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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Stützlast + zulässige Anhängelast,
Hallo Trailerkapitäne, hallo allwissende Foristi
konkrete Frage, Anlass war hier: http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=179665 zulässige Anhängelast 630 kg zulässige Stützlast 75 kg darf ich dann einen Hänger mit einem Gesamtgewicht von 700 kg ziehen? meines Wissens ja, aber bevor ich Falsches verbreite bitte ich um fundierte Aussagen.
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Grüße, Andreas |
#2
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Vielleicht hilft der Link weiter:
http://www.juraforum.de/gesetze/stvz...nd-leergewicht
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Schöne Grüße Oliver
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#3
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Ja. Genaue Darstellung hier:
http://www.anhaengerhandel.de/lasten.html
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#4
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Zitat:
Zitat:
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Grüße, Andreas |
#5
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Nachtrag:
ausschlaggebend ist die belastbare Definition von "gezogene Anhängelast". Und genau dies finde ich nirgendwo.
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Grüße, Andreas |
#6
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Zitat:
Das zweite Kriterium, die zulässige Stützlast 75 kg darf auch bei 630kg Anhängelast nicht überschritten werden hier kann ein Verschieben der Last auf dem Trailer nach hinten die Stützlast verringern aber das Gesamtgewicht verändert sich dadurch nicht. Das ist die tatsächlich gezogene Last einschl. Trailergewicht, unabhängig von der zulässigen Tragkraft des Trailers. D.h. z.B. ein Trailer mit einem Leergewicht von 300kg und eine Last von 300kg ergeben eine gezogene Anhängelast von 600kg.
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Gruß Jürgen "Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen" Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944) |
#7
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Zitat:
Ich finde folgendes: Zitat:
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Grüße, Andreas |
#8
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so, ich habe nun der Vollständigkeit halber beim BMVBS über das Kontaktformular diese Anfrage gestellt. Mal sehen, ob und wann es eine Antwort gibt.
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Grüße, Andreas |
#9
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Die Frage habe ich schon vor einiger Zeit gestellt.
Wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat, wirst auch Du in etwa folgende Antwort erhalten: Die Anhängelast ist in § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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Beste Grüße John
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#10
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Hallo Andreas!
In A ist die letzte Konsequenz den Hänger abgekuppelt zu wiegen - Gewicht über max. Anhängelast (ohne die Stützlast aufzurechnen) dann Probleme drumm is ja max. zul. Anhängelast geht ja auch um Bremsleistung im Schubbetrieb, Fahrwerksbelastung, .... aaaaber wenn die Überlast im Bereich der zul. Stützlast liegt kann man(n) verhandeln liebe Grüße Alex |
#11
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Ja, wenn der Anhänger auch 700 kg darf und die echte Stützlast auch tatsächlich exakt die 75 kg hat.
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#12
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§ 42 und §44 der STVO.
Die Stützlast darf demnach auch beim ungebremsten Anhänger dazu gerechnet werden. Aber...in §42Satz 2 steht die Einschränkung für ungebremste Anhänger ! Zitat:
Ist der leichter als 1485 kg, dann geht es nicht, ist er schwerer, dann passt es. Rechnung 705 kg AHL inkl. Stützlast x2 =1410 kg + 75 kg Fahrer=1485 Kg.
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Gruß vom Oberrhein. |
#13
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Da der genannte A3 ein eingetragenes Leergewicht von 1185 kg hat
sind die 630 kg AHL für ungebremste Anhänger das Maximale. (Rechnung 1185 kg +75kg= 1260 kg : 2= 630 Kg inkl. Stützlast)
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Gruß vom Oberrhein. |
#14
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Zitat:
Nämlich bei der Definition der Anhängelast. Diese ist beim Audi 630kg wie von Dir auch vorgerechnet, und hierzu darf die Stützlast hinzugezählt werden, damit man auf das tatsächliche Gesamtgewicht kommt, also sind wir wieder bei 705 erlaubten Kilogramm.
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Grüße, Andreas Geändert von Hausbootbewohner (09.05.2013 um 20:27 Uhr) |
#15
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Nein, da drehen sich nur die im Kreise die nicht richtig lesen können oder immer etwas rein interpretieren wollen was nicht da ist!
Bei ungebremsten Anhängern gilt als erstes das Leergewicht des Zugfahrzeuges wie in meinem Beitrag zitiert.(max 50% zzgl. 75kg) Die Stützlast darf hier nicht addiert werden. Genauso wenig wie die Stützlast bei 3500 kg AHL addiert werden darf, da hier das max. Limit eben die 3500 kg bei PKWs sind. Wer dies für sich nun anders auslegen möchte, soll dies tun. Letztlich ist jeder für sich verantwortlich.
