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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 28.01.2010, 18:20
Benutzerbild von ghaffy
ghaffy ghaffy ist offline
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Zitat:
Zitat von gbeck Beitrag anzeigen
...
Dabei hörte ich von einem Hersteller, ich glaub es war bei Regal, dass es inzwischen offiziell sein soll, Boote bis 260 Breite zu trailern...

...

In Skandinavien JA.

In der EU als solcher NEIN.

Wenn sowas in der EU in Begutachtung wäre (also noch weit weg von einem Beschluss oder gar einer Richtlinie, geschweige denn von einer Verordnung), dann hätten wir das hier auf dem Tisch.

Haben wir aber nicht.

Ich halte das - zumindest derzeit - noch nicht einmal für ein Gerücht.

Wie schon gesagt wurde: Die "Transportlobby" hat an den 5cm mehr kein dringendes Interesse.

Die Verkäufer von Amerikanischen Booten aber schon.
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Gruss Andreas

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Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem.
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  #27  
Alt 28.01.2010, 18:26
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Magellan Magellan ist offline
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Zitat:
Zitat von PderSkipper Beitrag anzeigen
Aber was bringen dem Rest die 10cm mehr an Ladeflächenbreite
Wenn du drei in Billigfolie eingepackte Paletten ein oder ausladen mußt welche evtl. auch noch leicht übergepackt sind und aneinander kleben wie die Kletten, dann weißt du was die 10 cm mehr bringen!
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Mit Wassersportlichen Grüßen
Michael
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  #28  
Alt 28.01.2010, 18:48
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Zitat:
Zitat von Magellan Beitrag anzeigen
Wenn du drei in Billigfolie eingepackte Paletten ein oder ausladen mußt welche evtl. auch noch leicht übergepackt sind und aneinander kleben wie die Kletten, dann weißt du was die 10 cm mehr bringen!
Ich kenne das - zwei quer geht besser.
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  #29  
Alt 29.01.2010, 09:18
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Zitat:
Zitat von PderSkipper Beitrag anzeigen
Ich kenne das - zwei quer geht besser.
Ich weiß, das du das weißt!

Deine Drachen vom letzten Jahr fliegen übrigens wie Sau (nachdem ich lange gebraucht habe bis ich rausgefunden hatte, wie man so ein Ding überhaupt fliegt)!
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Michael
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  #30  
Alt 14.02.2010, 21:30
trucker1958 trucker1958 ist offline
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Standard 2,55 breite

Die breite von 2,55 meter ist in der LKW bransche mittlerweise zugelassen , sie bezieht sich aber nicht auf der größe von europaletten sondern ist für den einfacheren transport von gitterboxen , welche etwas größer als europaletten sind , und zur bessern verladung gedacht .
mfg. gerd
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  #31  
Alt 21.02.2010, 12:59
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Heiko H. Heiko H. ist offline
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2,55 m für alle,Kühlfahrzeuge dürfen bis 2,6m wegen der besseren Isolierung die vorgeschrieben wurde, wenn man diese nach innen verbauen würde hätte man keinen platz mehr für 2 Europaletten quer zur fahrtrichtung. Ein Bootstrailer darf ohne ausnahme 2,55m an den Kotflügeln haben und bis 2,6 m an der Lichtleiste ohne irgendwelche sonder gehnemigungen. Und an die abmessungen halte ich´mich mit meinem auch.
Siehe unten ein Trailer ist ist ja kein Personen Fahrzeug!!!

§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

1. allgemein 2,55 m. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m5. bei Personenkraftwagen 2,50 m
1. allgemein 2,55 m. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m5. bei Personenkraftwagen 2,50 m1. allgemein 2,55 m2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m5. bei Personenkraftwagen 2,50 m1. allgemein 2,55 m
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m
3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m
5. bei Personenkraftwagen 2,50 m


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

•Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben
•Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür
•vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems
•lichttechnische Einrichtungen
•Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden
•Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
•Reifenschadenanzeiger
•Reifendruckanzeiger
•ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
•die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände

Geändert von Heiko H. (21.02.2010 um 13:15 Uhr)
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  #32  
Alt 21.02.2010, 17:18
Topcat1 Topcat1 ist offline
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Zitat:
Zitat von Heiko H. Beitrag anzeigen
2,55 m für alle,Kühlfahrzeuge dürfen bis 2,6m wegen der besseren Isolierung die vorgeschrieben wurde, wenn man diese nach innen verbauen würde hätte man keinen platz mehr für 2 Europaletten quer zur fahrtrichtung. Ein Bootstrailer darf ohne ausnahme 2,55m an den Kotflügeln haben und bis 2,6 m an der Lichtleiste ohne irgendwelche sonder gehnemigungen. Und an die abmessungen halte ich´mich mit meinem auch.
Siehe unten ein Trailer ist ist ja kein Personen Fahrzeug!!!

