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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#51
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die Herren in Blau werden dir was anderes sagen
ich habe es so gelernt und hier wurden in einigen Tröts schon entsprechende Links gepostet. Wenn an Bord ein funktionsfähiges Funkgerät ist, das nur durch einschalten in Betrieb gesetzt werden kann, brauch man einen Schein
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Gruß Bernhard http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593 Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte |
#52
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Hallo,
wir haben beim Kurs gelernt, dass es sich so verhält: Sobald ein betriebsbereites Funkgerät an Bord ist, gilt folgendes: Zitat:
D.h. wenn ein Kumpel ohne Funkschein das Boot nutzen möchte, dann darf das Funkgerät nicht in Betrieb genommen werden können. Sobald das Funkgerät betriebsbereit ist und eingeschaltet werden kann, kann es nach obiger Definition auch bedient oder beaufsichtigt werden. Gruß Axel |
#53
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Zitat:
Zitat:
Wir haben ein Funkgerät an Bord. Nehmen wir an, ich installiere einen Schlüsselschalter in der Stromversorgung. Das Funkgerät ist angemeldet, hat ein Rufzeichen und ich eine Frequenzzuteilungsurkunde. Ich habe UBI und SRC, meine Frau keinerlei Funkzeugnisse. Das Boot ist natürlich nicht ausrüstungspflichtig. Revier: binnen (i.d.R. Rhein & Ruhr) Jetzt gibt es folgende Szenarien: 1. Ich bin Schiffsführer, Funkgerät ist an. Alles prima. 2. Ich bin Schiffsführer, Funkgerät ist aus. Darf das? Darf ein (freiwillig) funkausgerüstetes Boot binnen mit ausgeschaltetem Funkgerät fahren? Wenn nein: welcher Tatbestand? 3. Meine Frau ist Schiffsführer, Funkgerät an. Das ist Beaufsichtigen / Bedienen einer Funkanlage ohne Zeugnis und gibt Ärger. Welcher Tatbestand genau? Mögliche Strafe? 4. Meine Frau ist Schiffsführer, Funkgerät aus, durch einfaches Einschalten in Betrieb zu nehmen. Ist das bereits Beaufsichtigen einer Funkanlage ohne Zeugnis? 5. Meine Frau ist Schiffsführer, Funkgerät aus, per Schlüsselschalter (Schlüssel nicht an Bord) ausgeschaltet. Nicht durch einfaches Schalten in Betrieb zu nehmen. Ist das wie 2.) ? Das alles jetzt mal für nicht-unübersichtliche Stellen am Tag auf a) Rhein und b) Ruhr. Und bitte nur Quellen, keine Meinungen (die hatten wir schon genug und habe ich selbst auch dazu).
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#54
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Zitat:
Es kann also gar nicht vorkommen, dass das Funkgerät ausgeschaltet ist... Quelle: Handbuch Binnenschiffahrtfunk - Regionaler Teil Deutschland - Ausgabe 2010 (Seite 116) Daraus ergibt sich dann folgerichtig, dass man ohne Funkzeugnis mit dem Boot gar nicht fahren darf. Ob, und wie Verstösse geahndet werden, kann ich Dir allerdings auch nicht sagen...
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Gruß, Mike Es geht nicht um die Wahrheit, es geht um's Recht haben... |
#55
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Zitat:
Ein Boot, das sich freiwillig mit einem Funkgerät ausrüstet, unterliegt der Benutzungspflicht. Daraus folgt, dass der Schiffsführer das UBI-Zeugnis haben muss - sonst dürfte er das ja nicht. Bleibt die Frage, welchen Tatbestand es erfüllt, wenn ein solches Boot das Funkgerät abbaut, ohne die Frequenzzuteilung zu kündigen. Es würde weiterhin als "mit Funk ausgerüstet" geführt. Darf es dann auch ohne Funk in Betrieb genommen werden, bspw. wenn das Funkgerät kaputt ist?
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#56
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Aus der Benutzungspflicht ergibt sich nicht automatisch, daß der Bootsführer das UBI-Zeugnis haben muß.
Das wurde auf See explizit so gesetzlich geregelt, aber binnen ist mir nicht bekannt (okay, das sagt nicht viel), daß es der Schiffsführer sein muß und daß nicht auch ein Mitfahrer mit UBI ausreicht. War auf See früher ja auch ausreichend.
