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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#51
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Zitat:
Sollte das wirklich so sein, dann hast ein Problem |
#52
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Gruß Martin |
#53
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Ja - keinen Alkohol mehr an Bord
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Liebe Grüße Mattze
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#54
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Die meisten Unfälle passieren doch nüchtern - die Abstinenzler sind also viel gefährlicher
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#55
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Zitat:
Tja, du durftest Ecki nicht mehr kennenlernen. Er hat das oft sehr drastisch auf den Punkt gebracht... und meistens traf er des Pudels Kern. Nur "arrogant" war er eigentlich gar nicht. Daher würde ich mir Wörter wie "unwürdig" einfach mal schenken...
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gregor
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#56
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Ich würde sagen wenn ich das lese weiß ich warum wir Gesetze brauchen.
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Gruß, Frank |
#57
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Hallo,
Zitat:
Im Endeffekt regelt Nr. 2 nur, dass der Eigner letztendlich im Zweifelsfall weiterhin die Verantwortung trägt, wenn wider erwarten doch etwas mit dem stilliegenden Fahrzeug passieren sollte. Die Ankerwache oder Aufsicht sagt auch nicht zwingend aus, dass ein Fahrzeug sofort die Fahrt wieder aufnehmen können muss. Ansonsten müsste ja bei ankernden Fahrzeugen der Berufsschifffahrt jeweils die erforderliche Mindestbesatzung Wache gehen. Das wäre schon ziemlich absurd, da dann nur noch 24Std.-Fahrer überhaubt ankern könnten. Bis dann Dominic |
#58
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Waschpo im Einsatz bei Alkoholkontrolle
Der Waschpolizist zum Skipper:
"So, Sie pusten jetzt mal schön hier rein!" Skipper: "Nööö!" Der Waschpolizist verärgert: "So, wenn Sie jetzt hier nicht reinpusten, puste ich für Sie da rein. Dann haben Sie mindestens 1,5 Promille!!!" Geändert von Toldi (25.08.2017 um 07:11 Uhr)
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#59
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Schmunzeln muss ich schon...
Kroatien ist ein schönes Land... Selbst erlebt: Kleine Insel, Grills laufen (eigentlich verboten in der Sommerzeit) alle ihre "Muntermacher" am Start - die Einheimischen eher mit Jacky und Slivo als mit Bier. WASPO legt an. Denk mir: Ui, das gibt Mecker! Holen sich erst mal ein paar Cevapcici vom privaten Grill und machen relaxt zischend jeder ne Bierdose auf - in Uniform... Feierabend!!! Hier und da gibt's halt noch unstressige Ecken in dieser Welt - teils gar nicht so weit weg! Jan |
#60
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Das Boot ist zu beaufsichtigen "von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen". Das beinhaltet implizit, dass die Handlungsfähigkeit dieser Person nicht durch Alkoholeinfluss vermindert sein darf. Sollte für diesen Fall die 0,5-Promille-Grenze formal nicht gelten (was ich bezweifele), so müssten Gerichte entscheiden, ab wann eine Person nicht mehr "in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen". Dies würde eine Situation mit höherer Rechtsunsicherheit bedeuten, als bei Vorliegen eines formalen, eindeutigen und messbaren Kriteriums wie der 0,5 Promille-Grenze.