§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

1. allgemein 2,55 m. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m5. bei Personenkraftwagen 2,50 m
1. allgemein 2,55 m. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m5. bei Personenkraftwagen 2,50 m1. allgemein 2,55 m2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m5. bei Personenkraftwagen 2,50 m1. allgemein 2,55 m
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m
3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m
5. bei Personenkraftwagen 2,50 m


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

•Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben
•Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür
•vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems
•lichttechnische Einrichtungen
•Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden
•Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht
•Reifenschadenanzeiger
•Reifendruckanzeiger
•ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung
•die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände


Hallo Heiko,

gute Ausführungen. ich denke da ist alles drin.
Wichtig auch die Bauteile, die nicht zu berücksichtigen sind wie Spiegel etc.

Aber warum sollte die Lichtleiste breiter sein dürfen als 2,55m. Ich denke nicht, dass die Lichtleiste als lichttechnische Einrichtung zählt. Dies gilt dann eher für die flexiblen Spurhalteleuchten oder Ähnliches.

Leider

Ich bräuchte auch 2,60m


Interessant wäre es für mich zu wissen ob es bei Ladung ( Boot ) auch Toleranzen bei der Ermittlung der Breite gibt und wie hoch diese sind.
Jedes Messgerät hat ja auch einen Messfehler.

Ich glaub bei Breitenangaben von Fahrzeugen etc. ist die Toleranz 3 %.

Übertragen auf die Ladung wären das dann bei 2.55m 7.65 cm Toleranz.

Kommt mir recht viel vor.
( Wir bräuchten Toleranz von min. 2 % ( 5,1 cm ))

Weiß jemand Genaueres ?



Grüße Ingo
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  #33  
Alt 21.02.2010, 19:15
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Emotion Emotion ist offline
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Habt ihr denn alle überhaupt schon mal nachgemessen??? Die Amis haben doch teilweise erhebliche Fertigungstoleranzen!
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #34  
Alt 21.02.2010, 20:16
Topcat1 Topcat1 ist offline
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Habt ihr denn alle überhaupt schon mal nachgemessen??? Die Amis haben doch teilweise erhebliche Fertigungstoleranzen!

Bei meiner Bayliner 2755 hab ich mal mit Lot, Kreide und Zollstock ne Schnellmessung gemacht.
Hat leider erstaunlich genau gepasst ( 2,59 m ) .

Macht eine Überbreite von 1,57 %

Wenn man jetzt noch auf jeder Seite 1 cm für die Kunststoffleiste abziehen würde wäre ich bei 2,57 m.

Macht eine Überbreite von 0,78 %

Hab eben irgendwo gelesen, dass der relative Fehler eines Zollstocks 0,33 % beträgt.
Aber es kommen ja noch weitere Messungenauigkeiten hinzu.

Mich würde wirklich mal interessieren ab welcher Ladungsbreite mit Bussgeld zu rechnen ist und wie so etwas im Verdachtsfall nachgemessen wird.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen müssen ja auch noch einige Km/h wegen Messtoleranzen abgezogen werden.

Hat keiner Erfahrungen oder weitere Info's diesbezüglich ?



Grüße Ingo
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  #35  
Alt 21.02.2010, 21:56
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die Lichtleiste ist eine Lichtechnische einrichtung,und wenn du nur die Begrenzungsleuchten als Lichttechnische einrichtung nimmst dan besorg welche mit langen Armen dann kannst du sogar über 2,6m da diese ja nicht zählen wie man ja oben lesen kann.Mein Ami Trailer den ich umgerüstet habe hat an der Lichtleiste 2,59m und das darf auch so die Kotflügel sind mit 2,55m eingetragen was ich aber wieder etwas schmaler gemacht habe wegen der Optik und schönerem fahren ich konnte nie die Begrenzungsleuchten der Lichtleiste erkennen wenn ich geradeaus gefahren binund auf Wohnwagenspiegel hab ich kein bock


quote=Topcat1;1625566]Hallo Heiko,

gute Ausführungen. ich denke da ist alles drin.
Wichtig auch die Bauteile, die nicht zu berücksichtigen sind wie Spiegel etc.

Aber warum sollte die Lichtleiste breiter sein dürfen als 2,55m. Ich denke nicht, dass die Lichtleiste als lichttechnische Einrichtung zählt. Dies gilt dann eher für die flexiblen Spurhalteleuchten oder Ähnliches.

Leider

Ich bräuchte auch 2,60m


Interessant wäre es für mich zu wissen ob es bei Ladung ( Boot ) auch Toleranzen bei der Ermittlung der Breite gibt und wie hoch diese sind.
Jedes Messgerät hat ja auch einen Messfehler.

Ich glaub bei Breitenangaben von Fahrzeugen etc. ist die Toleranz 3 %.

Übertragen auf die Ladung wären das dann bei 2.55m 7.65 cm Toleranz.

Kommt mir recht viel vor.
( Wir bräuchten Toleranz von min. 2 % ( 5,1 cm ))

Weiß jemand Genaueres ?



Grüße Ingo[/quote]
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