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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 08.05.2013, 13:33
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Hausbootbewohner Hausbootbewohner ist offline
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Standard Stützlast + zulässige Anhängelast,

Hallo Trailerkapitäne, hallo allwissende Foristi

konkrete Frage, Anlass war hier:
http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=179665

zulässige Anhängelast 630 kg
zulässige Stützlast 75 kg

darf ich dann einen Hänger mit einem Gesamtgewicht von 700 kg ziehen?

meines Wissens ja, aber bevor ich Falsches verbreite bitte ich um fundierte Aussagen.
__________________
Grüße, Andreas
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  #2  
Alt 08.05.2013, 13:40
Benutzerbild von Olligv2
Olligv2 Olligv2 ist offline
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Vielleicht hilft der Link weiter:
http://www.juraforum.de/gesetze/stvz...nd-leergewicht
__________________
Schöne Grüße Oliver

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  #3  
Alt 08.05.2013, 13:42
horstj horstj ist offline
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Ja. Genaue Darstellung hier:
http://www.anhaengerhandel.de/lasten.html
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  #4  
Alt 08.05.2013, 14:02
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Zitat:
Zitat von Olligv2 Beitrag anzeigen
Hilft leider nicht, da eben nicht darauf eingegangen wird, ob die Stützlast zu der zul. Anhängelast laut KFZ-Papieren dazugezählt werden darf...

Zitat:
Zitat von horstj Beitrag anzeigen
Ja. Genaue Darstellung hier:
http://www.anhaengerhandel.de/lasten.html
Beispiel drei trifft es ziemlich genau, und danach darf das Fahrzeug 705 kg ziehen.
__________________
Grüße, Andreas
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  #5  
Alt 08.05.2013, 14:44
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Nachtrag:
ausschlaggebend ist die belastbare Definition von "gezogene Anhängelast".
Und genau dies finde ich nirgendwo.
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Grüße, Andreas
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  #6  
Alt 08.05.2013, 14:53
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Skilsö Skilsö ist offline
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Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
Hallo Trailerkapitäne, hallo allwissende Foristi

konkrete Frage, Anlass war hier:
http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=179665

zulässige Anhängelast 630 kg
zulässige Stützlast 75 kg

darf ich dann einen Hänger mit einem Gesamtgewicht von 700 kg ziehen?

meines Wissens ja, aber bevor ich Falsches verbreite bitte ich um fundierte Aussagen.
Wenn der Hänger mit Ladung 700kg wiegt bist Du 70kg über der zulässigen Anhängelast.

Das zweite Kriterium, die zulässige Stützlast 75 kg darf auch bei 630kg Anhängelast nicht überschritten werden hier kann ein Verschieben der Last auf dem Trailer nach hinten die Stützlast verringern aber das Gesamtgewicht verändert sich dadurch nicht.

Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
Nachtrag:
ausschlaggebend ist die belastbare Definition von "gezogene Anhängelast".
Und genau dies finde ich nirgendwo.
Das ist die tatsächlich gezogene Last einschl. Trailergewicht, unabhängig von der zulässigen Tragkraft des Trailers. D.h. z.B. ein Trailer mit einem Leergewicht von 300kg und eine Last von 300kg ergeben eine gezogene Anhängelast von 600kg.
__________________
Gruß Jürgen
"Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen"
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  #7  
Alt 08.05.2013, 15:04
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Zitat:
Zitat von Skilsö Beitrag anzeigen

Das ist die tatsächlich gezogene Last einschl. Trailergewicht, unabhängig von der zulässigen Tragkraft des Trailers. D.h. z.B. ein Trailer mit einem Leergewicht von 300kg und eine Last von 300kg ergeben eine gezogene Anhängelast von 600kg.
Und das steht wo?

Ich finde folgendes:
Zitat:
Aus den Erläuterungen des Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden
Nur finde ich die im letzten Satz genannte Bestätigung nicht.
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Grüße, Andreas
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  #8  
Alt 08.05.2013, 15:33
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so, ich habe nun der Vollständigkeit halber beim BMVBS über das Kontaktformular diese Anfrage gestellt. Mal sehen, ob und wann es eine Antwort gibt.
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Grüße, Andreas
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  #9  
Alt 08.05.2013, 18:46
JohnB JohnB ist offline
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Die Frage habe ich schon vor einiger Zeit gestellt.

Wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat, wirst auch Du in etwa folgende Antwort erhalten:
Die Anhängelast ist in § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) geregelt.
Eine Definition für das tatsächliche Gesamtgewicht eines Anhängers ist
in § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO enthalten: "Bei Personenkraftwagen nach
Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers
(Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg
betragen." Das tatsächliche Gesamtgewicht eines Starrdeichselanhängers
ist also die Summe aus Achslast und Stützlast.

Die gezogene, tatsächliche Anhängelast ist das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast, sie
entspricht also der tatsächlichen Achslast des mit dem Zugfahrzeug
verbundenen Anhängers.

Eine entsprechende Definition findet sich in der Verordnung (EU) Nr.
1230/2012 vom 12.12.2012 in Artikel 2 Nr. 9: "technisch zulässige
Anhängelast bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger,
die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der
Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden
übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger".

__________________
Beste Grüße

John
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  #10  
Alt 09.05.2013, 05:42
alexnigl alexnigl ist offline
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Hallo Andreas!
In A ist die letzte Konsequenz den Hänger abgekuppelt zu wiegen - Gewicht über max. Anhängelast (ohne die Stützlast aufzurechnen) dann Probleme drumm is ja max. zul. Anhängelast geht ja auch um Bremsleistung im Schubbetrieb, Fahrwerksbelastung, .... aaaaber wenn die Überlast im Bereich der zul. Stützlast liegt kann man(n) verhandeln
liebe Grüße Alex
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  #11  
Alt 09.05.2013, 09:45
etspace etspace ist offline
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Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
...
zulässige Anhängelast 630 kg
zulässige Stützlast 75 kg

darf ich dann einen Hänger mit einem Gesamtgewicht von 700 kg ziehen?
....
Ja, wenn der Anhänger auch 700 kg darf und die echte Stützlast auch tatsächlich exakt die 75 kg hat.
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  #12  
Alt 09.05.2013, 10:59
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§ 42 und §44 der STVO.

Die Stützlast darf demnach auch beim ungebremsten Anhänger dazu gerechnet werden.
Aber...in §42Satz 2 steht die Einschränkung für ungebremste Anhänger !

Zitat:
Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
Die Frage ist nun wie schwer ist das Zugfahrzeug Audi A3 oder 4?
Ist der leichter als 1485 kg, dann geht es nicht, ist er schwerer, dann passt es.
Rechnung 705 kg AHL inkl. Stützlast x2 =1410 kg + 75 kg Fahrer=1485 Kg.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #13  
Alt 09.05.2013, 11:08
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Da der genannte A3 ein eingetragenes Leergewicht von 1185 kg hat
sind die 630 kg AHL für ungebremste Anhänger das Maximale.
(Rechnung 1185 kg +75kg= 1260 kg : 2= 630 Kg inkl. Stützlast)
__________________
Gruß vom Oberrhein.
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  #14  
Alt 09.05.2013, 20:21
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Da der genannte A3 ein eingetragenes Leergewicht von 1185 kg hat
sind die 630 kg AHL für ungebremste Anhänger das Maximale.
(Rechnung 1185 kg +75kg= 1260 kg : 2= 630 Kg inkl. Stützlast)
Hi Ralf, da drehen wir uns grad wieder im Kreis.
Nämlich bei der Definition der Anhängelast.
Diese ist beim Audi 630kg wie von Dir auch vorgerechnet, und hierzu darf die Stützlast hinzugezählt werden, damit man auf das tatsächliche Gesamtgewicht kommt, also sind wir wieder bei 705 erlaubten Kilogramm.
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Grüße, Andreas

