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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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Themen-Optionen |
#76
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Schiffsfunk ist für mich bestimmt, also darf ich ihn auch mit einem Scanner
abhören, wenn dieser mindestens das CE Zeichen trägt.
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. . Akki dieser Beitrag wurde ohne KI erstellt...
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#77
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Fremder Funkverkehr ist nicht für Dich bestimmt. Aber wir streiten um des Kaisers Bart. Ob Du irgendwas hörst und ob Du das mit 'nem Scanner tust oder mit 'ner Funke, interessiert niemanden.
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#78
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Zitat:
Berechtigte Empfänger von Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk sind alle, die ein gültiges entsprechendes Funkerzeugnis haben. Die Interpretation, ich dürfte nach §89 einer Unterhaltung zwischen Schiff A und Schiff B nicht zuhören, weil die Nachrichten doch "für Schiff A und Schiff B bestimmt" seien, ist Humbug. Falls du ein Funkerzeugnis hast, hast du im Unterricht schlecht aufgepasst. Selbstverständlich darf ich als Inhaber eines zB UBI alle Sendungen, die ich mit einer ordnungsgemäßen Anlage empfangen kann, auch hören, OHNE dabei gegen §89 zu verstoßen. Ich muss weder "weghören" noch "wegschalten" usw. Ich bin Teilnehmer an einem geschlossenen Benutzerkreis (nämlich jenem aller Binnenschifffahrtsfunker) und bin befugt, alle Sendungen auf diesen Kanälen zu hören. WAS ich dort höre, unterliegt allerdings dem Fernmeldegeheimnis. Ob ich nun mit meiner Funkanlage oder einem Scanner höre, bleibt mir überlassen, solange die Geräte (sagen wir stark vereinfacht) CE haben. Wenn Schiff A mit Schiff B ein "Privatgespräch" führen möchte, dann gibt es dafür Möglichkeiten. See- oder Binnenschifffahrtsfunk zählen nicht zu diesen Möglichkeiten.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#79
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Ehrlich gesagt wird mir das etwas zu mühsam hier gegen die steigende Menge an Falschinformationen ("geschlossener Benutzerkreis") anzugehen. Egal, was Dir einer im Unterricht erzählt hat: Wichtig ist nur, dass Du Frage 44 nachher richtig beanwortet hast.
https://www.elwis.de/Freizeitschifff...g-SRC-2011.pdf Die Funklizenz befreit nicht vom Abhörverbot nach §89 TKG. Dass es niemanden interessiert solange Du es nicht übertreibst, ist eine andere Sache. |
#80
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Sorry, der mit den Falschinformationen bist in diesem Fall du. Wenn es dir zu "mühsam" ist, dann höre auf, solche Informationen zu verbreiten.
Lies doch mal das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil. Das ist ohnedies verbindliche Pflichtlektüre an Bord. Dort findest du:
Wenn du das gelesen hast, wirst auch du wissen, dass eine Nachrichtenübermittlung, die andere Inhalte als solche, "die sich auf den Schutz von Personen oder auf die Fahrt oder auf die Sicherheit von Schiffen beziehen", grundsätzlich nicht erlaubt sind. In KEINEM Verkehrskreis. Daher kann es keine Nachrichten geben, die nicht von potenziellem Interesse für alle anderen Binnenschiffer sind, die das gerade hören können. Außerdem sind mal grundsätzlich alle Nachrichten in der Landessprache zu übermitteln, wo das Binnenschiff gerade fährt (auch im VK Schiff-Schiff), eben damit dort alle auch verstehen, wovon die Rede ist. Würdest du Binnenfunk regelmäßig nutzen, wüsstest du, dass dem auch so ist: Hier reden Rumänen mit Rumänen auf Deutsch miteinander, von Ausnahmen abgesehen. "Privatgespräche" sind überhaupt (in vielen Ländern nur) auf Ch 72 zulässig. Dieser Ch hat aber "CB-Funk-Charakter für Binnenschiffer", dh jeder mit Funkerzeugnis kann und darf dort zuhören. Der Punkt ist: Auf den Binnenschifffahrtsfunk-Kanälen gibt es keine Nachrichten für die gelten würde, dass ich als Skipper mit UBI nicht Adressat von Nachrichten wäre. Daher ist gerade das von dir bemühte Argument nicht zutreffend. Das ist Fakt. Jeder hat das Recht auf eine eigenen Meinung, aber nicht auf eigene Fakten. Aber so wichtig ist es auch wieder nicht, um sich deswegen in die Haare zu kriegen ...
