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  #101  
Alt 13.05.2013, 22:33
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Zitat:
Zitat von Weißwurschtcommander Beitrag anzeigen
Danke Rene, EU-Recht ist klar.

Ich will mich wirklich gerne schämen und auch gerne was dazu lernen. Kannst Du mir jetzt den Paragraphen nennen, der die StVZO aushebelt?
Oder sonst ein Dokument in irgendeiner Form, das nicht von einem Hersteller mit Profithintergrund kommt?

Zur Entschuldigung meiner Beharrlichkeit muss ich vorbringen, dass ich täglich mit Lügen oder Halbwahrheiten von anerkannten Herstellern konfrontiert bin, die mit Profithintergrund den Kunden hinters Licht führen und einfach auch sicherheitsrelevante Teile anbieten, die keine vorgeschriebene Zulassung für das beworbene Einsatzgebiet haben.. Ein gebranntes Kind spielt nicht gern mit dem Feuer.

VG Stephan
Würdest du meinen Link mal lesen wäre dir klar was die StVO aushebelt.

Der EuGH hat den Grundsatz des Vorrangs in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache Costa gegen Enel anerkannt. In diesem Urteil verkündet der Gerichtshof, dass das von den europäischen Organen verabschiedete Recht in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übergeht und diese zu seiner Beachtung verpflichtet sind. Das EU-Recht hat also Vorrang vor dem nationalen Recht. Steht eine nationale Rechtsvorschrift im Widerspruch zu einer EU-Rechtsvorschrift, so müssen die Behörden der Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschrift anwenden. Das nationale Recht wird weder für ungültig erklärt noch außer Kraft gesetzt, es wird lediglich seine verbindliche Wirkung ausgesetzt.
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Gruß, Rene

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  #102  
Alt 13.05.2013, 22:35
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Würdest du meinen Link mal lesen wäre dir klar was die StVO aushebelt.
Welchen Link meinst Du?
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Freddy

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  #103  
Alt 13.05.2013, 22:36
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Der EuGH hat den Grundsatz des Vorrangs in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache Costa gegen Enel anerkannt. In diesem Urteil verkündet der Gerichtshof, dass das von den europäischen Organen verabschiedete Recht in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übergeht und diese zu seiner Beachtung verpflichtet sind. Das EU-Recht hat also Vorrang vor dem nationalen Recht. Steht eine nationale Rechtsvorschrift im Widerspruch zu einer EU-Rechtsvorschrift, so müssen die Behörden der Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschrift anwenden. Das nationale Recht wird weder für ungültig erklärt noch außer Kraft gesetzt, es wird lediglich seine verbindliche Wirkung ausgesetzt.
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  #104  
Alt 13.05.2013, 22:36
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Würdest du meinen Link mal lesen wäre dir klar was die StVO aushebelt.
Sorry, aber ein Link zu einem Forumsbeitrag, der vom Dokument in jemandes Handschuhfach spricht, ist zindest für mich kein relevanter Nachweis.
Vielleicht bin ich aber auch nur zu anspruchsvoll...
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  #105  
Alt 13.05.2013, 22:37
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Der EuGH hat den Grundsatz des Vorrangs in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache Costa gegen Enel anerkannt. In diesem Urteil verkündet der Gerichtshof, dass das von den europäischen Organen verabschiedete Recht in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übergeht und diese zu seiner Beachtung verpflichtet sind. Das EU-Recht hat also Vorrang vor dem nationalen Recht. Steht eine nationale Rechtsvorschrift im Widerspruch zu einer EU-Rechtsvorschrift, so müssen die Behörden der Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschrift anwenden. Das nationale Recht wird weder für ungültig erklärt noch außer Kraft gesetzt, es wird lediglich seine verbindliche Wirkung ausgesetzt.
Welche europäische Rechtsvorschrift definiert das zulässige Gesamtgewicht für PKW-Anhänger?
Ohne Blabla. Nachweis bitte.
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  #106  
Alt 13.05.2013, 22:37
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Oder einfach Blind und Stur?
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  #107  
Alt 13.05.2013, 22:39
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Oder einfach Blind und Stur?
Weder noch. Aber beharrlich und intolerant bezüglich offensichtlicher Ignoranz
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  #108  
Alt 13.05.2013, 22:39
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Der EuGH hat den Grundsatz des Vorrangs in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache Costa gegen Enel anerkannt. In diesem Urteil verkündet der Gerichtshof, dass das von den europäischen Organen verabschiedete Recht in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übergeht und diese zu seiner Beachtung verpflichtet sind. Das EU-Recht hat also Vorrang vor dem nationalen Recht. Steht eine nationale Rechtsvorschrift im Widerspruch zu einer EU-Rechtsvorschrift, so müssen die Behörden der Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschrift anwenden. Das nationale Recht wird weder für ungültig erklärt noch außer Kraft gesetzt, es wird lediglich seine verbindliche Wirkung ausgesetzt.

