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wir dürfen zwar aufbauen auf dem Campingplatz (Saisonplatz) und das Boot in seine Box legen, aber übernachten dürfen nicht! Aber bezahlen....
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Liebe Grüße Gabi und Rudi zu finden vom 01.04.2024bis 31.10.2024 an der Mosel - Heimathafen Treis-Karden |
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Dies war die Antwort auf meine Frage:
Sehr geehrte Frau Stahl, wir haben nun vom zuständigen Ministerium noch einmal genauere Auskunft erhalten, die ich Ihnen gerne weiterleite: Die Nutzung von Sportboothäfen war während des ersten Corona-Shutdowns im Frühjahr 2020 in Rheinland-Pfalz ausdrücklich zeitweise nicht erlaubt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der 3. CoBeLVO). In der aktuellen 18. CoBeLVO sind derartige Beschränkungen für Sportboothäfen hingegen nicht ersichtlich. Es wird insoweit davon ausgegangen, dass die Nutzung von Spotboothäfen aktuell grundsätzlich zulässig ist, sofern die Nutzung nicht zum Daueraufenthalt führt. Entscheidend für die Nutzung ist dabei, zu welchem Zweck der Sportboothafen aufgesucht wird: Erfolgt dies zur Ausübung des Wassersportes (z.B. Wasserski, Segeln, etc.) oder zur dringenden Wartung/Reparatur der Boote, ist diese Nutzung nach § 10 der 18. CoBeLVO zulässig. Da Sport im Außenbereich unter den entsprechenden Kontaktbeschränkungen möglich ist, müsste folglich auch die Nutzung der Häfen - zum Zwecke der Ausübung des Sports (was natürlich aber gleichwohl auch Reparatur- und Wartungsarbeiten umfassen kann) - möglich sein. Erfolgt dies lediglich allgemein zum Freizeitaufenthalt oder gar zum Zweck der Übernachtung, wäre dies nach dem Sinn und Zweck der Reglung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 der 18. CoBeLVO nicht erlaubt. Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie jederzeit auf www.corona.rlp.de. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgerbüro - cb STAATSKANZLEI RHEINLAND-PFALZ Peter-Altmeier-Allee 1 55116 Mainz Telefon 06131 16-5710 Fax 06131 16-5744 buergerbuero@stk.rlp.de www.stk.rlp.de
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#903
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Nochmal Gerd, es ist eine Ausgangssperre kein Hausarrest an Meldeadresse d.h. der öffentliche Raum ist Tabu, nicht mehr und nicht weniger.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#904
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Gruss Gerd
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Würde ich tatsächlich einen Strafbescheid riskieren und Einspruch einlegen. Denn hier ist absolute Ungleichbehandlung gegeben.
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Dann gibt es in RLP den Ausnahmetatbestand, dass Dauercamper, die ihren Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz gemeldet haben, dort übernachten dürfen. Nun frage ich Dich: Wie viele Mitglieder des -Forums haben ihr Boot, ihren Liegeplatz wohl als Zweitwohnsitz gemeldet? Merkst Du was? Wir diskutieren um des Kaisers Bart! Für die ganz überwiegende Zahl der Bootseigner in Deutschland greift dieser Ausnahmetatbestand nicht. Für die gilt: Übernachten auf dem Boot unter verschärften Lockdown-Bedingungen (Ausgangssperre) ist nicht möglich. Das mag im Moment sogar noch von Bundesland zu Bundesland etwas variieren, wird aber wahrscheinlich spätestens mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes für alle gleich sein. Da hilft dann auch kein konstruieren vermeintlicher Ausnahmen und kein Schönreden mehr. Gruss Gerd
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#908
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Doch. Um die Pandemie endlich zu beenden, kann man sogar von Dir verlangen, auf einen Kurzurlaub ganz zu verzichten. Dagegen hilft auch mit dem Kopf an die Wand schlagen nicht. Und ich sehe im Zusammenhang mit diesem ganzen Schei* langsam gar nichts mehr locker. Ich möchte irgend wann mal wieder normal leben, und Leute die es locker sehen, rücken dieses Ziel ständig wieder in weitere Ferne.
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Das bedeutet im Heimathafen bzw. dem Heimatcampingplatz darf man wie in der eigenen Ferienwohnung übernachten. Und ich bin der Überzeugung das die Bundeseinheitliche Regelung sich an SH, NDS und NRW orientieren wird, da die RLP Regelung von Gerichten an anderen Orten schon gekippt wurde.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
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Das von dir genannte ist Unsinn!
