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Wenn das so wäre und das zul.GG relevant wäre, dann käme aber wieder das Verbot der Auflaufbremse bei über 3500kg GG und die Pos. 9.2.2.1 und 9.2.2.2. ins Spiel. Das passt doch alles nicht!
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Die Aufflaufbremse muss immer nur die Achslast abbremsen, dass habe ich dir schonmal versucht zu erklären.
Wenn also in den Papierren steht zulässiges Gesammtgewicht 3500 kg, dann ist die Achslast ja, um die Stützlast, kleiner als die 3500kg. wenn in den Papieren steht zulässige Achslast 3500kg dann kann die Achslast auch nur die 3500kg haben. Daher kommt es drauf an wie dies eingetragen wurde. Aber du scheinst die regelung immer so drehen zu wollen wie es dir gerade passt.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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§ 42 Abs. 1 StVZO Die gezogene Anhängelast darf bei 1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht, 2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts, ... des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Waren jetzt 46 Seiten Diskussion reine Beschäftigungstherapie oder habe ich etwas verpasst, wenn ich nicht alles gelesen habe? |
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ein Trailer der 3000kg Achslast hast darf die Stützlast noch hinzurechnen und ein Trailer der 3500kg Achslast hast auch. so jetzt ist wieder schluss für mich. Deine Begriffstutzigkeit ist mir einfahc zu viel. Das zu bermesnede Gewicht der auflaufbremse ist immer nur die Achslast.
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#909
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Ist schon klar, aber wenn STVZO schon ausgehebelt wird dann hat das zulässige GG doch gar nichts mehr zu sagen. Denn in den EU Verordnungen ist nur noch von "tatsächlichen" Anhängergewichten die Rede. "max. zulässig" sind dann nur noch Achslast, Stützlast, Gesamtzuggewicht.."
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9.2. Allgemeine Prüfungen für alle Bremsbauarten >PIC FILE= "T0002669"> 9.2.2. Gewichte 9.2.2.1. Das Gesamtgewicht GA des Anhängers darf nicht grösser sein als das Gesamtgewicht G'A, für das die Auflaufeinrichtung zugelassen ist. 9.2.2.2. Das Gesamtgewicht GA des Anhängers darf nicht grösser sein als das Gesamtgewicht GB, das von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann. |
#911
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Hier noch mal ganz nett erklärt...
http://www.anhaengerhandel.de/lasten.html Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet. GZ = tatsächliches Gewicht des Zugwagens GA = tatsächliches Gewicht des Anhängers AZV = tatsächliche vordere Achslast des Zugwagen AZH = tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen AA = Achslast des Anhängers S = tatsächliche Stützlast A = tatsächliche Anhängelast |
#912
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So, Arbeit erledigt und nun mache ich das Büro bis zum 6.1. zu und bin bis dahin offline Nochmal schöne Feiertage. Gruß Axel |
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Oh Gott, du wirst den 1000. Beitrag verpassen
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#914
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so, hier ein paar Daten aus meinen fahrzeugscheinen, ich darf nicht genau die 3650kg ziehen, sondern nur 3640kg..... zugfahrzeug: stützlast 140kg zuggesamtgewicht 6650kg tralier: zgg 3650kg achslast 3500kg so, noch fragen? die bremse berechnet sich nach der achslast des Trailers, somit dürften die 3500kg mit einer auflaufbremse reichen, somit auch die kugelkopfkupplung. das zuggesamtgewicht hat 6650 - 3640 für den geladenen trailer, somit 3010kg, Leergewicht des zugfahrzeugs 2450kg, restliche Zuladung somit = 560kg. so, wo sind eure Probleme??? wenn die anderen Hersteller keine Ahnung haben, oder keine dipl.-ing. beschäftigen die sich hiermit auskennen dann werden sie halt dumm sterben, so ist das leben..... nur weil sigma hier die Lücke gefunden hat muß sich ja auch kein anderer Hersteller diesem anschliessen, das ist deren eigene Entscheidung. man wird hier, wenn der Hersteller es nicht will auch keine Erhöhung des zgg haben wollen. nein, es ist kein Hinweis im trailer-schein das ich den trailer nur mit dem q7 ziehen kann, sondern ich selber muß die stützlast bei anderen Fahrzeugen beachten. was ist hieran alles so schwer??? ich glaube dem 1000 spendiere ich eine Flasche sekt.... |
#915
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Manchmal bin ich schwer von kapee. Bei 3650 Kg Gesamtgewicht des Anhängers, natürlich beladen, liegen doch beim Anfahren und beim Bremsen die 3650 Kg an dem Kugelkopf an oder gibt es einen zweiten Kugelkopf wo die 150 Kg Stützlast draufliegen?
Genauso ist es doch bei den Bremsen, die bremsen doch das Gesamtgewicht ab und nicht nur die Achslast. Gruß Uli07
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#916
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"ich glaube dem 1000 spendiere ich eine Flasche sekt....[/QUOTE]"
Das wird garantiert Billi, der hat schon # 900 genau abgepasst. Er redet zwar immer davon dass er nix mehr schreiben will aber dann zieht ihn die Sucht doch wieder hinterm Ofen hervor... |
#917
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Nur... hier geht alles durcheinander. Für bestimmte Gewichte soll STVZO gelten, für andere nicht. Und ebenso geht´s mit der EU Richtlinie. Wenn man alles wortwörtlich nimmt und weder Auflaufvorrichtung noch Bremse eine Zulassung für mehr als 3500kg haben, dann endet man auch mit der EU Verordnung (9.2.2.1 und 9.2.2.1) wieder bei 3500kg. das ist dieselbe Verordnung, aus der Du ursprünglich die 3650 abgeleitet hast.