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#81
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Darauf hatte ich geantwortet, bezog mich also trotz des Thementitels nicht auf Binnen sondern auf See. Aber Du hast recht: Die Angelegenheit lohnt nicht, sich darüber zu streiten.
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#82
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So einfach kommst du da nicht raus.
Es gilt auf See sinngemäß dasselbe. Die von dir genannte Frage Nr. 44 fragt nach "Nachrichten, die uneingeschränkt aufgenommen und verbreitet werden dürfen". Hinsichtlich der Verbreitung gilt das Fernmeldegeheimnis. Im Übrigen gilt wiederum: Adressaten für Nachrichten, die mittels Seefunk übermittelt werden, sind alle befugten Teilnehmer am mobilen Seefunk.
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#83
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Zitat:
http://www.lepper-marine.de/media/fo...os_seefunk.pdf (Merkblatt der BNA, Seite 4 mittig.) Als Inhaber des SRC darf ich darüber hinaus noch Funksprüche aufnehmen, die für meine eigene Funkstelle bestimmt sind. Andere nicht. Oder kannst Du aus irgendeinem Gesetzestext (für See) was anderes schließen? |
#84
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
von "aufnehmen" im Sinne von zB "auf Band aufnehmen" war im ganzen Trööt nicht die Rede, bis du Frage 44 aus dem Fragenkatalog zitiert hast. Und dort steht "aufnehmen und verbreiten" und nicht "aufnehmen oder verbreiten". Ob also "nur aufnehmen" erlaubt wäre, war weder Gegenstand des Trööts noch der Frage 44. Hier war nur die Rede von "hören". Zum Hören sagst du (siehe oben) sinngemäß zwei unterschiedliche und zwar gegensätzliche Dinge: 1) "Auch als Inhaber eines zB SRC und mit ordnungsgemäßer Anlage darf ich keinen fremden Schiff-Schiff-Verkehr mithören, weil ich nicht Adressat bin." Akki wendet ein: Als befugter Teilnehmer am Seefunkdienst bin ich immer Adressat. Diese Feststellung ist richtig. Ihr ist nichts hinzuzufügen. Alles, was ich hören kann, darf ich hören. Auch wenn ich vielleicht nicht persönlich gemeint bin. Für alle Nachrichten, die ich höre, gilt das Fernmeldegeheimnis (ich darf den Inhalt nicht verbreiten, noch nicht mal die Tatsache, dass ich es gehört habe), es sei denn, die Nachricht wäre von vornherein an die Allgemeinheit gerichtet worden (Wetter, Notruf u.dergl.) 2) sagst du nun "plötzlich" (aber auch schon weiter oben) "Zum Hören sind alle befugt". In meiner Wahrnehmung besteht zwischen 1) und 2) ein "gewisser" Widerspruch. 1) ist -wie erläutert - ganz falsch. Und 2) ist nicht ganz richtig. Denn das einzige, was die Gerichte in der Frage 2) bislang entschieden haben, ist: Man darf einen Scanner mit eingespeicherten Frequenzen besitzen. Beim Missbrauch muss man allerdings erwischt werden. (Davor wurde beim Besitz der Missbrauch bereits unterstellt). Aus der "Erlaubnis zum Besitzen" eine "Erlaubnis zum Hören" abzuleiten, wäre dem Hausverstand zufolge eigentlich klar. Leider sagt das TKG was anderes, und die Gerichte haben meines Wissens diese Frage noch nicht nachhaltig entschieden.
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#85
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Oh, oh, was habe ich da nur losgetreten? Drücke ich mich so kompliziert aus?
Zuerst zum Missverständnis: Das "Aufnehmen" in Frage 44 meint nicht das Aufzeichnen auf Band sondern das Hören an sich. Funkspruch aufnehmen = Funkspruch hören. Aufnehmen und weitergeben im Sinne von "aufzeichnen und weitergeben" darfst Du gar nichts. Nicht im Funk und nicht am Telefon, ja nicht einmal das, was Dein Nachbar Dir übern Zaun erzählt. OK, nun zum wer-darf-was im Seefunk: Anders als für den Binnenfunk reklamiert (habe keine Ahnung ob's stimmt) sind die Teilnehmer im Seefunk kein "geschlossener Benutzerkreis", da wie erwähnt und belegt jeder das Recht hat, dort im Sinne des §89 TKG zu hören (Funksprüche aufzunehmen). Meine Behauptung ist nun, dass das auch für die Betreiber der Seefunkstellen gilt und meine Frage an Dich war, ob Du einen Gesetzes- oder Verordnungstext kennst, der das anders regelt. Und dann habe ich noch eine Frage dazu: Du kennst anscheinend alle Gerichtsurteile, denn sonst wüsstest Du ja nicht über die Einzigartigkeit der Entscheidung. Kannst Du mir bitte auch ein Urteil nennen, dass sich auf den Seefunk (also nicht Polizeifunk usw.) bezieht? Geändert von 123 (06.09.2013 um 12:19 Uhr) |
#86
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Habe nicht den Eindruck.
