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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #901  
Alt 14.04.2021, 11:51
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Ist das übernachten laut KV Cochem-Zell auch auf Campingplätzen (Dauerstellplatz) und in Zweitwohnungen verboten? Wäre eine Besonderheit!
Wie gesagt, übernachten auf dem Boot auf dem gemieteten Saisonliegeplatz ist meines Kenntnisstand nach in ganz Deutschland erlaubt.
Hallo Henrik,

wir dürfen zwar aufbauen auf dem Campingplatz (Saisonplatz) und das Boot in seine Box legen, aber übernachten dürfen nicht! Aber bezahlen....
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Liebe Grüße
Gabi und Rudi

zu finden vom 01.04.2024bis 31.10.2024 an der Mosel - Heimathafen Treis-Karden
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  #902  
Alt 14.04.2021, 11:57
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Dies war die Antwort auf meine Frage:

Sehr geehrte Frau Stahl,

wir haben nun vom zuständigen Ministerium noch einmal genauere Auskunft erhalten, die ich Ihnen gerne weiterleite:

Die Nutzung von Sportboothäfen war während des ersten Corona-Shutdowns im Frühjahr 2020 in Rheinland-Pfalz ausdrücklich zeitweise nicht erlaubt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der 3. CoBeLVO). In der aktuellen 18. CoBeLVO sind derartige Beschränkungen für Sportboothäfen hingegen nicht ersichtlich. Es wird insoweit davon ausgegangen, dass die Nutzung von Spotboothäfen aktuell grundsätzlich zulässig ist, sofern die Nutzung nicht zum Daueraufenthalt führt.

Entscheidend für die Nutzung ist dabei, zu welchem Zweck der Sportboothafen aufgesucht wird:
Erfolgt dies zur Ausübung des Wassersportes (z.B. Wasserski, Segeln, etc.) oder zur dringenden Wartung/Reparatur der Boote, ist diese Nutzung nach § 10 der 18. CoBeLVO zulässig. Da Sport im Außenbereich unter den entsprechenden Kontaktbeschränkungen möglich ist, müsste folglich auch die Nutzung der Häfen - zum Zwecke der Ausübung des Sports (was natürlich aber gleichwohl auch Reparatur- und Wartungsarbeiten umfassen kann) - möglich sein.
Erfolgt dies lediglich allgemein zum Freizeitaufenthalt oder gar zum Zweck der Übernachtung, wäre dies nach dem Sinn und Zweck der Reglung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 der 18. CoBeLVO nicht erlaubt.

Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie jederzeit auf www.corona.rlp.de.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bürgerbüro - cb
STAATSKANZLEI RHEINLAND-PFALZ
Peter-Altmeier-Allee 1
55116 Mainz
Telefon 06131 16-5710
Fax 06131 16-5744
buergerbuero@stk.rlp.de
www.stk.rlp.de
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  #903  
Alt 14.04.2021, 12:08
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Zitat:
Zitat von Gerd-RS Beitrag anzeigen
Im eigenen Heimathafen ist das Übernachten auf dem Boot während einer angeordneten Ausgangssperre nach meiner Auffassung ebenfalls nicht möglich:

a) Weil man sich während der Sperrzeit nur in der eignen Wohnung (und das ist in der Regel wohl nicht das Boot) oder im eigenen Garten aufhalten darf

Nochmal Gerd, es ist eine Ausgangssperre kein Hausarrest an Meldeadresse d.h. der öffentliche Raum ist Tabu, nicht mehr und nicht weniger.
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mit sportlichem Gruß
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  #904  
Alt 14.04.2021, 12:14
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Nochmal Gerd, es ist eine Ausgangssperre kein Hausarrest an Meldeadresse d.h. der öffentliche Raum ist Tabu, nicht mehr und nicht weniger.
Das mag Deine Meinung sein - ich sehe es anders. Die Staatskanzlei in Mainz ganz offenbar auch, wie im Post # 902 zu lesen:

Zitat:
Erfolgt dies lediglich allgemein zum Freizeitaufenthalt oder gar zum Zweck der Übernachtung, wäre dies nach dem Sinn und Zweck der Reglung in § 8 Abs. 1 Nr. 4 der 18. CoBeLVO nicht erlaubt.
Im Übrigen wird abzuwarten sein, wie die DVO's (Durchführungsverordnungen) zum neuen Infektionsschutzgesetz diese Fragen demnächst bundeseinheitlich regeln.

