Der Landwehrkanal in Berlin wurde ab dem 5. Juni 2014 dauerhaft zur schifffahrtrechtlichen “Einbahnstraße” und zudem zur “Tempo 6-Zone” erklärt. Dies wurde durch eine Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bewirkt.
Bislang waren wegen der laufenden Sanierungsmaßnahmen Beschränkungen für den Schifffahrtsbetrieb am Landwehrkanal durch schifffahrtspolizeiliche Anordnungen festgeschrieben worden. Danach durfte der Landwehrkanal nur in der Talfahrt, also von der Oberschleuse in der Nähe der Oberbaumbrücke bis zur Unterschleuse, auch “Zooschleuse” genannt, befahren werden, und dies nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h.
Durch schifffahrtspolizeiliche Anordnungen dürfen nur aus temporären Anlässen Regelungen des Verkehrs getroffen werden. Nunmehr wurde die Regelung durch eine Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung dauerhaft festgeschrieben.
Die bisher durch schifffahrtspolizeiliche Verordnung angeordneten Ausnahmen für nicht motorbetriebene Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge mit einer Motorisierung unter 5 PS bleiben hinsichtlich des Verbots des Befahrens des Landwehrkanals in Bergfahrt auch nach der Überführung der Regelung in die Verordnung in Kraft.
Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung wurde mit Wirkung vom 5. Juni 2014 hinsichtlich der Berliner Gewässer zudem in einem weiteren Punkt geändert: Das Stillliegen außerhalb der durch entsprechende Tafelzeichen gekennzeichneten Liegestellen ist nunmehr dauerhaft nicht mehr nur zwischen der Mündung der Spree in die Havel bis zur Oberbaumbrücke, sondern bis zur Stalauer Spitze verboten; damit ist nun die gesamte Stadtspree “Halteverbotszone”. Hierzu bestand als Vorläuferregelung seit dem Jahr 2012 eine ursprünglich bis 2015 befristete entsprechende Schifffahrtspolizeiliche Anordnung.
Zu den Hintergründen und Einzelheiten
habe ich in meinem Blog berichtet (klick).