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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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gewerbliche Personenbeförderung: Voraussetzungen?
Hallo zusammen,
ich hätte da mal wieder eine Frage! Um gewerblich Personen auf einem Boot (< 20m, < 15m) zu befördern (z.B. für Rundfahrten), was sind da für Zulassungen/Führerscheine nötig? Auf der Straße brauche ich ja zwei Dinge: den Führerschein für das betreffende Fahrzeug und den Personenbeförderungsschein. Ist das auf dem Wasser ähnlich? Kennt sich jemand aus? Danke schonmal und Gruß, Harry |
#2
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Moin,
dafür wirst Du einen Fährführerschein benötigen. Damit fällst Du in den Bereich der gewerblichen Schifffahrt. Da kommst Du mit den "Sport"patenten nicht weiter. Auch nicht mit dem SSS, der gilt nur für gewerbliche Ausbildungsboote. Ein Jahr Fahrzeit als Decksmannschaft wirst Du wohl nachweisen müssen. In der Seeschiffahrt Anhand Deines Seefahrtbuches. In der Binnenschifffahrt wird es etwas vergleichbares geben. Auch das Boot muss einige Auflagen erfüllen. Auf Seeschifffahrtsstrassen muss es z.B. SeeBG abgenommen sein und die "Mannschaft" (also auch Du) musst in der Musterrolle eingetragen werden. Hinzu kommt dér Besitz eines Seefahrtsbuches und die Seediensttauglichkeitsprüfung alle zwei Jahre. Binnen wird es wohl ähnlich ablaufen. Hier noch ein Link: http://www.wsd-nord.wsv.de/Schifffah...nte/index.html Jörg |
#3
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Soviel ich weiß, darf ich mit einem Binnenschifferpatent lustig Leute befördern wenn das Schiff dazu ausgerüstet ist - oder sollte sich da in den letzten Jahren was geändert haben?
Sportbootschein reicht sicherlich nicht, evtl. Traditionsschifferschein - aber binnen? Anneke |
#4
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Re: gewerbliche Personenbeförderung: Voraussetzungen?
Zitat:
Auf beim Schiffern wirst du um eine TÜV-artige Prüfung deines Bootchens nicht herumkommen um dort gewerblich Personen transportieren zu können. Nicht zu verachten währe auch eine sehr gute Versicherung für alle Fälle und die sind auch auf der Straße nicht soo billig wenn Personen transportiert werden. |
#5
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Frag' mal das Forenmitglied "Atlas" , der kann dir da genauste Auskunft geben...
Gruß Hank |
#6
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Personenbeförderung
Hi, dein Weg sollte dich zum Mehringdamm zum WSA Berlin führen, die geben dir genaustens AusKunft.
Neben der erforderlichen Fahrerlaubnis wirst Du vermutlich nicht um eine Schiffabnahme durch eine SUK (Schiffsuntersuchungskommision) herumkommen. Fur den Binnenbereich findest du die Vorschriften in der BinSchUO. Eine Versichrung wird auch freuen, dich als neuen Kunden begrüssen zu können. Wenn du ins Berliner Brachenbuch guckst, wird du eine"Sportboote" finden, die gewerblich tätig sind. Es sind auch einige in der Vergangenheit ohne Zulassungen gefahren, das ging nie lange gut. Viel Spaß bei deinem Vorhaben. katibert |
#7
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Re: Personenbeförderung
Hallo zusammen,
Danke für die Tipps, da kam ja allerhand zusammen! Zitat:
Danke + Gruß, Harry |
#8
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Personenbeförderung
Moin moin,
mit einem "Sportfahrzeug" darf man zu Erholungs- und Sportzwecken mit dem Sportbootführerschen "Binnen" bis zu 12 Personen befördern. Auch gegen Gebühr. Das "Sportfahrzeug" muß dann aber auch von der SUK untersucht sein. Bis dahin also Spaß. Über 12 Personen muß das Fahrzeug eine Zulassung als "Fahrgastschiff" haben. Und ein Berufspatent muß auch vorhanden sein. In Berlin "Schifferpatent B" zum Beispiel. Einen "Personenbeförderungsschein" gibt es noch nicht. So etwas ähnliches kommt in Kürze. Alles im Umbruch. Einfach auf dem Wasser Fahrgäste mitnehmen und Geld verdienen geht leider nicht. Um ein Patent erwerben zu können brauchen Sie 5 Jahre Fahrzeit. Mit freundlichen Grüßen Rolf Karmineke FGS "Rheinfels" PS Das ist nur einen Kurzfassung der Vorschriften... |
#9
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Zitat:
Hallo, gibt es da schon aktuelle Infos. Ich möchte in naher Zukunft mein Boot für Partys und Angeltörns verchartern und die Touren selber führen. Boot ist kleiner 7 Meter und ich kann bis zu 5 Personen mitnehmen. Gedacht sind auch Rundfahrten usw. Was benötige ich da für spezielle Scheine, zusätzlich zum "Sportbootführerschein See"? Achso, Fahrtgebiet ist Ostsee. Vielen Dank für Eure Hilfe. |
#10
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Zitat:
SeeSpbootV. Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 14 Sicherheitszeugnis Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, entsprechend anzuwenden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 15 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung. (1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben. 300 Meter sind nicht viel, also sind SKS, evtl. SSS und Funkzeugnis Minimum.