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#57
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Ganz einfach, Frau fahren lassen, Funk an, WSp kontrollieren lassen, Anzeige kassieren (dann weiß man den Tatbestand), Wiederspruch einlegen, von Gericht zu Gericht ziehen, gewinnen
Dann sind alle glücklich und wir wissen was Aber leider gelten Präzedenzfälle in D net ... Ich bin aber auch der Meinung, wenn das Funkgerät nicht an ist, kann die WSP nur die Frquenzzuteilung erfragen, weil eben eine sehr schwammige Rechtslage besteht
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gruß Martin Keine Situation ist aussichtslos, es ist immer eine Frage der Ansicht Feuerwehrmänner sterben nicht, sie gehen in die Hölle und fahren ihren nächsten Einsatz |
#58
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Moin,
die deutsche Sprache ist doch gar nicht so schwierig: §4: Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis... Das heisst im Umkehrschluss: wer nicht bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf keiner Erlaubnis. Handbücher sind zwar eine feine Sache, im Zweifelsfall schaut der Richter aber doch im Gesetz oder in der Verordnung nach.
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Gruss Vestus |
#59
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Nicht mitbekommen, daß es auch darum geht, ob eine vorhandene Schiffsfunkstelle auch eingeschaltet sein muß?
Daß zum Bedienen ein Schein vorhanden sein muß, ist ja unbestritten. |
#60
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Vielleicht helfen die Seiten 47 u. 48 weiter.
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Gruß vom Oberrhein. |
#61
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Zitat:
P.S.: Bitte nicht Sonderfall Rhein. 1. Der Rhein ist nicht der Nabel der Welt. 2. Es gibt noch andere Binnenwasserstrassen in D.
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Gruss Vestus Geändert von vestus (19.04.2011 um 22:54 Uhr) Grund: P.S.: |
#62
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Ein freiwillig ausgerüstetes Kleinfahrzeug darf im Gegensatz zu ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen auch mit nur einem Funkgerät fahren (wie eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät). Das bedeutet, dass die Hörbereitschaft im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 kurzzeitig für die Benutzung des NIF / Schleusenfunk unterbrochen werden darf. Mit der Zustellung der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erforderlichen Nummernzuteilungsurkunde d.h. mit der Zuteilung des Rufzeichens und der MMSI-Nummer (binnen für aktive AIS-Nutzung erforderlich) wird jedoch auch das Kleinfahrzeug wie jedes andere Fahrzeug zur Schiffsfunkstelle und fällt unter die Benutzungspflicht nach § 4.05 Abs. 2 BiSchStrO sowie die Funkzeugnispflicht.
Damit darf das Boot als angemeldete Schiffsfunkstelle ohne betriebsbereite und eingeschaltete Funkanlage bzw. ohne den erforderlichen UBI-Inhaber an Bord nicht mehr betrieben werden. D.h. kaputtes oder ausgebautes Funkgerät führt zum Gesetzesverstoß. Ebenso wie der Betrieb ohne UBI-Inhaber an Bord. Wird die Nummernzuteilungsurkunde mit dem Rufzeichen an die BNetzA zurückgegeben, muss die Funkanlage ausgebaut werden. https://www.elwis.de/DE/Schifffahrts...4-05-node.html P.S.: alle See- und Schiffsfunkstellen werden von der BNetzA weitergemeldet sind bei der ITU registriert: https://www.itu.int/mmsapp/ShipStation/list
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BEJA Silverbird 2 Kruiser Geändert von MacMicha (20.06.2021 um 01:28 Uhr) |
#63
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Kurze Frage mal: Was veranlasst einen eigentlich dazu, irgendwo eine zehn Jahre alte Diskussion auszugraben, um dann ein paar Allgemeinaussagen hineinzusetzen? Sowas machen doch an sich nur neu angemeldete Spammer, die ihren Beitragszähler hochtreiben wollen, aber Du bist doch seit Ewigkeiten dabei.
Ist übrigens nicht böse gemeint, interessiert mich wirklich! Matthias |
#64
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Hoppla, gar nicht gesehen, dass der Thread seit Ewigkeiten schon tot ist! 😬 Nix für ungut… 😆
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BEJA Silverbird 2 Kruiser |
#65
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Die Forensoftware zeigt bei jedem Tröt auch ähnliche, schlagwortverwandte Themen an. Da klickt man schnell mal drauf, ohne zu merken das der Tröt antik ist.
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#66
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Zitat:
Außerdem gab es das Thema (so oder ähnlich) neulich auch mal wieder aktuell.
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Gruß Richard Den Unterschied zwischen "lernen" und "verstehen" kann man nicht lernen, den muss man verstehen |
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