Geändert von Hausbootbewohner (09.05.2013 um 20:27 Uhr)
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  #15  
Alt 09.05.2013, 22:11
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Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
Hi Ralf, da drehen wir uns grad wieder im Kreis.
Nein, da drehen sich nur die im Kreise die nicht richtig lesen können oder immer etwas rein interpretieren wollen was nicht da ist!
Bei ungebremsten Anhängern gilt als erstes das Leergewicht des Zugfahrzeuges wie in meinem Beitrag zitiert.(max 50% zzgl. 75kg)
Die Stützlast darf hier nicht addiert werden.
Genauso wenig wie die Stützlast bei 3500 kg AHL addiert werden darf,
da hier das max. Limit eben die 3500 kg bei PKWs sind.
Wer dies für sich nun anders auslegen möchte, soll dies tun.
Letztlich ist jeder für sich verantwortlich.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #16  
Alt 09.05.2013, 22:38
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Nein, da drehen sich nur die im Kreise die nicht richtig lesen können oder immer etwas rein interpretieren wollen was nicht da ist!
Bei ungebremsten Anhängern gilt als erstes das Leergewicht des Zugfahrzeuges wie in meinem Beitrag zitiert.(max 50% zzgl. 75kg)
Die Stützlast darf hier nicht addiert werden.
Genauso wenig wie die Stützlast bei 3500 kg AHL addiert werden darf,
da hier das max. Limit eben die 3500 kg bei PKWs sind.
Wer dies für sich nun anders auslegen möchte, soll dies tun.
Letztlich ist jeder für sich verantwortlich.
Glaub mir, ich kann lesen.
Deine Berechnungsformel, nach der man bei dem Audi eine Anhängelast von 630 kg haben darf, ist selbstverständlich korrekt.
Und zur Anhängelast darf nach der Definition (Anhängelast = Achslast des angekuppelten Anhängers) noch die Stützlast hinzugezählt werden. Lies Dir einfach den Beitrag von JohnB mal GANZ GENAU durch. Ausnahme bleibt lediglich das Beispiel mit den 3,5t, daher ist dies auch explizit genannt.
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Grüße, Andreas
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  #17  
Alt 09.05.2013, 23:50
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Hallo Hausbootbewohner,
nein darfst du nicht …. ! da das Gewicht Rohmasse Anhänger+ Boot 700 kg beträgt und nicht eine Anhängelast von 630kg
egal wie du das Gewicht auf dem Trailer verlagerst es bleiben 700kg Stichwort ist Gesamtmasse Anhänger. Ziehen kann der AUDI 1,9 TDI das schon … nur dürfen darf man nicht.
__________________
Gruß
Björn
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  #18  
Alt 10.05.2013, 06:02
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Zitat:
Zitat von Skilsö Beitrag anzeigen
Wenn der Hänger mit Ladung 700kg wiegt bist Du 70kg über der zulässigen Anhängelast.

Das zweite Kriterium, die zulässige Stützlast 75 kg darf auch bei 630kg Anhängelast nicht überschritten werden hier kann ein Verschieben der Last auf dem Trailer nach hinten die Stützlast verringern aber das Gesamtgewicht verändert sich dadurch nicht.


Das ist die tatsächlich gezogene Last einschl. Trailergewicht, unabhängig von der zulässigen Tragkraft des Trailers. D.h. z.B. ein Trailer mit einem Leergewicht von 300kg und eine Last von 300kg ergeben eine gezogene Anhängelast von 600kg.
Das ist kompletter Blödsinn weil Anhängelast nämlich im angehängten Zustand ermittelt wird!
Darüber hinaus kümmert sich kein Schwein wenn die Überladung im Rahmen von 5 % bleibt.
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  #19  
Alt 10.05.2013, 08:13
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Zitat:
Zitat von Bastard Beitrag anzeigen
Hallo Hausbootbewohner,
nein darfst du nicht …. ! da das Gewicht Rohmasse Anhänger+ Boot 700 kg beträgt und nicht eine Anhängelast von 630kg
egal wie du das Gewicht auf dem Trailer verlagerst es bleiben 700kg Stichwort ist Gesamtmasse Anhänger. Ziehen kann der AUDI 1,9 TDI das schon … nur dürfen darf man nicht.
...
Lies einfach alles, und versuch es zu verstehen, insbesondere die Antwort von JohnB.
Dann wirst Du vielleicht feststellen, dass man es darf.
Zum x-ten Mal wiederhole ich es hier nochmal:
Die Anhängelast ist definiert als die Achslast des ANGEKUPPELTEN Trailers.
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Grüße, Andreas
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  #20  
Alt 10.05.2013, 09:29
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
...
Die Anhängelast ist definiert als die Achslast des ANGEKUPPELTEN Trailers.
Wo???
Das Problem ist dass die AHL vom Gesetzgeber eben nicht genau definiert ist.
Zitat:
Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus §42 STVZO ist aber zu entnehmen, dass die "gezogene Anhängelast" sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers bezieht. Dieses ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.
Liest man nur diesen Satz, dann hättest du Recht und er dürfte die
630 kg zzgl. Stützlast an seinen A3 hängen.

