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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Verjährungsfristen bei Geldbuße??
Hallo alle miteinander,
Bin ganz neu hier und starte gleich mal mit einer Frage. Letztes Jahr bin ich im Urlaub auf dem Plauer See in Mecklenburg zu schnell gefahren. Wurde angehalten und meine Personalien wurden aufgenommen, es wurde mir vorgeworfen abzüglich Toleranz 38 km/h schnell gewesen zu sein. Also überschreiten der zulässigen 25 km/h von 13 km/h. Das war am 17.06.2017 Am 30.06.2017 habe ich einen Anhörungbogen bekommen den ich ausgefüllt zurück geschickt habe. Jetzt komme ich dieses Jahr aus dem Urlaub wieder und siehe da, ich habe am 25.08.2018 mein Bußgeldbescheid über 278,50€ bekommen. Sind die Fristen so lang oder ist das nach über einem Jahr verjährt??? Vielen Dank |
#2
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Du warst Do h zu schnell. Strafe muss sein wir si d in Deutschland .
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Gruß Frank |
#3
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Ich habe keine Kenntnis, ob hier gleiche Regeln wie im Straßenverkehr gelten.
Dort würde 3 Monate nach Anhörungsbogen die Verjährung eintreten (zzgl. Zustellzeit des Bescheid). Eine Ausnahme wäre, wenn zum Vorgang von der Behörde kompliziert recherchiert werden müsste, aber ich meine, dann wären 6 Monate die Frist. Ich würde einfach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen mit der Begründung, dass der Vorgang verjährt ist. Sollte die Behörde anderer Meinung sein, bekommst du eben einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid zugestellt. Wichtig ist, du hast nur 14 Tage Zeit ab Zustellung für den Einspruch (also im Verkehrsrecht). Aber eigentlich müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung beim Bußgeldbescheid dabei sein.
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#4
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Danke schon mal für die Tipps
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#5
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Hallo,
die Verfolgungsverjährungen bei vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten auf Bundeswasserstraßen, ergibt sich aus dem §31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und dem §7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG). Sie beträgt i.d.R. zwischen zwei und drei Jahren, je nachdem worunter der Tatbestand fällt. Bis dann Dominic
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#6
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 31 Verfolgungsverjährung (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1.in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind, 2.in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind, 3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind, 4.in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten. (3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Wenn ich das richtig einordne, dann wäre die Verjährung 6 Monate nach dem 17.06.2017 eingetreten. Die Owi wäre dann ab 18.12.2017 nicht mehr verfolgbar. Zieht ihr die gleiche Schlußfolgerung wie ich? Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich der Bußgeldbescheid? Gesetze und Paragrafen müssen darin genannt sein. Geändert von Sonnenschein (02.09.2018 um 23:33 Uhr) Grund: ich versuche, meine Tippfehler für mich zu behalten ;-) |
#7
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Vielleicht hilft das bei den Paragraphen weiter.
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#8
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Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#9
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Auf den ersten Blick hätte ich auch gesagt, es ist Verjährung eingetreten. Aber nach dem Text aus dem Bussgeldbescheid, hat es ja auch noch eine schriftliche Anhörung gegeben, welche wahrscheinlich verjährungs hemmend wirkt...
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#10
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Zitat:
Selbst für einen Anhörung und anschließende Wertung der darin gemachten Aussagen sollten doch 6 Monate ausreichen. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#11
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1.die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, ...usw. (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. ... (4)... ich habe einige Passagen gekürzt. auch, wenn die Verjährung durch die Anhörung unterbrochen wurde und die Frist neu begonnen hat, dürften die 6 Monate bereits deutlich vor dem Bußgeldbescheid abgelaufen sein |
#12
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Hallo,
Laut § 7 Abs. 4 Bußgeldvorschriften ist der Vestoß mit bis zu 10.000 EUR bedroht. Was letzlich dann im Bußgeldkatalog steht, ist bei der Bemessung der Verjährungsfrist irrelevant. Somit hast du eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Gruß Jan Zitat: § 7 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 3 und 3d oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. ...
