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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Moin,
das eigene Boot darf mit dem SBF ja nicht länger als 20 m (Rhein 15 m) sein. Kann ich aber ein Boot über 20 m Länge mit einem Boot unter 20 m Länge schleppen? Gibt es mit dem SBF ne Längenbegrenzung des Schleppverbandes oder des geschleppten Bootes? Grüße |
#2
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Jetz mal ohne in die Binnenschifffahrts.... zu gucken. Wenn Du ein Boot über 20m Länge schleppst, dann schleppst Du ein Fahrzeug. Somit dürftest Du auch kein Kleinfahrzeug mehr sein und brauchst ein (Berufs-)Patent.
Wenn Du mehrere kleinere Böötchen hinter Dir her ziehst sagt mir mein Bauch, dass das gehen müsste - sofern es denn machbar ist - hätte ich so was vor, würde ich es allerdings genau wissen wollen. Bis denne, Rainer Geändert von schwinge (09.09.2019 um 11:06 Uhr) Grund: durch schnelltippen "verschluckte" Buchstaben/Worte ergänzt |
#3
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#4
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![]() Zitat:
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#5
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![]() Du benötigst zum Schleppen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung. Des weiteren stehen hier die Ausnahmen und für Dich dürfte dann gelten -Kleinfahrzeug schleppt Kleinfahrzeug- Oder - Not - Dies sehr verkürzt von mir wiedergegeben... Soll heißen: da über 20 m kein Kleinfahrzeug- also darfst Du das nicht.... siehe oben. Lesen! Gesendet von iPad mit Tapatalk
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#6
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Ich schrieb in meiner Frage ja nicht, dass es um ein Kleinfahrzeug geht, für das keine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die das schleppen von Fahrzeugen zulässt, ginge.
Gibt es denn betreffend der Fahrerlaubnis Einschränkungen? |
#7
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Da Du mit dem SBF ja nur Sportboote bis 19,9999999 m Länge fahren darfst und das nun mal Kleinfahrzeuge sind verstehe ich Deinen letzten Beitrag nicht @peak.
Bis denne, Rainer
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#8
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![]() Zitat:
In einer Notsituation kann/ darf man alles mögliche ziehen, wenn man das den kann. Das Gesetz BinSchStrO §6.21 Satz 2 stellt das jedenfalls so klar. IMHO sehe ich auch keinen anderen Grund, als einen Notfall, warum ich hinter mein Kleinfahrzeug / Sportboot etwas anderes hängen oder gar schleppen wollte.
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Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... ![]() |
#9
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Für mich ist durch obige Ordnung auch ganz eindeutig geregelt: an ein Kleinfahrzeug gehört ein Kleinfahrzeug... dies ist also die Ausnahme, die man ja nun schon gestattet. Alles andere benötigt Sondereignungen der Technik oder - erlaubnisse für den Menschen, die mit Sicherheit über den SBF hinausgehen.
Ich verstehe nicht, warum Du Dich hier so dagegen sträubst. Im Übrigen halte ich es in meinem Leben immer wie folgt: Wo kein Kläger, da kein Richter! Dann frage ich aber auch niemanden. Gesendet von iPad mit Tapatalk |
#10
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Im Notfall (und ich sehe keinen anderen Grund ein anderes Fahrzeug zu schleppen) kann ich lt. dem obigen Paragraphen binnen mit meinem Kleinfahrzeug ein Motorschiff von 185m länge abschleppen
ob es Sinn macht sei mal dahin gestellt...
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#11
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![]() Zitat:
.... Bitte Foto nicht vergessen ![]()
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Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... ![]() |
#12
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Ich sträube mich, weil aus dieser Norm da kein Verbot hervorgeht, mit einem Kleinfahrzeug ein Fahrzeug zu schleppen.
Da steht in etwa, dass ein Boot nur dann ein anderes Boot schleppen kann, wenn es konstruktiv dafür ausgelegt ist und dies in den Schiffspapieren dokumentiert ist. Dieser Dokumentation bedarf es nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Kleinfahrzeug schleppt. Wenn ich aber ein Kleinfahrzeug mit entsprechender Dokumentation habe, kann ich jede Länge schleppen. |
#13
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darf man fragen was du ohne Not schleppen willst?