Und?
Wo steht denn dort etwas über zGG oder deren Erhöhung?
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Freddy

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  #109  
Alt 13.05.2013, 22:39
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Würdest du meinen Link mal lesen wäre dir klar was die StVO aushebelt.
Nein, denn sei Dir gewiss, ich habe den Link gelesen.
Lass bitte die Unterstellungen und sage mir mit einer Quellenangabe, wo die 3650kg im "EU-Recht" stehen. Darum gehts mir.

Nicht darum, dass EU Vorrang hat. Soviel ist eh klar.

Konkret den Passus mit den 3650kg ohne Ausflüchte bitte.

VG Stephan
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Geändert von Weißwurschtcommander (13.05.2013 um 22:40 Uhr) Grund: ein "s" hat gefehlt :)
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  #110  
Alt 13.05.2013, 22:39
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Frag Sigma oder BMW ich such's dir sicher nicht raus. Aber wenn du denkst BMW stellt solche schreiben aus ohne Rechtssicherheit dann kann man dir echt nicht mehr helfen.
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  #111  
Alt 13.05.2013, 22:39
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Gesetz der Zukunft erzähl das mal den österreichischen Polizisten der verlangt das du dein Anhänger stehen lässt.
Wenn der Entwurf kommt ist es für einige sicher eine Freude.
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Gruß
Frank
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Alt 13.05.2013, 22:43
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Ich sag's gerne nochmal. Wenn BMW das sogar bestätigt und wenn es nur ein Schreiben im Handschuhfach ist, dann ist da wohl was dran. Nur weil es noch nicht bis zum Fußvolk durchgedrungen ist heißt es nicht das es das nicht gibt.
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Gruß, Rene

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  #113  
Alt 13.05.2013, 22:47
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Ich sag's gerne nochmal. Wenn BMW das sogar bestätigt und wenn es nur ein Schreiben im Handschuhfach ist, dann ist da wohl was dran. Nur weil es noch nicht bis zum Fußvolk durchgedrungen ist heißt es nicht das es das nicht gibt.
Der von Dir verlinkte Beitrag ist übrigens von 2008. In den vergangenen 5 Jahren wäre das sogar bis zu uns Fussvolk durchgedrungen, wenn es dazugehörige Vorschriften gäbe.
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  #114  
Alt 13.05.2013, 23:00
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Sigma, BMW, Dekra, Tüv und ich haben unrecht! Der Klügere gibt nach und haut sich jetzt aufs Ohr. Gute Nacht!
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Gruß, Rene

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  #115  
Alt 13.05.2013, 23:04
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Sigma, BMW, Dekra, Tüv und ich haben unrecht! Der Klügere gibt nach und haut sich jetzt aufs Ohr. Gute Nacht!
Oh, Du hast auch qualifizierte, nachweisbare Aussagen von Dekra und TÜV dazu? Hab ich wohl übersehen... Den Beginn deines zweiten Satzes zweifel ich einfach mal pauschal an.
Gute Nacht.
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  #116  
Alt 13.05.2013, 23:08
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Das Thema hatte ich vor einiger Zeit mit unserem Tüv und Dekra Sachverständigen durchgekaut.Mit dem Ergebnis das bei 3500 Kg schluss ist.
Mag ja sein das es seinerzeit noch nicht zu den Herren Bereichsleiter durchgedrungen ist.
Ich frage noch mal nach.
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Gruß
Frank
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  #117  
Alt 13.05.2013, 23:26
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http://www.us-boot-import.ch/download/sigma_preise.pdf

Schon erstaunlich, hier möchte Sigma seinen "Wettbewerbsvorteil" nicht nutzen, bietet aber diverse Optionen für Deutschland und Frankreich an
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  #118  
Alt 14.05.2013, 07:30
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Zitat:
Zitat von Statement Beitrag anzeigen
http://www.us-boot-import.ch/download/sigma_preise.pdf

Schon erstaunlich, hier möchte Sigma seinen "Wettbewerbsvorteil" nicht nutzen, bietet aber diverse Optionen für Deutschland und Frankreich an
Sollen wir uns jetzt ernsthaft darüber unterhalten, dass in der Schweiz andere Gesetze und Vorschriften gelten? Unter Umständen sogar solche, die bei der Auslegung der Gesamtgewichts und der Anhängelast keinerlei Diskussionsspielraum lassen?