In der Praxis ist es nun mal so, dass viele Gesetze und Regelungen
im Zusammenhang und Abhängigkeit von anderen stehen.
In unserem Fall ist dies die Abhängigkeit der Anhängelast bei einem
ungebremsten Anhänger vom Leergewicht des Zugfahrzeuges.
Das mag nicht jeder so verstehen, falsch ist es trotzdem nicht.
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  #21  
Alt 10.05.2013, 09:36
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Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
Lies Dir einfach den Beitrag von JohnB mal GANZ GENAU durch.
Hier liegt das Problem.
Es wird eine Teil des §42 STVZO zitiert und darauf die Argumentation
aufgebaut. Der §42 geht aber mit Satz 2 weiter und dort steht eben die von mir zitierte Einschränkung,
Zitat:
Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
Man muss eben alles lesen und verstehen.
Aber wie gesagt- Wer dies für sich nun anders auslegen möchte, soll dies tun. Letztlich ist jeder für sich verantwortlich und 75 kg zuviel sind durchaus noch im bezahlbaren Rahmen.
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  #22  
Alt 10.05.2013, 09:49
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Hier liegt das Problem.
Es wird eine Teil des §42 STVZO zitiert und darauf die Argumentation
aufgebaut. Der §42 geht aber mit Satz 2 weiter und dort steht eben die von mir zitierte Einschränkung,
Zitat:
Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
Man muss eben alles lesen und verstehen.
...
Hör bitte auf, mir zu unterstellen, ich würde nicht lesen und/oder verstehen!
Schau nochmal in den Beitrag von JohnB und versuche anhand des Geschriebenen herauszufinden, was der Gesetzgeber unter "Anhängelast" versteht, nämlich:
Zitat:
Die gezogene, tatsächliche Anhängelast ist das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast
, sie
entspricht also der tatsächlichen Achslast des mit dem Zugfahrzeug
verbundenen Anhängers.
__________________
Grüße, Andreas
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  #23  
Alt 10.05.2013, 09:51
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Soweit ich das richtig verstanden habe, ist das von JohnB aufgeführte die Antwort auf seine Anfrage beim Bundesminsterium für Verkehr oder einer anderen Behörde.
__________________
Grüße, Andreas
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  #24  
Alt 10.05.2013, 09:59
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http://www.motor-talk.de/forum/aktio...hmentId=707452

ein "offizielles" Fax vom BMVBW zum Thema. Seite 2 gibt dann nochmals die Definition der Anhängelast im obigen Sinne.
Zitat:
Zul. Anhängelast. ... die in den FzBriefen genannte Anhängelast berechnet sich aus dem tatsächlichen Gesamtgewicht des Anh. abzüglich der Stützlast, weil diese dem ziehenden Fz "angelastet" wird.
in unserem Beispiel also:

tatsächlichen Gesamtgewicht des Anh.: 705
abzüglich der Stützlast: - 75
-------------------------------------
FzBriefen genannte Anhängelast = 630
__________________
Grüße, Andreas
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  #25  
Alt 10.05.2013, 10:23
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Zitat:
Zitat von Hausbootbewohner Beitrag anzeigen
Soweit ich das richtig verstanden habe, ist das von JohnB aufgeführte die Antwort auf seine Anfrage beim Bundesminsterium für Verkehr oder einer anderen Behörde.
Korrekt; das war die Antwort auf eine Anfrage beim Bundesminsterium für Verkehr.

Wem sich die die Definition der Anhängelast in den deutschen Vorschriften sich nicht so leicht erschließt, der nehme die gleichermaßen verbindliche Eu-Verordnung. Sie läßt an Einfachheit nicht zu wünschen übrig:

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12.12.2012 in Artikel 2 Nr. 9: "technisch zulässige
Anhängelast bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger,
die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der
Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden
übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger
".

Es wird noch leichter, wenn man den Begriff "Anhängelast" durch "Achslast des Anhängers" ersetzt.

Der hier diskutierte Audi darf einen Anhänger ziehen, der 75 kg Stützlast und 630 kg Achslast hat, mithin 705 kg insgesamt.
__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (10.05.2013 um 10:30 Uhr)
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