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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#51
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Also, meine beiden Funkgeräte haben ATIS, sind angemeldet und es gibt keine MMSI. Das wäre binnen also legal? Das war auch meine Ansicht, kontrolliert wurde ich noch nie.
Und UBI habe ich natürlich. |
#52
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Zitat:
In den Zonen 1-4 darfst Du auf Seefunk-Funkkanälen mit UBI funken. Für die Regelung auf See beuge ich mich jetzt nicht aus dem Fenster - Du hast ja auch nur nach Binnen gefragt ... Geändert von Pepper (22.02.2021 um 20:51 Uhr) |
#53
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@skipper1964
Grundsätzlich stimmt, was du da schreibst. Aber es gibt Gebiete, in denen du sowohl am Seefunk und am Binnenfunk teilnehmen kannst (Lübecker Bucht/Trave). Zwar sind die Grenzen festgelegt, aber du kannst mit entsprechender Zulassung durch die Bundesnetzagentur mit Kombigeräten an Seefunk/Binnenfunk teilnehmen. Allerdings benötigst du dann auch beide Funkzeugnisse SRC/UBI. Einige Kommentare in diesem Thread verwischen hier die technische Möglickeit zu funken mit der rechtlichen Erlaubnis zu funken. Für die Gerätezulassung braucht man nämlich kein Funkzeugnis. |
#54
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Das stimmt so nicht. In den Gebieten, das sind meist die See Bereiche der Flüsse zB ab Bremen oder Hamburg nimmt man mit seinem Binnengerät oder Kombi auf Binnen und dem UBI am Seefunk Teil. Hat man Kombi auf See stehen und einen SRC erübrigt sich das eh, dann ist man ja eine Seefunkstelle.
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Gruß Jörg |
#55
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Zitat:
ich bin kein Anwalt, aber wenn das Gerät wirklich nur defekt ist, ist wahrscheinlich kein dauerhaftes "Außer Betrieb setzen" anzunehmen, da es ja nach Einbau des Ersatzteils wieder funktioniert. Außerdem ist das Gerät ja noch immer bei der Bundesnetzagentur angemeldet. Ich denke, daß bei einem Defekt nur die Pflicht entfällt, es empfangsbereit haben zu müssen (geht ja nicht). Aber die Verpflichtung zum Funkschein dürfte meiner Meinung nach dadurch nicht berührt werden. Wäre sonst vielleicht auch zu einfach, den Funkschein zu umgehen. Schon eine defekte Sicherung (die leicht gegen eine intakte ausgetauscht werden könnte) wäre sonst eine wirksame Entschuldigung. Schließlich kann man nicht voraussetzen, daß jeder die technischen Kenntnisse hat, den Fehler selbst zu finden . Viele Grüße Peter
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#56
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Rob Der Fliegenden Holländer Verdrängt 11 Tonnen Wasser mit 1x84Ps, auch auf der Rhein zur Berg |
#57
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Da gibt es in Deutschland bei den etwas älteren doch eine ganze Menge von.
Bis 1990 war ja in Teilen Deutschlands Russisch die erste Fremdsprache die in Schulen unterrichtet wurde.
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Gruß Jörg |
#58
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Das Problem mangelnder Englischkenntnisse war mir gar nicht so bewusst als jemand, für den es normal ist, mit Englisch in der Schule aufgewachsen zu sein. Die Englischkenntnisse beim SRC sind zwar nicht sehr anspruchsvoll, allerdings ganz ohne geht's halt auch nicht. Wirklich tragisch, aber international kommuniziert man halt in Englisch.
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#59
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Man möge mir bitte verzeihen, dass ich einen alten Thread aufwärme aber da hier schon viel zu dem Thema steht, dachte ich mir ich schliesse mich mit meiner Frage hier mal an. Wir wollen für die nächste Saison ein Boot chartern, auf der Webseite stand sinngemäss :" Das Boot verfügt über ein Funkgerät, welches derzeit aber noch nicht freigegeben ist" in dem mailverkehr ging für mich nicht klar hervor, was der Anbieter mit "freigegeben" meinte. Auf meinen Einwand, dass bei einem eingebauten Funkgerät der Schiffsführer ein UBI haben muss wurde geantwortet " Unsere Chartergäste bekommen ein Schreiben mit, dass sie das Funkgerät nicht betreiben dürfen, dieses müssen sie unterschreiben, wir können ja nicht ständig das Funkgerät aus und einbauen. Nach meinem dafürhalten ist das nicht zulässig. Ein Schreiben des Vercharterers setzt doch nicht gesetzliche Vorgaben ausser Kraft ? Was meint ihr dazu ? ich wollte den UBI sowieso irgendwann mal machen, zur not ziehe ich das zeitlich jetzt etwas vor. viele Grüße Michael
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#60
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Rein rechtlich ist es mWn so, dass ein Funkgerät an Bord beid er Netzagentur angemeldet sein MUSS, es MUSS beim Fahren angeschaltet sein und der jenige der das Funkgerät bedient MUSS das passende Funkzeignis, -Edit: im Bereich Binnen - demzufolge UBI haben (das muss - Edit: Binnen - nicht der Bootsführer sein und der Bediener muss auch keinen Bootsführerschein haben).
