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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 20.12.2012, 09:11
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Fischhunter Fischhunter ist offline
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Standard Ordnungswidrigkeitsverfahren

Hallo Gemeinede ich hab mal eine Frage zum obrigen Titel. Ich habe gestern ein Schreiben vom Wasser und Schifffahrtsdirektion Nord mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren bekommen. Es liegt eine Anzeige der Wasserschutzpolizei vom 13.6.2011 vor.

Im groben steht drin das die Wasser und Schifffahrtsdirektion Nord von einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße absieht und ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35€ erhebt. Sollte ich damit einverstanden sein soll ich das Geld überweisen, erfolgt das nicht wird ein Ordnungswidrigkeitverfahren erhoben.

Soweit so gut,

nun meine Frage ist das überhapt noch zulässig? Das was mir vorgeworfen wird ist 1 1/2 Jahr her kaum noch nachzuvollziehen. Gibt es nicht eine Verjährungsfrist für solche Sachen/Schreiben ?

Es geht nicht um die 35 € sondern darum ob das Schreiben ob es noch zulässig ist.

Bei der Wasserschutzpolizeibrauch ich ja wohl nicht anfragen

Jan

An die Mods, sollte das hier nicht richtig sein bitte verschieben
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  #2  
Alt 20.12.2012, 09:17
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alaska alaska ist offline
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Meines Wissens liegt die Verjährungsfrist bei Owis bei 3 Monaten.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #3  
Alt 20.12.2012, 09:27
Vermeer Vermeer ist offline
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Kenne das mit den drei Monaten auch (aus dem Straßenverkehr).
Aber wenn das auch hier wirklich so sein sollte frage ich mich schon, wieso die das dann nach 1 1/2 Jahren probieren? Ist dann eigentlich ein Witz.
__________________
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  #4  
Alt 20.12.2012, 09:30
Benutzerbild von Fred
Fred Fred ist offline
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Meines Wissens liegt die Verjährungsfrist bei Owis bei 3 Monaten.
Wenn ich das richtig gelesen habe gibt es zwar Unterbrechungshandlungen, di aber längstens nach der doppelten normalen Verjährungsfrist, (im vorliegenden Fall 3 Monate) nicht mehr greifen.
D.h. - das Ding sollte verjährt sein.
Ich würde das den Jungs von der Wapo in einem freundlichen Schreiben mitteilen und dazu noch die besten Wünsche für Weihnachten und das neue Jahr hinzufügen.
__________________
Gruß Fred
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Bootfahren in Kroatien
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  #5  
Alt 20.12.2012, 09:36
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helmle helmle ist offline
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das ist sicherlich verjährt !

Ich denke dass die sich noch schnell ne Weihnachtsfeier finanzieren wollen

beste Grüße
Richi
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Relativ ist: wenn mir einer seine Nase in den Hintern steckt.....Dann haben beide eine Nase im Hintern ! Nur ich bin relativ besser dran
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  #6  
Alt 20.12.2012, 09:39
Benutzerbild von barracuda75
barracuda75 barracuda75 ist gerade online
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Standard

Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Meines Wissens liegt die Verjährungsfrist bei Owis bei 3 Monaten.

nicht ganz, die Verjährungsfrist von 3 Monaten gilt nur bei Verstößen gegen die StVO und StVZO. Bei allen übrigen gilt mind. 6 Monate und kann je nach schwere des Vergehens bis zu 3 Jahren betragen. Das heisst aber auch & Monate lang darf die Bußgeldstelle oder Staatsanwalt nicht gemacht haben, wurde z.B. eine Verfügung zur Personalienfeststellung oder sonstige Verfügung erlassen, fängt die Frist wieder von vorne an. Leider ist es einem nicht möglich diese Fristen zu kontrollieren, weil man nicht über alle informiert wird. Festgehalten werden die aber in der jeweiligen Akte und diese darf nur ein Anwalt einsehen.

Also entweder zahlen oder einen Anwalt beauftragen, die Akte einzusehen.
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Gruß Marco ....... Sent from my Composter using Tabaktalk ......................................... Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Booten die gechartert sind
Vögeln soll man 3 mal täglich Wasser geben
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  #7  
Alt 20.12.2012, 09:42
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wenn ich richtig lese ist die Verjährungsfrist 6 Monate (ich hatte auch 3 Monate im Kopf).

http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html

Allerdings sollte der Fall des TO auch dann verjährt sein
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Gruß Volker
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  #8  
Alt 20.12.2012, 09:44
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Beluroe Beluroe ist offline
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Standard Fristen

Zitat:
Zitat von Fischhunter Beitrag anzeigen
Hallo Gemeinede ich hab mal eine Frage zum obrigen Titel. Ich habe gestern ein Schreiben vom Wasser und Schifffahrtsdirektion Nord mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren bekommen. Es liegt eine Anzeige der Wasserschutzpolizei vom 13.6.2011 vor.

Im groben steht drin das die Wasser und Schifffahrtsdirektion Nord von einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße absieht und ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35€ erhebt. Sollte ich damit einverstanden sein soll ich das Geld überweisen, erfolgt das nicht wird ein Ordnungswidrigkeitverfahren erhoben.