Auch wenn es NICHTS zu dieser Diskussison beiträgt: in der Schweiz gibt es eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Pflicht für eine Chipkarte für alle Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht größer 3.5 t...
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Grüße, Andreas
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  #119  
Alt 14.05.2013, 08:20
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Sigma, BMW, Dekra, Tüv und ich haben unrecht! Der Klügere gibt nach und haut sich jetzt aufs Ohr. Gute Nacht!
Merkst du ich habe mich ausgeklinkt, denn manche in diesem Thread verstehen es entweder aus mangelnder Masse nicht, und wenn würden sie es aus Eitelkeit und Sturheit nicht zugeben das sie im unrecht sind.

Fakt ist das der Sigma 3650 ultralight rechtlich i. O. ist.
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  #120  
Alt 14.05.2013, 08:37
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hier mal ein Link wos auch erklärt wird.

http://www.auto-motor-und-sport.de/n...n-1903305.html

Zitat:
Stützlast spielt wichtige Rolle

Neben der zulässigen Anhängelast gilt es auch die Stützlast zu beachten. Dieser Wert gibt an, wie hoch das Gewicht sein darf, das auf die Kugelkopfkupplung am Auto drückt. Sowohl für den Zugwagen als auch für die Kupplung gelten dabei eigene Werte. Diese dürfen nicht überschritten, aber ebenso wenig unterschritten werden, denn dann läuft der Anhänger unruhig hinter dem Auto. Übrigens: Die Stützlast betrifft direkt die Zuladung des Fahrzeugs. Bei einem Anhänger mit 1.200 Kilo zulässigem Gesamtgewicht und einer Stützlast von 75 Kilogramm darf der Hänger an der Achse also 1.200 und an der Kupplung 75 kg auf die Waage bringen. Insgesamt also 1.275 Kilogramm.


anders ist es bei 3,5 t

http://www.kuhnert-anhaenger.de/lasten.html

Zitat: In § 42 Abs.1 StVZO wird die "gezogene Anhängelast" geregelt. Dieser Ausdruck bezieht sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.



Grunsdsätzlich kann der Hänger auch auf 4t zugelassen sein am PKW darf er aber nicht mehr als 3,5t haben. Das eine ist die Zulassung das andere das zulässige Gewicht.
Der Trailer ist also Zulässig abern icht hinter einem PKW mit max . 3,5t Anhängelast. Da braucht es schon das Richtige Auto mit der zugelassenen Anhängelast von >3,5t
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Geändert von billi (14.05.2013 um 08:44 Uhr)
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Alt 14.05.2013, 09:08
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Dir ist schon klar das EU-Recht über Länderrecht steht? (..)
Nein, das ist es mir (und anderen) nicht, denn Deine Behauptung ist so falsch (Quelle).

Es gibt EU-Richtlinien und EU-Verordnungen.

Eine EU-Richtlinie gilt in den EU-Staaten nicht. Sie muss von den EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das nationale Recht ist für den Bürger zu beachten. Es bleibt den einzelnen EU-Staaten überlassen, wie sie die Richtlinie umsetzen. Sie haben bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum.

Schönes Beispiel für das hier besprochene Thema ist die EU-Führerscheinrichtlinie. Sie ist für uns Deutsche völlig wurscht, entscheidend ist die deutsche Fahrerlaubnisverordnung. National sind z.B. auch die Regeln, ab wann ein überladenen Fahrzeug stillzulegen ist (DE >+10%, AT >+2%).

Nur eine EU-Verordnung gilt in den Staaten direkt.

Von welchem EU-Rechtsakt sprichst Du also?
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Beste Grüße

John
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  #122  
Alt 14.05.2013, 09:15
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Ich war gerade bei Mercedes, mein ML bekommt Reifen. Die haben bei der Techn. Hotline angerufen dort kam auch erst 3500kg. Auf nachfrage habe ich aber mit einem Ing. gesprochen der sagte auch das auf Wunsch für bestimmte PKW 3650kg bestätigt wird.

Es bleibt dabei das nur 3500kg eingetragen werden, aber die Stützlast darf abgezogen werden WENN der Hersteller des Anhängers die 3650kg Gesamtgewicht für seinen Hänger zulässt und die Achslast/zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschritten wird.

Er habe das von der Rechtsabteilung, aber warum das OK wäre würde dort auch nicht stehen .
Allerdings gäbe das ganze mit Sicherheit bei jeder Kontrolle Diskussionen.