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#918
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nein, kein zweiter kugelkopf.... 3500kg zzgl. stützlast 150kg = 3650kg. oder stehen in euren fahrzeugscheinen wenn sie weniger wiegen dürfen auch andere werte? warum darf aus 2000kg zzgl. 100kg stützlast 2100kg werden? nur bei 3500kg soll das nicht gehen dürfen, da ist das so fatal? ich weiß nicht was schlimmer ist, ein vw Passat mit 2100kg oder ein q7 (oder anderer suv) mit 3650kg.... klar ist doch wohl das wir hier von zugfahrzeugen mit deutlich höheren Gewichten reden.... |
#919
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[QUOTE=Chris Craft Düsseldorf;3341231]So isses. Das ist aber nur die "reale" Betrachtungsweise. EU-Verordnungsgemäss wird aber die Stützlast im angekuppelten Zustand dem Zugfahrzeug zugerechnet, sie liegt also quasi hinten bei ihm im Kofferraum. Daher muss sie ja beim Gesamtzuggewicht auch wieder abgezogen werden, bzw. die mögliche Zuladung des ziehenden KFZ (Beifahrer, Urlaubsgepäck usw.) reduziert sich wieder um die 150kg.
das ist vollkommen richtig und unterschreibe ich hier direkt an ort und stelle, deswegen darf ich im zugfahrzeug auch 140kg weniger zuladen.... das ist ganz schlimm bei 2 erwachsenen Personen und etwas Gepäck.... und einer restzuladung von 560kg. du mußt jedoch berücksichtigen wie das leergewicht eines Pkw ermittelt wird, hier ist schon ein Fahrer (75kg) und 90% tankinhalt berücksichtigt. somit darfst du getrost noch auf die Zuladung nochmals 75kg zu addieren.... |
#920
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Nur... hier geht alles durcheinander. Für bestimmte Gewichte soll STVZO gelten, für andere nicht. Und ebenso geht´s mit der EU Richtlinie. Wenn man alles wortwörtlich nimmt und weder Auflaufvorrichtung noch Bremse eine Zulassung für mehr als 3500kg haben, dann endet man auch mit der EU Verordnung (9.2.2.1 und 9.2.2.1) wieder bei 3500kg. das ist dieselbe Verordnung, aus der Du ursprünglich die 3650 abgeleitet hast.[/QUOTE]
ist es so schwer??? die achslast darf nicht mehr als 3500kg haben!!! dazu kommt noch die stützlast des ziehenden Fahrzeugs (bei mir 140kg, bei anderen 150kg). ganz einfach.... die bremse wird aufgrund der achslast festgelegt, genauso wie die kugelkopfkupplung somit ist alles legal..... warum wird hier eigentlich versucht die 3650kg wegzudiskutieren. ich und andere bewegen uns mit vollkommen legalen und zugelassenen Trailern auf Europas Straßen..... soll ich hier diversen Zulassungsstellen das wissen und die Rechtmäßigkeit absprechen? |
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"warum wird hier eigentlich versucht die 3650kg wegzudiskutieren.
ich und andere bewegen uns mit vollkommen legalen und zugelassenen Trailern auf Europas Straßen..... soll ich hier diversen Zulassungsstellen das wissen und die Rechtmäßigkeit absprechen?[/QUOTE]" Torsten, zeig mir bitte wo das steht dass die Bremse aufgrund der Achslast festgelegt wird. In der EU Verordnung jedenfalls nicht! Dort wird sie nach GA = Trailergesamtgewicht definiert. Und seit Uli's Beitrag auf Seite 21 (?) gingen wir alle davon aus dass Sigma's "Geheimnis" nur ganz profan die Anwendung der EU Verordnung ist. Da aber das KBA ausdrücklich die Achslast als Mass heranzieht, muss Sigma's "Geheimnis" eigentlich woanders liegen? |
#922
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ich scanne dir morgen meinen fahrzeugschein vom trailer, dadurch das er zugelassen ist, ist er legal! ganz einfach...... ich bin zu wenig dipl-ing und Rechtsanwalt das ich hier die ganzen Definitionen und eu-verordnungen, etc. verstehen muss, kann und will....
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ich sage dazu nur wenn die anderen Hersteller es nicht durchschauen müssen sie sich halt einen sigma-trailer kaufen und kriegen dann den rest der Informationen die da noch fehlen. damit würde es für den Fachmann sehr einfach werden.....
zudem denke ich mir hier immer noch das das problem der anderen Hersteller bei Schäden an den Trailern, traversenbrüchen etc. die einrede der überladung und somit die aussage: """seien sie mal froh das wir so kulant sind und sie nur ........euro hinzuzählen müssen..." dann deutlich erschwert wird. denn jeder hier und von denen weiß das die bootsgewichte der Hersteller nur Richtwerte sind und nie passen! |
#924
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Zitat:
- wenn man das KBA Schreiben wortwörtlich nimmt, können alle nach Pos.O zugelassenen "3500er" ebenfalls 3650, ohne extra Auflastung. Denn wenn schon die EU Verordnung Vorrang vor der STvZO hat, dann kann man sich ja wohl kaum einzelne Werte rauspicken die davon wieder nicht betroffen wären, wie das zul.GG. Lt.KBA zählen nur "tatsächliche" Werte und die kann eben jeder Trailer. Damit wäre Sigma's Alleinstellungsmerkmal weg. - wenn man die EU Verordnung wortwörtlich nimmt kann kein Trailer legal mit einem GA fahren welches über den zugelassenen Werten für Auflaufvorrichtung und Bremse liegt. Da meines Wissens Sigma dieselben Auflaufvorrichtungen und Bremsen verwendet wie alle anderen auch, muss Herrn Reddig's Trick woanders liegen. |
#925
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Das bezweifelt aber auch niemand. |
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