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Schöne Grüße, Ulli |
#61
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Zitat:
In Süditalien ist das heute noch so....... tja das Leben kann schön sein |
#62
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Zitat:
Jan |
#63
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Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#64
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Hallo,
ein "rasches Eingreifen" bedeutet aber auch nicht zwingend, dass der Beaufsichtigende selbst Hand anlegen muss. Hier könnte auch die Verständigung von Hilfskräften, der Besatzung etc. ausreichen. Da es den Tatbestand der fehlenden Handlungsfähigkeit durch Einfluss von Alkohol für den Beaufsichtigenden in der Vorschrift nicht gibt, fehlt auch die mögliche Sanktionierung. Wie schon gesagt, die Pflicht für die Beaufsichtigung und deren Umfang zu sorgen, bleibt beim Eigentümer. Ob das Ordnungs- Strafrechtlich relevant wird, spielt eigentlich nur im Falle eines Schadensereignisses in der Einzelfallbetrachtung eine Rolle. Da würde auch geklärt, ob z.B. die "örtlichen Verhältnisse" das Fehlen einer Aufsicht gerechtfertigt hätten. Als Beispiel: a) Ein Fahrzeug liegt an einer geschützten und augenscheinlich für das Fahrzeug geeigneten Liegestelle ordnungsgemäß festgemacht/ankernd still. Das Fahrzeug reißt sich am selben Tag des Abstellens aus ungeklärter Ursache los und treibt auf ein anderes Fahrzeug mit Schaden. Hier wird man wohl davon ausgehen, dass auf die Aufsicht für den Zeitraum verzichtet werden konnte und der Schaden nicht durch Zutun des Eigentümers oder der letzten Schiffsführung sondern durch andere Umstände zustande gekommen sein muss. b) Gleiches Fahrzeug, gleiche Liegestelle und gleiches Schadensereignis. Jedoch Eintritt des Schadens sechs Monate nachdem das Fahrzeug dort abgestellt wurde. Hier wird man wohl eher davon ausgehen, dass die mangelnde Aufsicht über diesen langen Zeitraum den Eintritt des Schadensereignis zumindest begünstigt hat. Bis dann Dominic |
#65
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Zitat:
"Rasch" verstehe ich synonym zu "unverzüglich". Unverzüglich ist ein unbestimmter (gleichwohl legaldafinierter) Rechtsbegriff, der in etwa "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet.
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Schöne Grüße, Ulli |
#66
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Für eine Sanktionierung ist es nicht notwendig, dass in der Vorschrift alle sanktionsfähigen Ursachen für eine schuldhaft unterlassenes "rasches Eingreifen" einzeln aufgeführt werde. Sonst wäre auch eine schuldhafte Verletzung der Beaufsichtigungspflicht durch beispielsweise stundenlanges Fernsehen automatisch strafbefreiend, denn auch dies ist in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt.
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Schöne Grüße, Ulli |
#67
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Hallo,
wenn Du mir den Tatbestand als solches überhaupt in der BinSchStrO und der EinführungsVO für den Beaufsichtigenden zeigen könntest, würden ich da gerne weiter diskutieren. Für eine Ordnungswidrigkeit muss eine Verhaltenspflicht aus der Verkehrsvorschrift schuldhaft missachtet werden + dieser Verstoß in der Einführungsverordnung aufgeführt sein + der Tatbestand im Bußgeldkatalog enthalten sein. Ersteres ist zwar immer schnell hergeleitet, es scheitert öfter am Zweiten und Dritten. Bis dann Dominic |
#68
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Dann haben wir aneinander vorbei geredet. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist ein Verwaltungsakt, der allein aufgrund einer Regelverletzung erfolgt, unabhängig davon, ob das durch die Regel zu schützende Rechtsgut durch die Regelverletzung tatsächlich geschädigt wurde. Ich bezog mich aber auf den straf- oder zivilrechtlich relevanten Fall eines durch schuldhafte Verletzung der Beaufsichtigungspflicht entstandenen Schadens.
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Schöne Grüße, Ulli |
#69
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Zitat:
Gruß
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#70
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Einen Automatismus sehe ich hier nicht. Nur weil keine Beaufsichtigungspflicht vorliegt, befreit dies nicht von der Sorgfaltspflicht beim ordungsgemäßen Festmachen. Hier müsste also ein Gericht im Einzelfall prüfen, ob ein schuldhaftes Verhalten (oder Unterlassen) des Festmachenden vorliegt.
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Schöne Grüße, Ulli |
#71
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Bei der Schuldfrage sicher nicht, aber wenn keine Schuld, dann keine Schadensersatzpflicht nach §823 BGB.
Eine Gefährdungshaftung, wie beim Kfz (§7 StVG) gibt es bei Booten Schiffen) nicht. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#72
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Das stimmt. D.h. auch in die andere Richtung gibt es keinen Automatismus.
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Schöne Grüße, Ulli |
#73
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Der größte Lump im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant!!!
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#74
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Das heisst, du tollerierst Alkohol am Steuer?
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Gruß, Klaus PMR Infos https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=265949 PMR Wimpel bestellen: https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=250943
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#75
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Sorry, aber wenn ich mein Bierchen auf dem Boot nicht trinken könnte, dann würde ich kein Boot mehr fahren....
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