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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#51
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![]() Zitat:
[quote=Lady An;1641684]@Luger08 Mit Verlaub gesagt, was die Waschpo Bremen da in Umlauf bringt ist Quatsch. ![]() ![]() Die Waschpo Bremen meint auch meine Geschwindigkeit schätzen zu können.Und dann zu drohen wenn man das nicht akzepiert |
#52
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Aber ne Frage hab ich auch mal.Vieleich weis das ja jemand
Ich hab vo 4 Jahrzenten mal das allgemeine Sprechfunk für den Seefunkdienst gemacht.Seit 2 Jahzenten nicht(seit GMDS aktuell ist.Fand ich nicht verkehrt.Funker fand ich nachdem die Synteziser kamen eh überflüssig)nicht mehr gebraucht.Kann ich da noch was mit anfangen? |
#53
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http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm
Damit kannst Du noch sehr viel anfangen: Binnenfunk, Seefunk, sowie Grenz und Kurzwelle auf See. Lediglich DSC/GMDSS Geräte darfst Du nicht betreiben. Da aber nach wie vor auf Ch16 Hörwache läuft macht sich das m.E. im normalen Funkverkehr nicht bemerkbar. Die Vorteile die DSC im Notfall und das gezielte Anklingeln bieten bleiben allerdings -offiziell- außen vor.
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Gruß Kai
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#54
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Vom Prinzip her natürlich alles richtig. Aber wenn nur ein Funkgerät mit DSC an Bord ist darf Max1950 auch nicht damit funken. Und viele Schiffe habe inzwischen DSC Anlagen. Ebenso sind die meisten Neu-Anlagen mit DSC.
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#55
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Wenn ein Funkgerät mit DSC an Bord ist, darf er es nicht benutzen. Visara. ![]() ![]() PS: Der Nächste bitte...
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#56
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Er darf ein Boot mit DSC-Funkgerät an Bord nicht mal führen.
Belem
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#57
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Ich meinte natürlich, dass er das Boot nicht benutzen darf...
![]() ![]() Nein, Du hast selbstverständlich vollkommen recht. Visara. |
#58
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Behörde das war, die auf Veranlassung des Verkehrsministeriums diesen Brief geschrieben hat? Danke im Voraus - Belem |
#59
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Hast eine PN.
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#60
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![]() Zitat:
...ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Im Auftrag -- xxx Fachgruppe Funk- und Verkehrssicherungstechnik Telefon +49 (0)261 9819 22 13 Kom-Netz 9580-2213 Telefax +49 (0) 261 9819 21 55 Mobil +49 (0) 151 264 22 222 Ralf.Weiler@wsv.bund.de Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken Besucheradresse: Am Berg 3, 3. Etage 56070 Koblenz
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#61
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meine Funke (M-TECH 500) hat DSC drin und ich benutze es
![]() ![]() ![]() Gruß Bernhard
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Gruß Bernhard http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=121593 Früher zählte das erreichte, heute reicht das erzählte ![]() ![]() ![]() |
#62
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... und es geht weiter:
Nachdem ich bis diese Woche noch keine Antwort auf meie Mail an die Waschpo Bremen bekommen hatte mailte ich Folgendes: Hallo Herr xxx, bekomme ich hier noch eine Antwort? Oder haben Sie inzwischen die Verteilung des nachweislich falschen Faltblattes über Kombianlagen eingestellt? Mit freundlichen Grüßen xxx Heute kam diese Antwort: Sehr geehrter Herr xxx, bezugnehmend Ihrer Anfrage vom 04.03.2010 bekamen wir von unserer Rechtsabteilung im Hause zur Problematik unten angeführten Beitrag mitgeteilt. Eine abschließende Antwort der zuständigen Behörde (BMV) steht noch aus. Die Antwort ist also nur aus der z. Zt. bestehenden Rechtslage zu entnehmen. Insofern ist unser Merkblatt z. Zt. nicht änderungsbedürftig. Sollten sich Änderungen ergeben, werden diese in unseren Info- Broschüren eingepflegt. # Die strenge Auslegung gilt für die Seefunkgeräte auch als Teil von Kombianlagen. Auch wenn eine Seefunkanlage im Binnenbereich betriebsbereit mitgeführt wird gilt § 1 (7) SportseeschifferscheinV: Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis. Dazu gilt seit dem 01. Januar 2010: dass die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach §15a I Nr. 3 i.V.m. §1 VII S. 1 SportSeeSchV erfolgen soll. # Mit freundlichen Grüßen i. A. xxx, Polizeikommissar Polizei Bremen Wasserschutz- und Verkehrspolizei WV 12, Ermittlung / Sportschifffahrt Tel.: 0421 / 362-xxx Fax: 0421 / 496-xxx Dienstgebäude: Daniel-von-Büren-Str. 2B 28195 Bremen Worauf ich eben folgende Mail verschickte: Vielen Dank für die Info Herr xxx. Bitte halten Sie mich in der Sache auf dem Laufenden, da hier die Meinungen/Auffassungen des zuständigen Ministeriums BMVBS als Legislative und den Wasserschutzpolizeien als Exekutive total konträr sind. Zumal die Hoheit der Regelungen hierüber beim Bund liegt und insofern nicht durch die Länder und deren Ausführungsorgane "frei interptretiert" werden sollten bzw. dürfen. Dieses ist übrigens ebenfalls die Meinung der Bundesnetzangentur, die sich aber aus dieser Sache heraushält, da sie hierfür nicht zuständig ist aber ebenfalls gespannt auf die Einschätzung Ihrer Behörde wartet. Mit freundlichen Grüßen xxx |
#63
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Nun, wenn nur der UBI vorhanden ist, gibt es doch bei vielen Geräten die Möglichkeit, das Gerät bei der BNetzA als nur ATIS-Gerät anzumelden und auch nur Atis freischalten zu lassen.