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#14
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![]() Wenn du mit "entsprechender Dokumentation" die Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 7 BinSchUO) meinst, anhand derer (d)ein Kleinfahrzeug dafür zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, dann gilt dein Kleinfahrzeug nicht mehr als Kleinfahrzeug (siehe §1.01 Nr. 14 a BinSchStrO). Dann darfst du damit natürlich auch Fahrzeuge schleppen, die keine Kleinfahrzeuge sind (weil dein Boot die entsprechende Fahrtauglichkeitsbescheinigung hat). Wenn die Rechtslage so ist, dass (d)ein mit Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgerüstetes Boot mit (d)einem SBF gefahren werden darf, dann dürftest du mit (d)einem SBF (um auf deine Ausgangsfrage zurück zu kommen) auch Fahrzeuge schleppen, die keine Kleinfahrzeuge sind. |
#15
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übersichtlicher kann man es nicht erklären.[emoji1303] Gesendet von iPad mit Tapatalk
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#16
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Mit meinem Ex-Schlepper gar nicht so abwegig Volker . ![]() Technisch gut machbar und richtig nur im Notfall u.o. zur Gefahrenabwehr . Ich müsste hier auch noch mal nachlesen, meine mich aber in der Ausbildung zum Sportpatent zu erinnern : Ob Kleinfahrzeug - Kleinfahrzeug, Kleinfahrzeug - Fahrzeug, Fahrzeug - Kleinfahrzeug oder Fahrzeug - Fahrzeug spielt keinerlei Rolle . Gleiches auch für schwimmende Anlagen, ....... . Alle vorsätzlichen Schleppvorhaben bedürfen der SUK-Zulassung des ziehenden Bootes incl. der besonderen Ausrüstung . Und dann natürlich auch mit der entsprechenden Befähigung des Schiffsführers, welche deutlich über dem SBF-Binnen hinaus geht . D.h. : Auch ein Kleinfahrzeug welches binnen nur sein Beiböötschen hinterher zieht, ist nicht zulässig, wird vielleicht manchmal von der WSP übersehen oder toleriert . Achtung : Auch Boote unter 20 m ( noch 15 m Rhein ) können Fahrzeug sein . Wenn sein Zweck nicht dem Sport u.o. der Erholung privat dient ! Und schleppen läßt sich hier wohl kaum verkaufen . ![]() Grüße : TOMMI
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MAN D2866 E ![]() 6 Zyl. 12 L Sauger 178 kW @ 2100 1/min , 850 Nm 1500-1800 1/min Bosch R-ESP . Aber auch D2866 LXE 40 Turbo-LA mit 294 kW @ 2100 1/min sowie Mercedes OM601-606 bereiten mir Freude und Technikvergnügen !
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#17
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![]() Zitat:
jetzt wird es wieder unübersichtlich. Kleinfahrzeug darf Kleinfahrzeug schleppen. Das ist ja die Ausnahme. Notfall oder Gefahrenabwehr erlese ich hier als Bedingung eben nicht. Das Schlauchböötchen darf meiner Meinung nach schon dran. Ebenso der Kutter, der Tube oder oder oder... Gesendet von iPad mit Tapatalk |
#18
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"Auch Boote unter 20 m ( noch 15 m Rhein ) können Fahrzeug sein .
Wenn sein Zweck nicht dem Sport u.o. der Erholung privat dient !" Ich arbeite mich nachher mal durch, aber es scheint schonmal so zu sein, dass ich mit gewerblich genutzten Booten unter 20 m Länge nichts schleppen kann, ohne eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die schleppen zulässt, zu haben. Ich sah vor ein paar Tagen, wie das Schlauchboot der örtlichen Segelschule fünf Jollen über den See schleppte. Das Schlauchboot wäre dann wohl kein Kleinfahrzeug sondern ein Fahrzeug und sofern das Schlauchi keine Fahrtauglichkeitsbescheinigung haben sollte, wäre die Aktion wohl illegal. Ich störe mich persönlich nicht daran, aber wollte ich mal theoretisch feststellen. Ich mach mir erstmal was zu essen, war ein langer Tag. Vorab bedanke ich mich schon für die vielen Antworten, ist ein tolles Forum hier. |
#19
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da hat ein Kleinfahrzeug (Sportboot) andere Kleinfahrzeuge (Sportboot) geschleppt. Und das ist erlaubt. So ein "Schleppzug" schrappt dann auch schon mal schnell über die 20m Marke.