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DK öffnet auch wieder langsam
https://www.rnd.de/reise/danemark-of...7I7SUIAUA.html
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Mit besten Grüßen Andreas
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2. Nennt sich das nicht Hausarrest, sondern Ausgangsbeschränkung, ist aber das gleiche 3. Gibt es bei Gesetzen keine gerichtliche Überprüfung, höchstens durch das Verfassungsgericht, und das dauert. 4. GIbt es für diese Klientel immer Ausnahmegenehmigungen. Und wenn das Ferienhaus z.B. in Spanien ist, ist es eh kein Problem. Davon ab ist ein Boot keine Immobilie. Außerdem hab ich mir das Gesetz nicht ausgedacht. Ich sag nur, was drin steht.
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Seemännischer Gruß, Katana |
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Seemännischer Gruß, Katana |
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Ja, generell.
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Seemännischer Gruß, Katana |
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Herrgott, antworte doch nicht immer mal so aus dem Bauch. Natürlich ist ankern abgeschottet, aber darum gehts ja nicht. Du bist im öffentlichen Raum, und das ist nicht erlaubt.
Aber mach mal ruhig, und berichte dann.
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Seemännischer Gruß, Katana |
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Wo du dich in dieser Zeit aufhältst ist egal, Meldeadresse, Zweitwohnung, in einer anderen Wohnung unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
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Diese Gruppen meinte ich mit "Leute die es locker sehen". Wenn ich mit meiner Frau alleine Boot fahre und irgendwo vor Anker über Nacht bleibe, gefährde ich niemand. Trotzdem würde ich mich daran halten, wenn es verboten wird.
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NL scheint da tatsächlich die einfachere Lösung ... ich habe mich interessenhalber bei unserem Hafenmeister erkundigt und bei uns sind Passanten (Gastlieger) zur Zeit willkommen. Auch die ersten WoMos standen bereits bei uns. Ich denke nicht (ohne es geprüft zu haben) dass das nur bei uns so ist. Die Grundversorgung ist gegeben und TakeAway fürs Futter ist auch möglich. Der verbleibende Aufwand ist die Einreise nach D am Ende - da musst Du in die Einreiseverordnung des Bundeslandes schauen. In NRW ist das lösbar. Beste GRüße, Peter
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Mast- und Schotbruch!
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Danke, Peter, ich denke, wir werden das auch so machen. NRW heisst ja Test bei Einreise und nach fünf Tagen freitesten, das geht
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will.... Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch new boat coming soon |
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Seemännischer Gruß, Katana |
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Z.b. für NDS Zitat:
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Für SH:
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Die aktuelle CoronaschutzVO NRW (https://www.land.nrw/sites/default/f...rkierungen.pdf) erlaubt tatsächlich das Übernachten von z.B. Dauercampern auf Campingplätzen (§15.1).
Demnach sollte auch das Übernachten auf dem eigenen Boot auf einem Dauerliegeplatz in einer Marina in NRW möglich sein. Wie lange und ob das aber noch Bestand haben wird? Ob sich diese VO mit den Bestimmungen des geänderten Infektionsschutz-Gesetztes im Fall der "Notbremse" weiterhin verträgt? Wahrscheinlich wird es spätestens dann Änderungen der VO und vielleicht mehr Klarheit geben, wenn das neue Bundesgesetz in Kraft ist. Es ist ja ein erklärtes Ziel der politisch Verantwortlichen, endlich bundesweit gleiche und rechtssichere Vorschriften zu haben, damit nicht jeder Provinzkönig und jeder Landvogt für sein Sprengel andere Regelungen verfügt. Nur leider ist in der aktuellen Situation leider nichts so sicher, wie die tägliche Unsicherheit in der politischen Meinungs- und Entscheidungsfindung. Und leider rennt uns die Zeit und das Virus davon... Bleibt also nur, weiter an den "gesunden Menschenverstand" - auch unter Bootsfahrern - zu appellieren. Gruss Gerd
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#924
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Für NRW nicht explizit Boote nur Wohnwagen und ähnliches:
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Zitat:
Sich auf dem Boot "zu isolieren" kann nicht ganz verkehrt sein. |
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