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Deutschland Alles rund um Deutschland. Nordsee, Ostsee, Binnen. |
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Themen-Optionen |
#51
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Wegen großangelegten Bauarbeiten ist um die UVG ein Gebiet mit Schifffahrtsbeschränkungen eingerichtet. (Karte INT1 N- 2.1) Das Befahren ist der Berufsschifffahrt von und zu der Anlage, sowie von und zu den Muschelzuchtanlagen gestattet. Zum Ein- und Auslaufen aus und in den Vorhafen "Hooksiel" darf die Tonne H3 südlich passiert werden. Eckpunkte des Gebietes: A - 53° 38.45' N; 008° 05.20' E B - 53° 39.09' N; 008° 06.78' E C - 53° 38.35' N; 008° 07.65' E D - 53° 37.70' N; 008° 06.01' E
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#52
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Hooksiel
Hooksiel Sperrgeb
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#53
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#54
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Was haben die sich denn dabei gedacht? Das Sperrgebiet geht ja bis knapp an die Tonne H3 ran. Wie soll man denn da noch "legal" nach Hooksiel reinfahren?
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“I don’t feel very much like Pooh today," said Pooh. Gruß Volker |
#56
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Hier gibts wegen der Schleusenumbauten aktuelle monatliche Schleusenzeitpläne:
https://www.wangerland.de/hooksiel/marina-liegeplatz Chrischan |
#57
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Zitat:
Grüße Matthias.
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#58
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Die Rechtsgrundlage für diese Geldbuße ist der § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SchSV.
Es handelt sich um einen Verstoß gegen den § 13 Absatz 1 Nummer 2 (Buchstabe a) SchSV - die Tatbestandsnummer 34.100410 BVKatBin-See. Wobei ich ohne Hintergrundwissen davon ausgehe, dass es sich bei den verwarnten Booten um "Große Sportboote" gem. SeeSpbootV handelte. Geändert von Pepper (27.05.2022 um 11:21 Uhr) |
#59
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Moin Halbgleiter,
ich gehe davon aus, dass der Törn aufgrund des Wetters verschoben wurde? Bin gespannt wie es hier weiter geht! |
#60
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So ist es, sind aufm DEK ausgewichen…
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#61
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Zitat:
Aber die Tour nach Wangerooge ist noch nicht abgehakt, es kribbelt uns nach wie vor in den Fingern, das Wattenmeer auf eigenem Kiel zu erkunden. Nun ist es wie es ist, wir haben nunmal ein „Schön-Wetter-Boot“ und wollen das Schicksal nicht herausfordern. Ende Juni ist erstmal wieder für ne Woche Fehmarn geplant… bei Sonnenschein und max 2 BFT Wind… |
#62
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Zitat:
Ich bleibe dabei, Gerüchteküche. Trotzdem weiterhin gute & sicher Fährt wünscht Matthias. |
#63
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Lasst uns doch einfach dieses Sperrgebiet umfahren und gut ist…
P.S. Im aktuellen Bastelbogen von NV Charts ist dieses Sperrgebiet jetzt auch in Papierform vorhanden! |
#64
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Zitat:
Ich habe dir oben die Rechtsgrundlage genannt. Das ist ein Gesetzestext und kein Gerücht. Wenn du den Gesetzestexten folgst, findest du in den genannten Paragraphen die Rechtsverknüpfung auf C.I.4 zu Kapitel V SOLAS, welcher sich mit Pflicht Papierkarte und dem Hinweis auf "Große Sportboote" befasst. Oder halte es weiter für ein Gerücht, ist mir dann auch egal ... Nachtrag: Der bebußte Tatbestand ist nicht der Verstoß gegen den in der TbNr genannten Erläuterungstext, sondern der Verstoß gegen den dort genannten Gesetzestext. Und dieser dort genannte Gesetzestext nennt eben auch "nichtamtliche Ausgaben" von Seekarten für Sportboote. Geändert von Pepper (29.05.2022 um 19:16 Uhr) |
#65
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Vielleicht redet ihr auch aneinander vorbei? Ein Sportboot, auch privat, muß Seekarten (auch nicht Amtliche gehen) vom befahrenen Revier an Bord haben. So ähnlich ist ja der Tenor der aufgezählten Gesetztes-Texte.
Es steht nichts davon in den Texten dass diese aktuell sein müssen. Es steht nichts davon in den Texten dass diese nur aus Papier sein müssen und in digitaler Form auf einem Extra Tablet/Plotter verboten sind. Gruß, Udo |
#66
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Hier mal die komplette C.I.4
" C.I.4. Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS 1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ 1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt. 1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. 2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. 3. Amtliche nautische Veröffentlichungen (Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III, der Vessel Traffic Services Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als solche bestimmte Bücher."Komplett für nicht Sportboote Hier nochmal die Regeln des Kapitel V SOLAS wo auch die digitalen Karten erwähnt werden in Regel 19 https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Schifff...cationFile&v=3 PS: Ich finde das mit dem Peilkompass viel interessanter. Das wusste ich nicht, dass der auf See Pflicht ist. Schon bestellt Gruß, Udo
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#68
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Ach ist doch gut. Schau wer viel fragt bekommt viel Antwort. Dass der Peilkompass ne Knolle verursacht habe ich nicht gewusst.
Alles andere war wie gehabt. Karten Digital oder Papier egal. Hauptsache da. Peilkompass - Check. Am besten Kompass im Fernglas - Doppel-Check. Ab gehts beim nächsten mal nach Wangerooge ohne Angst vorm bösen Wolf. Gruß, Udo
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#69
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Hallo zusammen,
ich habe mein Boot in Hooksiel liegen. Eine kleine Mariah 19sc mit 135 PS und nur einer Maschine. Ich war damit nun bereits so oft bis nach Wangerooge und Spiekeroog. Bis BFT 5 war ich draußen, wir hatten 1,2m Welle, hat Spaß gemacht. Bin aber bei Minsener Oog umgekehrt. Hätte vermutlich auch nach Wangerooge fahren können, da vor den Inseln deutlich weniger Wellen waren. Bei glatter See fahre ich auch nördlich der Inseln. Meine Oma kommt von Langeroog und hätte Opa sich mit seiner Nussschale nicht aufs Meer getraut, wäre ich nicht da. |
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