Zitat:
Du zitierst ja selbst S 4 Merkblatt. Dort steht "ausschließlich 'An alle Seefunkstellen'", sonst nur mit Seefunkzeugnis. Wie ein solcher Empfänger beschaffen sein müsste, sagt das Merkblatt nicht, meint aber JEDENFALLS Navtex, Wetterempfänger auf UKW, GW, KW, MW, AIS, die ja auch zum Seefunkdienst gehören. AIS sogar zum mobilen Seefunkdienst. Ob Ch 16 dazugehört, steht da nicht (was bitte soll ein "einzelner Seefunkempfänger" laut Merkblatt sein?). Zitat:
Denn die "Scanner-Urteile" sagen bestenfalls: "Besitz erlaubt. Hören von "Nachrichten an alle" erlaubt. Strafe beim Hören von anderen Nachrichten nur, wenn man dabei tatsächlich erwischt wird." Siehe Link von Akki. Generelles Hören von Seefunk/Binnenfunk wird zwar keinem schaden, aber eine generelle Erlaubnis kann ich nicht finden, eher ein Verbot. Und mit Funkzeugnis darf ich alles hören, was in meinem Funkzeugnis steht: den gesamten Seefunk (also UKW, GW, KW usw.) oder den gesamten Binnenfunk (gibt ja nur UKW) oder nur Seefunk auf UKW etc.
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#87
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Das sehe ich sogar umgekehrt, besonders unter dem Blickwinkel der Sicherheit, die ja Hauptmotivation zum Betrieb einer Seefunkstelle ist. Je mehr Leute einen Notruf hören, desto schneller ist Hilfe zur Stelle. Und bei Helfern fragen wir ja nicht erst nach dem Funkzeugnis, oder? Das Hören (ob nun mit Scanner oder Funke) nutzt also in erster Linie den Betreibern der Seefunkstellen, sollte also von uns deutlich mehr beworben werden.
Ja, aber für alle, oder? Kurz gefragt: Gilt §89 TKG auch für SRC-Inhaber, ja oder nein? |
#88
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Zitat:
... Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage bestimmt sind, ... abgehört werden. ... Weiter oben hast du nahegelegt, dass Nachrichten über See- oder Binnenfunk von Schiff A an Schiff B nicht für Schiff C bestimmt wären. Diese Interpretation ist falsch. Das - und nichts anderes - habe ich versucht, richtig zu stellen. Daher darf der Funker auf Schiff C ALLE Nachrichten, die mittels Seefunk (oder Binnefunk) ausgesendet werden, hören. Denn für ihn spricht §89 keine Einschränkung aus, denn er ist ja "Empfänger im Sinne des § 89 TKG".
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#89
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Hallo ihr zwei.
könntet ihr mal wieder zurück zum THema "Handfunkgeräte Binnen" kommen ?
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#90
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Das Thema ist schon durch.
Zitat:
Du sagst also: Wenn die Waschpo (Schiff A) mich anruft (Schiff B), dann ist ihre Nachricht auch für Dich (Schiff C) bestimmt, weil Du ein SRC hast. Ich sage aber, dass das nicht so ist. |
#91
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Zitat:
Es steht dir selbstverständlich frei, zu sagen, dass es nicht so ist. Das ändert nichts an der Faktenlage. Jeder Sender weiß - muss wissen-, dass Aussendungen von allen anderen Berechtigten auch gehört werden können, zum Teil müssen (Stw. Wachpflicht). Im Übrigen gut ausgeführt in Akkis Link. Stichwörter dazu sind "bestimmter Personenkreis" und "unbestimmter Personenkreis". Empfänger iS §89 ist beim Seefunk ein "bestimmter Personenkreis" und nicht ein Indviduum, wie das bei Handy oder Schnurlostelefon wäre, wo ja auch der §89 gilt. Aber wie gesagt, man darf auch sagen, dass die Erde eine Scheibe ist, ohne dass dadurch die Faktenlage geändert würde.
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#92
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Trotz zunehmendem Fettdruck in Deinen Antworten hast Du noch keinen Beleg (= Textstelle) geliefert, dass die Vermutungen, die Du für Fakten hältst, auch welche sein könnten. Auch der Umstand, dass es so gehandhabt wird, bedeutet nicht, dass es so richtig wäre.
