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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo zusammen,
ich habe am Wochenende eine Segeljolle inkl. Trailer ersteigert und wollte diese am Wochenende abholen. Der Trailer hat momentan TÜV, wird mir aber abgemeldet übergeben, weshalb ich für die Überführungsfahrt ein Kurzzeitkennzeichen beantragen wollte (gleich auf grünes Nummernschild ummelden geht leider nicht, da ich die Papiere des Trailers erst bei der Übergabe bekomme). Nun scheint es wohl die ewige Streitfrage zu sein, ob dafür eine Kurzzeitversicherung notwendig ist. Ich war nach einigem googlen eigentlich der Annahme, dass dies nicht der Fall sei, da ich Posts von Leuten las, die Kurzzeitkennzeichen ohne den Nachweis einer solchen Versicherung beantragt haben. Bei den Straßenverkehrsämtern sei aber nicht immer hinlänglich bekannt, dass dies so ginge. Ich hab also mal per Mail eine Nachfrage an unser örtliches Straßenverkehrsamt geschrieben, worauf die Antwort lautete: Nachweis bei grünem Kennzeichen nein, bei Kurzzeitkennzeichen aber in jedem Fall. Soll ich das jetzt so hinnehmen, oder kennt vielleicht einer von euch noch eine halbwegs wasserdichte Quelle dafür, dass ein Versicherungsnachweis doch nicht erforderlich ist? Schonmal vielen Dank für eure Antworten und viele Grüße Anne |
#2
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Für Kurzzeitkennzeichen ist ne Versicherung zwingend notwendig, wie dir die Zulassungsstelle schon mitgeleilt hat. Hier ist ne gute und günstige Möglichkeit:
http://www.nondos.com/ Grüße
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Marco, ![]() Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... ![]()
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#3
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Ob die Versicherung Pflicht ist oder nicht kann ich Dir nicht sagen, ABER
ich bin jeweils mit dem Kaufvertrag bzw Ausdruck der Auktion zur Zulassungsstelle gegangen und habe mittlerweile 3 mal ohne Versicherung ein Kurz-Kennzeichen geholt (für Bootstrailer) Zitat:
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Peter Auf meinem Grabstein soll stehen: "Guck nicht so doof, ich läge jetzt auch lieber am Strand“
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#4
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Als wir im März diesen Jahres die Wellcraft abholen wollten,
habe ich für den Trailer ein Kurzzeitkennzeichen erhalten und zwar OHNE Versicherungsdoppelkarte. Vorher bei der Zul.st. angerufen, die haben dann im Hintergrund etwas diskutiert, dann war das ok.
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Gruß vom Oberrhein. ![]()
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#5
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Hallo Anne,
ich stand auch schon mal vor dem gleichen Problem. Es scheint wohl bei den Zulassungsstellen unterschiedliche Meinungen zu geben. Nach einem Anruf bei unserer Zulassungsstelle (Main-Kinzig-Kreis) sagte der Dienststellenleiter 'Ja, Kurzzeitkennzeichen ohne Versicherungsbestätigung für einen Bootsanhänger geht.' Das ist wahrscheinlich jedoch nicht die 'wasserdichte' Quelle, nach der Du gefragt hast. Ich habe das dann jedoch nicht in Anspruch genommen weil mein Hänger angemeldet übergeben wurde. Aber: bei der Forensuche zu diesem Thema bin ich noch auf einen anderen Aspekt aufmerksam geworden; es gab mehrere Beiträge dazu. Ein Kurzzeitkennzeichen dient zur Überführung oder zur Probefahrt. Dies beinhaltet jedoch nicht den Transport von Gütern oder z.B. einem Boot auf dem Anhänger der ein Kurzzeitkennzeichen hat. Am wenigsten Probleme hättest Du, wenn der Vorbesitzer Dir den Hänger angemeldet übergeben würde.
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Gruß an alle Werner
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#6
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Moin.
Fakt ist, dass er sich bei einem Bootstrailer um einen Anhänger für Sportgeräte handelt, der versicherungsfrei ist. Du musst denen nur sagen, dass es ein Bootsanhänger ist. Daher bekommt man die Kurzzeitkennzeichen OHNE Versicherungsbestätigung. Leider zeigt sich gerade in den Zulassungsstellen immer wieder, dass dort nur wenig Wissen vorhanden ist...sollen sie sich eben schlau machen. Viele Grüße, Patrick
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#7
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Vielen lieben Dank für eure schnellen Antworten!
