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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen. |
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#76
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Da könnte das Geschäft versteckt sein:
"Reservieren" wirst die nicht können, nur buchen. Bei Buchung ist natürlich der Betrag dann weg, nicht erstattungsfähig sebstredend. Wenn ich mir nun überlege wieviele Bojen dann zwar bezahlt aber nicht benutzt werden (Törn verschoben, Schlechtwetterverzug, Ausfall usw.) könnte das eine deutliche theoretische Meharauslastung und damit eine Mehreinnahme sein - das Ganze noch kombiniert mit einer Klausel vonwegen "Boje bis 19Uhr nicht belegt wird aus Sicherheitsgründen für die Schifffahrt wieder freigegeben" führte im Extremfallssogar zu doppelten EInahmen pro Boje. Davon ab hab' ich außer allerhöchstens einem nassgelutschten Finger in die Höhe gereckt noch niemals einen Hinweis vermisst um eine Boje anzufahren...
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...::: Gruß, Erik :::... - commeo ergo sum! - Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht. |
#77
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Ihr verunsichert mich - hat meinen Beitrag tatsächlich jemand ernstgenommen????
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#78
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Keine Bange, wird nicht wieder passieren.
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#79
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Zitat:
LG Peter |
#80
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Hallo!
Es gibt was neues bezüglich der Bojenfelder in Hr: lt Skippertips ist der Mindestabstand zum Bojenfeld jetzt nicht mehr 300 Meter sondern nur 150 Meter wo man Ankern darf. Nachzulesen auf www.skippertips.de mit einen link zum Gesetz. Lg Erich
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#81
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Zitat:
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Gruß Tobias Bijou |
#82
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Alter Hut, das mit den 150 metern hat das Bojenfelder-Blog schon im letzten November gemeldet, siehe http://www.anchoragesincroatia.net .
lt. dem Blog steht das mit den 150 metern in Artikel 49 (3) von dem Gesetz...
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#83
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Stimmt
Artikel 49 (1) Bei der Auswahl ein Ort, um die Person, die das Schiff betreibt verankern muss den Orten, an denen das Ankern verboten, ebenso wie der verankerten Schiffe zu nehmen. (2) Verankerung darf nicht mit der Navigation auf andere Schiffe stören. (3) In den Gewässern des nautischen Anker an die Küste und auf Entfernungen bis zu 150 m von der nautischen Anker in Richtung des offenen Meeres ist verboten Verankerung der Hafenanlagen und Tiefenruder eigenen Ankersystem, außer in Fällen höherer Gewalt oder Seenot.
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Gruß Tobias Bijou |
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