Gruss


Gerd
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  #905  
Alt 14.04.2021, 12:16
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Zitat:
Zitat von marius_manja Beitrag anzeigen
Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie finden Sie jederzeit auf www.corona.rlp.de.
Von da:
Zitat:
Darf ich meine Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobile oder Wohnwagen nutzen?

Alle Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt im Inland und Ausland. Im Eigentum befindliche Unterkünfte können vom Eigentümer selbst genutzt werden, Campingplätze und Ferienparks sind geschlossen.

Was ist mit Dauercampern?

Die Campingplätze und alle Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WCs, Abfallentsorgung usw.) sind geschlossen. Dauercamping ist derzeit untersagt. Dauercamper, die ihre Parzelle als offiziellen Zweitwohnsitz angemeldet haben, dürfen sich ausnahmsweise dort aufhalten. Zur Durchführung zwingend notwendiger und nicht aufschiebbarer Arbeiten zur Beseitigung oder Verhinderung von Schäden (wie z.B. Baumschnitt) im Frühjahr ist ein kurzfristiges Betreten des Campingplatzes einzelner Personen möglich.
RLP hat sich da auf die gemeldeten Zweitwohnsitze festgelegt, das ist in anderen Bundeländern schon gekippt worden.
Würde ich tatsächlich einen Strafbescheid riskieren und Einspruch einlegen. Denn hier ist absolute Ungleichbehandlung gegeben.
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  #906  
Alt 14.04.2021, 12:17
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Zitat:
Zitat von Gerd-RS Beitrag anzeigen
Das mag Deine Meinung sein - ich sehe es anders. Die Staatskanzlei in Mainz ganz offenbar auch, wie im Post # 902 zu lesen:



Im Übrigen wird abzuwarten sein, wie die DVO's (Durchführungsverordnungen) zum neuen Infektionsschutzgesetz diese Fragen demnächst bundeseinheitlich regeln.

Gruss


Gerd
Wie ich verlinkt habe, darfst du auch in RLP in der eigenen Ferienwohnung übernachten.
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  #907  
Alt 14.04.2021, 12:33
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Wie ich verlinkt habe, darfst du auch in RLP in der eigenen Ferienwohnung übernachten.
Wir sind uns wahrscheinlich einig, wenn ich feststelle, dass Marinas und Sportboothäfen Campingplätzen gleichzusetzen sind.

Dann gibt es in RLP den Ausnahmetatbestand, dass Dauercamper, die ihren Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz gemeldet haben, dort übernachten dürfen.

Nun frage ich Dich: Wie viele Mitglieder des -Forums haben ihr Boot, ihren Liegeplatz wohl als Zweitwohnsitz gemeldet?

Merkst Du was? Wir diskutieren um des Kaisers Bart! Für die ganz überwiegende Zahl der Bootseigner in Deutschland greift dieser Ausnahmetatbestand nicht. Für die gilt: Übernachten auf dem Boot unter verschärften Lockdown-Bedingungen (Ausgangssperre) ist nicht möglich.

Das mag im Moment sogar noch von Bundesland zu Bundesland etwas variieren, wird aber wahrscheinlich spätestens mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes für alle gleich sein.

Da hilft dann auch kein konstruieren vermeintlicher Ausnahmen und kein Schönreden mehr.

Gruss


Gerd
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  #908  
Alt 14.04.2021, 12:47
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Zitat:
Zitat von Leukermeerbewohner Beitrag anzeigen
Es kann ja niemand von dir verlangen das du dich aus deinem Wochenend/ Kurzurlaub nach Hause begibst um da die nächtliche Ausgangssperre zu verbringen
Doch. Um die Pandemie endlich zu beenden, kann man sogar von Dir verlangen, auf einen Kurzurlaub ganz zu verzichten. Dagegen hilft auch mit dem Kopf an die Wand schlagen nicht. Und ich sehe im Zusammenhang mit diesem ganzen Schei* langsam gar nichts mehr locker. Ich möchte irgend wann mal wieder normal leben, und Leute die es locker sehen, rücken dieses Ziel ständig wieder in weitere Ferne.
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Viele Grüße
Gerhard

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  #909  
Alt 14.04.2021, 12:54
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Zitat:
Zitat von Gerd-RS Beitrag anzeigen
Wir sind uns wahrscheinlich einig, wenn ich feststelle, dass Marinas und Sportboothäfen Campingplätzen gleichzusetzen sind.