Zitat:
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#8
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@ Anne
Es ist eigentlich schon alles gesagt worden. Zur Sicherheit solltest du aber eine Kopie der Betriebserlaubnis (Brief) des Trailers mit zum Straßenverkehrsamt nehmen. Bei uns in Düsseldorf geben die keine Kurzkennzeichen mehr aus, wenn du keinen Beleg des Fahrzeuges vorlegen kannst, außer du hast dort Vitamin -B- Was spricht dagegen, wenn du zur Vorsicht auche eine "Deckungskarte" mit nimmst ![]() Gruß Werner |
#9
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Hallo Werner,
so wollte ich es auch jetzt eigentlich nach dem Tipp von Snackman auch machen. Dass ich mich da nicht weiter mit der Zulassungsstelle rumärgern müsste, wäre mir die 40 € schon wert. ;) Die Zulassungsstelle hat mir in ihrer Antwort auch ausdrücklich mitgeteilt, dass für die Beantragung des Kurzzeitkennzeichens in meinem Fall keine Fahrzeugpapiere benötigt werden, sollte also so gehen. Leider aber ist das ganze ja jetzt ein wenig witzlos, wenn man - wie Werner_B anmerkte - den Trailer mit Kurzzeitkennzeichen nur ohne Boot bewegen darf. Da muss also jetzt wohl doch noch eine andere Lösung her. |
#10
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Moin,
Version 1: der Vorbesitzer läßt sich doch bequatschen (vorausgesetzt der Hänger ist nicht schon abgemeldet) - immerhin ist der Hänger ja über das Zugfahrzeug versichert, es besteht also überhaupt kein Risiko für ihn, manchmal muß man das den Leuten erklären. wenn Das nicht klappt geht eigentlich nur Geld Überweisen, Papiere schicken lassen, anmelden, abholen wenn du nicht zweimal fahren willst. Mit Kurzzeitkennzeichen _und_ Boot ist tatsächlich nicht ok, wenn man es formal und rechtlich richtig machen möchte (mich hat auf 800km aber trotzdem keiner angehlten, ich habs vor zwei jahren in Unkenntnis genau so gemacht) Gruß, Peter
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...skate where the puck's going, not where it's been... |
#11
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Ich muss auch ein KZK holen und habe deshalb in Berlin telefonisch bei der Zulassungsstelle angefragt. Dort hieß es kurz und knapp "Nein, bei KZK speziell für Bootsanhänger ist kein Versicherungsnachweis nötig".
Hoffentlich weiß der Sachbearbeiter, den ich dann vor mir habe, das auch ![]() |
#12
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Ich hab noch ein wenig recherchiert und dabei noch diesen Thread von 2006 hier gefunden. Darin sprechen ja einige Forenteilnehmer davon, dass Trailer und Boot für eine Überführungsfahrt als Einheit betrachtet werden, wenn beides zusammen erworben wird (was ja bei mir auch der Fall ist). Das gleiche lese ich auch aus diesem Thread im Copzone-Forum heraus.
Von daher werden wir den Transport mit Boot wohl mal so riskieren, denke ich. |
#13
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Ich hatte mir vorsichtshalber mal eine Versicherungsdoppelkarte bei meiner Versichrung besorgt.
Als das Kurzzeitkennzeichen dann beim Strassenverkehrsamt abholen war , wollte die Doppelkarte keiner haben.... ![]() |
#14
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Hallo,
ich bin seit über 25 Jahren im Kfz-Kennzeichenbereich tätig. Es wurde von mir festgestellt, dass trotz eindeutigem Zulassungsgesetzen alle Zulassungsstellen etwas unterschiedlich Arbeiten und unterschiedlich gutes Wissen über diese Gesetze haben. Selbst die Polizei schickt oft Kunden zu uns die sie falsch informiert haben. ![]() Man kann eigentlich nur bei seiner Zulassung nachfragen. Das gleiche gilt auch, ob ich mit Boot auf dem Trailer fahren darf oder nicht. Das wird bei der Polizei unterschiedlich gehandhabt. Bei Deckungskarten aus dem Internet würde ich persönlich die Finger lassen. Da gab es bei Zoll- und Kurzzeitdeckungskarten schon die seltsamsten Triebe. Entweder mal beim Schilderladen anfragen oder was noch besser ist bei Deinem Versicherungsfachmann. Denn der kann, wenn bei Deiner Überführungsfahrt nichts passiert, die Kosten für die Deckungskarte "vergessen." (Wenn Du bei dem schon bestehende Verträge hast wird das mit verrechnet.) Klappt natürlich nicht beim Direktversicherer. Wenn Du trotzdem zahlen müsstest würde ich die Preise beim örtlichen Schilderpräger auch erfragen. Die sollten bei 5 Tagen zwischen 45,-- und 65,-- Euro liegen. Da hast Du aber dann die Sicherheit, dass bei einem Schaden auch gezahlt wird, da die eigentlich nur mit vernünftigen Versicherungen zusammen arbeiten sollten. Viele Gruesse Stefan
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#15
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Hallo Anne,
Das ist wieder so ein Behörden-Problem, das ist von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle anders. Meine erfahrung ist: die Angestellten dort wissen nicht richtig bescheid ,oder haben keine Lust einen weiterzuhelfen. Ist der Trailer nicht zugelassen bekommst Du wenn du Glück hast, ein rotes Kennzeichen bei deiner Werkstatt ( vertrauen vorausgesetzt,wird nicht gern gemacht). Damit könntest du den Trailer überführen. Gruß Rainer
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#16
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So, wir haben jetzt doch bei unserem üblichen Versicherer eine Kurzzeitversicherung abgeschlossen. Am Freitag gehts dann zur Zulassungsstelle - mal schauen, ob die die Bescheinigung auch tatsächlich sehen wollen...