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Gruß vom Oberrhein. |
#16
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Zitat:
Deine Berechnungsformel, nach der man bei dem Audi eine Anhängelast von 630 kg haben darf, ist selbstverständlich korrekt. Und zur Anhängelast darf nach der Definition (Anhängelast = Achslast des angekuppelten Anhängers) noch die Stützlast hinzugezählt werden. Lies Dir einfach den Beitrag von JohnB mal GANZ GENAU durch. Ausnahme bleibt lediglich das Beispiel mit den 3,5t, daher ist dies auch explizit genannt.
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Grüße, Andreas |
#17
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Hallo Hausbootbewohner,
nein darfst du nicht …. ! da das Gewicht Rohmasse Anhänger+ Boot 700 kg beträgt und nicht eine Anhängelast von 630kg egal wie du das Gewicht auf dem Trailer verlagerst es bleiben 700kg Stichwort ist Gesamtmasse Anhänger. Ziehen kann der AUDI 1,9 TDI das schon … nur dürfen darf man nicht.
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Gruß Björn
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#18
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Zitat:
Darüber hinaus kümmert sich kein Schwein wenn die Überladung im Rahmen von 5 % bleibt.
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#19
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Zitat:
Lies einfach alles, und versuch es zu verstehen, insbesondere die Antwort von JohnB. Dann wirst Du vielleicht feststellen, dass man es darf. Zum x-ten Mal wiederhole ich es hier nochmal: Die Anhängelast ist definiert als die Achslast des ANGEKUPPELTEN Trailers.
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Grüße, Andreas
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#20
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Zitat:
Das Problem ist dass die AHL vom Gesetzgeber eben nicht genau definiert ist. Zitat:
630 kg zzgl. Stützlast an seinen A3 hängen. In der Praxis ist es nun mal so, dass viele Gesetze und Regelungen im Zusammenhang und Abhängigkeit von anderen stehen. In unserem Fall ist dies die Abhängigkeit der Anhängelast bei einem ungebremsten Anhänger vom Leergewicht des Zugfahrzeuges. Das mag nicht jeder so verstehen, falsch ist es trotzdem nicht.
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Gruß vom Oberrhein. |
#21
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Hier liegt das Problem.
Es wird eine Teil des §42 STVZO zitiert und darauf die Argumentation aufgebaut. Der §42 geht aber mit Satz 2 weiter und dort steht eben die von mir zitierte Einschränkung, Zitat:
Aber wie gesagt- Wer dies für sich nun anders auslegen möchte, soll dies tun. Letztlich ist jeder für sich verantwortlich und 75 kg zuviel sind durchaus noch im bezahlbaren Rahmen.
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Gruß vom Oberrhein. |
#22
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Zitat:
Schau nochmal in den Beitrag von JohnB und versuche anhand des Geschriebenen herauszufinden, was der Gesetzgeber unter "Anhängelast" versteht, nämlich: Zitat:
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Grüße, Andreas
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#23
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Soweit ich das richtig verstanden habe, ist das von JohnB aufgeführte die Antwort auf seine Anfrage beim Bundesminsterium für Verkehr oder einer anderen Behörde.
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Grüße, Andreas
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#24
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http://www.motor-talk.de/forum/aktio...hmentId=707452
ein "offizielles" Fax vom BMVBW zum Thema. Seite 2 gibt dann nochmals die Definition der Anhängelast im obigen Sinne. Zitat:
tatsächlichen Gesamtgewicht des Anh.: 705 abzüglich der Stützlast: - 75 ------------------------------------- FzBriefen genannte Anhängelast = 630
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Grüße, Andreas
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#25
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Zitat:
Wem sich die die Definition der Anhängelast in den deutschen Vorschriften sich nicht so leicht erschließt, der nehme die gleichermaßen verbindliche Eu-Verordnung. Sie läßt an Einfachheit nicht zu wünschen übrig: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12.12.2012 in Artikel 2 Nr. 9: "technisch zulässige Anhängelast bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger". Es wird noch leichter, wenn man den Begriff "Anhängelast" durch "Achslast des Anhängers" ersetzt. Der hier diskutierte Audi darf einen Anhänger ziehen, der 75 kg Stützlast und 630 kg Achslast hat, mithin 705 kg insgesamt.
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Beste Grüße John Geändert von JohnB (10.05.2013 um 10:30 Uhr)
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