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Amateure haben die Arche gebaut, Profis die Titanic! |
#13
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Wie man bei gleichen Zitaten zu unterschiedlichen Deutungen kommen kann ...
Zitat:
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#14
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wenn du eine Rechtschutzversicherung hast lass es von einem Anwalt prüfen, kostet doch nichts.
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Grüße Michael |
#15
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Zitat:
Weder die BinSchStrO noch die BinSchStrEV verweisen diesbezüglich (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) auf das von Dir zitierte BinSchAG. Die von Dir angeführten 10.000 Euro sind also irrelevant. Laut BVKatBin-See sind für Geschwindigkeitsverstöße max. 900,- € angedroht (Seite 176). Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#16
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Die erste Vernehmung (Anhörungsbogen) fand am 30.06.2017 statt.
Das ist deutlich länger als 6 Monate her, warum also "keine Verjährung" . Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#17
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Zitat:
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Liebe Grüße Mattze |
#18
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Hallo,
Zitat:
Zitat:
Daher richtet sich die Verjährung in diesem Fall nach §7 (1) des BinSchAufgG, also 10.000€ und i.V. mit dem §31 (2) Nr. 2 OWiG = 2 Jahre. Bis dann Dominic Geändert von Dominic (03.09.2018 um 17:36 Uhr)
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#19
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es wird für den Bootsführer langsam verwirrend.... er ist zu schnell gefahren, okay.... aber mit wie vielen Vorschriften hat er dadurch auf einmal zu tun?
BinSchAufgG BinSchStrO BinSchStrEV BVKatBinSee OWiG Was habe ich noch vergessen? Passt das alles in die Backskiste? |
#20
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Hallo,
es ist doch nur wichtig, dass man sich an die Verkehrsvorschriften hält und Zuwiderhandlung (überraschend?) unter Strafe steht. Die restlichen Vorschriften dienen nur der Rechtsstaatlichkeit. Im Straßenverkehr ist die Herleitung jetzt auch nicht so viel anders. Dort werden Ordnungswidrigkeiten gegen die StVO auch nach dem Straßenverkehrsgesetz bebußt, nur dass hier eigene Regelungen (vorrangig dem OWiG) u.A. zur Verjährung im enthalten sind. In Deiner Ausführung fehlen u.A. noch (nicht abschließend ): Grundgesetz Verwaltungsverfahrensgesetz und ergänzende VV´en Verwaltungsvollstreckungsgesetz und ergänzende VV´en Bund-Ländervereinbarung zur Wahrnehmung der SchPol Vollzugsaufgaben Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes und ergänzende VV´en Ergänzende Verwaltungsvorschriften (VV´en), Erlasse und Verfügungen des BMV und der GDWS ggf. Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen Bis dann Dominic |
#21
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Zitat:
Zitat:
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Liebe Grüße Mattze |
#22
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Hallo,
ich habe als Antwort erhalten das die Verjährung erst nach 2 Jahren ist. Es wird immer die Höchststrafe bei der Verjährung angesetzt. Werde in Zukunft nicht mehr mit überhöhter Geschwindigkeit direkt auf die bekannten Messstellen drauf zu fahren. Den Tipp hat mir der nette Herr von der Wasserschutzpolizei fürs nächste mal gegeben, sogar mit den Orten wo sie sich meistens aufbauen. Vielen Dank
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#23
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Hi!
Die abgekürzten Verjährungsfristen bei OWis im Straßenverkehr ergeben sich aus dem StVG (Straßenverkehrsgesetz); § 26 Abs. 3 StVG. Der gilt auf dem Wasser nicht.
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viele Grüße Blondini (Blondini, der berühmte Seiltänzer, stürzte während einer Vorstellung in Manchester und fiel in den Löwenkäfig, der bereits in der Manege stand. Die erschreckten Tiere sprangen auseinander und blieben grollend am Gitter. Blondini wurde vom Dompteur aus dem Käfig gezogen und trat schon am Abend wieder auf.) |
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