![]() Ich danke euch jedenfalls für eure zahlreichen Antworten. ![]()
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Es grüßt Anne |
#17
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Hi,
ich kann nur aus eigener Erfahrung sprechen, 95 % der Beamten haben von ihrem Job überhaupt keine Ahnung. Gruß Oliver |
#18
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![]() Zitat:
du hast nicht zufällig die entsprechenden Paragraphen zur Hand? Ich habe festgestellt, wenn ich an den entsprechenden Paragraphen verweisen kann, der von der entscheidenden Person nachgelesen werden kann, sind alle zufrieden und Probleme lösen sich auf. Beste Grüße Dirk |
#19
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Hallo Dirk,
tut mir leid, dass es so lange gedauert hat. Habe heute erst wieder mal im Forum vorbeigeschaut. Ich hab hier was. Musst Du mal schauen ob es was hilft.: II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 18. Zulassungspflichtigkeit (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1) Arbeitsmaschinen; m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden; § 2. [Ausnahmen von der Versicherungspflicht] (1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. die Länder, 3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, 4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören, 5. juristische Personen, die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten, 6. Halter von a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt, b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), deren Höchstgeschwindigkeit zwanzig Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. Ich hoffe, ich habe Dir damit geholfen. Viele Gruesse Stefan
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#20
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Nur falls das mal jemand Googelt oder per Sufu darüberstolpert. Diese Verordnung gilt nicht mehr.
§18 der StVZO wurde ersatzlos gestrichen. http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/
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Danke und Gruß Florian My biggest worry is that my wife (when I’m dead) will sell my fishing gear for what I said I paid for it. |
#21
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Hallo,
ich hatte auch immer die Versicherung abgeschlossen, dann aber den Chef der Zulassungsstelle angeschrieben. Der antwortete prompt, man braucht auch für Kurzzeitkennzeichen bei einem Sportanhänger keine Versicherung. Die Damen am Schalter, mit denen ich davor immer gestritten hatte und die immer eine Doppelkarte, bzw EVS wollten, waren dann ein bischen sauer, als ich wieder mit dem Schreiben ihres Chefs am Schalter stand. Gruss Micha
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#22
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#23
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Der Tread ist von 2010. Damals gab es den § 16a FZV, der die Voraussetzungen für ein Kurzzeitkennzeichen heute regelt, noch nicht. Der wurde erst im April 2015 eingefügt: Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn ...eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 16a Abs.1 Nr.2 FZV) Der Halter eines ... Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet ... eine Haftpflichtversicherung ... abzuschließen ... (§ 1 PflichtVersG) Dies gilt nicht für Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. (§ 2 Abs.1 Nr.6c PflichtVersG) Fazit: Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens für einen zulassungsfreien Bootstrailer (§ 3 Abs.2 Nr.2e FZV) ist kein Versicherungsnachweis erforderlich Auch die Frage, ob Ladung bei einer Überführungsfahrt mitgeführt werden darf, ist inzwischen geklärt: Die Überführung des Fahrzeuges muss der Hauptzweck sein, nur dann darf im Ausnahmefall auch mal etwas befördert werden (Hentschel zu § 2 Nr. 25 FZV). Das dürfte genau auf eine Überführungsfahrt eines Bootstrailers zum TÜV oder nach einem Erwerb zutreffen, weil Boot und Anhänger quasi eine untrennbare Einheit sind. Geändert von Mercurius (23.03.2016 um 20:15 Uhr)
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#24
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Ich habe das Kurzzeitkennzeichen Problemlos ohne EVB bei der Zulassungsstelle erhalten!
Danke!
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Danke und Gruß Florian My biggest worry is that my wife (when I’m dead) will sell my fishing gear for what I said I paid for it.
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#25
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Gern geschehen
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