Dann gibt es in RLP den Ausnahmetatbestand, dass Dauercamper, die ihren Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz gemeldet haben, dort übernachten dürfen.

Nun frage ich Dich: Wie viele Mitglieder des -Forums haben ihr Boot, ihren Liegeplatz wohl als Zweitwohnsitz gemeldet?

Merkst Du was? Wir diskutieren um des Kaisers Bart! Für die ganz überwiegende Zahl der Bootseigner in Deutschland greift dieser Ausnahmetatbestand nicht. Für die gilt: Übernachten auf dem Boot unter verschärften Lockdown-Bedingungen (Ausgangssperre) ist nicht möglich.

Das mag im Moment sogar noch von Bundesland zu Bundesland etwas variieren, wird aber wahrscheinlich spätestens mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes für alle gleich sein.

Da hilft dann auch kein konstruieren vermeintlicher Ausnahmen und kein Schönreden mehr.

Gruss


Gerd
Für RLP gilt es, für NRW, Niedersachse und SH habe ich es geprüft und dort sind Dauercamper und Bootsbesitzer mit Saisonliegeplatz mit Ferienwohnungsbesitzern gleichgestellt.

Das bedeutet im Heimathafen bzw. dem Heimatcampingplatz darf man wie in der eigenen Ferienwohnung übernachten.

Und ich bin der Überzeugung das die Bundeseinheitliche Regelung sich an SH, NDS und NRW orientieren wird, da die RLP Regelung von Gerichten an anderen Orten schon gekippt wurde.
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  #910  
Alt 14.04.2021, 12:57
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Zitat:
Zitat von Kladower Beitrag anzeigen
Doch. Um die Pandemie endlich zu beenden, kann man sogar von Dir verlangen, auf einen Kurzurlaub ganz zu verzichten. Dagegen hilft auch mit dem Kopf an die Wand schlagen nicht. Und ich sehe im Zusammenhang mit diesem ganzen Schei* langsam gar nichts mehr locker. Ich möchte irgend wann mal wieder normal leben, und Leute die es locker sehen, rücken dieses Ziel ständig wieder in weitere Ferne.
Ne wegen den Idioten die ohne Maske demonstieren, die Ostern oder jetzt Ramadan in großen Gruppen feiern, die im Betrieb ohne Maske im Großraumbüro sitzen.......

Das von dir genannte ist Unsinn!
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Hendrik
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  #911  
Alt 14.04.2021, 13:04
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DK öffnet auch wieder langsam
https://www.rnd.de/reise/danemark-of...7I7SUIAUA.html
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Andreas
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  #912  
Alt 14.04.2021, 13:28
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Weil du Blödsinn schreibst!
1. Ist das Gesetz noch nicht verabschiedet
2. Ist kein Hausarrest an der Meldeadresse im Entwurf
3. Würde ein solches Gesetz keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten
4. Wollen auch die Politiker zu ihren Ferienhäusern, daher wird es erlaubt bleiben!
1. Wird es das noch.
2. Nennt sich das nicht Hausarrest, sondern Ausgangsbeschränkung, ist aber das gleiche
3. Gibt es bei Gesetzen keine gerichtliche Überprüfung, höchstens durch das Verfassungsgericht, und das dauert.
4. GIbt es für diese Klientel immer Ausnahmegenehmigungen. Und wenn das Ferienhaus z.B. in Spanien ist, ist es eh kein Problem. Davon ab ist ein Boot keine Immobilie.

Außerdem hab ich mir das Gesetz nicht ausgedacht. Ich sag nur, was drin steht.
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Katana
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  #913  
Alt 14.04.2021, 13:30
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Zitat:
Zitat von wannabe_wassernomade Beitrag anzeigen
Quelle?

ich finde (für Bayern)
Hinweis: Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten,
und die Laube steht doch üblicherweise im (eigenen) privat genutzten Garten!
In Berlin benennt man so die Hütten im Schrebergarten.
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  #914  
Alt 14.04.2021, 13:34
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Zitat:
Zitat von wannabe_wassernomade Beitrag anzeigen
Generell?
also auch für Ruderer, Schwimmer und Segler?