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#20
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...auch wenn die Segelschule gewerblich betrieben wird gelten hier die gleichen Regeln wie für Sportfahrzeuge.
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#21
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![]() Zitat:
... und man wird es hoffentlich auch immer sehr großzügig auslegen. Nicht auszudenken, wenn ein Riesendrama daraus gemacht würde, die Kids zur Kinderregatta rauszuschleppen. ;) Gesendet von iPad mit Tapatalk |
#22
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Ich dachte bisher
Kleinfahrzeug bedeutet unter 20 m lang und nicht-gewerblich Fahrzeug bedeutet über 20 m lang oder gewerblich siehe zum Beispiel "Und wieder so eine Frage aus der Kategorie: "Kann man haben, muss man aber nicht." Über welche Fahrzeuge reden wir denn eigentlich? Wer scharf aufpasst und weiß, wie spitzfindig man in dieser Prüfung teilweise ist, der hat es längst bemerkt: Das Kleinfahrzeug mit den Seitenlichtern, aber offenbar ohne Topplicht ist ein Segelboot. Und im Regelfall wäre die Sache jetzt klar: Das Motorboot muss ausweichen. ... aaaaaaber: Da ist von "Fahrzeug" und "Kleinfahrzeug" die Rede. Offenbar ist das Fahrzeug also KEIN Kleinfahrzeug. Und das wiederum bedeutet: Berufs-Schifffahrt vor Hobby-Schifffahrt! Also muss das Kleinfahrzeug ausweichen; während das Fahrzeug mit Topplicht und Seitenlichtern (also ein Motorfahrzeug) Kurs und Geschwindigkeit beibehalten muss." http://www.wassersport-akademie.org/...usweichen.aspx Lösungstext zu Frage 141 Ich schaute aber gerade nach und "In dieser Verordnung gelten als: "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;" https://www.elwis.de/DE/Schifffahrts...1-01-node.html Fahrzeug bedeutet also nicht gewerblich, sondern schließt auch Kleinfahrzeuge mit ein. Also ist das, was ich da zum Schlauchboot der Segelschule schrieb, aufgrund meiner irrigen Annahme Unsinn. |
#23
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Ähmmm..... ??
![]() ![]() Aber nebenbei richtig und das habe ich beim Patent besonders gelernt : Fahrzeuge sind auch Kleinfahrzeuge aber eben nicht immer ! Man muß wirklich sehen, welche VO gerade zutrifft ! Sehr gemein, ist aber leider so . In Bezug auf die Ausgangsfrage : Da wäre ich mir wirklich nicht sicher ohne es erst mal aus richtiger Quelle zu lesen, ob Kleinfahrzeuge Kleinfahrzeuge schleppen dürfen . Fahrzeuge beinhaltet Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge . Ob privat oder gewerblich ist unwichtig . Grüße : TOMMI
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#24
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Wenn Du mit Prüfung die Fragen zum SBF-Binnen meinst...., die sind in meinen Augen nicht spitzfindig aber einige nicht gerade "sinngebend" gestellt. Bestes Beispiel ist das Wassermotorrad mit klarem Geradeauskurs. Stell mir das dann bildlich in ner Mosel- oder Neckarschleife vor.
....und ja im Schnellschuss und auch in manchen Skrippten von Ausbildern, vielleicht auch in den Lehrbüchern zum SBF (müsste ich nachgucken) wird zwischen Fahrzeug und Kleinfahrzeug unterschieden. Dabei müsste es heißen "Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge die nicht Kleinfahrzeuge sind". |
#25
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Such es auch gerne raus, aber heute wohl eher nicht mehr. Bis denne, Rainer
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