Zumindest geht das so bei allen ICOM-Geräten (anhängen von /B an die Referenznummer): Die Geräte (in Rot) erfüllen alle Verkehrskreise s.u. = Verkehrskreise für dieseGeräte siehe nachstehend und abhängig von der Programmierung Verkehrskreise für Marinefunkgeräte Marinefunkgeräte erhalten seit dem 01.03.2007 nur noch eine Vorgangsnummer. Diese wird durch einen Buchstaben bzw. durch eine Buchstabenkombination entsprechend des Einsatzzwecks des Gerätes erweitert. Vorgangsnummer plus /K = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunk mit DSC Class D Controller (NonSolas) kombiniert/umschaltbares VHF Mobilsprechfunkgerät für den Binnenschifffahrtsfunk mit ATIS (NonSolas). Nicht bei Handfunkgeräten. /SB = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunk (ohne DSC) kombiniert/umschaltbar auf VHF Mobilsprchfunkgerät für den Binnenschifffahrtsfunk mit ATIS (NonSolas) /S = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunk mit DSC Controller (NonSolas) ohne Binnenfunk (ATIS). Nicht bei Handfunkgeräten. /B = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Binnenschiffahrtsfunk mit ATIS (NonSolas) /SO = VHF Mobilsprechfunkgerät für den Seefunkdienst ohne DSC und ohne ATIS (NonSolas Quelle:
Vorgangsnummer der Bundes-Netzagentur für die Anmeldung von ICOM Marinefunkgeräte als PDF-Datei, zu finden bei icomeurope.de
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Gruß Heinz-Dieter |
#64
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Bisher dachte ich die Ministerien seien Organe der Exekutive.
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#65
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Das denkt sich die Waschpo Bremen wohl auch, ansonsten kann man nämlich nicht verstehen, warum sie sich über Verordnungen des Bundes einfach hinwegsetzt und ihre eigenen Regel macht.
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#66
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Womit sie zweifelsfrei Recht hat.
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#67
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![]() Zitat:
ist, eine Seefunkanlage auf (echten) Binnenschifffahrtsstraßen zu be- treiben. Mit anderen Worten: Hier wird eine behördliche Erlaubnis (SRC oder LRC) für ein rechtswidriges Verhalten gefordert. Belem |
#68
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... das waren sie für 99% der user schon vor der fragestellung, denn 1 + 1 = 2
![]() ... ich würde ja gerne schreiben, dass dieser fred ein paradebeispiel dafür ist, aus einer mücke nen elefanten zu machen, aber das triffts nicht, gibts noch was bekanntes* wesentlich kleineres wie ne mücke und was bekanntes* wesentlich grösseres wie einen elefanten ? ![]() * bekannt deshalb dass nicht noch ein neuer fred eröffnet wird weil einer das genannte tierchen nicht kennt ![]() |
#69
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Moin Luger08!
Ich habe eine Kombianlage. Ich bin aber nur im Besitz des UBI. Allerdings heißt es doch eigentlich beim UBI- Leerbuch, dass der UBI auch für die sog. Mündungsgebiete reicht, oder? Trotzdem brauche ich, wenn ich im "Mündungsgebiet" unterwegs bin doch eine Küstenfunk- Möglichkeit, auch ohne SRC. Falls ich doch dagegen verstoße, was blüht mir da eigentlich an Strafe? Gruss, Schoni Zitat:
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#70
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Was brauchst du denn da? Du betreibst die Funke im ATIS-Betrieb wie binnen, und gut ist.