Oder NUR wenn man mit dem Flieger zurückreisen will?
Ja, generell.
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  #915  
Alt 14.04.2021, 13:37
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Gastliegeplätze ja, ankern nein - abgeschotteter geht ja nicht.
Herrgott, antworte doch nicht immer mal so aus dem Bauch. Natürlich ist ankern abgeschottet, aber darum gehts ja nicht. Du bist im öffentlichen Raum, und das ist nicht erlaubt.

Aber mach mal ruhig, und berichte dann.
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  #916  
Alt 14.04.2021, 13:39
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Zitat:
Zitat von Katana1 Beitrag anzeigen
1. Wird es das noch.
2. Nennt sich das nicht Hausarrest, sondern Ausgangsbeschränkung, ist aber das gleiche
3. Gibt es bei Gesetzen keine gerichtliche Überprüfung, höchstens durch das Verfassungsgericht, und das dauert.
4. GIbt es für diese Klientel immer Ausnahmegenehmigungen. Und wenn das Ferienhaus z.B. in Spanien ist, ist es eh kein Problem. Davon ab ist ein Boot keine Immobilie.

Außerdem hab ich mir das Gesetz nicht ausgedacht. Ich sag nur, was drin steht.
Nein, die Ausgangssperre heißt Ausgangsperre weil es um dem Aufenthalt im öffentlichen Raum geht.

Wo du dich in dieser Zeit aufhältst ist egal, Meldeadresse, Zweitwohnung, in einer anderen Wohnung unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung.
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mit sportlichem Gruß
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  #917  
Alt 14.04.2021, 13:39
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Ne wegen den Idioten die ohne Maske demonstieren, die Ostern oder jetzt Ramadan in großen Gruppen feiern, die im Betrieb ohne Maske im Großraumbüro sitzen.......
Diese Gruppen meinte ich mit "Leute die es locker sehen". Wenn ich mit meiner Frau alleine Boot fahre und irgendwo vor Anker über Nacht bleibe, gefährde ich niemand. Trotzdem würde ich mich daran halten, wenn es verboten wird.
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Gerhard

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  #918  
Alt 14.04.2021, 13:40
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Zitat:
Zitat von volker1165 Beitrag anzeigen
Das wäre ja Logik, ist sicher nicht im Sinne der Verordnung




Wir wollen nächste Woche ein paar Tage auf dem Boot verbringen, seit Monaten geplant. Erst Holland, fällt ja wohl flach.
Plan B war von Emmerich bis Duisburg und zurück, hiesse aber einige Nächte auf dem Boot.
Ankern ok..
Gastlieger im Hafen...nein
Stadtanleger????
Sonst jeden Tag zum Mahnsee und abends zurück nach Emmerich, andere Richtung geht ja nicht...

Vielleicht ist NL doch einfacher????
Moin Volker

NL scheint da tatsächlich die einfachere Lösung ... ich habe mich interessenhalber bei unserem Hafenmeister erkundigt und bei uns sind Passanten (Gastlieger) zur Zeit willkommen. Auch die ersten WoMos standen bereits bei uns. Ich denke nicht (ohne es geprüft zu haben) dass das nur bei uns so ist.
Die Grundversorgung ist gegeben und TakeAway fürs Futter ist auch möglich. Der verbleibende Aufwand ist die Einreise nach D am Ende - da musst Du in die Einreiseverordnung des Bundeslandes schauen. In NRW ist das lösbar.

Beste GRüße, Peter
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Mast- und Schotbruch!
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  #919  
Alt 14.04.2021, 13:47
Benutzerbild von volker1165
volker1165 volker1165 ist offline
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Danke, Peter, ich denke, wir werden das auch so machen. NRW heisst ja Test bei Einreise und nach fünf Tagen freitesten, das geht
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will....

Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch

new boat coming soon
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  #920  
Alt 14.04.2021, 13:47
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Für RLP gilt es, für NRW, Niedersachse und SH habe ich es geprüft und dort sind Dauercamper und Bootsbesitzer mit Saisonliegeplatz mit Ferienwohnungsbesitzern gleichgestellt.

Das bedeutet im Heimathafen bzw. dem Heimatcampingplatz darf man wie in der eigenen Ferienwohnung übernachten.