Soweit so gut,

nun meine Frage ist das überhapt noch zulässig? Das was mir vorgeworfen wird ist 1 1/2 Jahr her kaum noch nachzuvollziehen. Gibt es nicht eine Verjährungsfrist für solche Sachen/Schreiben ?

Es geht nicht um die 35 € sondern darum ob das Schreiben ob es noch zulässig ist.

Bei der Wasserschutzpolizeibrauch ich ja wohl nicht anfragen

Jan

An die Mods, sollte das hier nicht richtig sein bitte verschieben
Moin Jan,

also wenn hier die "dreimonats Frist" nicht greifen sollte, was ich mir allerdings nicht vorstellen kann, 18 Monate später solch ein Schreiben los zulassen ist schon dreist. Denke mir, die suchen einen "Dummen".
Vielleicht haben sie ja Glück und du zahlst.
Stell dich "dumm" und frag einfach mal pauschal beim WSD Nord an, ob es "Verjährungsfristen" gibt- mußt ja nicht angeben, worum es geht- eben nur so Intersessehalber. Zahlen würde ich auf gar keinen Fall.

Gruß Bernhard
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The rest is silence.
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  #9  
Alt 20.12.2012, 10:14
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Marco01 Marco01 ist offline
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Nur interessehalber: Was war es denn genau?

Geblitzt wegen zu hoher Geschwindigkeit?
Im Parkverbot geankert?
Falsche Fahne gehisst?

Irgendwas, was sich nach 1,5 Jahren noch beweisen lässt?
__________________
Viele Grüße,

Marco

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  #10  
Alt 20.12.2012, 10:20
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Plattner Plattner ist offline
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Kein bei 35€ nicht so der Hammer sein!
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mit sportlichem Gruß
Michael
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  #11  
Alt 20.12.2012, 10:24
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Hallo,

so etwas Ähnliches hatte ich auchmal. Nach Prüfung hat sich herausgestellt, daß es ein "falscher" Briefbogen war.

lg Stefan
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  #12  
Alt 20.12.2012, 10:32
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meinem Arbeitskollegen drohte mal ein 1 Monatiges Fahrverbot, da er in München angeblich mit 115 in der 70er Zone unterwegs gewesen war.

Auf den ersten Brief der Behörde reagierte er in dem er einfach Ankreuzte Verstoß wird nicht zugegeben.
Daraufhin kamen mehrere Briefe die er ignorierte.
Wonach nach 6 Monaten die Polizei bei ihm in der Tür stand.
Er ging dann mit Ihnen zur Scheune und zeigt auf seinen Traktor der eindeutig nicht schneller als 15km/h fährt.
Die Politzisten schauten dann ma genauer auf das bild und man konnte leicht erkennen, dass es isch bei dem Kennzeichen nicht um HD für Heidelberg, sondern um HB für Bremen gehandelt hat.
Somit war der Fall erledigt.

Was ich damit sagen will. Bist du überhaupt sicher eine OWI begangen zu haben ?
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Gruß Volker
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  #13  
Alt 20.12.2012, 10:57
Youk Youk ist offline
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Moin,
bei mir war das auch 1,5 Jahre später wegen (angeblichem) Schnellfahren an einer Fähre (Kollerfähre/Rhein). Hätte damals - direkt nach dem Verstoß- 35 € gekostet und auf Grund meiner Weigerung dann 1,5 Jahre später 70.- €. Auskunft des Justiziars des DMYV: zahlen und Mund halten, wird sonst noch teurer.

Aber!!?? Hast Du das Schreiben auf die Richtigkeit des Absenders geprüft? Bankverbindung die des Landes? AZ bei der WSP auch vorhanden? Ich will nur daraufhinweisen, dass es auch in diesem Bereich "findige" Köpfe gibt, die Geld machen wollen. Erinnere hierbei nur an die Düsseldorfer Firma, die mit grauem, amtlich ähnlichem Briefpapier für die Eintragung in ein Auskunftdatenbank "geworben" hat.
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  #14  
Alt 20.12.2012, 11:00
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Kpt. Blaubär Kpt. Blaubär ist offline
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Du hast also am 13.06.2011 eine Anzeige nach §§ ?? bekommen und von dieser bis gestern nichts mehr gehört oder gesehen ? Kein Anhörungbogen, nichts ?
Für mich klingt das nach "Verschleppung" der Bearbeitung (ist liegen geblieben - warum auch immer). Und nun machen sie eine Verwarnugsgeld daraus um die Akte vom Tisch zu bekommen ?! Ich hab jetzt keine passenden Gesetzestexte zur Hand, aber ich bezweifle mal ganz stark, dass das nach so langer Zeit rechtens ist. Man kann es ja einfach mal versuchen. Wenn er sich nicht wehrt, ist ja Alles gut ?! Da würde ich aber mal ganz genau nachhaken.
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Grüße Jens

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  #15  
Alt 20.12.2012, 11:01
Benutzerbild von billi
billi billi ist gerade online
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an Der Kollerfähre fahr ich immer in Gleitfahrt vorbei. Kam bisher noch nichts. Die hat ja auch kein Schild dort die auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist.