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Gruß Heinz-Dieter |
#71
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![]() Zitat:
betriebsbereiten Anlage (auch im Binnenbereich) -siehe vorhergehende Posts- ist mit Bußgeld bewehrt, wenn kein entsprechendes Funkzeugnis vorhanden ist. Anders ist es beim Binnenfunk, dort ist erst die tatsächliche Inbetriebnahme der Binnenfunkanlage mit Bußgeld bewehrt, wenn kein entsprechendes Zeugnis vorhanden ist. Trotzdem hatte die WasPo Bremen ja angegeben, daß Sie nur das Funkzeugnis abfragen wird, was für das betreffende Revier benötigt wird. Zitat:
wie Jadebusen oder die Wismarer Bucht etc. bis fast gradlinig von Küstenufer zu Küstenufer und Zone 1 ist in der Emsmündung noch vor Zone 2 vorgelagert) kann man mit dem Binnenfunkgerät auf Kanal 16 funken und somit eingeschränkt am Seefunk teilnehmen, ohne daß man ein Seefunkgerät benutzt. Wenn eine Kombianlage vorhanden ist, git auch die Aussage oben. Die Karte zu den Zonen 1-4 siehe hier: http://www.boote-forum.de/attachment...6&d=1267957272 Wie hoch das Bußgeld ist, weis ich leider nicht. Ich weis aber von einem Fall aus ca. 2006, wo ein Sportboot in Seenot geraten war und über Funk Hilfe gerufen wurde und der Bootsbesitzer keinerlei Funkschein hatte. Man hat ihm ein Bußgeld von 25,00 € aufgebrummt und zur Auflage gemacht, innerhalb der nächsten 6 Monate die entsprechende Funkprüfung abzulegen.
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cul8er Barney ![]() ![]() Drink wat kloor is, et wat goor is un prot wat woor is. Der Kopf ist rund, damit man beim Denken die Richtung ändern kann. Geändert von Luger08 (06.05.2010 um 19:28 Uhr) |
#72
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![]() Zitat:
Bremen, die ich - wie geschrieben - für absurd halte. Mein Eindruck ist, dass man dort mit der rechtlichen Würdigung einer Kombi- anlage nicht ganz klarkommt. So heißt es auf dem Faltblatt unter Allgemeines: "Eine Kombianlage wird durch Umschaltung eine Seefunkanlage oder eine Schiffsfunkanlage." Mithin ist eine im ATIS-Modus betriebene Kombianlage eine Schiffsfunkanlage und keine Seefunkanlage. Sie würde letzteres erst durch Umschaltung werden. Somit ist die Voraussetzung des § 1 (7) Sportseeschifferscheinverordnung gerade nicht erfüllt: Es wird keine Seefunkanlage betriebsbereit vorgehalten. Zitat:
wenn es um den Betrieb einer Kombianlage im Binnenbereich geht. Belem
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#73
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Und genau darum geht es.
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#74
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![]() Zitat:
damit erst der Betrieb des DSC-Controllers möglich ist. So lange man in eine Kombianlage diese nicht eingegeben hat und nur die Atis-Kennung für den Betrieb als Schiffsfunkstelle (binnen), hat man nur eine reine Schiffsfunkstelle. Mit Eingabe der MMSI-Nr. hat man jedoch eine Seefunkstelle eingerichtet und hält diese vor, egal ob in Betrieb oder nicht umgeschaltet auf diesen Betriebsmodus ist. Damit greift dann die Rechtsvorschrift des § 1 (7) SportseeschifferscheinV: Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. Sonst würde die Vorschrift lauten müssen: Führer von Sportbooten ......................müssen ........ entsprechend der funktechnisch aktiv geschalteten Ausrüstung des Sportfahrzeuges .......... nachweisen. Man muß die Vorschrift nur richtig lesen (wollen), um den Sinn zu verstehen.
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cul8er Barney ![]() ![]() Drink wat kloor is, et wat goor is un prot wat woor is. Der Kopf ist rund, damit man beim Denken die Richtung ändern kann. Geändert von Luger08 (07.05.2010 um 06:49 Uhr) |
#75
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M. E. wird die Seefunkanlage erst mit Eingabe der MMSI-Nr. zur Seefunkstelle, weil damit erst der Betrieb des DSC-Controllers möglich ist. So lange man in eine Kombianlage diese nicht eingegeben hat und nur die Atis-Kennung für den Betrieb als Schiffsfunkstelle (binnen), hat man nur eine reine Schiffsfunkstelle.
Mit Eingabe der MMSI-Nr. hat man jedoch eine Seefunkstelle eingerichtet und hält diese vor, egal ob in Betrieb oder nicht umgeschaltet auf diesen Betriebsmodus ist. Genau das stimmt eben nicht. Eine Kombianlage ist immer nur die Funkstelle, auf der sie gerade eingestellt ist. Egal ob eine MMSI eingegeben wurde oder wo man sich gerade befindet. |
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