Was da jetzt in der Praxis geduldet wird (ausbau, Sicherung gezogen, Stromzufuhr per Schlüssel), insbesondere bei Charterbooten kommt dann wohl auf den kontrollierenden Beamten an.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel Geändert von supernasenbaer (07.11.2023 um 16:43 Uhr) |
#61
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Das heißt wenn meine Frau den Bootsführerschein See hat und keinen src, ich den src aber keinen Bootsführerschein see, dann dürften wir auf dem Meer fahren, aber nur ich finden? Das wäre erlaubt? Ich dachte immer der Schiffsfuhrer müsste auch den src haben. Gruss Rob
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#62
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Binnen reicht wenn einer an Bord den UBI hat.
Auf See muss der Schiffsführer den SRC haben wenn ein Seefunkgerät an Bord ist.
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Never wait for a perfect moment; just take a moment and make it perfect
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#63
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Genau das ist der Unterschied See und Binnen…..
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Gruß Bergi : Heimathafen beim EWV-Hennigsdorf Nach dem Sommertreffen , ist vor dem Sommertreffen…
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#64
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Zitat:
Soll ja wohl ein (schlechter) Witz sein vom Vercharterer. Das Gerät darf nicht betriebsbereit sein, wenn da niemand mit UBI an Bord ist! Gruß Totti
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#65
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Zitat:
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Zitat:
Korrigiere mich, aber diese Frage ist doch prüfungsrelevant gewesen zur Erlangung eines SBF? Kann sich also keiner rausreden. Gruß Totti
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Das ist eine Idee, ich werde ihn Fragen, ob er diesen Satz in dem Schriftstück ergänzt!
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Denke dass der Vercharterer da in Haftung genommen wird, grade wenn er an Leute ohne Führerschein vermietet, denn die müssen nicht wissen, dass das Funkgerät z.B. durch ziehen der Sicherung außer Betrieb gesetzt werden muss. Woher denn auch?
Also kann man da auch die Besatzung nicht in die Haftung nehmen.
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Viele Grüße Uwe |
#69
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Der Schiffsführer kann es aber vom Vercharterer zurückverlangen. Dieser wurde explizit auf die fehlende Lizenz verwiesen und er hat eine Pflicht bei seinen booten bestritten und sogar schriftlich die Benutzung verboten ... Man darf es natürlich nicht einschalten und ich würde auch bei einer Kontrolle auf das ausgeschaltete Funkgerät Hinweisen
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#70
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Würd ich nicht .. im Falle einer Strafe würde ich diese von ihm zurückverlangen
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#71
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Zitat:
Du kannst doch die Strafe (und den Punkt in der Flensburger Kartei) nicht erstattet bekommen, wenn Du im Leihwagen unterwegs bist, über eine rote Ampel fährst aber Dir der Verleiher vorher gesagt hat: "Fahren Sie ruhig über rote Ampeln, wir erstatten die Strafe!" Im konkreten Fall: Wenn der Vercharterer ein Boot mit Funk an Bord anbietet, der Charterkunde aber kein Funksprechzeugnis besitzt, sollte er vor Vertragsabschluss verlangen, dass das Funkgerät ausgebaut wird oder den Chartervertrag erst gar nicht abschließen, wenn der Vercharterer das Gerät nicht ausbauen will. Gruss Gerd
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#72
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Also wirklich, was für eine unzumutbare Forderung, 2 Rändelschrauben lösen, Antennenkabel lösen, Stromkabel lösen, wer will sich denn schon so viel Arbeit machen, da setz ich doch lieber nen wertlosen Wisch auf als Vercharterer und muß auch noch viel erklären, ist doch viel einfacher.
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#73
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Zitat:
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#74
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Zitat:
Er schickt also den charterer trotz eindeutiger Regelung mit einem Boot auf die Reise das der charterer nicht führen darf .. im Zweifelsfall ist der Urlaub mitten drin rum und das Boot liegt fest .. da würde ich schon sagen das der Vercharterer Schadenersatz zu leisten hat ... Eventuell zur Strafe noch die Chartergebühr
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#75
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Dort, wo ich im Oktober gechartert habe, hieß es: Wer einen UBI vorlegen kann, kriegt die Funke eingebaut. UBI vorher als Kopie per Mail hinschicken. Wenn nicht, bleibt die Funke draußen. Das scheint mir die klügste Lösung zu sein. Wenn der Vercharterter die Mühe des Ein- und Ausbaus scheut - was macht er dann sonst eigentlich alles nicht an seinem Boot?
Mich würde das misstrauisch machen. Gruß Torsten
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Wer sagt eigentlich, dass der Frosch keine Federn hat. Er zeigt sie bloß nicht jedem. |
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