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Gruss Vestus Geändert von vestus (11.01.2011 um 21:17 Uhr)
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#11
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vielen dank.
worin besteht der unterschied zwischen "küstengewässer" und "küstennahe Seegewässer" ? reicht der sks vor der ostsee in meck-pom aus? |
#12
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Zitat:
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Gruß Ralph
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#13
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also würde der sks für gewerbliche fahrten mit personen vor der küste meck-poms ausreichen? richtig?
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#14
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Richtig, solange Du das Küstenmeer nicht verläßt reicht der SKS aus.
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#15
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beachte aber auch, dass dein Boot regelmäßig geprüft werden muss.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#16
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Und sobald Du den D Küstenbereich verläßt und in internationalen Gewässern bist, gelten keine nationalen Vorschriften mehr und Du kannst alle Scheine vergessen.
Kommst Du in andere nationale Küstengewässer gelten die dortigen nationalen Vorschriften.
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Beste Grüße - Hans Ohne Moos nix los... Urheberrecht aller von mir eingestellten Fotos liegt bei mir. Kopieren und Verwendung nur mit meiner Erlaubnis. |
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Zitat:
Im Unglücksfall dürfte das Argument mit den internationalen Gewässern kaum greifen! Gruß Holm |
#18
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Zitat:
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung, Seeschifferscheinverordnung, Seesportbootverordnung etc. verlieren ihre Gültigkeit keineswegs beim Verlassen des Küstenmeeres. Deutlich wird das, wenn man sich das Strafrecht ansieht. Glaubst Du wirklich, ein Mord auf Hoher See wäre straffrei?
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#19
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Zitat:
Erst wenn Du wieder in nationalhoheitliche Gewässer kommst, wird sich die dort zuständige Strafbehörde drum kümmern. Aber nur wenn sie es auch will und es Dir beweisen kann. Die normale nationale Entenpolizei verfolgt keine Morde, die außerhalb der Nationalgewässer begangen werden. Und auch keine Führerscheinvergehen. Sonst wären die somalischen Piraten ja auch noch wegen fehlender Führerscheine dran. Unsere Gerichtsbarkeit wird ja schon mit deren "normaler" Piraterie nicht fertig. Leider ist es so, daß auf hoher See immer das Recht desjenigen gilt, der die Macht hat, es durchzusetzen. Um beim Beispiel der Straftaten zu bleiben. Selbst eine in hoheitlichem Territorium begangene Straftat bleibt für den Täter folgenlos, solange derjenige Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter sich befindet, dieses nicht verfolgt. Bekanntes Beispiel: Der verurteilt englische Posträuber Ronald Biggs. Der hat jahrzentelang in Brasilien gelebt und der Presse noch Interviews gegeben.
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Beste Grüße - Hans Ohne Moos nix los... Urheberrecht aller von mir eingestellten Fotos liegt bei mir. Kopieren und Verwendung nur mit meiner Erlaubnis. |
#20
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Zitat:
So eine Ordnungswidrigkeit kann man noch bezahlen. Der interessante Teil daran sind die zivilrechtlichen Folgen. Verliere mal einen Mann auf See und gebe dann zu, dass Du nicht über das erforderliche Befähigungszeugnis verfügst. Das ererbte Häuschen ist dann weg und Du verbringst den Rest deiner Tage mit dem Pfändungsfreibetrag als verfügbares Einkommen.
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