Und ich bin der Überzeugung das die Bundeseinheitliche Regelung sich an SH, NDS und NRW orientieren wird, da die RLP Regelung von Gerichten an anderen Orten schon gekippt wurde.
Wo hast Du das geprüft ? Kannst Du das mal verlinken ?
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Katana
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  #921  
Alt 14.04.2021, 14:26
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Zitat:
Zitat von Katana1 Beitrag anzeigen
Wo hast Du das geprüft ? Kannst Du das mal verlinken ?

Z.b. für NDS
Zitat:
(2) 1Der Betreiberin oder dem Betreiber
a) einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung,
b) eines Hotels,
c) eines Campingplatzes,
d) eines Wohnmobilstellplatzes oder
e) eines Bootsliegeplatzes
- Seite 20 von 38 -
sowie der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem gewerblichen oder privaten
Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und
das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt; im Übrigen sind
Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum
Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig. 2Bereits vor dem 2.
November 2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen
werden. 3Ausgenommen von Satz 1 Halbsatz 1 sind Übernachtungen auf Parzellen auf
Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison
vermietet sind
.
https://www.niedersachsen.de/download/167211
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #922  
Alt 14.04.2021, 14:32
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Für SH:
Zitat:
Vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind lediglich Dauermietverhältnisse von mindestens fünf Monaten. Dies gilt auch für Bootseigner:innen, die für eine ganze Saison einen Stell- bzw. Liegeplatz gemietet haben.

Eine Ausnahme gilt zudem bei Überführung des Bootes vom Winterlager zum Saisonliegeplatz: Nur wenn die Strecke nicht an einem Tag bewältigt werden kann, ist ausnahmsweise die Zwischenübernachtung in einem Sportboothafen im eigenen Boot gestattet.
https://www.schleswig-holstein.de/DE...livery2-master
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  #923  
Alt 14.04.2021, 14:34
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Zitat:
Zitat von Katana1 Beitrag anzeigen
Wo hast Du das geprüft ? Kannst Du das mal verlinken ?
Die aktuelle CoronaschutzVO NRW (https://www.land.nrw/sites/default/f...rkierungen.pdf) erlaubt tatsächlich das Übernachten von z.B. Dauercampern auf Campingplätzen (§15.1).

Demnach sollte auch das Übernachten auf dem eigenen Boot auf einem Dauerliegeplatz in einer Marina in NRW möglich sein. Wie lange und ob das aber noch Bestand haben wird? Ob sich diese VO mit den Bestimmungen des geänderten Infektionsschutz-Gesetztes im Fall der "Notbremse" weiterhin verträgt?

Wahrscheinlich wird es spätestens dann Änderungen der VO und vielleicht mehr Klarheit geben, wenn das neue Bundesgesetz in Kraft ist. Es ist ja ein erklärtes Ziel der politisch Verantwortlichen, endlich bundesweit gleiche und rechtssichere Vorschriften zu haben, damit nicht jeder Provinzkönig und jeder Landvogt für sein Sprengel andere Regelungen verfügt.

Nur leider ist in der aktuellen Situation leider nichts so sicher, wie die tägliche Unsicherheit in der politischen Meinungs- und Entscheidungsfindung. Und leider rennt uns die Zeit und das Virus davon...

Bleibt also nur, weiter an den "gesunden Menschenverstand" - auch unter Bootsfahrern - zu appellieren.

Gruss


Gerd
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  #924  
Alt 14.04.2021, 14:38
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Für NRW nicht explizit Boote nur Wohnwagen und ähnliches:

Zitat:
§ 15
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründen
der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen
Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig.
Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Reisenden
einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.
(1a) Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten, dürfen dort gastronomisch versorgt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
https://www.land.nrw/sites/default/f...esefassung.pdf
__________________
mit sportlichem Gruß
Hendrik
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(Stan 4 / Abt. FW)
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  #925  
Alt 14.04.2021, 14:40
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Zitat:
Zitat von Gerd
Bleibt also nur, weiter an den "gesunden Menschenverstand" - auch unter Bootsfahrern - zu appellieren.
... und auf dem eigenen Boot genau so umsichtig in der häuslichen Gemeinschaft zu agieren, wie sonst auch ... und alles ist gut!
Sich auf dem Boot "zu isolieren" kann nicht ganz verkehrt sein.
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