Die Bestimmung des Funkspruchs findet übrigens über den Anruf statt: Lautet er "An alle Funkstellen", dann ist er für alle Funkstellen bestimmt. Lautet er "Jacht XY", dann ist er für Jacht XY bestimmt. Nach dem Anruf steht also der Empfängerkreis zweifelsfrei fest, für den der folgende Funkspruch bestimmt ist.
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#93
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Also deiner Meinung nach muss ich wenn Motoryacht XY gerufen wird und ich nicht gmeeint bin mein Funkgerät auschalten, damit ich den Funkspruch nicht mithören kann ?
Das ist doch quatsch. eder der ein Funkgerät betriebt darf jede nachricht mithören die gefunkt wird unterligt aber dem Telekomunikations Gesetz und dürfen nicht über die Gehörten sachen sprechen. Manchmal st auch ein gespräch unter anderen Teilnehmern recht interresant und wichtig für mich. z.B. wenn ich am Neckar an der Schleuse liege und sich mal wieder ein Berufschiff anmeldet, weiss ich im voraus das ich nicht mitschleusen kann, da die Berufschiffe im Neckar die Schleusen mitlerweile komplett ausfüllen.
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Aber wie ich schon sagte, bevor Andreas (ghaffy) die Sache wieder aufwärmte ... http://www.boote-forum.de/showpost.p...6&postcount=77 |
#95
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HALLO LEUTE,
ich wollte nur wissen, warum Handfunke im Binnenbereich NICHT gestattet ist?? Alles andere ist zwar sehr nett, interessiert mich aber nicht Gruß Alexander |
#96
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bei Unsicherheit ob erlaubt oder nicht, einfache Anwendung ohne Folgen,
gruss dieter
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- Die Birne klar und unten dicht, mehr braucht ein alter Rentner nicht, hier gibts Musik von meinen Friends http://www.youtube.com/results?searc....1.kRWm8KtlxIE |
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Zitat:
Schick doch mal eine höfliche e-mail an die Bundesnetzagentur mit genau der Frage. Mit der Zusatzfrage, ob das Verbot noch zeitgemäß ist... Die Antwort dann hier einstellen. Damit ist allen Interessierten am ehesten geholfen.
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Grüße, David Morgen.
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#98
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Zitat:
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Gruss Thomas, Heute isst man Fisch mit Stäbchen, früher war der Fisch das Stäbchen. |
#99
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Um noch mal auf die Ursprungsfrage zurückzukommen: Ich habe neulich mit dem Leiter der Fachstelle für Verkehrstechniken der WSV (nur die sind dafür zuständig, nicht die Bundesnetzagentur, die vergibt nur Nummern) sprechen können und ihm genau diese Frage gestellt. Die Antwort lautet wie folgt: Handfunkgeräte dürfen nicht an den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Nautische Information teilnehmen, weil einfach keine sichere Funktion gewährleistet ist. Der Akku kann schwach oder alle sein, man hält das Gerät in einem ungünstigen Winkel oder ist durch zu viel Stahl abgeschattet - wie auch immer. Nur ein fest eingebautes Gerät mit einer fest eingebauten Antenne sei, so die Aussage, ausreichend betriebssicher.
Natürlich wäre es schön, wenn man z.B. für die Fahrt durch Berlin ein Handfunkgerät auf sich selbst als Mensch zulassen könnte, um es dann jeweils mit an Bord des gemieteten Bootes nehmen könnte, aber genau das geht eben nicht. Für den Verkehrskreis "Funkverkehr an Bord", an dem Kleinfahrzeuge ja nicht teilnehmen dürfen, gibt es aber einen guten Ersatz: Einfach zwei vernünftige PMR-Geräte mitnehmen. Da gibt es Geräte, die durchaus Betriebsfunk-Qualität haben. Und nun sage keiner: Braucht man auf Sportbooten nicht. Wir waren neulich zu zweit auf einem gemieteten Boot unterwegs, wo sich nur das vordere mittlere Fenster öffnet ließ. Selbst laut gerufene Leinen-Kommandos konnte meine Bootsmaus draußen nicht sicher hören, obwohl sie keinen Hörschaden hat. Da ich damit rechnete, hatte ich zwei PMR-Geräte dabei, und alles war prima. Matthias |
#100
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Die gründe sind plausiebel und Nachvollziehbar.
Die frage ist ja dann, Warum ist dies auf See nicht so oder ist da nicht: eventuell die Batterie schwach Der winkel ungünstig man Abgeschattet ??? Was ist an See anders als bei Binnen?
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