Da das aber wieder kostet und ich es eh nicht brauche habe ich auf eine Bestätigung dankend verzichtet

Ich denke das sich das von unserer Seite nicht schlüssig klären lässt. Ich belasse es dabei, weil es mir eigentlich auch Wurst ist.

Das 3650kg generell EU-Recht sind stimmt übrigens nicht. Da habe ich mich verhauen, da ja die Stützlast abgezogen werden darf, warum auch immer, bleibt es bei 3500kg.

Die Frage wem man jetzt glaubt. Den Rechtsabteilungen von Weltkonzernen, oder den Couch-Potatos hier
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Gruß, Rene

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Alt 14.05.2013, 09:27
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Technisch ist es sicher möglich die auflastung auf 3650 kg zu bekommen.
Das ist unstrittig und kann auch eingetragen werden.
Trotzdem darf man es auf deutschen Strassen nicht fahren, da dies §§ 42 Abs.1 StVZO verbietet.

dort steht ganz klar: Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen

Wenn die M-Klasse als LKW zugelassen ist darf sie auch mehr ziehen. Aber dann nur bei durchgehender Bramsanlage.

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_42.php

Es ist unerheblich wiviel Anhängelst eingetragen ist. Theoretisch kann dir Daimler auch 4 und 5 t eintragen (in Amerika hat die M-Klasse meines wissens 5,5t Zuglast). Du darfst innerhalb der EU nur 3,5t dranhängen .
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Gruß Volker
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Alt 14.05.2013, 09:49
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
(..) Die Frage wem man jetzt glaubt. Den Rechtsabteilungen von Weltkonzernen, oder den Couch-Potatos hier
Man sollte einen Dritten nicht außer acht lassen: Den kontrollierenden Polizisten z.B. in Slowenien, Italien, Österreich, (ab 1.7.) Kroatien, ... .

Dem erkläre einfach, dass wegen einer Aussage eines Ingenieurs, der es ganz sicher von der Rechtsabteilung eines Weltkonzerns (war das nicht der, dem eine Zeitlang immer die Autos umfielen) weiß, die sich toll mit Autozulassungen auskennt, dass die 3,5 t im amtlichen Führerschein eigentlich 3,65 t sind.

Vielleicht lässt der Ordnungshüter sich im Zweifelsfall auch damit beruhigen, dass ein Fahrer eines Wagens eines anderen Weltkonzerns in seinem Handschuhfach eine Bestätigung habe, dass dieser Wagen ganz gewiss 3,65 t ziehen dürfe und das deswegen Dein Pkw und Führerschein natürlich auch 3,65 t ziehen dürfen.

Falls das noch nicht reicht, hast Du sicherlich mit dem Argument Erfolg, dass die deutsche STVZO ganz gewiss bald geändert werden wird - vielleicht schon noch vor Deiner Rückreise, denn es ist ja bald Wahl und da wird die Regierung wie immer noch ein paar Wahlgeschenke verteilen.

Das dumme ist nur, wenn Dir der Schupo nicht glaubt, hilft auch kein Abladen oder Umladen, denn das würde die für Pkw und Pkw-Führerschein zu große zulässige Gesamtmasse nicht ändern. Freundlich wie die ausländischen Gesetzeshüter immer sind, werden sie aber am Sonntag gern eine spontane Ummeldung auf ein ausländisches Kennzeichen vornehmen und den Anhänger dabei ablasten. Wobei - Sonntag sollte es besser nicht sein, denn da haben Lkw mit Anhänger üblicherweise Fahrverbot.

Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
(..) Mein Steuerberater rupft hier regelmäßig Prüfer die denken Sie hätten Recht Der haut denen die Urteile/Musterfälle nur so um die Ohren...
Ride on - und nimmt unbedingt Deinen Steuerberater mit zum Bootsfahren, der wird der Rennleitung sicherlich aber sowas um die Ohren hauen ...
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Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (14.05.2013 um 09:58 Uhr)
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Du must klar unterscheiden was der Trailer darf und was du darfst.

Der Trailer und das Zugfahrzeug dürfen evenutell mehr als der Gesetzgeber dir erlaubt.
Das ist hier wohl gegeben.

Der Trailer darf 3650 der Gesetzgeber hat das Trailergewicht aber bei 3500kg gedeckelt.
Auch Mercedes gibt dir einen Freibrief mehr als die 3500kg zu ziehen da ihre Technik dafür ausgelegt ist. Das kann der Hersteller auch locker machen da er sich ja wieder auf die gesetzliche Obergrenze berufen kann Die dir nicht mehr als 3500 kg Anhängeläst (inkl Stützlast) erlaubt.
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