus dann eben schon aus statistischen Gründen weniger Infektionen ergeben. Aber natürlich wäre es möglich, eine ganze Reihe von Dingen in einer Weise zu tun, dass sich daraus kein erhöhtes Infektionsrisiko ergibt. Ein Staat kann aber eben nicht die Bevölkerung in zwei Gruppen aufteilen, und Regeln für dumme und Regeln für umsichtige Menschen erlassen. Er muss Regeln so formulieren, dass sie auf möglichst viele Situationen passen. Allerdings bin ich immer noch der Meinung, dass die meisten Polizistinnen, Polizisten und Ordnungsamtsmitarbeiter vernünftige Leute sind, die jede Situation individuell betrachten und dann überwiegend angemessen und abgestuft reagieren. Letztendlich geht es bei den Ausgangsbeschränkungen derzeit ja vor allem darum, Zusammenrottungen und Saufgelage von kleineren und größeren Gruppen an öffentlichen und nichtöffentlichen Orten zu unterbinden. Ein einzelner Bootfahrer, der mal nach seinem Kahn schauen geht, gehört da eher nicht zur Zielgruppe. Matthias
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#571
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Alles richtig Leute!
Und da wir hier alles "vernünftige" Bootsfahrer sind , die sich täglich und überall an die AHA-Regeln halten , geht es hier nur darum, ob man bei den aktuell gültigen Landesverordnungen Boot fahren darf und ob man aufgrund der Landesverordnungen mit Einschränkungen in den Häfen, bei den Schleusen etc. zu rechnen hat. So zu sagen "Aktuelle Situation zum Boot fahren im In- und Ausland (unter Corona-Bedingungen)". Für mich und sicherlich ein paar andere hier, als ganzjähriger Wasserlieger und vor den bevorstehenden Feiertagen, ein wichtiges Thema. |
#572
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Zitat:
§2 (3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere ... 12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften, Also immer zu Zweit am Boot arbeiten = private Zusammenkunft Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#573
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Es ist dann eher der Besuch am Boot anstatt einer Zusammenkunft mit einem Menschen. Also sogar noch weniger Kontakt. Damit sollte das wohl erlaubt sein. Es kann ja nicht sein, dass das Treffen mit einem Menschen erlaubt ist, aber das Inspizieren oder gar Nutzen eines nicht-infektiösen Bootes nicht...
Matthias |
#574
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Hallo zusammen,
als Rückmeldung zu MVP und dem Boot fahren: Es ist nicht verboten und die Einreise ist erlaubt, wenn ein Liegeplatz vor August 2020 gemietet wurde. Allerdings nur für die Mitglieder des Haushalts, keine Gäste bzw. Besucher erlaubt. Wird dann wohl recht einsam werden ... Grüße Detlef |
#575
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Zitat:
Sind wir hier nicht alle mit dem Bootsvirus infiziert Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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