War das noch die alte ?
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Gruß Volker
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  #16  
Alt 20.12.2012, 11:06
katibert katibert ist offline
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Standard Owi

Hi, nach § 7 BinSchAufG beträgt die Verjährungsfrist in Binnnenschifffahrtssachen 2 Jahre.
Gruss katibert
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  #17  
Alt 20.12.2012, 11:11
bootsmann bootsmann ist offline
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Ich würde schnell zahlen-wird sonst gleich richtig teuer
Hab das gerade hinter mir! - hat sich fast verdreifacht!
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  #18  
Alt 20.12.2012, 12:21
Benutzerbild von Kpt. Blaubär
Kpt. Blaubär Kpt. Blaubär ist offline
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Zitat:
Zitat von katibert Beitrag anzeigen
Hi, nach § 7 BinSchAufG beträgt die Verjährungsfrist in Binnnenschifffahrtssachen 2 Jahre.
Gruss katibert
Da bin ich mir aber nicht sicher, ob das die richtige Rechtsgrundlage ist, da das BinSchAufgg zur Regelung der Aufgaben des Bundes dient. Welches Gesetz die richtige Rechtsgrundlage in diesem Fall darstellt kann ich aber auch nicht sagen. Viel zu spezielles Rechtsgebiet.
Da bleibt nur die Möglichkeit zu zahlen oder einen Rechtsbeistand zu befragen.
Bist du ADAC-Mitglied ? Eine Rechtsauskunft-/Beratung für Mitglieder müsste dort zu bekommen sein.
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Grüße Jens

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  #19  
Alt 20.12.2012, 13:52
Youk Youk ist offline
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@billi: an Fähren mußt Du immer unter Vermeidung von Sog- und Wellenschlag vorbeifahren. Was bei meinem Halbgleiter vollbepackt mit ALLEM gegen den Strom eher eine Ähnlichkeit mit einem Zerstörer hat. Aber das ist ein anderes Thema
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  #20  
Alt 20.12.2012, 14:23
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billi billi ist gerade online
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ich hab gelernt, das ich das nur bei nicht frei fahrenden Fähren muss. Daher hat ja auch die Fähre Plittersdorf das Schild dran und auch die alte Fähre in Neuburg hatte es dran.

Frei fahrende Fähren wie die Kollerfähre sind Schiffe wie jedes andere auch.

Klar ist das ich niemand gefährden behinder... durch Sog- und Wellenschlag.
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  #21  
Alt 20.12.2012, 14:34
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von katibert Beitrag anzeigen
Hi, nach § 7 BinSchAufG beträgt die Verjährungsfrist in Binnnenschifffahrtssachen 2 Jahre.
Gruss katibert
1. Die zitierte Norm gibt das nicht her:
§ 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer [..]

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
[..]
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
[..]
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
uro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die von den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleich lautend erlassenen
schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen gilt
für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und
Schifffahrtsdirektion.

(6) Örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und
Schifffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer
zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die
Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig.


2. Das OWiG ist einschlägig:

§ 31 Verfolgungsverjährung

[..]
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt,
  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als
    fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als
    zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als
    eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.


Wir haben hier eine "übrige Ordnungswidrigkeit" => 6 Monate.

Achtung: INAL
__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (20.12.2012 um 14:41 Uhr)
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  #22  
Alt 20.12.2012, 15:30
JohnB JohnB ist offline
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Nachtrag:
Die Behörde muss sogar die Daten über diesen Altfall löschen:

§ 11 B
innenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG Ordnungswidrigkeitendatei

(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine Datei über die in ihrer
Zuständigkeit verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur 1.
Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren,[..]
(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu
löschen
, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung,
soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist
erforderlich ist.
__________________
Beste Grüße

John
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  #23  
Alt 20.12.2012, 17:04
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Puuh Puuh ist offline
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Standard Langsamer als die Polizei erlaubt

Schaut mal Hier:
Langsamer als die Polizei erlaubt
__________________
“I don’t feel very much like Pooh today," said Pooh.
Gruß Volker
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  #24  
Alt 20.12.2012, 18:28
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Standard

Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Achtung: INAL
Nun lass die Leute hier doch nicht rumrätseln an deinem Acronym: I`m not a lawyer.
__________________
Grüße Jens

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Alt 20.12.2012, 18:35
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Hallo Jungs, danke schon mal für die ganzen Postings

wie gesagt es geht nicht um die 35 € sondern ob es überhaupt rechtens ist nach so langer Zeit ein solches Schreiben mit der Forderung zu verschicken.

Ach und noch was, es ist ein führerscheinfreies Angelboot auf dem sich tatsächlich immer 2 Verbandskästen befinden/befanden, ein (unbenutzter) abgelaufener für eventuelle Fälle (zum Glück noch nie gebraucht) und ein ordnungsgemäßer

Hier mal das Schreiben, leider nur als Bild besser kann ich es nicht
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